Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.02.2000 – 4 StR 592/99

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Februar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Februar 2000 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Essen vom 8. Juli 1999 mit den Feststellun-

gen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer

Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Re-

vision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung

sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg. Die Rüge,

das Landgericht habe einen Beweisantrag des Angeklagten in gesetzeswidri-

ger Weise abgelehnt, greift durch.

Mit Antrag vom 8. Juli 1999 hatte der Angeklagte, der die ihm zur Last

gelegte Vergewaltigung seiner Tochter Jennifer bestritten hat, unter anderem

Zeugenbeweis für die Tatsache angetreten, Jennifer W. sei "am behaup-

teten Tattag nicht mit Schuhen in der Hand aus dem Haus gerannt", sondern

sei vollständig angezogen gewesen. Die Strafkammer hat diesen Antrag wegen

Bedeutungslosigkeit abgelehnt und dies wie folgt begründet: "Selbst wenn die

Schilderung der Zeugin W. , sie sei mit den Schuhen in der Hand aus dem

Haus gelaufen, unwahr wäre, so zwingt dies nicht zu dem Schluß, sie beschul-

dige den Angeklagten zu Unrecht. Angesichts der seit der behaupteten Tat

verstrichenen Zeit liegt es näher, daß die Zeugin diese für sie in der damaligen

Situation eher unbedeutende Einzelheit nicht richtig erinnert".

Die Behandlung dieses Beweisantrages durch die Strafkammer hält

rechtlicher Prüfung nicht stand. Eine Tatsache ist nur dann für die zu treffende

Entscheidung ohne Bedeutung, wenn ein Zusammenhang zwischen ihr und der

abzuurteilenden Tat nicht besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusam-

menhangs nicht geeignet ist, die Entscheidung irgendwie zu beeinflussen (vgl.

Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 244 Rdn. 54 m.w.N.). Zwar ist es

dem Tatrichter grundsätzlich nicht verwehrt, Indiztatsachen als für die Ent-

scheidung bedeutungslos zu betrachten, wenn er einen möglichen Beweis-

schluß, den der Antragsteller erstrebt, nicht ziehen will (BGH NStZ 1982, 126;

StV 1997, 237, 238). Er muß sich dann aber an seiner Annahme tatsächlicher

Bedeutungslosigkeit festhalten lassen und darf sich im Urteil nicht in Wider-

spruch zu der Ablehnungsbegründung setzen insbesondere nicht vom Gegen-

teil der Beweistatsache ausgehen (st. Rspr.; BGH NStZ 1994, 195; StV 1996,

648 f.; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 18 und 22; vgl.

auch Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 3. Aufl. Rdn. 213 a).

Dies ist hier indessen geschehen. Das Landgericht führt zum Gesche-

hen nach der Tat aus: "Als der Angeklagte Jennifer nach dem Geschlechtsver-

kehr los ließ, sprang sie auf, nahm ihre Hose und eilte zur Schlafzimmertür. Sie

schloß sie auf, lief die Treppe hinunter und zog im Flur ihre Hose an. Jennifer

nahm dann ihre Schuhe in die Hand und lief aus dem Haus" (UA 8). Im Rah-

men der Glaubwürdigkeitsbeurteilung Jennifer W. s hat der Sachverständi-

ge K. auch aus der detaillierten Darstellung des Rahmengeschehens auf die

Glaubwürdigkeit der Zeugin geschlossen (UA 28, 29). Indem das Gericht den

Ausführungen des Sachverständigen gefolgt ist (UA 30), hat es zu erkennen

gegeben, daß es dem Rahmengeschehen - zu dem auch das Verlassen des

Hauses mit den Schuhen in der Hand zählt - entgegen der im Ablehnungsbe-

schluß geäußerten Auffassung sehr wohl eine Bedeutung für die Entscheidung,

und zwar hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin, beigemessen

hat. Hierin liegt ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO.

Bei der gegebenen Beweislage, bei der zum Kerngeschehen der Verge-

waltigung Aussage gegen Aussage steht, vermag der Senat ein Beruhen des

Urteils auf dem gerügten Verfahrensverstoß nicht auszuschließen.

Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß das Landgericht eine erheb-

lich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei

ausgeschlossen hat. Es hat nämlich nicht berücksichtigt, daß Jennifer W. in

früheren Vernehmungen (UA 11, 14) sowie gegenüber ihrer leiblichen Mutter

(UA 26) den Zustand des Angeklagten zur Tatzeit als betrunken bezeichnet

und den Treppensturz bei der Verfolgung auf diese erhebliche Alkoholisierung

zurückgeführt hat (UA 29/30).

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

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