BGH Beschluss vom 08.02.2000 – 4 StR 592/99
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Februar 2000 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Essen vom 8. Juli 1999 mit den Feststellun-
gen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Re-
vision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung
sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg. Die Rüge,
das Landgericht habe einen Beweisantrag des Angeklagten in gesetzeswidri-
ger Weise abgelehnt, greift durch.
Mit Antrag vom 8. Juli 1999 hatte der Angeklagte, der die ihm zur Last
gelegte Vergewaltigung seiner Tochter Jennifer bestritten hat, unter anderem
Zeugenbeweis für die Tatsache angetreten, Jennifer W. sei "am behaup-
teten Tattag nicht mit Schuhen in der Hand aus dem Haus gerannt", sondern
sei vollständig angezogen gewesen. Die Strafkammer hat diesen Antrag wegen
Bedeutungslosigkeit abgelehnt und dies wie folgt begründet: "Selbst wenn die
Schilderung der Zeugin W. , sie sei mit den Schuhen in der Hand aus dem
Haus gelaufen, unwahr wäre, so zwingt dies nicht zu dem Schluß, sie beschul-
dige den Angeklagten zu Unrecht. Angesichts der seit der behaupteten Tat
verstrichenen Zeit liegt es näher, daß die Zeugin diese für sie in der damaligen
Situation eher unbedeutende Einzelheit nicht richtig erinnert".
Die Behandlung dieses Beweisantrages durch die Strafkammer hält
rechtlicher Prüfung nicht stand. Eine Tatsache ist nur dann für die zu treffende
Entscheidung ohne Bedeutung, wenn ein Zusammenhang zwischen ihr und der
abzuurteilenden Tat nicht besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusam-
menhangs nicht geeignet ist, die Entscheidung irgendwie zu beeinflussen (vgl.
Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 244 Rdn. 54 m.w.N.). Zwar ist es
dem Tatrichter grundsätzlich nicht verwehrt, Indiztatsachen als für die Ent-
scheidung bedeutungslos zu betrachten, wenn er einen möglichen Beweis-
schluß, den der Antragsteller erstrebt, nicht ziehen will (BGH NStZ 1982, 126;
StV 1997, 237, 238). Er muß sich dann aber an seiner Annahme tatsächlicher
Bedeutungslosigkeit festhalten lassen und darf sich im Urteil nicht in Wider-
spruch zu der Ablehnungsbegründung setzen insbesondere nicht vom Gegen-
teil der Beweistatsache ausgehen (st. Rspr.; BGH NStZ 1994, 195; StV 1996,
648 f.; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 18 und 22; vgl.
auch Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 3. Aufl. Rdn. 213 a).
Dies ist hier indessen geschehen. Das Landgericht führt zum Gesche-
hen nach der Tat aus: "Als der Angeklagte Jennifer nach dem Geschlechtsver-
kehr los ließ, sprang sie auf, nahm ihre Hose und eilte zur Schlafzimmertür. Sie
schloß sie auf, lief die Treppe hinunter und zog im Flur ihre Hose an. Jennifer
nahm dann ihre Schuhe in die Hand und lief aus dem Haus" (UA 8). Im Rah-
men der Glaubwürdigkeitsbeurteilung Jennifer W. s hat der Sachverständi-
ge K. auch aus der detaillierten Darstellung des Rahmengeschehens auf die
Glaubwürdigkeit der Zeugin geschlossen (UA 28, 29). Indem das Gericht den
Ausführungen des Sachverständigen gefolgt ist (UA 30), hat es zu erkennen
gegeben, daß es dem Rahmengeschehen - zu dem auch das Verlassen des
Hauses mit den Schuhen in der Hand zählt - entgegen der im Ablehnungsbe-
schluß geäußerten Auffassung sehr wohl eine Bedeutung für die Entscheidung,
und zwar hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin, beigemessen
hat. Hierin liegt ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO.
Bei der gegebenen Beweislage, bei der zum Kerngeschehen der Verge-
waltigung Aussage gegen Aussage steht, vermag der Senat ein Beruhen des
Urteils auf dem gerügten Verfahrensverstoß nicht auszuschließen.
Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß das Landgericht eine erheb-
lich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei
ausgeschlossen hat. Es hat nämlich nicht berücksichtigt, daß Jennifer W. in
früheren Vernehmungen (UA 11, 14) sowie gegenüber ihrer leiblichen Mutter
(UA 26) den Zustand des Angeklagten zur Tatzeit als betrunken bezeichnet
und den Treppensturz bei der Verfolgung auf diese erhebliche Alkoholisierung
zurückgeführt hat (UA 29/30).
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
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Athing