BGH Beschluss vom 08.02.2000 – 4 StR 652/99
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Februar 2000 gemäß
§§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 3. September 1999, auch
soweit es den Mitangeklagten K. betrifft, im Schuld-
spruch wie folgt neu gefaßt:
Die Angeklagten sind jeweils der Körperverletzung, der
gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in ei-
nem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung und mit Un-
terschlagung, sowie des Diebstahls schuldig.
2.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten M. und K. "der Körperver-
letzung in jeweils einem Falle, der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit
mit versuchter Nötigung und Bedrohung in Tatmehrheit mit Unterschlagung
sowie des Diebstahls" schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten M.
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und den
Mitangeklagten K. , der keine Revision eingelegt hat, zu einer Jugendstrafe
von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte M. die Verletzung sachli-
chen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Abänderung des Schuldspruchs im
Fall III 4 der Urteilsgründe und zum Wegfall der insoweit wegen Unterschla-
gung verhängten Einzelfreiheitsstrafe; im übrigen ist es unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
Im Fall III 4 der Urteilsgründe hat das Landgericht ohne Rechtsfehler ei-
ne Strafbarkeit der Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Ta-
teinheit mit versuchter Nötigung angenommen; die tateinheitliche Verurteilung
wegen Bedrohung kann dagegen nicht bestehen bleiben, weil § 241 StGB auch
hinter einer nur versuchten Nötigung zurücktritt (BGHR StGB § 240 Abs. 3
Konkurrenzen 2). Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet ferner die
Annahme des Landgerichts, die Unterschlagung der Stereoanlage und des
”Diskman”, die die Angeklagten beim Verlassen der Wohnung mitnahmen, ste-
he in Tatmehrheit zu der gefährlichen Körperverletzung und der versuchten
Nötigung. Da das Landgericht lediglich zu Gunsten der Angeklagten davon
ausgegangen ist, daß Gewaltanwendung und Drohungen nicht auch einer
Wegnahme der von den Angeklagten mitgenommenen Sachen dienten, mußte
es vielmehr - wiederum unter Anwendung des Zweifelssatzes - zu Gunsten der
Angeklagten von dem diesem günstigeren Konkurrenzverhältnis der Tateinheit
ausgehen (vgl. BGH NStZ 1983, 364 f.; BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro
reo 1, 2 und 4).
Die hiernach gebotene Änderung des Schuldspruchs im Fall III 4 der
Urteilsgründe führt zum Wegfall der wegen Unterschlagung verhängten Ein-
zelfreiheitsstrafe von sechs Monaten. Dies nötigt jedoch nicht zur Aufhebung
des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe, da die Änderung des Schuld-
spruchs das Gewicht des Schuldvorwurfs nicht berührt.
Die Änderung des Schuldspruchs im Fall III 4 der Urteilsgründe ist ent-
sprechend § 357 StPO auf den Mitangeklagten K. zu erstrecken. Daß die
Schuldspruchänderung auf die gegen diesen Angeklagten verhängte Einheits-
jugendstrafe wegen des unverändert gebliebenen Schuldumfangs keine Aus-
wirkungen hat, steht der Erstreckung der Revision nicht entgegen (vgl. BGH
bei Kusch NStZ 1997, 379 m.w.N.).
Soweit die Verurteilung der Angeklagten wegen der am 23. November
1998 begangenen gefährlichen Körperverletzung (Fall III 3 der Urteilsgründe)
im Tenor des angefochtenen Urteils nicht aufgeführt ist, handelt es sich - wie
Tatschilderung, rechtliche Würdigung und die Ausführungen zu der Bemes-
sung der gegen den Beschwerdeführer insoweit verhängten Einzelfreiheits-
strafe von acht Monaten belegen - um ein offensichtliches Fassungsversehen,
das der Senat demgemäß bei der Neufassung des Schuldspruchs berichtigt
(vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Auf. § 354 Rdn. 33).
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
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Athing