Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.02.2000 – 4 StR 652/99

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Februar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Februar 2000 gemäß

§§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 3. September 1999, auch

soweit es den Mitangeklagten K. betrifft, im Schuld-

spruch wie folgt neu gefaßt:

Die Angeklagten sind jeweils der Körperverletzung, der

gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in ei-

nem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung und mit Un-

terschlagung, sowie des Diebstahls schuldig.

2.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten M. und K. "der Körperver-

letzung in jeweils einem Falle, der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit

mit versuchter Nötigung und Bedrohung in Tatmehrheit mit Unterschlagung

sowie des Diebstahls" schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten M.

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und den

Mitangeklagten K. , der keine Revision eingelegt hat, zu einer Jugendstrafe

von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte M. die Verletzung sachli-

chen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Abänderung des Schuldspruchs im

Fall III 4 der Urteilsgründe und zum Wegfall der insoweit wegen Unterschla-

gung verhängten Einzelfreiheitsstrafe; im übrigen ist es unbegründet im Sinne

Im Fall III 4 der Urteilsgründe hat das Landgericht ohne Rechtsfehler ei-

ne Strafbarkeit der Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Ta-

teinheit mit versuchter Nötigung angenommen; die tateinheitliche Verurteilung

wegen Bedrohung kann dagegen nicht bestehen bleiben, weil § 241 StGB auch

hinter einer nur versuchten Nötigung zurücktritt (BGHR StGB § 240 Abs. 3

Konkurrenzen 2). Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet ferner die

Annahme des Landgerichts, die Unterschlagung der Stereoanlage und des

”Diskman”, die die Angeklagten beim Verlassen der Wohnung mitnahmen, ste-

he in Tatmehrheit zu der gefährlichen Körperverletzung und der versuchten

Nötigung. Da das Landgericht lediglich zu Gunsten der Angeklagten davon

ausgegangen ist, daß Gewaltanwendung und Drohungen nicht auch einer

Wegnahme der von den Angeklagten mitgenommenen Sachen dienten, mußte

es vielmehr - wiederum unter Anwendung des Zweifelssatzes - zu Gunsten der

Angeklagten von dem diesem günstigeren Konkurrenzverhältnis der Tateinheit

ausgehen (vgl. BGH NStZ 1983, 364 f.; BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro

reo 1, 2 und 4).

Die hiernach gebotene Änderung des Schuldspruchs im Fall III 4 der

Urteilsgründe führt zum Wegfall der wegen Unterschlagung verhängten Ein-

zelfreiheitsstrafe von sechs Monaten. Dies nötigt jedoch nicht zur Aufhebung

des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe, da die Änderung des Schuld-

spruchs das Gewicht des Schuldvorwurfs nicht berührt.

Die Änderung des Schuldspruchs im Fall III 4 der Urteilsgründe ist ent-

sprechend § 357 StPO auf den Mitangeklagten K. zu erstrecken. Daß die

Schuldspruchänderung auf die gegen diesen Angeklagten verhängte Einheits-

jugendstrafe wegen des unverändert gebliebenen Schuldumfangs keine Aus-

wirkungen hat, steht der Erstreckung der Revision nicht entgegen (vgl. BGH

bei Kusch NStZ 1997, 379 m.w.N.).

Soweit die Verurteilung der Angeklagten wegen der am 23. November

1998 begangenen gefährlichen Körperverletzung (Fall III 3 der Urteilsgründe)

im Tenor des angefochtenen Urteils nicht aufgeführt ist, handelt es sich - wie

Tatschilderung, rechtliche Würdigung und die Ausführungen zu der Bemes-

sung der gegen den Beschwerdeführer insoweit verhängten Einzelfreiheits-

strafe von acht Monaten belegen - um ein offensichtliches Fassungsversehen,

das der Senat demgemäß bei der Neufassung des Schuldspruchs berichtigt

(vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Auf. § 354 Rdn. 33).

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

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Athing