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BGH Beschluß vom 08.02.2000 – 5 StR 461/99
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 8. Februar 2000 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Febru-
ar 2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Basdorf,
Richter Nack,
Richterin Dr. Gerhardt
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
Justizangestellte
als Verteidiger,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt (Oder) vom 29. Januar 1999 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs
von Kindern in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Die auf Verfahrensrügen und die
Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
Der Angeklagte hatte ein Pferd in einem Reiterhof in Brandenburg
eingestellt. Er baute ein von Sympathie geprägtes Vertrauensverhältnis zu
den beiden Tatopfern auf, ortsansässigen Mädchen, die wegen ihres Interes-
ses an Pferden gern bei der Stallarbeit halfen. In dieser Situation nahm der
Angeklagte in den Jahren 1996 und 1997 in fünf Fällen auf dem Gelände des
Reiterhofs und in seiner Berliner Wohnung sexuelle Handlungen an der sie-
ben- bis achtjährigen Nebenklägerin S vor. Diese Handlungen um-
faßten auch Scheidenvorhofverkehr und fellatio bis zum Schlucken des Eja-
kulats durch das Tatopfer. Mit der zur Tatzeit sechsjährigen C , einer
Schwester von S , kam es im Jahr 1997 zum wechselseitigen Anfas-
sen der Genitalien.
I.
Die Verfahrensrügen sind nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
gebotenen Weise begründet worden und daher unzulässig.
II.
Auch die Sachrüge greift nicht durch. Der Erörterung bedarf nur fol-
gendes:
1. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des
die Taten bestreitenden Angeklagten rechtsfehlerfrei begründet.
a) Es hat hierzu eine hinreichende Würdigung der Aussagen der bei-
den geschädigten Mädchen S und C , ihrer großen Schwester
D und ihrer Mutter sowie der Ehefrau des Angeklagten und der beiden
Vernehmungsbeamtinnen vorgenommen und dabei auf anerkannte Kriterien
der Glaubwürdigkeitsbeurteilung, insbesondere sprachliche Merkmale in den
Aussagen der Geschädigten abgestellt und eine Suggestion durch Dritte
ausgeschlossen.
b) Allein darin, daß die Strafkammer die Bekundungen der Schwester
der beiden Tatopfer und der beiden Vernehmungsbeamtinnen nicht referiert,
findet sich bei der dargestellten Beweislage kein durchgreifender sachlich-
rechtlicher Fehler.
c) Auch durfte das Landgericht die Konstanz der Angaben der beiden
Geschädigten ergänzend berücksichtigen, ohne deren in früheren Verfah-
rensabschnitten gemachte Aussagen im einzelnen wiederzugeben.
d) Schließlich bedurfte der Teilfreispruch des Angeklagten (von den
Vorwürfen Nr. 6 und 7 der Anklageschrift) keiner Erörterung unter dem Ge-
sichtspunkt etwaiger Auswirkung auf die Beweislage in den Fällen der Ver-
urteilung; denn die Begründung des Freispruchs berührt hier (anders als in
vergleichbaren Fällen, zuletzt BGH, Beschluß vom 21. April 1999
– 5 StR 634/98 – m.N.) nicht die Zuverlässigkeit der Bekundungen des Tat-
opfers S zu den Fällen des Schuldspruchs: Das Landgericht hat sich
in den Fällen des Freispruchs nur deshalb – und offenbar ohne Notwendig-
keit – an der Feststellung der Taten gehindert gesehen, weil aufgrund der
Angaben von S eine zeitliche Einordnung der Tat im Fall Nr. 6 nicht
möglich war und weil im Fall Nr. 7 für einige der in Betracht kommenden
Tattage ein Alibi des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden konnte.
2. Das Landgericht hat sich, dem psychiatrisch-neurologischen Sach-
verständigen L folgend, von der vollen Schuldfähigkeit
des Angeklagten überzeugt. Es hat in den Urteilsgründen das Gutachten des
Sachverständigen in komprimierter Form wiedergegeben und in diesem Zu-
sammenhang auch das schwere Schädel-Hirn-Trauma erörtert, das der An-
geklagte durch einen Fahrradunfall im Jahre 1988 erlitten hat. Es hat – auch
insoweit in vollem Umfang in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen –
die Schädigung unter Diagnose – Nr. F 07.2 (ICD-10) eingeordnet, unter das
Merkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB sub-
sumiert, jedoch nach Gewichtung der Intensität ausgeschlossen, daß der
Angeklagte durch diese Schädigung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich
beeinträchtigt worden sei. Dabei begründet es keinen durchgreifenden
Rechtsfehler, daß das Landgericht nicht auch an dieser Stelle erörtert hat,
daß der Angeklagte im Jahre 1996 durch das Amtsgericht Tiergarten in Ber-
lin vom Vorwurf des „Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Körper-
verletzung“ wegen festgestellter Schuldunfähigkeit freigesprochen worden
ist; denn dieser Freispruch beruhte auf einer festgestellten Blutalkoholkon-
zentration von 2,37 ‰ zur Tatzeit sowie dem Hirnschaden (UA S. 5), wäh-
rend der Angeklagte vor den hiesigen Taten keinen Alkohol getrunken hatte
(UA S. 23).
Harms Häger Basdorf
Nack Gerhardt