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BGH Beschluß vom 08.02.2000 – 5 StR 461/99

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

5 StR 461/99

URTEIL

vom 8. Februar 2000 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Febru-

ar 2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richter Basdorf,

Richter Nack,

Richterin Dr. Gerhardt

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

Justizangestellte

als Verteidiger,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt (Oder) vom 29. Januar 1999 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die

dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs

von Kindern in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren

verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Die auf Verfahrensrügen und die

Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

Der Angeklagte hatte ein Pferd in einem Reiterhof in Brandenburg

eingestellt. Er baute ein von Sympathie geprägtes Vertrauensverhältnis zu

den beiden Tatopfern auf, ortsansässigen Mädchen, die wegen ihres Interes-

ses an Pferden gern bei der Stallarbeit halfen. In dieser Situation nahm der

Angeklagte in den Jahren 1996 und 1997 in fünf Fällen auf dem Gelände des

Reiterhofs und in seiner Berliner Wohnung sexuelle Handlungen an der sie-

ben- bis achtjährigen Nebenklägerin S vor. Diese Handlungen um-

faßten auch Scheidenvorhofverkehr und fellatio bis zum Schlucken des Eja-

kulats durch das Tatopfer. Mit der zur Tatzeit sechsjährigen C , einer

Schwester von S , kam es im Jahr 1997 zum wechselseitigen Anfas-

sen der Genitalien.

I.

Die Verfahrensrügen sind nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

gebotenen Weise begründet worden und daher unzulässig.

II.

Auch die Sachrüge greift nicht durch. Der Erörterung bedarf nur fol-

gendes:

1. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des

die Taten bestreitenden Angeklagten rechtsfehlerfrei begründet.

a) Es hat hierzu eine hinreichende Würdigung der Aussagen der bei-

den geschädigten Mädchen S und C , ihrer großen Schwester

D und ihrer Mutter sowie der Ehefrau des Angeklagten und der beiden

Vernehmungsbeamtinnen vorgenommen und dabei auf anerkannte Kriterien

der Glaubwürdigkeitsbeurteilung, insbesondere sprachliche Merkmale in den

Aussagen der Geschädigten abgestellt und eine Suggestion durch Dritte

ausgeschlossen.

b) Allein darin, daß die Strafkammer die Bekundungen der Schwester

der beiden Tatopfer und der beiden Vernehmungsbeamtinnen nicht referiert,

findet sich bei der dargestellten Beweislage kein durchgreifender sachlich-

rechtlicher Fehler.

c) Auch durfte das Landgericht die Konstanz der Angaben der beiden

Geschädigten ergänzend berücksichtigen, ohne deren in früheren Verfah-

rensabschnitten gemachte Aussagen im einzelnen wiederzugeben.

d) Schließlich bedurfte der Teilfreispruch des Angeklagten (von den

Vorwürfen Nr. 6 und 7 der Anklageschrift) keiner Erörterung unter dem Ge-

sichtspunkt etwaiger Auswirkung auf die Beweislage in den Fällen der Ver-

urteilung; denn die Begründung des Freispruchs berührt hier (anders als in

vergleichbaren Fällen, zuletzt BGH, Beschluß vom 21. April 1999

5 StR 634/98 – m.N.) nicht die Zuverlässigkeit der Bekundungen des Tat-

opfers S zu den Fällen des Schuldspruchs: Das Landgericht hat sich

in den Fällen des Freispruchs nur deshalb – und offenbar ohne Notwendig-

keit – an der Feststellung der Taten gehindert gesehen, weil aufgrund der

Angaben von S eine zeitliche Einordnung der Tat im Fall Nr. 6 nicht

möglich war und weil im Fall Nr. 7 für einige der in Betracht kommenden

Tattage ein Alibi des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden konnte.

2. Das Landgericht hat sich, dem psychiatrisch-neurologischen Sach-

verständigen L folgend, von der vollen Schuldfähigkeit

des Angeklagten überzeugt. Es hat in den Urteilsgründen das Gutachten des

Sachverständigen in komprimierter Form wiedergegeben und in diesem Zu-

sammenhang auch das schwere Schädel-Hirn-Trauma erörtert, das der An-

geklagte durch einen Fahrradunfall im Jahre 1988 erlitten hat. Es hat – auch

insoweit in vollem Umfang in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen –

die Schädigung unter Diagnose – Nr. F 07.2 (ICD-10) eingeordnet, unter das

Merkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB sub-

sumiert, jedoch nach Gewichtung der Intensität ausgeschlossen, daß der

Angeklagte durch diese Schädigung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich

beeinträchtigt worden sei. Dabei begründet es keinen durchgreifenden

Rechtsfehler, daß das Landgericht nicht auch an dieser Stelle erörtert hat,

daß der Angeklagte im Jahre 1996 durch das Amtsgericht Tiergarten in Ber-

lin vom Vorwurf des „Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Körper-

verletzung“ wegen festgestellter Schuldunfähigkeit freigesprochen worden

ist; denn dieser Freispruch beruhte auf einer festgestellten Blutalkoholkon-

zentration von 2,37 ‰ zur Tatzeit sowie dem Hirnschaden (UA S. 5), wäh-

rend der Angeklagte vor den hiesigen Taten keinen Alkohol getrunken hatte

(UA S. 23).

Harms Häger Basdorf

Nack Gerhardt