Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 08.02.2000 – XI ZR 313/98

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

XI ZR 313/98

URTEIL

Verkündet am: 8. Februar 2000 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

BGB §§ 252, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2, 607, 628 Abs. 2

Hat der Kreditgeber sein Darlehen gegenüber einem von mehreren Ge- samtschuldnern wegen schuldhafter Vertragsverletzung gekündigt, so bleibt während des Verzugs dieses Gesamtschuldners mit der Rückzah- lung der Anspruch des Kreditgebers auf Fortzahlung der vertraglich ver- einbarten Zinsen (BGHZ 104, 337, 342 f.) vom Konkurs eines anderen Gesamtschuldners unberührt.

BGH, Urteil vom 8. Februar 2000 - XI ZR 313/98 - OLG Rostock LG Schwerin

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 8. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter

Nobbe und die Richter Dr. Schramm, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und

Dr. Joeres

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des

1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom

12. November 1998 insoweit aufgehoben, als der Klä-

gerin ein über 4% hinausgehender Zinsanspruch aus

1.500.000 DM für die Zeit vom 7. Juni 1996 bis zum

16. Dezember 1997 und aus 1.000.000 DM für die Zeit

vom 17. Dezember 1997 bis zum 30. Dezember 1998

aberkannt worden ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der

Kammer I für Handelssachen des Landgerichts Schwe-

rin vom 18. Dezember 1996 wird auch insoweit zu-

rückgewiesen, als der Klägerin über 4% Zinsen hinaus

weitere 11% Zinsen aus 1.500.000 DM vom 7. Juni

1996 bis

zum 16. Dezember 1997 und aus

1.000.000 DM vom 17. Dezember 1997 bis zum

30. Dezember 1998 zuerkannt worden sind.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Revisionsver-

fahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

In der Revisionsinstanz streiten die Parteien nur noch über die

Höhe der Zinsforderung der Klägerin aus einer inzwischen unstreitig

gewordenen und von der Beklagten beglichenen Darlehensforderung.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin gewährte der D. GmbH + Co.

KG (im folgenden: D. KG) im Dezember 1991 ein Darlehen von

1.500.000 DM zu 15% Zinsen mit fest vereinbarter Laufzeit und Rück-

zahlung in drei Raten von jeweils 500.000 DM zum 31. Dezember der

Jahre 1997 bis 1999. Nach weitgehender Übernahme des Geschäfts-

betriebs und Fortführung des Kernbestandteils der Firma durch die Be-

klagte fiel die D. KG im Mai 1996 in Konkurs. Dadurch wurde ein

Rechtsstreit unterbrochen, in dem sie von der Klägerin auf Rückzah-

lung des Darlehens verklagt worden war.

Die Klägerin kündigte am 3. Januar 1996 wegen unpünktlicher

Zinszahlungen das Darlehen gegenüber der Beklagten und erhob am

6. Juni 1996 Klage. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zah-

lung von 1.500.000 DM nebst 15% Zinsen seit dem 1. Januar 1996. Die

Berufung der Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als das Berufungsge-

richt der Klägerin Zinsen in Höhe von 15% lediglich für die Zeit vom

1. Januar 1996 bis zum 6. Juni 1996 zuerkannte und die Zinsforderung

für die Zeit seit dem 7. Juni 1996 auf 4% herabsetzte.

Mit ihrer Revision verlangt die Klägerin weitere 11% Zinsen aus

1.500.000 DM vom 7. Juni 1996 bis zum 16. Dezember 1997 und aus

1.000.000 DM vom 17. Dezember 1997 bis zum 30. Dezember 1998.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg; sie führt im beantragten Umfang zur

Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

A.

Die form- und fristgerecht eingelegte Revision ist nach den

§§ 545, 546 ZPO statthaft, weil es im vorliegenden Rechtsstreit um

vermögensrechtliche Ansprüche geht und der Wert der Beschwer der

Klägerin durch das Berufungsurteil 60.000 DM übersteigt. Da das Be-

rufungsgericht den Wert der Beschwer der Klägerin entgegen § 546

Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht festgesetzt hat, mußte der erkennende Senat

dies nachholen (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1995 – XII ZR

7/94, WM 1996, 187). Dabei war der Wert des vom Berufungsgericht

aberkannten Teils der Zinsforderung zugrunde zu legen. Die Zinsen

werden hier nicht als Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO

geltend gemacht, weil die Klägerin durch das Berufungsurteil nur im

Zinspunkt beschwert ist und ihre Revision ausschließlich eine Zinsfor-

derung zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Urteile vom 10. Mai 1990

- IX ZR 246/89, WM 1990, 1642, 1643 und vom 24. März 1994 - VII ZR

146/93, WM 1994, 1214, 1215; jeweils m.w.Nachw.). Der erkennende

Senat hat die Beschwer der Klägerin daher auf 376.000 DM festgesetzt.

B.

Die Revision ist auch in der Sache begründet. Die Klägerin hat

über die vom Berufungsgericht zuerkannten Zinsen hinaus einen An-

spruch auf weitere 11% Zinsen aus 1.500.000 DM vom 7. Juni 1996 bis

zum 16. Dezember 1997 und aus 1.000.000 DM vom 17. Dezember

1997 bis zum 30. Dezember 1998.

I.

Das Berufungsgericht hat der Klägerin für die Zeit seit dem

7. Juni 1996 nur 4% Zinsen zuerkannt und zur Begründung im wesentli-

chen ausgeführt:

Der Klägerin stehe aus dem Vertrag vom Dezember 1991 eine

Darlehensforderung gegen die D. KG zu, für die die Beklagte nach § 25

Abs. 1 Satz 1 HGB hafte. Die vertraglich vereinbarten Zinsen von 15%

könne die Klägerin jedoch nur bis zum 6. Juni 1996, dem Tag der in der

Klageerhebung liegenden wirksamen Kündigung des Darlehens, ver-

langen. Für die Zeit danach stünden ihr gemäß §§ 286 Abs. 1, 288

Abs. 1, 291 BGB lediglich 4% Zinsen zu, da sie einen darüber hin-

ausgehenden Verzugsschaden nicht dargelegt habe.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem we-

sentlichen Punkt nicht stand.

1. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, daß

die Klägerin für die Zeit nach der wirksamen Kündigung des Darlehens-

vertrags keinen vertraglichen Zinsanspruch hat. Das schließt indessen,

wie die Revision mit Recht geltend macht, einen unter dem Gesichts-

punkt des Schadensersatzes gerechtfertigten Zinsanspruch in Höhe

des ursprünglichen Vertragszinses nicht aus.

Wird ein Darlehensgeber durch schuldhafte Vertragsverletzungen

der Gegenseite zur außerordentlichen Kündigung des Darlehens ver-

anlaßt, so kann er jedenfalls dann, wenn die Gegenseite mit ihrer

Rückzahlungsverpflichtung in Verzug kommt, anstelle des Verzöge-

rungsschadens nach § 286 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung

des Rechtsgedankens des § 628 Abs. 2 BGB den bisherigen Vertrags-

zins als Schadensersatz wegen Nichterfüllung des vorzeitig beendeten

Darlehensvertrags verlangen (BGHZ 104, 337, 342 f. m.w.Nachw.).

Dieser Zinsanspruch bezieht sich nur auf das noch offene Darlehens-

kapital und ist auf den Umfang beschränkt, in dem der Darlehensgeber

eine rechtlich geschützte Zinserwartung hatte.

2. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Feststellungen des

Berufungsgerichts, daß die in der Klageerhebung liegende außeror-

dentliche Kündigung des Darlehensvertrages durch die Klägerin von

der Beklagten, die nach dem 4. Januar 1996 nicht nur keine Zahlungen

mehr erbracht, sondern auch ausdrücklich verweigert hatte, schuldhaft

veranlaßt worden ist. Da die Beklagte das fällig gestellte Darlehen un-

geachtet der gegen sie erhobenen Klage zunächst nicht zurückgezahlt

hat, befand sie sich bis zu ihrer Teilzahlung von 500.000 DM am

16. Dezember 1997 in voller Höhe des Darlehenskapitals und bis zur

Rückzahlung der restlichen Darlehenssumme am 30. Dezember 1998

noch mit 1.000.000 DM in Verzug.

3. In diesem Umfang hatte für die Klägerin aufgrund des Darle-

hensvertrags vom 12. Dezember 1991 auch eine rechtlich gesicherte

Zinserwartung bestanden, weil in § 3 dieses Vertrages eine feste Dar-

lehenslaufzeit in voller Höhe von 1.500.000 DM bis zum 31. Dezember

1997 und in Höhe verbleibender 1.000.000 DM bis zum 31. Dezember

1998 vorgesehen war.

Die rechtlich gesicherte Zinserwartung der Klägerin war entgegen

der Ansicht der Revisionserwiderung nicht mit der Eröffnung des Kon-

kurses über das Vermögen der D. KG im Mai 1996 entfallen. Dabei

kann offenbleiben, ob die Konkurseröffnung überhaupt noch einen Ein-

fluß auf die Darlehensforderung der Klägerin gegen die D. KG haben

konnte oder ob diese Forderung nicht schon vorher durch außerordent-

liche Kündigung gegenüber der D. KG fällig und die D. KG in Höhe der

entfallenen Vertragszinsen schadensersatzpflichtig geworden war.

Auch wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, könnte die Beklagte,

die für die Darlehensschuld der D. KG gemäß § 25 Abs. 1 BGB als Ge-

samtschuldnerin haftete (vgl. Baumbach/Hopt, HGB 29. Aufl. § 25

Rdn. 10), aus dem Konkurs der D. KG nichts für sich herleiten.

Nach § 425 BGB wirken andere als die in §§ 422 bis 424 BGB

bezeichneten Tatsachen, soweit sich aus dem Schuldverhältnis nichts

anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen

Person sie eintreten. Die Eröffnung des Konkursverfahrens und die da-

durch gemäß § 65 Abs. 1 KO bewirkte Fälligkeit betagter Forderungen

äußert Wirkungen nur gegenüber dem betroffenen Gesamtschuldner.

Sinn und Zweck des § 65 Abs. 1 KO ist es, sicherzustellen, daß Kon-

kursforderungen im Interesse einer beschleunigten Abwicklung des

Konkursverfahrens vom Gläubiger schon vor ihrer normalen Fälligkeit

geltend gemacht und zur Konkurstabelle angemeldet werden können.

Wirkungen außerhalb des Konkursverfahrens hat § 65 KO nicht. Es ist

deshalb anerkannt, daß er die Mithaftung von Gesamtschuldnern und

Bürgen nicht berührt (RGZ 86, 247, 249; 88, 373, 375), insbesondere

ihnen kein Recht zur vorzeitigen Zahlung gewährt (RG LZ 1916, 242,

244; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 65 Rdn. 4).

Abgesehen davon läßt die vorzeitige Fälligkeit der Darlehensfor-

derung nach dem Rechtsgedanken des § 628 Abs. 2 BGB einen Scha-

densersatzanspruch der Klägerin in Höhe der bis zum regulären Ablauf

des Vertrages zu entrichtenden Vertragszinsen weder nach § 65 KO

noch nach anderen Vorschriften nicht einmal gegenüber der Gemein-

schuldnerin (a.A. Karsten Schmidt JZ 1976, 756, 761), geschweige

denn gegenüber der Beklagten entfallen. § 63 Nr. 1 KO steht allenfalls

der Geltendmachung eines solchen Anspruchs im Konkursverfahren

entgegen, beseitigt den Schadensersatzanspruch aber nicht.

III.

Das Berufungsurteil mußte daher in dem Umfang aufgehoben

werden, in dem es von der Revision angegriffen worden war. Da weite-

re tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind, konnte der Senat

in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und der Klä-

gerin die mit der Revision verlangten weiteren Zinsen zuerkennen.

Nobbe Dr. Schramm Dr. Bungeroth

Dr. Müller Dr. Joeres