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BGH Beschluss vom 09.02.2000 – 2 ARs 507/99

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 507/99 2 AR 260/99

BESCHLUSS

vom

9. Februar 2000

in der Bewährungssache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Az.: 283 Ds 659/95 Amtsgericht Tiergarten Az.: ARs 42/99 Amtsgericht Heidenheim

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 9. Februar 2000 beschlossen:

Die Bewährungsaufsicht und die weiteren nach § 453 StPO zu

treffenden Entscheidungen obliegen dem Amtsgericht Heiden-

heim.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 11. Januar

2000 zutreffend ausgeführt:

”Die Abgabe durch das Amtsgericht Tiergarten ist gemäß § 462 a Abs. 2

Satz 2 StPO für das Amtsgericht Heidenheim bindend. Selbst das Fehlen be-

sonderer Gründe, welche die Abgabe an das Wohnsitzgericht als zweckmäßig

erscheinen lassen, rechtfertigt nicht die Annahme von Willkür (ständige Recht-

sprechung des erkennenden Senats; vgl. u.a. BGH NStZ 1993, 200; BGH,

Beschl. vom 20. August 1997 - 2 ARs 267/97). Daß die Bewährungsfrist bereits

abgelaufen war, als der Abgabebeschluß erging, ist ebenfalls ohne Bedeutung

(BGH, Beschl. vom 8. November 1991 - 2 ARs 397/91 -; vgl. auch BGH,

Beschl. vom 8. Juni 1998 - 2 ARs 188/98).”

Jähnke Niemöller Bode

Otten Rothfuß