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BGH Beschluss vom 09.02.2000 – 2 ARs 507/99
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Februar 2000
in der Bewährungssache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Az.: 283 Ds 659/95 Amtsgericht Tiergarten Az.: ARs 42/99 Amtsgericht Heidenheim
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 9. Februar 2000 beschlossen:
Die Bewährungsaufsicht und die weiteren nach § 453 StPO zu
treffenden Entscheidungen obliegen dem Amtsgericht Heiden-
heim.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 11. Januar
2000 zutreffend ausgeführt:
”Die Abgabe durch das Amtsgericht Tiergarten ist gemäß § 462 a Abs. 2
Satz 2 StPO für das Amtsgericht Heidenheim bindend. Selbst das Fehlen be-
sonderer Gründe, welche die Abgabe an das Wohnsitzgericht als zweckmäßig
erscheinen lassen, rechtfertigt nicht die Annahme von Willkür (ständige Recht-
sprechung des erkennenden Senats; vgl. u.a. BGH NStZ 1993, 200; BGH,
Beschl. vom 20. August 1997 - 2 ARs 267/97). Daß die Bewährungsfrist bereits
abgelaufen war, als der Abgabebeschluß erging, ist ebenfalls ohne Bedeutung
(BGH, Beschl. vom 8. November 1991 - 2 ARs 397/91 -; vgl. auch BGH,
Beschl. vom 8. Juni 1998 - 2 ARs 188/98).”
Jähnke Niemöller Bode
Otten Rothfuß