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BGH Beschluss vom 09.02.2000 – 2 StR 31/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Februar 2000
gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der
Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landge-
richts Darmstadt vom 12. August 1999 Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach
Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat
Der hinreichend der deutschen Sprache mächtige Angeklagte hat laut
Hauptverhandlungsprotokoll nach der Urteilsverkündung Rücksprache mit sei-
nem Verteidiger gehalten und sodann Verzicht ”auf Rechtsmittelbelehrung so-
wie auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das soeben verkündete Urteil,
einschließlich der Kosten- und Auslagenentscheidung” erklärt.
Diese Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt.
Der Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Daß der Angeklagte
die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereut, vermag an ihrer Wirk-
samkeit nichts zu ändern.
Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelver-
zichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Der Verzicht auf die Einle-
gung eines Rechtsmittels ist auch dann wirksam, wenn eine Rechtsmittelbeleh-
rung unterblieben war (vgl. u.a. BGH NStZ 1984, 329 m.w.N.).
Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzu-
lässig und muß verworfen werden.
Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-
säumung der Frist zur Einlegung der Revision kommt danach nicht in Betracht.
Jähnke Niemöller Bode
Otten Rothfuß