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BGH Beschluß vom 09.02.2000 – 5 StR 451/99
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 9. Februar 2000 in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zur Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2000
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 7. Dezember 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten, einen Arzt für Sportmedizin,
wegen Beihilfe zur vorsätzlichen Körperverletzung in neun Fällen zu einer
Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 80 DM (die zum Teil abweichende
Angabe der Tagessatzhöhe im Urteilstenor ist ein offensichtliches Fassungs-
versehen, Bl. 105 R/Prot.Bd. II d.A., vgl. auch UA S. 182) verurteilt. Die Revi-
sion des Angeklagten hat keinen Erfolg. Im Anschluß an die Ausführungen
im Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts bedarf nur folgendes aus-
drücklicher Erörterung.
I.
Gegenstand der Verurteilung war die Vergabe anaboler Steroide
(männliche Sexualhormone) an neun Schwimmerinnen des Sportclubs (SC)
Dynamo Berlin (Ost) in der Zeit zwischen 1975 und 1984. Solches Doping
wurde in jener Zeit im zentral gelenkten DDR-Sport systematisch zur Lei-
stungssteigerung bei Hochleistungssportlern eingesetzt, um verstärkt Welt-
klasseleistungen und Erfolge des DDR-Sports bei internationalen Wettbe-
werben, insbesondere Olympischen Spielen sowie Welt- und Europameister-
schaften, zu ermöglichen. Mit der zentralen Organisation des Dopings wurde
das Ziel möglichst effektiver Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit
der Sportler durch Verabreichung pharmakologischer Mittel, zumeist Anabo-
lika – als „unterstützende Mittel” bezeichnet –, in systematischer, straff ge-
lenkter Vorgehensweise verfolgt. Gleichermaßen war man bestrebt, diese
Verfahrensweise, insbesondere vor den Kontrollen bei internationalen Wett-
kämpfen, wirksam zu verschleiern.
Der Angeklagte war seit 1968 im Bereich Leistungsmedizin der vom
Ministerium für Staatssicherheit (MfS) getragenen Sportvereinigung (SV) Dy-
namo in Berlin (Ost) tätig. Ab 1972 war er stellvertretender Bereichsleiter,
1982 wurde er Leiter der Sportmedizin beim – dem SV Dynamo unterglie-
derten – SC Dynamo. Dort war er bereits seit 1975 bis zum Jahre 1989 für
die Genehmigung der Ausgabe anaboler Steroide zuständig; zur Tatzeit ge-
nehmigte er die Aushändigung von Anabolika in Tablettenform an den
– bereits rechtskräftig verurteilten – für die Sektion Schwimmen zuständigen
Sektionsarzt B zum Zweck ihrer Verabreichung durch den – ebenfalls
bereits rechtskräftig verurteilten – Trainer G an die hier betroffenen neun
Sportlerinnen, die bei Aufnahme des Schwimmtrainings im „A-Kader” des SC
Dynamo sämtlich minderjährig gewesen waren. Mit einer Ausnahme waren
sie auch zu Beginn der auf die Genehmigung des Angeklagten zurückge-
henden Mittelvergabe noch minderjährig, sieben von ihnen erst zwischen 13
und 16 Jahre alt. Sämtliche Sportlerinnen, einschließlich ihrer Eltern, wurden
aufgrund zentral organisierter Geheimhaltung bewußt nicht über die ihnen
verabreichten Mittel aufgeklärt. Gemäß den von Trainern und Ärzten befolg-
ten Geheimhaltungsprinzipien wurden die Mittel nicht in Originalverpackun-
gen ausgeteilt; den Sportlerinnen gegenüber wurde die Legende einzuneh-
mender Vitamine oder Aufbaustoffe gebraucht.
So wurde vorgegangen, obgleich eine derartige medizinisch nicht indi-
zierte Vergabe anaboler Steroide bei Frauen zur Störung des hormonellen
Regelkreislaufs und des Fettstoffwechsels führt. Ferner können teils gravie-
rende, unter Umständen irreversible Nebenwirkungen auftreten, so u.a.
Stimmvertiefung, vermehrte Körperbehaarung, Akne, Wachstumsretardie-
rungen sowie Leberschädigungen und Herzerkrankungen. Bei fünf der neun
geschädigten Sportlerinnen kam es zu solchen Nebenwirkungen: Bei ihnen
war die Mitteleinnahme mindestens mitursächlich für signifikante Stimmver-
tiefungen, bei zwei Frauen ferner für passagere Schädigungen der Leber, bei
einer zudem für eine stark virilisierende Behaarung, bei einer anderen dieser
fünf Frauen auch für einen sehr viel später diagnostizierten gutartigen Le-
bertumor.
II.
Verjährung der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten scheidet
aus. In Fällen systematischer Vergabe schädlicher Dopingmittel an uneinge-
weihte minderjährige Sportler hat die Verjährung in der DDR aufgrund eines
quasigesetzlichen Verfolgungshindernisses geruht.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hatte die
Staatspraxis der DDR, Straftaten aus politischen oder sonst mit wesentlichen
Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren
Gründen generell nicht zu verfolgen, grundsätzlich die Wirkung eines gesetz-
lichen Verfolgungshindernisses im Sinne des § 83 Nr. 2 StGB-DDR (vgl.
– deklaratorisch – Art. 1 des [1.] Verjährungsgesetzes vom 26. März 1993,
BGBl I 392).
Entsprechend wird das Ruhen der Verjährung angenommen für die
Strafverfolgung bei Schüssen an der innerdeutschen Grenze (BGHSt 40, 48;
40, 113), für von Angehörigen der DDR-Justiz in politischen Strafsachen be-
gangene Rechtsbeugungen und damit tateinheitlich zusammentreffende De-
likte (BGHSt 41, 247, 248; 41, 317, 320), für vom MfS veranlaßte Verschlep-
pungen von Bundesbürgern in die DDR (BGHSt 42, 332, 336 ff.) und für
Freiheitsberaubungen durch politische Denunziationen (vgl. BGH NStZ-RR
1997, 100, 101). Gemeinsam ist diesen Fallgruppen, daß sich das Erforder-
nis eines sicher feststehenden Willens der Staatsführung der DDR zur Nicht-
verfolgung (BGHSt 23, 137; 40, 113, 118) aus dem Umstand ergab, daß die-
se Straftaten bereits generell auf Veranlassung oder wenigstens mit Billigung
der politischen Führung verübt worden waren (vgl. die Begründung zum Ge-
setzentwurf des Bundesrates zum [1.] Verjährungsgesetz, BTDrs. 12/3080,
S. 8). Ferner wird ein Ruhen der Verjährung auch angenommen für Körper-
verletzungen an Gefangenen durch Strafvollzugsbedienstete der DDR, die
jedenfalls im Interesse des staatlichen Ansehens als geheimhaltungsbedürf-
tig angesehen wurden (BGHR StGB § 78b Abs. 1 – Ruhen 2 und 6).
Gemäß diesen Grundsätzen hat die Verjährung nicht nur bei Strafta-
ten geruht, die sich als schwerste Menschenrechtsverletzungen darstellen
– wie etwa die Todesschüsse an der innerdeutschen Grenze –, bei denen
eine Nichtverjährung auch nach § 84 StGB-DDR zu erwägen wäre (vgl.
BGHSt 40, 113, 119); vielmehr kommt ein quasigesetzliches Verfolgungshin-
dernis auch für weniger schwerwiegende Taten in Betracht, wenn diese in
der DDR aus politischen Gründen oder sonst rechtsstaatswidrigen Motiven
prinzipiell nicht verfolgt wurden.
2. Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die
dem Angeklagten zur Last gelegten Taten in der DDR aus politischen Grün-
den systematisch nicht verfolgt worden sind. Dafür kommt es auf spezifisch
politisch-weltanschauliche Zielrichtungen der DDR-Staatsführung in Verbin-
dung mit der Sportförderung, wie sie im Urteil vorausgesetzt werden (UA
S. 7), nicht einmal entscheidend an. Politisch-weltanschaulich ganz unter-
schiedlich ausgerichtete Staaten, die sich die Förderung des Hochleistungs-
sports zum Ziel setzen, sehen unabhängig vom politischen System im inter-
nationalen Erfolg ihrer Sportler eine im staatlichen Interesse liegende Ange-
legenheit.
Ausschlaggebend ist zunächst, daß die Förderung des Hochleistungs-
sports in der DDR – in Konsequenz zu ihrer sonstigen Staatsstruktur – als
unmittelbar staatlich zu regelnde Angelegenheit zentral und straff organisiert
war. Dabei war das im staatlichen Interesse verfolgte Streben nach dem Ge-
winn von internationalem Ansehen durch hochrangige sportliche Erfolge so
stark ausgeprägt, daß dieses Ziel nicht nur durch beträchtlichen personellen
und sachlichen Aufwand bei der staatlichen Organisation fairer Trainingsför-
derung von Hochleistungssportlern verfolgt wurde, sondern auch mittels sy-
stematischen Dopings, das jedenfalls seit 1974 – insbesondere auch in Form
der hier in Rede stehenden Vergabe anaboler Steroide – staatlich zentral
gesteuert eingesetzt wurde. Nur so hielt man die erstrebten großen und viel-
fältigen Erfolge für realisierbar.
Zudem unterlag dieses staatlich organisierte Doping strengster Ge-
heimhaltung. Die Aufdeckung der international als unfair geächteten Praxis,
im Hochleistungssport verbotene Dopingsubstanzen einzusetzen, hätte für
die „stets auf internationale Anerkennung bedachte Partei- und Staatsfüh-
rung der DDR” einen „nicht wiedergutzumachenden Prestigeverlust” bedeutet
(UA S. 50); die Anerkennung der erstrebten und erzielten Erfolge des DDR-
Sports wäre grundlegend in Frage gestellt worden.
So wurden das Doping selbst und dessen Geheimhaltung als zentrale
staatliche Aufgaben verfolgt. Die gesundheitlichen Belange der betroffenen
Sportler wurden dabei den mit der Hochleistungssportförderung verfolgten
politischen Zielsetzungen untergeordnet. Bei minderjährigen Sportlern war
deren Nichtinformation – wie die ihrer Eltern – gerade auch zum Zweck mög-
lichst effektiver Geheimhaltung vorgesehen. Jedenfalls war ein solches Vor-
gehen gegenüber gedopten minderjährigen Leistungsschwimmerinnen, wie
vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, zentral vorgegeben und gere-
gelt.
Aus der Gesamtheit dieses systematischen staatlichen Vorgehens er-
gibt sich ohne weiteres, daß die – durch geheime Verabreichung anaboler
Steroide an minderjährige Sportlerinnen – begangenen Körperverletzungen,
die aus politischen Gründen begangen und geheimgehalten wurden, konse-
quent ebenso bewußt nicht verfolgt werden sollten.
3. Danach handelt es sich auch bei Fällen der vorliegenden Art um
schwerwiegende Rechtsbrüche, welche die Anwendung der Grundsätze über
das Ruhen der Verjährung rechtfertigen. Die betroffenen minderjährigen
Sportlerinnen wurden von Staats wegen unter Hintanstellung wesentlicher
persönlicher Belange für staatliche Zwecke instrumentalisiert. Obgleich sie
nicht als Systemgegner angesehen wurden, vielmehr vom System als be-
sonders förderungswürdig anerkannt waren, wurden auch sie zu Opfern des
Systems, da ihnen ohne Rücksicht auf ihren Willen eine sogar ihrem Wissen
vorenthaltene Aufopferung ihrer Gesundheit durch Hinnahme beträchtlicher
gesundheitlicher Gefährdung abverlangt wurde. Dabei konnte das Ausmaß
ihrer Rechtsbeeinträchtigung infolge derartigen Systemunrechts namentlich
in – nicht trennscharf auszugrenzenden – Fällen irreversibler Schädigung
das Ausmaß möglicher Rechtsgutsverletzungen in anerkannten Fällen des
Ruhens der Verjährung deutlich übertreffen.
4. Das festgestellte Ausmaß organisierter gesundheitlicher Gefähr-
dung bis hin zu konkreter Schädigung, an dem der Angeklagte nicht nur un-
wesentlich, seinen Funktionen und seinem Einfluß nach vielmehr bedeutsam
beteiligt war, verbietet es – entgegen der Auffassung der Revision – von
vornherein zu erwägen, die hier in Frage stehenden Fälle einer Fallgruppe
minderer Kriminalität zuzurechnen, für welche die Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs – bislang nicht tragend (vgl. aber OLG Jena NJ 1997, 267) –
eine Ausnahme von den Grundsätzen des Ruhens der Verjährung erwogen
hat. Auf das Ausmaß der Rechtsgutsverletzung in jedem Einzelfall kann es
dabei nicht ankommen. Eine abweichende Beurteilung drängt sich indes für
etwa als strafbar anzusehende Dopingfälle auf, die erwachsene, nicht unin-
formierte Sportler betrafen.
Der Senat verkennt nicht, daß der Einsatz von Dopingmitteln im
Hochleistungssport keine Besonderheit ist, die ausschließlich für totalitäre
Unrechtssysteme kennzeichnend wäre (vgl. nur Berendonk, Doping Doku-
mente 1991 S. 228 ff.). Für die Frage eines das Ruhen der Verjährung bei in
der DDR begangenen Fällen dieser Art ist dies indes nicht unmittelbar rele-
vant.
III.
Das Landgericht hat in einer als „therapeutisch wirksam” angesehenen
zyklischen Mittelvergabe, durch welche Hormonhaushalt und Fettstoffwech-
sel somatisch faßbar verändert, zudem Risikofaktoren für Folgeschäden ge-
schaffen wurden, eine Gesundheitsschädigung im Sinne des Tatbestandes
der Körperverletzung gesehen. Das ist – auch im Blick auf § 115 Abs. 1
StGB-DDR, der insoweit keine maßgeblich unterschiedlichen Anforderungen
hat – rechtsfehlerfrei (vgl. auch BGHSt 43, 306; 346). Die Beweiswürdigung
des Landgerichts, insbesondere zur Verantwortlichkeit des Angeklagten für
die ihm angelasteten Beihilfehandlungen und zu den auch auf der Grundlage
sachverständiger Beratung festgestellten Auswirkungen der ihm angelaste-
ten Dopingvergabe, ist nicht zu beanstanden.
Ebenso rechtsfehlerfrei ist die Betrachtungsweise des Landgerichts, in
einer Mittelvergabe an dieselbe Sportlerin in weiteren Zyklen, wodurch eine
begonnene Gesundheitsbeeinträchtigung und -gefährdung aufrechterhalten
bzw. verstärkt wurde, jeweils die Fortführung einer einheitlichen Tat der Kör-
perverletzung zu sehen (vgl. BGH NStZ 2000, 25). Daß das Landgericht
nicht erwogen hat, durch eine vom Angeklagten gleichzeitig vorgenommene
Genehmigung der Mittelvergabe an mehrere Sportlerinnen eine Verbindung
zu gleichartiger Idealkonkurrenz anzunehmen, beschwert den Angeklagten
nicht. Eine derartige Betrachtungsweise läge freilich nahe; sie könnte hier zur
Annahme einer einheitlichen Beihilfe zur Körperverletzung an neun Men-
schen führen. Der als einheitliche Hauptstrafe ausgesprochenen Geldstrafe
(§ 64 StGB-DDR i.V.m. Art. 315 Abs. 2 EGStGB) lag indes ein zutreffend
bestimmter Schuldumfang zugrunde, der von der Beurteilung der Konkurren-
zen nicht abhängt. Daß dem Angeklagten ein umfassender Strafklagever-
brauch auch für etwaige weitere Vorwürfe strafbarer Mitwirkung an der Ver-
gabe von Dopingmitteln an andere Sportlerinnen zugute kommen muß, wenn
ein solcher Tatvorwurf mit der Mittelvergabe an eine der hier Geschädigten
möglicherweise zusammentraf, steht außer Frage. Auch hierfür bedarf es
nicht eines Schuldspruchs wegen tateinheitlicher Begehungsweise.
Harms Häger Basdorf
Nack Gerhardt
Nachschlagewerk:
BGHSt:
Veröffentlichung:
BGHR:
nein
nein
ja
ja
StGB § 78b
In Fällen staatlich zentral gelenkter Vergabe schädlicher Dopingmittel an un-
eingeweihte minderjährige Sportler hat die Verjährung in der DDR aufgrund
eines quasigesetzlichen Verfolgungshindernisses geruht (im Anschluß an
BGHSt 40, 113; BGHR StGB § 78b Abs. 1 – Ruhen 6).
BGH, Beschluß vom 9. Februar 2000 – 5 StR 451/99 – LG Berlin