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BGH Beschluss vom 09.02.2000 – 5 StR 650/99
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2000
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt
(Oder) vom 19. August 1999 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Die Einfuhr der Betäubungsmittel (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) ist mit der Kon-
trolle und Abfertigung des LKWs durch den deutschen Zoll an der vorge-
schobenen – wenngleich auf polnischem Hoheitsgebiet befindlichen –
Grenzübergangsstelle nach Beendigung der polnischen Grenzabfertigung
vollendet. Zwar enthält das Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Polen über Erleichterungen der Grenzabferti-
gung vom 29. Juli 1992 (BGBl. 1994 II 266) keine im Wortlaut gleichermaßen
klare Regelung wie das deutsch-niederländische Grenzabfertigungsabkom-
men (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 – Einfuhr 25). Nach Sinn und Zweck soll
indes für die Einfuhr über die polnisch-deutsche Grenze nichts anderes gel-
ten. Dies läßt sich mit der gebotenen Eindeutigkeit aus den Regelungen des
deutsch-polnischen Abkommens, insbesondere aus Artikeln 1, 3 und 4, ent-
nehmen (vgl. zu alledem näher Weber BtMG 1999 § 2 Rdn. 39 ff.).
Harms Basdorf Tepperwien
Gerhardt Raum