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BGH Beschluss vom 09.02.2000 – 5 StR 650/99

5. Strafsenat

5 StR 650/99

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Februar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2000

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt

(Oder) vom 19. August 1999 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Die Einfuhr der Betäubungsmittel (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) ist mit der Kon-

trolle und Abfertigung des LKWs durch den deutschen Zoll an der vorge-

schobenen – wenngleich auf polnischem Hoheitsgebiet befindlichen –

Grenzübergangsstelle nach Beendigung der polnischen Grenzabfertigung

vollendet. Zwar enthält das Abkommen zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und der Republik Polen über Erleichterungen der Grenzabferti-

gung vom 29. Juli 1992 (BGBl. 1994 II 266) keine im Wortlaut gleichermaßen

klare Regelung wie das deutsch-niederländische Grenzabfertigungsabkom-

men (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 – Einfuhr 25). Nach Sinn und Zweck soll

indes für die Einfuhr über die polnisch-deutsche Grenze nichts anderes gel-

ten. Dies läßt sich mit der gebotenen Eindeutigkeit aus den Regelungen des

deutsch-polnischen Abkommens, insbesondere aus Artikeln 1, 3 und 4, ent-

nehmen (vgl. zu alledem näher Weber BtMG 1999 § 2 Rdn. 39 ff.).

Harms Basdorf Tepperwien

Gerhardt Raum