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BGH Beschluss vom 09.02.2000 – VIII ZR 337/97

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Februar 2000

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

am 9. Februar 2000

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, die durch Beschluß vom 25. März 1998

angeordnete Aussetzung des Verfahrens aufzuheben, wird ab-

gelehnt.

Gründe

Die Gründe, die den Senat gemäß Beschluß vom 25. März 1998 (WM

1998, 1302) zur Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundes-

verfassungsgerichts in den dort anhängigen Verfahren 2 BvR 121/97, 2 BvL

12/96 und 2 BvR 1901/96 veranlaßt haben, bestehen unverändert fort.

Die von der Klägerin geltend gemachte "ungute Signalwirkung" des Aus-

setzungsbeschlusses auf die Instanzgerichte ist nicht ersichtlich. Es mag sein,

daß einzelne Instanzgerichte anhängige Verfahren gleichen oder ähnlichen

Inhalts unter Berufung auf den Senatsbeschluß ausgesetzt haben, obwohl die

dortigen Kläger keine Vollstreckungstitel in Händen halten, aus denen sie sich

bei Bedarf vorläufig befriedigen können. Auf den Senatsbeschluß kann das

jedenfalls nicht zurückgeführt werden. In den Gründen des Beschlusses ist der

Senat ausdrücklich darauf eingegangen, ob den Parteien durch die Aussetzung

des Verfahrens Nachteile entstehen. Dies hat er in bezug auf die Klägerin na-

mentlich deswegen verneint, weil sie über einen Vollstreckungstitel verfügt. Bei

dem von der Klägerin beispielhaft angeführten Aussetzungsbeschluß des

Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 15. September 1999 - 1 HK O 1267/98 -

kam es im übrigen schon deswegen nicht darauf an, ob die dortige Klägerin

bereits einen Vollstreckungstitel hat, weil sie ausweislich der Beschlußgründe

keine Zahlungsklage, sondern lediglich Feststellungsklage erhoben hat und ein

Vollstreckungstitel deswegen von vornherein nicht in Betracht kommt.

Dr. Deppert Dr. Beyer Dr. Leimert

Wiechers Dr. Wolst