BGH Beschluss vom 09.02.2000 – VIII ZR 337/97
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Februar 2000
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
am 9. Februar 2000
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, die durch Beschluß vom 25. März 1998
angeordnete Aussetzung des Verfahrens aufzuheben, wird ab-
gelehnt.
Gründe
Die Gründe, die den Senat gemäß Beschluß vom 25. März 1998 (WM
1998, 1302) zur Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundes-
verfassungsgerichts in den dort anhängigen Verfahren 2 BvR 121/97, 2 BvL
12/96 und 2 BvR 1901/96 veranlaßt haben, bestehen unverändert fort.
Die von der Klägerin geltend gemachte "ungute Signalwirkung" des Aus-
setzungsbeschlusses auf die Instanzgerichte ist nicht ersichtlich. Es mag sein,
daß einzelne Instanzgerichte anhängige Verfahren gleichen oder ähnlichen
Inhalts unter Berufung auf den Senatsbeschluß ausgesetzt haben, obwohl die
dortigen Kläger keine Vollstreckungstitel in Händen halten, aus denen sie sich
bei Bedarf vorläufig befriedigen können. Auf den Senatsbeschluß kann das
jedenfalls nicht zurückgeführt werden. In den Gründen des Beschlusses ist der
Senat ausdrücklich darauf eingegangen, ob den Parteien durch die Aussetzung
des Verfahrens Nachteile entstehen. Dies hat er in bezug auf die Klägerin na-
mentlich deswegen verneint, weil sie über einen Vollstreckungstitel verfügt. Bei
dem von der Klägerin beispielhaft angeführten Aussetzungsbeschluß des
Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 15. September 1999 - 1 HK O 1267/98 -
kam es im übrigen schon deswegen nicht darauf an, ob die dortige Klägerin
bereits einen Vollstreckungstitel hat, weil sie ausweislich der Beschlußgründe
keine Zahlungsklage, sondern lediglich Feststellungsklage erhoben hat und ein
Vollstreckungstitel deswegen von vornherein nicht in Betracht kommt.
Dr. Deppert Dr. Beyer Dr. Leimert
Wiechers Dr. Wolst