BGH Urteil vom 09.02.2000 – VIII ZR 55/99
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 9. Februar 2000 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 339 AGBG § 9 Ba, Ch Abs. 1
Zur Risikoabgrenzung bei verschuldensabhängig ausgestalteten Ver-
tragsstrafeversprechen in einem Unternehmenskaufvertrag unter Beteili-
gung der Treuhandanstalt.
BGH, Urteil vom 9. Februar 2000 - VIII ZR 55/99 - OLG Celle LG Lüneburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Februar 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Dezember 1998 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung
aus einem in einer notariellen Vertragsurkunde vom 23. April 1992 abgegebe-
nen mit einer Unterwerfungsklausel versehenen Vertragsstrafeversprechen. Mit
diesem Vertrag kaufte der Kläger unter Mitwirkung der - damals unter dem Na-
men Treuhandanstalt handelnden - Beklagten den einzigen Geschäftsanteil der
O. GmbH. Hinsichtlich der Fortführung des Betriebs enthielt der Ver-
trag unter anderem folgende Vereinbarungen:
Präambel
...
(2) Der Käufer hat ein Unternehmens- und Sanierungskonzept für die Gesellschaft entwickelt, das die Sicherung der Überlebensfähigkeit und der Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft zum Gegenstand hat und der Verkäuferin und der Treuhandanstalt gesondert übergeben wurde. Der Käufer beabsichtigt, nach einem bereits von der Gesellschaft vorge- nommenen Abbau des Personalbestandes, das Unternehmen der Ge- sellschaft mit 45 Arbeitnehmern fortzuführen.
...
(3) Die Parteien stimmen darin überein, daß die Verkäuferin aufgrund der besonderen historischen Situation in den neuen Bundesländern an- gesichts der Eilbedürftigkeit der Aufgabe, die ehemals volkseigene Wirt- schaft zu privatisieren, keine weitgehenden Gewährleistungen überneh- men kann. Demgegenüber konnte der Käufer als Sohn des Geschäfts- führers sich umfassend von den Belangen der Gesellschaft überzeugen und hat dies auch getan.
...
§ 5 Arbeitsplatzgarantie
(1) Die Gesellschaft verpflichtet sich und der Käufer steht dafür ein, ab dem Übergang der Geschäftsanteile mindestens 45 Vollzeitarbeitsplätze zu branchenüblichen Konditionen zu erhalten bzw. zu schaffen und die- se Vollzeitarbeitsplätze mindestens bis zum 31.12.1995 besetzt zu hal- ten.
(2) Sollte die Zahl der von der Gesellschaft besetzten Voll- zeitarbeitsplätze die Mindestbeschäftigungszahl nach Abs. (1) unterschreiten, so zahlt der Käufer für jeden fehlen- den oder nicht besetzten Vollzeitarbeitsplatz an die Treu- handanstalt eine Vertragsstrafe in Höhe von DM 25.000 pro Jahr. Die Vertragsstrafe entfällt, soweit der Käufer nach- weist, daß die Verpflichtung nach Abs. (1) aus dringenden betrieblichen Gründen, die bei Vertragsschluß nicht vorher- sehbar waren, nicht eingehalten werden konnte.
§ 6 Investitionsverpflichtung
(1) ...
Er (der Käufer) verpflichtet sich, innerhalb von zwei Jahren ab Beurkundung des Vertrags einen Betrag von DM 1,3 Mil- lionen und nach diesem Zeitraum bis zum 31.03.1995 weite- re DM 0,7 Millionen in das Anlagevermögen der Gesellschaft zu investieren und dort zu belassen.
(2) Sollte der Käufer abweichend von der nach Abs. (1) übernommenen Verpflichtung die Investitionssumme zum jeweiligen Stichtag unterschreiten, so zahlt er an die Treu- handanstalt eine Vertragsstrafe in Höhe von 80 % des Be- trages, um den die Investitionssumme unterschritten wird. § 5 Abs. (2) Satz 2 gilt entsprechend.
§ 8 Gewährleistung der Verkäuferin
(1) Die Verkäuferin gewährleistet folgendes:
Die Gesellschaft besteht mit rechtlicher Wirksamkeit. Ihr Stammkapital beträgt DM 50.000,--. Ein Gesamtvollstrek- kungsverfahren hinsichtlich der Gesellschaft wurde nicht er- öffnet. Im übrigen ist dem Käufer die wirtschaftliche und fi- nanzielle Situation der Gesellschaft bekannt.
...
Für die Zwangsvollstreckung enthält § 2 III. unter anderem folgende Bestimmungen:
....
(7) ...
Weiter unterwirft sich der Käufer wegen möglicherweise fäl- lig werdender Vertragsstrafen nach den §§ 5 und 6 dieses Vertrags in einer Höhe von DM 2 Millionen unbedingt der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.
Diese Zwangsvollstreckungsunterwerfungen gelten gegen- über der ... Treuhandanstalt.
Nach der Übernahme des Unternehmens durch den Kläger wurde am
14. Oktober 1992 über das Vermögen der O. GmbH das Gesamtvoll-
streckungsverfahren eröffnet. Die Beklagte hat die Zwangsvollstreckung wegen
teilweiser Nichteinhaltung der Arbeitsplatz- und Investitionszusagen betrieben.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Vollstreckungsgegenklage.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die gegen diese Entschei-
dung gerichtete Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision, deren Zurückwei-
sung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag
weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Oberlandesgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Die verschuldensabhängig ausgestalteten Vertragsstrafeversprechen
seien zwar wirksam vereinbart worden und verstießen, falls es sich um Allge-
meine Geschäftsbedingungen handeln sollte, nicht gegen § 9 AGBG. Jedoch
seien die Vertragsstrafen nicht verwirkt. Der Kläger habe ein Unternehmen
übernommen, dessen wirtschaftlicher Untergang bereits zum Übernahmezeit-
punkt absehbar und mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbar gewesen sei. Da-
her seien der Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens und
die dadurch bedingte Nichteinhaltung der Arbeitsplatzgarantie nicht als pflicht-
widriges Verhalten des Klägers anzusehen. Außerdem habe der Kläger die
Nichteinhaltung der Arbeitsplatz- und Investitionszusagen nicht verschuldet;
denn es sei für ihn unzumutbar gewesen, die für die Sanierung des Unterneh-
mens und Erhaltung der Arbeitsplätze erforderlichen Mittel einzusetzen. Da
sich das Unternehmen im Zeitpunkt des Verkaufs in einer derart schlechten
wirtschaftlichen Lage befunden habe, daß auch ein erfahrener Unternehmer
nicht mehr in das Unternehmen investiert hätte, habe sich auch nicht lediglich
das normale wirtschaftliche Risiko verwirklicht. Vielmehr sei, da die Geschäfts-
grundlage des Vertrags nicht bestanden habe, dieser entsprechend anzupas-
sen. Im Hinblick darauf, daß der Kläger erhebliche Eigenmittel - 500.000 DM -
eingesetzt habe, liege auch kein Mißbrauchsfall vor, der durch die Vertrags-
strafeversprechen habe verhindert werden sollen.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in entschei-
denden Punkten nicht stand.
1. Die Revision nimmt als ihr günstig hin, daß auch der Kläger nach
Auffassung des Berufungsgerichts verpflichtet war, die vertraglich vereinbarte
das wird von der Revisionserwiderung nicht angegriffen und läßt Rechtsfehler
nicht erkennen. Der Kläger hat die Weiterführung des Betriebs übernommen
und sollte dafür Sorge tragen, daß die Zusage durch die Gesellschaft einge-
halten wird.
2. Soweit das Berufungsgericht jeweils Satz 2 des 2. Absatzes der §§ 5
und 6 der Vertragsbestimmungen als Vertragsstrafeversprechen verstanden
und offengelassen hat, ob diese Regelungen Allgemeine Geschäftsbedingun-
gen darstellen, bestehen ebenfalls keine Bedenken. Auch wenn das Verspre-
chen an den Vorschriften des AGB-Gesetzes zu messen ist, ist es wirksam
vereinbart, weil der Vertragspartner des Verwenders nicht entgegen den Ge-
boten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird. Es entspricht
der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß auch ein formu-
larmäßiges Vertragsstrafeversprechen in einem Unternehmenskaufvertrag oder
einem ähnlichen Vertrag unter Beteiligung der Treuhandanstalt grundsätzlich
dann nicht gegen § 9 Abs. 1 AGBG verstößt, wenn die Strafe ihrer Höhe nach
in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Verstoßes und zu dessen
Folgen für den Vertragspartner steht (vgl. BGH, Urteile vom 3. April 1998
- V ZR 6/97, WM 1998, 1289 unter II 2, 3, zur Veröffentlichung in BGHZ 141,
391 bestimmt; vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 102/98, WM 1999, 1529 unter II 1 a,
2 a; vom 29. September 1999 - VIII ZR 256/98 unter II 2 a, c noch nicht veröf-
fentlicht). Dieses Verhältnis bleibt insbesondere unter der Berücksichtigung der
von der Treuhandanstalt zu ihrer Aufgabenerfüllung verfolgten Zwecke ge-
wahrt, wenn die Höhe der Strafe an den Umfang der geschuldeten Leistung,
deren Erfüllung sie sichern soll, anknüpft und durch ihn nach oben begrenzt
wird (BGH, Urteile vom 3. April 1998 aaO unter II 3 b; vom 26. Mai 1999 aaO
unter II 2 a aa; vom 29. September 1999 aaO unter II 2 d).
a) Hinsichtlich der Arbeitsplatzzusagen ist die Vertragsstrafe auf einen
überschaubaren Zeitraum von etwas über dreieinhalb Jahren und im Umfang
(45 Arbeitnehmer) auf einen ersichtlich das Arbeitsentgelt nicht übersteigenden
Betrag von 25.000 DM pro Jahr und Arbeitsplatz beschränkt; dabei ist die Ver-
wirkung der Strafe überdies davon abhängig , daß der jeweilige Arbeitsplatz ein
Jahr lang unbesetzt bleibt. Der Kläger, der sich verpflichtet hat, für die Einhal-
tung der Arbeitsplatzzusage durch die Gesellschaft Sorge zu tragen, mithin
auch durch weiteren Kapitaleinsatz die Voraussetzungen hierfür zu schaffen
und zu erhalten, schuldet deshalb bei der Verwirkung der Vertragsstrafe wirt-
schaftlich nicht mehr, als er bei gehöriger Erfüllung der übernommenen Ver-
pflichtungen an Leistungen zu erbringen gehabt hätte (vgl. BGH, Urteile vom
3. April 1998 aaO unter II 3 b; vom 26. Mai 1999 aaO unter II 2 a bb; vom
29. September 1999 aaO unter II 2 e bb).
b) Maßvoll ist auch, daß bei Nichteinhaltung der Investitionszusagen in-
nerhalb der als angemessen anzusehenden Dauer von nicht ganz drei Jahren
lediglich 80 % der Differenz zwischen den getätigten und unterlassenen Inve-
stitionen zu zahlen sind (vgl. BGH, Urteile vom 3. April 1998 aaO; vom
29. September 1999 aaO unter II 2 e aa).
c) Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG
wird auch nicht durch den sogenannten "Summierungseffekt" herbeigeführt, der
dadurch entsteht, daß die Unterlassung der Investitionen mit der Nichteinhal-
tung der Verpflichtung zur Erhaltung oder Schaffung der Voraussetzungen für
die Einhaltung der Arbeitsplatzzusagen durch die Gesellschaft zusammentref-
fen kann. Denn die Strafen hängen, auch wenn sie nebeneinander verwirkt
werden, von dem Gewicht der jeweiligen Vertragsverstöße ab (BGH, Urteil vom
3. April 1998 aaO unter II 3 c aa; vom 29. September 1999 aaO unter II 2 e cc).
3. Dagegen kann den Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die
Haftung des Klägers wegen der teilweisen Nichteinhaltung der eingegangenen
Verpflichtungen abgelehnt hat, nicht gefolgt werden.
Das Berufungsgericht hat die Nichteinhaltung der Arbeitsplatz- und In-
vestitionszusage seitens des Klägers als nicht pflichtwidrig, jedenfalls aber als
unverschuldet angesehen, weil dieser ein Unternehmen übernommen habe,
dessen wirtschaftlicher Untergang bereits zum Übernahmezeitpunkt absehbar
und mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbar gewesen sei. Soweit das Beru-
fungsgericht aus § 5 Abs. (2) Satz 2 des Vertrages herleitet, daß das Verschul-
denserfordernis des § 339 BGB nicht abbedungen ist, bestehen gegen seine
von den Parteien nicht angegriffene Auslegung allerdings keine Bedenken;
dies gilt selbst dann, wenn die genannte Bestimmung - das hat das Berufungs-
gericht offengelassen - eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt, deren
Auslegung revisionsrechtlich voll überprüfbar ist (BGH, Urteil vom 3. April 1998
aaO). Eine Verpflichtung des Klägers, die versprochenen Arbeitsplätze zu
schaffen und bis zum 31. Dezember 1995 besetzt zu halten sowie insgesamt 2
Millionen DM bis zum 31. März 1995 in das Unternehmen zu investieren, kann
jedoch ebensowenig wie ein schuldhafter Verstoß hiergegen mit den von dem
Berufungsgericht herangezogenen Zumutbarkeitsgründen verneint werden.
a) Das Berufungsgericht sieht das Verhalten des Klägers in bezug auf
die Arbeitsplatzgarantie als nicht pflichtwidrig an, weil er durch das Gesamt-
vollstreckungsverfahren und die Entscheidung des Verwalters, die bestehen-
den Arbeitsverhältnisse zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen, daran
gehindert gewesen sei, seine Verpflichtung einzuhalten. Wie sich aus seinen
sonstigen Ausführungen ergibt, verkennt das Berufungsgericht zwar nicht, daß
es dem Kläger oblegen hätte, für die Erhaltung und Schaffung der Arbeitsplät-
ze durch die Gesellschaft Sorge zu tragen und die zugesagten Investitionen zu
tätigen; es meint aber, der wirtschaftliche Untergang des Unternehmens sei für
den Kläger von vornherein mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbar gewesen.
Falls das Berufungsgericht mit diesen Erwägungen den Kläger im Rahmen ei-
ner Auslegung der §§ 5, 6 des Unternehmenskaufvertrages von den typischen
Risiken des Investors freistellen will, verstößt es, auch wenn es sich bei den
genannten Bestimmungen um - im Hinblick auf die Feststellung des von den
Parteien Gewollten - nur eingeschränkt nachprüfbare Individualvereinbarungen
handeln sollte, gegen das Gebot der interessengerechten Auslegung. Nicht
einmal die Klausel des § 5 Abs. (2) Satz 2 befreit den Unternehmenskäufer von
derartigen Risiken (BGH, Urteil vom 3. April 1998 aaO).
Im übrigen greifen die von der Revision erhobenen Rügen gegen die
Feststellungen durch (§ 286 ZPO), mit denen das Berufungsgericht dem Kläger
unter Begrenzung seines Pflichtenkreises die Risiken der Sanierungsfähigkeit
des Unternehmens offenbar deshalb abnehmen will, weil diese von ihm ver-
kannt worden und für ihn auch nicht erkennbar gewesen seien. Dies ist nach
dem von der Revision in Bezug genommenen Vorbringen der Beklagten, des-
sen Richtigkeit revisionsrechtlich zu unterstellen ist und von dem Inhalt der
Präambel gestützt wird, nicht der Fall. Die Beklagte hat vorgetragen, der Vater
des Klägers, der seit 19. November 1990 Geschäftsführer der GmbH gewesen
sei, habe diesem umfassend alle Auskünfte erteilt, die das Unternehmen be-
träfen. Der Kläger habe sich im Hinblick auf das Unternehmen alle Kenntnisse
und Informationen in Gesprächen mit der Geschäftsleitung, dem Management
und der Belegschaft beschafft. Aufgrund dessen habe er in seiner Eigenschaft
als Unternehmensberater insgesamt drei Sanierungskonzepte vorgelegt, des-
sen letztes den von ihm bis 1994 zu erbringenden Investitionsaufwand mit 10,1
Millionen DM veranschlagt habe; auf diese Sanierungskonzepte werde auch in
der Präambel hingewiesen. In den Ankaufsverhandlungen, die der Kläger mit
den Herren M. und K. der Treuhandanstalt geführt habe, sei von bei-
den Seiten klar ausgesprochen worden, daß die Möglichkeit eines Scheiterns
der Sanierung der O. GmbH nicht ausgeschlossen werden könne.
Wenn das Berufungsgericht den Kläger von seinen Verpflichtungen frei-
stellen will, weil er, für ihn unvorhergesehen, den Ausführungen des Sachver-
ständigen entsprechend über die im Kaufvertrag vereinbarten Beträge - von
denen er 500.000 DM geleistet hat - hinausgehende erhebliche weitere Inve-
stitionen hätte tätigen müssen, hat es dieses Vorbringen der Beklagten unbe-
rücksichtigt gelassen. Daß das Unternehmen auch durch Investitionen in der
vom Kläger selbst geschätzten Größenordnung nicht vor dem wirtschaftlichen
Untergang hätte bewahrt werden können, ist nicht festgestellt. Schließlich hat
das Berufungsgericht auch die von der Beklagten nach ihrem Vorbringen vor-
genommenen Entschuldungen und Forderungsverzichte (Entschuldung der
Altkredite in Höhe von 4.577.000 DM, Entschuldung der Liquiditätskredite in
Höhe von 3.563.000 DM, Forderungsverzichte bezüglich der Altgesellschafter-
darlehen in Höhe von 1.757.000 DM und Forderungsverzichte wegen weiterer
Zuwendungen in Höhe von 317.000 DM, insgesamt 10.213.000 DM) nicht in
seine Erwägungen einbezogen. Ebensowenig hat es den von der Revision her-
vorgehobenen Umstand bedacht, daß die Gegenleistung des Klägers für den
Erwerb des Unternehmens im wesentlichen in der Arbeitsplatzgarantie bestan-
den hat und daß der Kaufpreis der Höhe nach mit Rücksicht hierauf festgesetzt
worden ist.
b) Bei Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten kann auch ein
Verschulden des Klägers an der Nichterfüllung seiner Pflichten nicht verneint
werden.
Soweit das Oberlandesgericht darauf abstellt, der Kläger habe zumin-
dest nicht schuldhaft gehandelt, weil er nicht entgegen aller Vernunft gezwun-
gen werden könne, die für die Sanierung und die Erhaltung der Arbeitsplätze
erforderlichen Mittel einzusetzen, hat es nicht gesehen, daß die Parteien in § 5
Abs. (2) Satz 2 und in § 6 Abs. (2) Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. (2) Satz 2
des Vertrages festgelegt haben, unter welchen Voraussetzungen sie betriebli-
che Gründe als Entlastung für die Nichteinhaltung der Arbeitsplatzgarantie und
der Investitionsverpflichtung anerkennen wollen. Diese Regelung, die inhaltlich
keinen Bedenken begegnet, modifiziert und konkretisiert den allgemeinen Ver-
schuldensmaßstab im Hinblick auf die von dem Erwerber des Unternehmens zu
tragenden betriebsbedingten Risiken (BGH, Urteil vom 3. April 1998 aaO). Da
das Berufungsgericht auf die genannten Vertragsbestimmungen nicht einge-
gangen ist und weitere Feststellungen in diesem Zusammenhang ausscheiden,
kann der Senat auch bei Annahme einer individualvertraglichen Vereinbarung
eine eigene Auslegung vornehmen. Nach Satz 2 des Abs. 2 der §§ 5 und 6 des
Vertrages entfällt die Vertragsstrafe dann, wenn die Nichteinhaltung der straf-
bewehrten Verpflichtung auf unverschuldete Umstände zurückzuführen ist, die
nichtverschuldeten Umstände in bei Vertragsschluß nicht vorhersehbaren drin-
genden betrieblichen Bedürfnissen bestehen und nicht von dem normalen Un-
ternehmerrisiko (BGH, Urteil vom 3. April 1998 aaO unter III 1) erfaßt wird. Daß
diese Voraussetzungen gegeben sind, kann nach dem revisionsrechtlich zu
unterstellenden Vortrag der Beklagten nicht angenommen werden. Konnte sich
der Kläger vor Vertragsschluß umfassend über die wirtschaftliche Lage des
Betriebs unterrichten und wäre für ihn erkennbar gewesen, daß dieser auch bei
Investitionen in dem von ihm, dem Kläger, vorgesehenen Umfang nicht sanie-
rungsfähig war, wird er von einem Verschuldensvorwurf nicht befreit. Eine Zu-
ordnung zum Risikobereich des Klägers würde auch einer Anwendung der
Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage entgegenstehen (BGH,
Urteil vom 3. April 1998 aaO).
4) Wenn das Berufungsgericht abschließend meint, daß im Streitfall kein
Mißbrauch vorliege, der durch die Vertragsstrafeversprechen habe verhindert
werden sollen, weil der Kläger das Unternehmen habe erhalten wollen, kann
auch dieser Gesichtspunkt nicht zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung
führen. Eine solche einseitige Betrachtungsweise ohne Berücksichtigung der
anderen - sachgerechten und rechtlich nicht zu beanstandenden - Zwecke der
Vertragsstrafeklauseln in Unternehmenskaufverträgen und ähnlichen Verträgen
unter Beteiligung der Treuhandanstalt wird den Besonderheiten jener Ver-
tragswerke nicht gerecht. Sinn und Zweck solcher Abreden war es, die von der
Treuhandanstalt im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben verfolgten soge-
nannten "weichen" Ziele volkswirtschaftlicher, sozial- und strukturpolitischer Art
bei der Veräußerung ehemaliger staatlicher Unternehmen so weit wie möglich
sicherzustellen (BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 aaO unter II 2 a aa, vom
29. September 1999 aaO unter II 2 c). Die Strafbewehrung der Zusagen über
die Investitionssumme und die Zahl der Arbeitsplätze, die sich aus dem vom
Kläger vorzulegenden Investitionskonzept ergaben, war der Prüfstein für die
Ernsthaftigkeit und Seriosität des Unternehmenskonzepts und damit auch der
Einsatzbereitschaft des Erwerbers, der zu einer realistischen Einschätzung
angehalten werden sollte.
III. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben (§ 564 Abs. 1
ZPO). Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat verwehrt
(§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), da es zur Entscheidung des Rechtsstreits einer wei-
teren Aufklärung bedarf. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurück-
zuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit - gegebenenfalls nach ergän-
zendem Sachvortrag der Parteien - die erforderlichen Feststellungen getroffen
werden können.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Deppert
für den wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhinderten Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leimert 15. Februar 2000