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BGH Urteil vom 09.02.2000 – VIII ZR 55/99

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 9. Februar 2000 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB § 339 AGBG § 9 Ba, Ch Abs. 1

Zur Risikoabgrenzung bei verschuldensabhängig ausgestalteten Ver-

tragsstrafeversprechen in einem Unternehmenskaufvertrag unter Beteili-

gung der Treuhandanstalt.

BGH, Urteil vom 9. Februar 2000 - VIII ZR 55/99 - OLG Celle LG Lüneburg

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. Februar 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Dezember 1998 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung

aus einem in einer notariellen Vertragsurkunde vom 23. April 1992 abgegebe-

nen mit einer Unterwerfungsklausel versehenen Vertragsstrafeversprechen. Mit

diesem Vertrag kaufte der Kläger unter Mitwirkung der - damals unter dem Na-

men Treuhandanstalt handelnden - Beklagten den einzigen Geschäftsanteil der

O. GmbH. Hinsichtlich der Fortführung des Betriebs enthielt der Ver-

trag unter anderem folgende Vereinbarungen:

Präambel

...

(2) Der Käufer hat ein Unternehmens- und Sanierungskonzept für die Gesellschaft entwickelt, das die Sicherung der Überlebensfähigkeit und der Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft zum Gegenstand hat und der Verkäuferin und der Treuhandanstalt gesondert übergeben wurde. Der Käufer beabsichtigt, nach einem bereits von der Gesellschaft vorge- nommenen Abbau des Personalbestandes, das Unternehmen der Ge- sellschaft mit 45 Arbeitnehmern fortzuführen.

...

(3) Die Parteien stimmen darin überein, daß die Verkäuferin aufgrund der besonderen historischen Situation in den neuen Bundesländern an- gesichts der Eilbedürftigkeit der Aufgabe, die ehemals volkseigene Wirt- schaft zu privatisieren, keine weitgehenden Gewährleistungen überneh- men kann. Demgegenüber konnte der Käufer als Sohn des Geschäfts- führers sich umfassend von den Belangen der Gesellschaft überzeugen und hat dies auch getan.

...

§ 5 Arbeitsplatzgarantie

(1) Die Gesellschaft verpflichtet sich und der Käufer steht dafür ein, ab dem Übergang der Geschäftsanteile mindestens 45 Vollzeitarbeitsplätze zu branchenüblichen Konditionen zu erhalten bzw. zu schaffen und die- se Vollzeitarbeitsplätze mindestens bis zum 31.12.1995 besetzt zu hal- ten.

(2) Sollte die Zahl der von der Gesellschaft besetzten Voll- zeitarbeitsplätze die Mindestbeschäftigungszahl nach Abs. (1) unterschreiten, so zahlt der Käufer für jeden fehlen- den oder nicht besetzten Vollzeitarbeitsplatz an die Treu- handanstalt eine Vertragsstrafe in Höhe von DM 25.000 pro Jahr. Die Vertragsstrafe entfällt, soweit der Käufer nach- weist, daß die Verpflichtung nach Abs. (1) aus dringenden betrieblichen Gründen, die bei Vertragsschluß nicht vorher- sehbar waren, nicht eingehalten werden konnte.

§ 6 Investitionsverpflichtung

(1) ...

Er (der Käufer) verpflichtet sich, innerhalb von zwei Jahren ab Beurkundung des Vertrags einen Betrag von DM 1,3 Mil- lionen und nach diesem Zeitraum bis zum 31.03.1995 weite- re DM 0,7 Millionen in das Anlagevermögen der Gesellschaft zu investieren und dort zu belassen.

(2) Sollte der Käufer abweichend von der nach Abs. (1) übernommenen Verpflichtung die Investitionssumme zum jeweiligen Stichtag unterschreiten, so zahlt er an die Treu- handanstalt eine Vertragsstrafe in Höhe von 80 % des Be- trages, um den die Investitionssumme unterschritten wird. § 5 Abs. (2) Satz 2 gilt entsprechend.

§ 8 Gewährleistung der Verkäuferin

(1) Die Verkäuferin gewährleistet folgendes:

Die Gesellschaft besteht mit rechtlicher Wirksamkeit. Ihr Stammkapital beträgt DM 50.000,--. Ein Gesamtvollstrek- kungsverfahren hinsichtlich der Gesellschaft wurde nicht er- öffnet. Im übrigen ist dem Käufer die wirtschaftliche und fi- nanzielle Situation der Gesellschaft bekannt.

...

Für die Zwangsvollstreckung enthält § 2 III. unter anderem folgende Bestimmungen:

....

(7) ...

Weiter unterwirft sich der Käufer wegen möglicherweise fäl- lig werdender Vertragsstrafen nach den §§ 5 und 6 dieses Vertrags in einer Höhe von DM 2 Millionen unbedingt der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.

Diese Zwangsvollstreckungsunterwerfungen gelten gegen- über der ... Treuhandanstalt.

Nach der Übernahme des Unternehmens durch den Kläger wurde am

14. Oktober 1992 über das Vermögen der O. GmbH das Gesamtvoll-

streckungsverfahren eröffnet. Die Beklagte hat die Zwangsvollstreckung wegen

teilweiser Nichteinhaltung der Arbeitsplatz- und Investitionszusagen betrieben.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Vollstreckungsgegenklage.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die gegen diese Entschei-

dung gerichtete Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision, deren Zurückwei-

sung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag

weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Oberlandesgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Die verschuldensabhängig ausgestalteten Vertragsstrafeversprechen

seien zwar wirksam vereinbart worden und verstießen, falls es sich um Allge-

meine Geschäftsbedingungen handeln sollte, nicht gegen § 9 AGBG. Jedoch

seien die Vertragsstrafen nicht verwirkt. Der Kläger habe ein Unternehmen

übernommen, dessen wirtschaftlicher Untergang bereits zum Übernahmezeit-

punkt absehbar und mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbar gewesen sei. Da-

her seien der Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens und

die dadurch bedingte Nichteinhaltung der Arbeitsplatzgarantie nicht als pflicht-

widriges Verhalten des Klägers anzusehen. Außerdem habe der Kläger die

Nichteinhaltung der Arbeitsplatz- und Investitionszusagen nicht verschuldet;

denn es sei für ihn unzumutbar gewesen, die für die Sanierung des Unterneh-

mens und Erhaltung der Arbeitsplätze erforderlichen Mittel einzusetzen. Da

sich das Unternehmen im Zeitpunkt des Verkaufs in einer derart schlechten

wirtschaftlichen Lage befunden habe, daß auch ein erfahrener Unternehmer

nicht mehr in das Unternehmen investiert hätte, habe sich auch nicht lediglich

das normale wirtschaftliche Risiko verwirklicht. Vielmehr sei, da die Geschäfts-

grundlage des Vertrags nicht bestanden habe, dieser entsprechend anzupas-

sen. Im Hinblick darauf, daß der Kläger erhebliche Eigenmittel - 500.000 DM -

eingesetzt habe, liege auch kein Mißbrauchsfall vor, der durch die Vertrags-

strafeversprechen habe verhindert werden sollen.

II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in entschei-

denden Punkten nicht stand.

1. Die Revision nimmt als ihr günstig hin, daß auch der Kläger nach

Auffassung des Berufungsgerichts verpflichtet war, die vertraglich vereinbarte

Anzahl von Arbeitsplätzen zu erhalten oder zu schaffen (§§ 133, 157 BGB);

das wird von der Revisionserwiderung nicht angegriffen und läßt Rechtsfehler

nicht erkennen. Der Kläger hat die Weiterführung des Betriebs übernommen

und sollte dafür Sorge tragen, daß die Zusage durch die Gesellschaft einge-

halten wird.

2. Soweit das Berufungsgericht jeweils Satz 2 des 2. Absatzes der §§ 5

und 6 der Vertragsbestimmungen als Vertragsstrafeversprechen verstanden

und offengelassen hat, ob diese Regelungen Allgemeine Geschäftsbedingun-

gen darstellen, bestehen ebenfalls keine Bedenken. Auch wenn das Verspre-

chen an den Vorschriften des AGB-Gesetzes zu messen ist, ist es wirksam

vereinbart, weil der Vertragspartner des Verwenders nicht entgegen den Ge-

boten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird. Es entspricht

der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß auch ein formu-

larmäßiges Vertragsstrafeversprechen in einem Unternehmenskaufvertrag oder

einem ähnlichen Vertrag unter Beteiligung der Treuhandanstalt grundsätzlich

dann nicht gegen § 9 Abs. 1 AGBG verstößt, wenn die Strafe ihrer Höhe nach

in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Verstoßes und zu dessen

Folgen für den Vertragspartner steht (vgl. BGH, Urteile vom 3. April 1998

- V ZR 6/97, WM 1998, 1289 unter II 2, 3, zur Veröffentlichung in BGHZ 141,

391 bestimmt; vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 102/98, WM 1999, 1529 unter II 1 a,

2 a; vom 29. September 1999 - VIII ZR 256/98 unter II 2 a, c noch nicht veröf-

fentlicht). Dieses Verhältnis bleibt insbesondere unter der Berücksichtigung der

von der Treuhandanstalt zu ihrer Aufgabenerfüllung verfolgten Zwecke ge-

wahrt, wenn die Höhe der Strafe an den Umfang der geschuldeten Leistung,

deren Erfüllung sie sichern soll, anknüpft und durch ihn nach oben begrenzt

wird (BGH, Urteile vom 3. April 1998 aaO unter II 3 b; vom 26. Mai 1999 aaO

unter II 2 a aa; vom 29. September 1999 aaO unter II 2 d).

a) Hinsichtlich der Arbeitsplatzzusagen ist die Vertragsstrafe auf einen

überschaubaren Zeitraum von etwas über dreieinhalb Jahren und im Umfang

(45 Arbeitnehmer) auf einen ersichtlich das Arbeitsentgelt nicht übersteigenden

Betrag von 25.000 DM pro Jahr und Arbeitsplatz beschränkt; dabei ist die Ver-

wirkung der Strafe überdies davon abhängig , daß der jeweilige Arbeitsplatz ein

Jahr lang unbesetzt bleibt. Der Kläger, der sich verpflichtet hat, für die Einhal-

tung der Arbeitsplatzzusage durch die Gesellschaft Sorge zu tragen, mithin

auch durch weiteren Kapitaleinsatz die Voraussetzungen hierfür zu schaffen

und zu erhalten, schuldet deshalb bei der Verwirkung der Vertragsstrafe wirt-

schaftlich nicht mehr, als er bei gehöriger Erfüllung der übernommenen Ver-

pflichtungen an Leistungen zu erbringen gehabt hätte (vgl. BGH, Urteile vom

3. April 1998 aaO unter II 3 b; vom 26. Mai 1999 aaO unter II 2 a bb; vom

29. September 1999 aaO unter II 2 e bb).

b) Maßvoll ist auch, daß bei Nichteinhaltung der Investitionszusagen in-

nerhalb der als angemessen anzusehenden Dauer von nicht ganz drei Jahren

lediglich 80 % der Differenz zwischen den getätigten und unterlassenen Inve-

stitionen zu zahlen sind (vgl. BGH, Urteile vom 3. April 1998 aaO; vom

29. September 1999 aaO unter II 2 e aa).

c) Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG

wird auch nicht durch den sogenannten "Summierungseffekt" herbeigeführt, der

dadurch entsteht, daß die Unterlassung der Investitionen mit der Nichteinhal-

tung der Verpflichtung zur Erhaltung oder Schaffung der Voraussetzungen für

die Einhaltung der Arbeitsplatzzusagen durch die Gesellschaft zusammentref-

fen kann. Denn die Strafen hängen, auch wenn sie nebeneinander verwirkt

werden, von dem Gewicht der jeweiligen Vertragsverstöße ab (BGH, Urteil vom

3. April 1998 aaO unter II 3 c aa; vom 29. September 1999 aaO unter II 2 e cc).

3. Dagegen kann den Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die

Haftung des Klägers wegen der teilweisen Nichteinhaltung der eingegangenen

Verpflichtungen abgelehnt hat, nicht gefolgt werden.

Das Berufungsgericht hat die Nichteinhaltung der Arbeitsplatz- und In-

vestitionszusage seitens des Klägers als nicht pflichtwidrig, jedenfalls aber als

unverschuldet angesehen, weil dieser ein Unternehmen übernommen habe,

dessen wirtschaftlicher Untergang bereits zum Übernahmezeitpunkt absehbar

und mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbar gewesen sei. Soweit das Beru-

fungsgericht aus § 5 Abs. (2) Satz 2 des Vertrages herleitet, daß das Verschul-

denserfordernis des § 339 BGB nicht abbedungen ist, bestehen gegen seine

von den Parteien nicht angegriffene Auslegung allerdings keine Bedenken;

dies gilt selbst dann, wenn die genannte Bestimmung - das hat das Berufungs-

gericht offengelassen - eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt, deren

Auslegung revisionsrechtlich voll überprüfbar ist (BGH, Urteil vom 3. April 1998

aaO). Eine Verpflichtung des Klägers, die versprochenen Arbeitsplätze zu

schaffen und bis zum 31. Dezember 1995 besetzt zu halten sowie insgesamt 2

Millionen DM bis zum 31. März 1995 in das Unternehmen zu investieren, kann

jedoch ebensowenig wie ein schuldhafter Verstoß hiergegen mit den von dem

Berufungsgericht herangezogenen Zumutbarkeitsgründen verneint werden.

a) Das Berufungsgericht sieht das Verhalten des Klägers in bezug auf

die Arbeitsplatzgarantie als nicht pflichtwidrig an, weil er durch das Gesamt-

vollstreckungsverfahren und die Entscheidung des Verwalters, die bestehen-

den Arbeitsverhältnisse zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen, daran

gehindert gewesen sei, seine Verpflichtung einzuhalten. Wie sich aus seinen

sonstigen Ausführungen ergibt, verkennt das Berufungsgericht zwar nicht, daß

es dem Kläger oblegen hätte, für die Erhaltung und Schaffung der Arbeitsplät-

ze durch die Gesellschaft Sorge zu tragen und die zugesagten Investitionen zu

tätigen; es meint aber, der wirtschaftliche Untergang des Unternehmens sei für

den Kläger von vornherein mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbar gewesen.

Falls das Berufungsgericht mit diesen Erwägungen den Kläger im Rahmen ei-

ner Auslegung der §§ 5, 6 des Unternehmenskaufvertrages von den typischen

Risiken des Investors freistellen will, verstößt es, auch wenn es sich bei den

genannten Bestimmungen um - im Hinblick auf die Feststellung des von den

Parteien Gewollten - nur eingeschränkt nachprüfbare Individualvereinbarungen

handeln sollte, gegen das Gebot der interessengerechten Auslegung. Nicht

einmal die Klausel des § 5 Abs. (2) Satz 2 befreit den Unternehmenskäufer von

derartigen Risiken (BGH, Urteil vom 3. April 1998 aaO).

Im übrigen greifen die von der Revision erhobenen Rügen gegen die

Feststellungen durch (§ 286 ZPO), mit denen das Berufungsgericht dem Kläger

unter Begrenzung seines Pflichtenkreises die Risiken der Sanierungsfähigkeit

des Unternehmens offenbar deshalb abnehmen will, weil diese von ihm ver-

kannt worden und für ihn auch nicht erkennbar gewesen seien. Dies ist nach

dem von der Revision in Bezug genommenen Vorbringen der Beklagten, des-

sen Richtigkeit revisionsrechtlich zu unterstellen ist und von dem Inhalt der

Präambel gestützt wird, nicht der Fall. Die Beklagte hat vorgetragen, der Vater

des Klägers, der seit 19. November 1990 Geschäftsführer der GmbH gewesen

sei, habe diesem umfassend alle Auskünfte erteilt, die das Unternehmen be-

träfen. Der Kläger habe sich im Hinblick auf das Unternehmen alle Kenntnisse

und Informationen in Gesprächen mit der Geschäftsleitung, dem Management

und der Belegschaft beschafft. Aufgrund dessen habe er in seiner Eigenschaft

als Unternehmensberater insgesamt drei Sanierungskonzepte vorgelegt, des-

sen letztes den von ihm bis 1994 zu erbringenden Investitionsaufwand mit 10,1

Millionen DM veranschlagt habe; auf diese Sanierungskonzepte werde auch in

der Präambel hingewiesen. In den Ankaufsverhandlungen, die der Kläger mit

den Herren M. und K. der Treuhandanstalt geführt habe, sei von bei-

den Seiten klar ausgesprochen worden, daß die Möglichkeit eines Scheiterns

der Sanierung der O. GmbH nicht ausgeschlossen werden könne.

Wenn das Berufungsgericht den Kläger von seinen Verpflichtungen frei-

stellen will, weil er, für ihn unvorhergesehen, den Ausführungen des Sachver-

ständigen entsprechend über die im Kaufvertrag vereinbarten Beträge - von

denen er 500.000 DM geleistet hat - hinausgehende erhebliche weitere Inve-

stitionen hätte tätigen müssen, hat es dieses Vorbringen der Beklagten unbe-

rücksichtigt gelassen. Daß das Unternehmen auch durch Investitionen in der

vom Kläger selbst geschätzten Größenordnung nicht vor dem wirtschaftlichen

Untergang hätte bewahrt werden können, ist nicht festgestellt. Schließlich hat

das Berufungsgericht auch die von der Beklagten nach ihrem Vorbringen vor-

genommenen Entschuldungen und Forderungsverzichte (Entschuldung der

Altkredite in Höhe von 4.577.000 DM, Entschuldung der Liquiditätskredite in

Höhe von 3.563.000 DM, Forderungsverzichte bezüglich der Altgesellschafter-

darlehen in Höhe von 1.757.000 DM und Forderungsverzichte wegen weiterer

Zuwendungen in Höhe von 317.000 DM, insgesamt 10.213.000 DM) nicht in

seine Erwägungen einbezogen. Ebensowenig hat es den von der Revision her-

vorgehobenen Umstand bedacht, daß die Gegenleistung des Klägers für den

Erwerb des Unternehmens im wesentlichen in der Arbeitsplatzgarantie bestan-

den hat und daß der Kaufpreis der Höhe nach mit Rücksicht hierauf festgesetzt

worden ist.

b) Bei Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten kann auch ein

Verschulden des Klägers an der Nichterfüllung seiner Pflichten nicht verneint

werden.

Soweit das Oberlandesgericht darauf abstellt, der Kläger habe zumin-

dest nicht schuldhaft gehandelt, weil er nicht entgegen aller Vernunft gezwun-

gen werden könne, die für die Sanierung und die Erhaltung der Arbeitsplätze

erforderlichen Mittel einzusetzen, hat es nicht gesehen, daß die Parteien in § 5

Abs. (2) Satz 2 und in § 6 Abs. (2) Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. (2) Satz 2

des Vertrages festgelegt haben, unter welchen Voraussetzungen sie betriebli-

che Gründe als Entlastung für die Nichteinhaltung der Arbeitsplatzgarantie und

der Investitionsverpflichtung anerkennen wollen. Diese Regelung, die inhaltlich

keinen Bedenken begegnet, modifiziert und konkretisiert den allgemeinen Ver-

schuldensmaßstab im Hinblick auf die von dem Erwerber des Unternehmens zu

tragenden betriebsbedingten Risiken (BGH, Urteil vom 3. April 1998 aaO). Da

das Berufungsgericht auf die genannten Vertragsbestimmungen nicht einge-

gangen ist und weitere Feststellungen in diesem Zusammenhang ausscheiden,

kann der Senat auch bei Annahme einer individualvertraglichen Vereinbarung

eine eigene Auslegung vornehmen. Nach Satz 2 des Abs. 2 der §§ 5 und 6 des

Vertrages entfällt die Vertragsstrafe dann, wenn die Nichteinhaltung der straf-

bewehrten Verpflichtung auf unverschuldete Umstände zurückzuführen ist, die

nichtverschuldeten Umstände in bei Vertragsschluß nicht vorhersehbaren drin-

genden betrieblichen Bedürfnissen bestehen und nicht von dem normalen Un-

ternehmerrisiko (BGH, Urteil vom 3. April 1998 aaO unter III 1) erfaßt wird. Daß

diese Voraussetzungen gegeben sind, kann nach dem revisionsrechtlich zu

unterstellenden Vortrag der Beklagten nicht angenommen werden. Konnte sich

der Kläger vor Vertragsschluß umfassend über die wirtschaftliche Lage des

Betriebs unterrichten und wäre für ihn erkennbar gewesen, daß dieser auch bei

Investitionen in dem von ihm, dem Kläger, vorgesehenen Umfang nicht sanie-

rungsfähig war, wird er von einem Verschuldensvorwurf nicht befreit. Eine Zu-

ordnung zum Risikobereich des Klägers würde auch einer Anwendung der

Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage entgegenstehen (BGH,

Urteil vom 3. April 1998 aaO).

4) Wenn das Berufungsgericht abschließend meint, daß im Streitfall kein

Mißbrauch vorliege, der durch die Vertragsstrafeversprechen habe verhindert

werden sollen, weil der Kläger das Unternehmen habe erhalten wollen, kann

auch dieser Gesichtspunkt nicht zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung

führen. Eine solche einseitige Betrachtungsweise ohne Berücksichtigung der

anderen - sachgerechten und rechtlich nicht zu beanstandenden - Zwecke der

Vertragsstrafeklauseln in Unternehmenskaufverträgen und ähnlichen Verträgen

unter Beteiligung der Treuhandanstalt wird den Besonderheiten jener Ver-

tragswerke nicht gerecht. Sinn und Zweck solcher Abreden war es, die von der

Treuhandanstalt im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben verfolgten soge-

nannten "weichen" Ziele volkswirtschaftlicher, sozial- und strukturpolitischer Art

bei der Veräußerung ehemaliger staatlicher Unternehmen so weit wie möglich

sicherzustellen (BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 aaO unter II 2 a aa, vom

29. September 1999 aaO unter II 2 c). Die Strafbewehrung der Zusagen über

die Investitionssumme und die Zahl der Arbeitsplätze, die sich aus dem vom

Kläger vorzulegenden Investitionskonzept ergaben, war der Prüfstein für die

Ernsthaftigkeit und Seriosität des Unternehmenskonzepts und damit auch der

Einsatzbereitschaft des Erwerbers, der zu einer realistischen Einschätzung

angehalten werden sollte.

III. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben (§ 564 Abs. 1

ZPO). Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat verwehrt

(§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), da es zur Entscheidung des Rechtsstreits einer wei-

teren Aufklärung bedarf. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurück-

zuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit - gegebenenfalls nach ergän-

zendem Sachvortrag der Parteien - die erforderlichen Feststellungen getroffen

werden können.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Deppert

für den wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhinderten Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leimert 15. Februar 2000