BGH Urteil vom 09.02.2000 – VIII ZR 91/99
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Februar 2000
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2000 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wie-
chers und Dr. Wolst
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsge-
richt (BVerfGE 54, 277)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Februar 1999 wird nicht an- genommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 720.000 DM
Gründe
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Ver-
tragsstrafenklauseln bereits wegen ihrer verschuldensunabhängigen Ausge-
staltung unwirksam sind (vgl. dazu das dem Berufungsurteil zeitlich nachfol-
gende Senatsurteil vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 102/98, zur Veröffentlichung in
BGHZ 141, 391 vorgesehen). Ihre Unwirksamkeit ergibt sich aber aus der un-
angemessenen Höhe der Vertragsstrafe, die den durchschnittlichen Monats-
lohn eines zu beschäftigenden Arbeitnehmers weit übersteigt (vgl. BGH, Urteil
vom 3. April 1998 - V ZR 6/97 = WM 1998, 1289). Die Revision erweist sich
daher im Ergebnis als unbegründet (§ 563 ZPO).
Dr. Deppert Dr. Beyer Dr. Leimert
Wiechers Dr. Wolst