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BGH Beschluss vom 09.02.2000 – XII ZB 76/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Februar 2000

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, We-

ber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-

schluß des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts

Hamm vom 16. April 1999 wird als unzulässig verworfen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren der wei-

teren Beschwerde wird abgesehen. Die Antragsgegnerin hat die

dem Antragsteller im Verfahren der weiteren Beschwerde ent-

standenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Beschwerdewert: 5.000 DM.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist durch Urteil des Amtsgerichts als Vater des Kindes

Norman festgestellt worden. Durch Beschluß vom 2. Februar 1999 hat das

Vormundschaftsgericht das Umgangsrecht des Antragstellers mit dem Kind

geregelt. Dieser Beschluß wurde der Antragsgegnerin zu Händen ihres Verfah-

rensbevollmächtigten am 10. Februar 1999 zugestellt. Durch einen an das

Amtsgericht gerichteten Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom

17. Februar 1999, der am 18. Februar 1999 beim Amtsgericht eingegangen ist,

hat die Antragsgegnerin gegen den Beschluß Beschwerde eingelegt. Die Vor-

mundschaftsrichterin hat am 22. Februar 1999 der Beschwerde nicht abgehol-

fen und die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Nichtab-

hilfebeschluß ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am

25. Februar 1999 zugestellt worden. Aufgrund Verfügung des Vorsitzenden der

zuständigen Zivilkammer des Landgerichts vom 3. März 1999 sind die Akten

mit dem Hinweis auf die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für das Rechts-

mittelverfahren an das Amtsgericht zurückgesandt worden. Dort sind sie am

5. März 1999 eingegangen. Durch Beschluß vom 11. März 1999 hat die Vor-

mundschaftsrichterin den Nichtabhilfebeschluß vom 22. Februar 1999 dahin

abgeändert, daß die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt

werden, und gleichzeitig die Übersendung der Akten an das Oberlandesgericht

verfügt. Die Antragsgegnerin hat zu Händen ihres Verfahrensbevollmächtigten

eine Ausfertigung dieses Beschlusses sowie die Mitteilung von der Übersen-

dung der Akten erhalten. Die Akten sind am 18. März 1999 beim Oberlandes-

gericht eingegangen. Dieses hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, daß

die Beschwerdefrist nicht eingehalten sei. Daraufhin hat die Antragsgegnerin

mit einem am 12. April 1999 eingegangenen Schriftsatz ihres Verfahrensbe-

vollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung

der Beschwerdefrist beantragt.

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht der An-

tragsgegnerin die beantragte Wiedereinsetzung mit der Begründung versagt,

daß die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO, innerhalb der Wiedereinset-

zung beantragt werden müsse, nicht gewahrt sei und die Antragsgegnerin nicht

dargelegt habe, aus welchen Gründen sie die Wiedereinsetzungsfrist habe

verstreichen lassen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antrags-

gegnerin.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Gegen die Versagung der Wiedereinsetzung ist gemäß § 238 Abs. 2

ZPO das Rechtsmittel zulässig, welches gegen die Hauptsacheentscheidung

zulässig ist (vgl. Zöller/Greger ZPO 21. Aufl. § 238 Rdn. 7). Das ist hier die

weitere Beschwerde gemäß § 621 e Abs. 2 ZPO).

Nach § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 1684 Abs. 3 BGB - jeweils in der

Fassung des am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Kindschaftsrechtsreformge-

setzes (BGBl. I 1997, 2942) - ist in Familiensachen, die die Regelung des Um-

gangs mit einem Kind betreffen, das Familiengericht ausschließlich zuständig.

Nach der Übergangsvorschrift des Art. 15 § 1 Abs. 1 Satz 1 KindRG bleibt in

einem Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, das am 1. Juli 1998 anhängig

ist, zwar das bisher befaßte Gericht - hier mithin das Vormundschaftsgericht -

zuständig. Für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln sind die bis zum 1. Juli 1998

maßgeblichen Vorschriften aber nur dann weiterhin anzuwenden, wenn die

erstinstanzliche Entscheidung vor dem 1. Juli 1998 verkündet oder anstelle

einer Verkündung zugestellt worden ist. Bei Entscheidungen ab dem 1. Juli

1998 - somit auch im vorliegenden Fall - gilt dagegen der Rechtsmittelzug für

Familiensachen (Art. 15 § 1 Abs. 2 KindRG).

Da die deshalb maßgebende Bestimmung des § 621 e ZPO nicht auf

§ 519 b ZPO verweist, findet gegen die Verwerfung der Erstbeschwerde nicht

die sofortige, sondern die befristete weitere Beschwerde statt (§§ 238 Abs. 2

Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 2 ZPO; Senatsbeschluß vom 15. März 1995 - XII ZB

19/95 - BGHR ZPO § 621 e Abs. 2 Wiedereinsetzung 1). Die weitere Be-

schwerde muß innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist beim Bundesge-

richtshof durch einen hier zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden

(§§ 621 e Abs. 3, 78 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Die Antragsgegnerin hat ihr Rechts-

mittel aber beim Oberlandesgericht durch einen dort zugelassenen Rechtsan-

walt eingelegt. Eine Wiederholung des Rechtsmittels durch einen beim Bun-

desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ist innerhalb der Frist nicht erfolgt.

Blumenröhr Hahne Sprick

Weber-Monecke Wagenitz