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BGH Urteil vom 10.02.2000 – 4 StR 558/99

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 558/99

URTEIL

vom

10. Februar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Februar

2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Meyer-Goßner,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Kuckein,

Athing,

die Richterin am Bundesgerichtshof

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)

,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung,

Bundesanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin D. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Arnsberg vom 8. Juni 1999 mit den Feststel-

lungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als

Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts

Hagen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-

desfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine auf die Sach-

beschwerde gestützte Revision hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen sprach der als Ladendetektiv in einem Kauf-

haus tätige Angeklagte den Kunden D. , bei dem er ”glaubte, gesehen zu

haben”, daß er einige Compact Discs (CDs) in seine Jackentasche gesteckt

hatte, hinter der Kasse an, wobei er sich als Detektiv auswies. Als der 13 kg

schwerere und 13 cm größere D. sich der Feststellung seiner Personalien

widersetzte, nach dem Angeklagten schlug - oder ihn beiseite schob - und die

Flucht ergriff, verfolgte ihn der Angeklagte und sprang ihn von hinten an, wobei

er seinen linken Arm um dessen Hals legte. Durch den Anprall gingen beide zu

Boden. Während der Angeklagte versuchte, den in die ”Unterlage” geratenen

D. ”am Boden zu fixieren”, rief er um Hilfe und forderte D. ”mehrfach auf,

sich zu ergeben und zum Zeichen der Aufgabe mit der Hand auf den Boden zu

schlagen”. D. zeigte jedoch ”keine derartige Reaktion”. Der ”wenige Augen-

blicke” später hinzukommende Inhaber eines Schuhreparaturstandes, R. ,

hielt die rechte Hand des D. und, als dieser mit den Beinen um sich schlug,

auch ein Bein fest. ”Wenige Minuten” danach trat der Leiter des Kaufhauses,

M. , hinzu. Er drückte den rechten Arm des D. , den R. ”kaum noch” fest-

halten konnte, mit seinem Knie zu Boden; ferner veranlaßte er, daß die Polizei

verständigt wurde. ”Während der gesamten Zeit hielt der Angeklagte den Hals

des D. weiter in seiner linken Armbeuge, wobei er den ertappten Dieb

über einen Zeitraum von mindestens drei Minuten ohne Unterlaß derart würgte,

daß diesem die Luftzufuhr vollständig abgeschnitten wurde” (UA 8). Die ein-

oder zweimal gestellte Frage des M. , ”ob der Mann noch Luft bekomme”, be-

jahte der Angeklagte. Als wenige Minuten später der Polizeibeamte P. er-

schien, forderte M. diesen auf, dem D. Handfesseln anzulegen, da sich

”D. nach dem Eindruck des ... M. weiterhin derart stark zur Wehr setzte, daß

er ihn mit seinem rechten Arm anhob”. Nachdem M. und R. den ”nunmehr

regungslos am Boden liegenden D. ” losgelassen hatten, diesem Handfesseln

angelegt worden waren und auch der Angeklagte D. losließ, drehte P.

dessen ”reglosen Körper” um. Das Gesicht des D. war blau verfärbt; er

war infolge der Strangulation durch den Angeklagten erstickt. In seiner Jacke

wurden fünf CDs gefunden, die aus dem Kaufhaus stammten und nicht bezahlt

worden waren.

2. Nach Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte den D.

nach § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO vorläufig festnehmen und am Boden ”fixieren”,

nicht aber einen Würgegriff anlegen dürfen. Gegen diesen habe D. vielmehr

ein Notwehrrecht zugestanden. Durch die ”Körperverletzung in Form des Wür-

gens” habe der Angeklagte den Tod des D. fahrlässig verursacht, wes-

halb er der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig sei. Ein Erlaubnisirrtum

sei ausgeschlossen, weil der Angeklagte sich nicht über den Umfang der recht-

lichen Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes geirrt habe.

3. Diese Bewertung wird von den Feststellungen nicht getragen. Ent-

scheidend für die Frage einer möglichen Rechtfertigung des Angeklagten bzw.

für einen darauf bezogenen Irrtum seinerseits sind Reihenfolge und Intensität

von Angriff und Abwehr zu dem Zeitpunkt, als D. zu Boden gegangen

war.

a) Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß das Handeln des

Angeklagten zunächst durch das Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 Satz 1

StPO gerechtfertigt war. Als Ladendetektiv hatte der Angeklagte zwar keine

polizeilichen Rechte und Funktionen; er durfte aber solche Handlungen vor-

nehmen, die ”jedermann” gestattet sind (vgl. Wache in KK/StPO 4. Aufl. § 163

Rdn. 7). Da sich sein Tatverdacht - durch Auffinden der entwendeten CDs in

der Jackentasche des D. - bestätigt hat, kommt es auf die umstrittene Frage,

ob eine Festnahme nach § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO nur zulässig ist, wenn eine

Straftat wirklich begangen worden ist (vgl. hierzu Kargl NStZ 2000, 8 ff.

m.w.N.), nicht an. Der Angeklagte hatte D. ”auf frischer Tat” noch am Tat-

ort betroffen. Da D. , auf den Diebstahl angesprochen, zu flüchten versuchte,

war der Angeklagte befugt,

ihn vorläufig

festzunehmen, auch wenn

- wozu sich das Landgericht nicht äußert - D. keinen räuberischen Diebstahl,

sondern nur einen Diebstahl begangen hatte; denn § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO -

der an die ”Frische” und nicht an die ”Schwere” der Tat anknüpft (so zutreffend

Kargl aaO S. 14; Schröder Jura 1999, 10, 11; vgl. auch § 127 Abs. 3 StPO) -

gilt unabhängig von der Gewichtigkeit der Tat und vom Wert der Beute bei al-

len Verbrechen oder Vergehen (vgl. RGSt 17, 127; BayObLGSt 1986, 52, 55;

Borchert JA 1982, 338, 344; Krause in AK/StPO § 127 Rdn. 11; a.A. Hilger in

Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 127 Rdn. 19 m.w.N.; für ”offenkundige Ba-

gatellfälle” auch Schröder aaO S. 12; anders auch bei Ordnungswidrigkeiten,

s. § 46 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Allerdings gestattet das Recht zur Festnahme

nicht die Anwendung eines jeden Mittels, das zur Erreichung dieses Zieles er-

forderlich ist, selbst wenn die Ausführung oder Aufrechterhaltung der Festnah-

me sonst nicht möglich wäre. Das angewendete Mittel muß vielmehr zum Fest-

nahmezweck in einem angemessenen Verhältnis stehen. Unzulässig ist es da-

her regelmäßig, die Flucht eines Straftäters durch Handlungen zu verhindern,

die zu einer ernsthaften Beschädigung seiner Gesundheit oder zu einer unmit-

telbaren Gefährdung seines Lebens führen (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 50;

BGHR StGB § 32 Abs. 1 Putativnotwehr 1 [jeweils zum Schußwaffengebrauch];

Schroeder JuS 1980, 336, 337; Kargl aaO S. 14 f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner

StPO 44. Aufl. § 127 Rdn. 14). Dazu gehört auch das lebensgefährdende Wür-

gen eines auf frischer Tat Betroffenen. Der durch § 127 StPO geschützte staat-

liche Strafanspruch hat nämlich grundsätzlich hinter der Gesundheit des Straf-

täters zurückzutreten. Der Norm eine weiter gehende Befugnis zu entnehmen

ist zudem entbehrlich, weil dann, wenn sich der Festzunehmende dem Einsatz

zulässiger Mittel mit Gewalt widersetzt, dem Festnehmenden § 32 StGB mit

weiter reichenden Notwehrbefugnissen zur Seite steht (vgl. Arzt in FS für

Kleinknecht 1985 S. 1, 10, 12; Borchert aaO; Schröder aaO S.12; Boujong in

KK/StPO 4. Aufl. § 127 Rdn. 5, 28; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 127

Rdn. 17).

b) Nach diesen Grundsätzen durfte der Angeklagte den flüchtenden

D. von hinten anspringen, zu Fall bringen und am Boden ”fixieren”. Die hiermit

verbundene Freiheitsberaubung und Nötigung war gerechtfertigt (vgl. BGH,

Urteil vom 11. Januar 1983 - 1 StR 742/82; BayObLGSt 1959, 38, 41; 1986, 52,

55; OLG Hamm NStZ 1998, 370). Selbst wenn - wie das Landgericht meint - in

dem ”Anspringen” und ”Niederreißen” eine Körperverletzung liegen sollte, war

diese nach Lage der Sache unvermeidlich und als Folge des erforderlichen

Zugriffs durch § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO gedeckt (vgl. RGSt 34, 443, 446; KG

VRS 19, 114, 115; OLG Karlsruhe NJW 1974, 806, 807; OLG Stuttgart NJW

1984, 1694, 1695; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 127 Rdn. 14; einschrän-

kend Jescheck/Weigend Lehrbuch des Strafrechts AT 5. Aufl. S. 398 f. Fn. 31;

a.A. Arzt aaO S. 10 f.).

c) Die Feststellungen des Landgerichts zum weiteren Geschehensablauf

sind jedoch unklar. Sie lassen nämlich nicht erkennen, von wem das Angriffs-

verhalten ausging, nachdem die beiden Kontrahenten zu Boden gegangen wa-

ren:

In seiner rechtlichen Würdigung verweist das Landgericht auf das Fest-

halten am Boden und das anschließende Anlegen des Würgegriffes am Hals.

Dies spricht ebenso wie die Bejahung einer Notwehrlage für D. durch das

Schwurgericht für einen nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum

Festnahmezweck stehenden und deshalb durch § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht

mehr gedeckten vom Angeklagten ausgehenden Angriff.

Das Urteil enthält aber auch Anhaltspunkte, die auf eine aktive

- tätliche - Gegenwehr des D. schon gegen das bloße Festhalten am Bo-

den hinweisen: So sind der Hilferuf und vor allem die mehrfache Aufforderung

des Angeklagten - gleich zu Beginn der Auseinandersetzung -, sich zu ergeben

und dies mit der Hand anzuzeigen, kaum anders verständlich, als daß sich D.

aktiv gegen seine Festnahme zur Wehr gesetzt hat. Dementsprechend teilt das

Landgericht in den Feststellungen auch mit, der Angeklagte habe ”versucht”,

seinen Gegner am Boden zu fixieren und dessen rechten Arm festzuhalten. Für

ein tätliches, von D. ausgehendes Angriffsverhalten am Boden könnte

auch sprechen, daß dieser mit den Beinen um sich schlug, noch bevor der

Kaufhausleiter M. hinzutrat.

d) Die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge wäre dann

rechtlich zutreffend, wenn der Angeklagte im weiteren Verlauf der Auseinan-

dersetzung, ohne durch die Gegenwehr des D. in eine Notwehrlage ver-

setzt und im Rahmen eigenen Notwehrrechts dazu veranlaßt worden zu sein,

den Würgegriff angelegt hätte (vgl. BGHSt 24, 356, 357 f.; BGH NJW 1991,

503, 504; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 8; BGH, Urteil vom 11. Januar

1983 - 1 StR 742/82). Das wäre etwa der Fall, wenn D. , ohne den Angeklag-

ten tätlich anzugreifen, nur zu fliehen versuchte (vgl. RGSt 34, 443, 446). Hätte

der Angeklagte dies erkannt, so hätte er der nach § 32 StGB gerechtfertigten,

sich nämlich gegen das Würgen richtenden Abwehr des D. nicht mit der Fort-

setzung des Würgens begegnen dürfen. Von einer solchen Notwehrlage des

D. scheint das Landgericht ausgegangen zu sein (vgl. UA 18). Ein an sich

möglicher Erlaubnisirrtum des Angeklagten (vgl. hierzu Wessels/Beulke Straf-

recht AT 29. Aufl. Rdn. 482 ff.) wäre hier nur ein - vermeidbarer - Verbotsirrtum

(§ 17 StGB), der eine Bestrafung wegen Körperverletzung mit Todesfolge nicht

berührte (vgl. BGH GA 1969, 23, 24; NStZ 1987, 322; 1988, 269, 270).

e) Dagegen wäre der Angeklagte (nur) wegen fahrlässiger Tötung (§ 222

StGB) zu bestrafen, wenn sich D. gegen seine rechtmäßige ”Fixierung”

am Boden - gegen die ihm kein Notwehrrecht zustand (vgl. BGH StV 1993,

241, 242; BGH, Beschluß vom 25. Mai 1998 - 5 StR 52/98; OLG Düsseldorf

NStZ 1991, 599; OLG Hamm NStZ 1998, 370) - tätlich zur Wehr gesetzt hat

oder wenn dies nicht ausgeschlossen werden kann. Gegen einen solchen An-

griff des D. war der Angeklagte nämlich zur - zunächst unbeschränkten - Not-

wehr berechtigt. Er durfte in diesem Fall dasjenige Abwehrmittel wählen, das

eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistete (vgl. BGH

GA 1968, 182, 183). Er war nicht gehalten, auf die Anwendung weniger gefähr-

licher Abwehrmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr

zweifelhaft war; auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang brauchte er sich

nicht einzulassen (st.Rspr., vgl. BGHSt 24, 356, 358; 25, 229, 230; 27, 336,

337; BGH NStZ 1998, 508, 509 m.w.N.).

Für einen objektiven Dritten in der Tatsituation des Angeklagten (vgl.

BGH StV 1999, 143, 145) gab es hier zum - lediglich mit Körperverletzungswil-

len vorgenommenen - Anlegen des Würgegriffs keine mildere Handlungsalter-

native: Auf die mehrfache Aufforderung zu Beginn der auch vom Angeklagten

gegenüber seinem größeren, schwereren und gewaltbereiten Gegner mit blo-

ßer Körperkraft ausgetragenen Auseinandersetzung, sich durch Handzeichen

zu ergeben, ist der zu diesem Zeitpunkt noch nicht bewußtlose D. näm-

lich nicht eingegangen (vgl. hierzu BGH NStZ 1996, 29). Nichts anderes ergibt

sich im Hinblick auf die hinzugekommenen Helfer R. und M. , da es auch

nach deren Eingreifen nicht gelang, D. zu beruhigen, und sich die Betei-

ligten erst vom Anlegen der Handfesseln durch die zwischenzeitlich eingetrof-

fene Polizei Abhilfe versprachen.

Die Rechtfertigung des Würgegriffs entfiel jedoch objektiv, als D. in

der zweiten Minute der Strangulation bewußtlos wurde und mit Erstickungs-

krämpfen reagierte. Der Angeklagte war jetzt, soweit Trutzwehr überhaupt er-

forderlich war, zur größtmöglichen Schonung angehalten (vgl. zu Schuldunfä-

higen BGHSt 3, 217, 218; BayObLG NStZ 1991, 433, 434; StV 1999, 147 f.;

Wessels/Beulke aaO Rdn. 344; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 32 Rdn. 19

m.w.N.). Im Verkennen dieses Sachverhalts läge für ihn ein Erlaubnistatbe-

standsirrtum (BGH NStZ 1987, 20; 1996, 29, 30; NJW 1995, 973; BGH, Be-

schluß vom 20. Juli 1999 - 1 StR 313/99). Er hätte nämlich nicht mehr getan,

als er bei einer wirklich fortbestehenden Notwehrlage hätte tun dürfen (vgl.

BGH NJW 1992, 516, 517 [ein drei bis fünf Minuten andauernder Würgegriff

kann ”in der angewandten Stärke und Dauer” die erforderliche Verteidigung

gegen einen tätlichen Angriff sein]; s. ferner BGH NStZ 1983, 500; 1997, 96,

97). Die irrige Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts wäre wie ein den

Vorsatz ausschließender Irrtum über Tatumstände nach § 16 Abs. 1 Satz 1

StGB zu bewerten (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 3, 105, 106 f.; 194, 196; 31, 264,

286 f.; BGH NStZ 1996, 34, 35), so daß der Vorwurf (vorsätzlicher) Körperver-

letzung mit Todesfolge entfiele.

Der Irrtum des Angeklagten würde aber auf einer Außerachtlassung der

gebotenen und ihm persönlich zuzumutenden Sorgfalt beruhen, so daß er we-

gen fahrlässiger Tötung zu bestrafen wäre (§ 16 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGH

NJW 1992, 516, 517; NStZ 1983, 453; 1987, 172; 1988, 269, 270). Ihm war

nämlich die Gefährlichkeit des Würgegriffs bekannt, konkret erkennbar (dysp-

noische Atembewegungen des D. ) und durch die Frage des Kaufhausleiters

M. , ”ob der Mann noch Luft bekomme”, zusätzlich deutlich vor Augen geführt

worden.

4. Die Sache bedarf daher zur näheren Klärung des Geschehensablaufs

erneuter Verhandlung und Entscheidung. Der Senat macht bei der Zurückver-

weisung von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch.

Meyer-Goßner Kuckein Athing

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* Ernemann

ja Nachschlagewerk: BGHSt: ja Veröffentlichung: ja

StPO § 127 Abs. 1 Satz 1

Zum Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO.

BGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - 4 StR 558/99 - LG Arnsberg