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BGH Beschluss vom 10.02.2000 – IX ZB 31/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Februar 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
am 10. Februar 2000
beschlossen:
Der Bundesgerichtshof legt gemäß Art. 3 des Protokolls vom
3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens der
Europäischen Gemeinschaften über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ) dem Ge-
richtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg folgen-
de Fragen zur Vorabentscheidung vor:
1. Können Entscheidungen im Sinne von Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ un-
vereinbar sein, die voneinander nur hinsichtlich der besonde-
ren Voraussetzungen abweichen, unter denen eine bestimmte
selbständige einstweilige Maßnahme (i.S.v. Art. 24 EuGVÜ)
erlassen werden kann?
2. Darf und muß das Gericht des Vollstreckungsstaates, das ge-
mäß Art. 34 Abs. 1 und 31 Abs. 1 EuGVÜ eine ausländische
Entscheidung für vollstreckbar erklärt, die den Schuldner zur
Unterlassung bestimmter Handlungen verpflichtet, hierbei zu-
gleich diejenigen Maßnahmen anordnen, die nach dem Recht
des Vollstreckungsstaates zur Vollstreckung eines gerichtli-
chen Unterlassungsgebots nötig sind?
3. Falls die Frage zu 2 bejaht wird: Sind die für eine Vollstreck-
barkeit des Unterlassungsgebots im Vollstreckungsstaat nöti-
gen Anordnungen auch dann zu treffen, wenn die anzuerken-
nende Entscheidung selbst vergleichbare Anordnungen nach
dem Recht des Urteilsstaates nicht enthält und dieses Recht
eine unmittelbare Vollstreckbarkeit entsprechender gerichtli-
cher Unterlassungsgebote überhaupt nicht vorsieht?
Gründe:
I.
Auszulegen ist das bezeichnete Übereinkommen in der seit dem Inkraft-
treten des 3. Beitritts-Übereinkommens vom 26. Mai 1989 mit dem Königreich
Spanien und der Portugiesischen Republik geltenden Fassung (Art. 54
Abs. 1 EuGVÜ).
II.
Die Gläubigerin ist eine in Bironto in Italien ansässige Gesellschaft
(S.p.A.) italienischen Rechts. Sie vertreibt Polstermöbel mit Lederbezug unter
der Bezeichnung LongLife. Die Schuldnerin ist eine in Leimbach in Deutsch-
land ansässige Kommanditgesellschaft deutschen Rechts.
Die Gläubigerin schloß unter anderem mit der Schuldnerin am 8. Febru-
ar 1996 einen "Exklusivvertrag", demzufolge die Schuldnerin für fünf Jahre den
ausschließlichen Vertrieb der von der Gläubigerin angebotenen Waren in ei-
nem räumlich begrenzten Bezirk übernahm. Unter Buchstabe F des Vertrages
ist unter anderem bestimmt:
"1) ...
2) Die Abnehmer können das LongLife-Markenzeichen nur bei Ver- marktung der Garnituren verwenden, die mit LongLife-Leder bezo- gen sind.
3) ...
4) Kein Abnehmer kann das LongLife-Markenzeichen für eigene Wer- bung verwenden, ohne eine schriftliche Freigabe vom Lieferant zu haben."
Als Gerichtsstand war im Vertrage Bari in Italien vereinbart.
Im September 1998 teilte die Schuldnerin unter Hinweis auf eine nach
ihrer Ansicht mangelhafte Vertragserfüllung von seiten der Gläubigerin dieser
mit, daß sie - die Schuldnerin - keine gemeinsame Werbeaussage anläßlich
der bevorstehenden Hausmessen vertreten könne, sondern eine eigene
WECO-Marke vorstellen werde. Daraufhin beantragte die Gläubigerin bei dem
für den Sitz der Schuldnerin zuständigen Landgericht Koblenz (in Deutschland)
den Erlaß einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, daß die Schuldnerin es zu
unterlassen habe, die Marke "naturia longlife by M. D." als pflegeleichtes Leder
zu vermarkten. Das Landgericht Koblenz wies diesen Antrag nach mündlicher
Verhandlung durch Urteil vom 17. November 1998 mit der Begründung zurück,
der Gläubigerin stehe ein Verfügungsgrund nicht zur Seite. Denn würde ihrem
Antrag stattgegeben, käme das einer Verpflichtung der Schuldnerin zur Erfül-
lung des Vertrages vom 8. Februar 1996 gleich. Für diesen Fall einer Befriedi-
gungsverfügung seien aber an den Verfügungsgrund strenge Anforderungen
zu stellen. Erforderlich sei die objektive Gefahr einer irreparablen Schädigung
oder eines endgültigen Rechtsverlustes; zusätzlich sei das Sicherungsbedürf-
nis des Gläubigers abzuwägen gegen die Belastung, die für den Schuldner mit
der in Betracht gezogenen Maßnahme verbunden sei. Die Gläubigerin habe
die Gefahr einer irreparablen Schädigung oder eines endgültigen Rechtsverlu-
stes nicht dargetan. Sie habe lediglich glaubhaft gemacht, daß die beabsich-
tigte Verhaltensweise der Schuldnerin auf Jahre hinaus bei der Gläubigerin
finanzielle Einbußen und Imageschäden verursachen werde. Derartige Einbu-
ßen seien aber die zwangsläufige Folge bei einem Streit zweier Parteien über
das Bestehen und gegebenenfalls den Umfang vertraglicher Verpflichtungen.
Sie rechtfertigten nicht ohne weiteres den Erlaß einer einstweiligen Verfügung,
weil derartige Schäden nachträglich gegebenenfalls durch Geldzahlungen
ausgeglichen werden könnten. Zudem habe die Schuldnerin bereits konkrete
Maßnahmen zur Bewerbung und Vermarktung ihrer Produkte mit Leder anderer
Lieferanten getroffen. Im Hinblick darauf würde der Schuldnerin bei Erlaß des
beantragten Verbotes gleichfalls ein erheblicher Schaden entstehen.
Daraufhin erwirkte die Gläubigerin einen Beschluß des Landgerichts
Bari im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Darin wurde der Schuld-
nerin verboten, von der Marke oder dem Wort "LongLife" beim Vertrieb ihrer
Lederprodukte für den Einrichtungsbereich in den Ländern Deutschland, Öster-
reich, Schweiz, Belgien, Holland und Luxemburg Gebrauch zu machen. Nach
einer mündlichen Verhandlung, in welcher die Schuldnerin durch einen
Rechtsanwalt vertreten war, bestätigte das Landgericht Bari durch Beschluß
vom 28. Dezember 1998 das vorangegangene Verbot.
Auf Antrag der Gläubigerin ordnete der Vorsitzende einer Zivilkammer
des Landgerichts Koblenz am 18. Januar 1999 an, daß die letztgenannte Ent-
scheidung des Landgerichts Bari mit der Vollstreckungsklausel zu versehen
sei. Er fügte antragsgemäß hinzu:
"Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der (Schuldnerin) ein Ord- nungsgeld bis zu 500.000,00 DM und für den Fall, daß dieses nicht bei- getrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festge- setzt."
Auf die Beschwerde der Schuldnerin wies das Oberlandesgericht unter
Abänderung des Beschlusses vom 18. Januar 1999 die Anträge der Gläubige-
rin zurück. Dagegen hat diese form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde ein-
gelegt und begründet.
III.
Nach Art. 34 Abs. 2 EuGVÜ kann der Antrag auf Vollstreckbarerklärung
nur aus einem der in den Art. 27 und 28 EuGVÜ aufgeführten Gründe abge-
lehnt werden.
1. Im vorliegenden Falle hat das Oberlandesgericht die Vollstreckbarer-
klärung gemäß Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ versagt. Es hat dazu ausgeführt:
Der Beschluß des Landgerichts Bari vom 28. Dezember 1998 sei nicht
anzuerkennen, weil er mit dem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. No-
vember 1998 nicht vereinbar sei. Beide Entscheidungen beträfen im Kern die-
selbe Frage, ob nämlich die Schuldnerin im Hinblick auf die vertragliche Ver-
einbarung im Exklusivvertrag vom 8. Februar 1996 gehindert sei, bei der Ver-
marktung ihrer Lederprodukte das Zeichen oder das Wort LongLife zu benut-
zen. Die Gläubigerin habe sich insoweit jeweils auf eine vermeintliche Ver-
tragsverletzung gestützt. Zwar hätten das in- und das ausländische Gericht hier
nicht in der Frage des Verfügungsanspruchs unterschiedlich entschieden, son-
dern dazu, ob dieser Anspruch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
geltend gemacht werden könne, und damit in der Frage des Verfügungsgrun-
des. Dies reiche jedoch für eine Anwendung des Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ aus.
Denn beide Gerichte hätten in Abwägung der Parteiinteressen in ihren Ent-
scheidungen die Frage der Dringlichkeit und damit der Durchsetzbarkeit des
behaupteten Anspruchs sachlich begründet. Da sie in dieser Abwägung zu
unterschiedlichen Ergebnissen gelangt seien, hätten beide Entscheidungen
Rechtsfolgen, die sich gegenseitig ausschlössen.
2. An dieser Auslegung des Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ hat der vorlegende Se-
nat Zweifel.
a) Aufgrund der genannten Bestimmung wird eine Entscheidung nicht
anerkannt, die mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben
Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergan-
gen ist. Entscheidungen sind in diesem Sinne unvereinbar, wenn sie "Rechts-
folgen haben, die sich gegenseitig ausschließen" (EuGH, Urt. v. 4. Februar
1988 - C 145/86 - in der Rechtssache H. gegen K. unter Nr. 22, abgedr. in
NJW 1989, 663, 664; vgl. ergänzend Schlosser, EuGVÜ Art. 27 Rdnr. 22).
Die danach gebotene Prüfung, ob die Ergebnisse der unterschiedlichen
Entscheidungen einander ausschließen, ist bisher ausschließlich unter dem
Gesichtspunkt gewürdigt worden, ob die jeweiligen Ergebnisse nach materiel-
lem Recht unvereinbar sind (vgl. EuGH aaO; Koch, Unvereinbare Entschei-
dungen i.S.d. Art. 27 Nr. 3 und 5 EuGVÜ und ihre Vermeidung S. 23 ff; Kro-
pholler, Europäisches Zivilprozeßrecht 6. Aufl. Art. 27 Rdnr. 45, 46; Gei-
mer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 27 Rdnr. 140 -
150). Legt man allein diesen Maßstab an, betreffen die Beschlüsse des Land-
gerichts Koblenz und des Landgerichts Bari allerdings denselben Unterlas-
sungsanspruch. Da sie zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, könnten
die Entscheidungen unvereinbar sein.
b) Der vorliegende Fall bietet aber die Besonderheit, daß beide Ent-
scheidungen im Verfahren des selbständigen einstweiligen Rechtsschutzes
unter den dafür vorgesehenen, speziellen Verfahrensvoraussetzungen ergan-
gen sind.
Das deutsche Landgericht Koblenz, dessen Urteil formell rechtskräftig
ist, hat nicht etwa einen Unterlassungsanspruch der Gläubigerin der Sache
nach verneint. Sein Beschluß vom 17. November 1998 lehnt vielmehr aus-
schließlich eine besondere Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluß ei-
nes selbständigen gerichtlichen Eilverfahrens ab. Gemäß § 935 der deutschen
Zivilprozeßordnung (ZPO) darf eine einstweilige Verfügung erlassen werden,
wenn zu besorgen ist, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustan-
des die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich er-
schwert werden könnte. Unter dieser Voraussetzung soll das angerufene Ge-
richt im wesentlichen den bisherigen Zustand sichern. Weitergehende Maß-
nahmen darf es vor allem unter der Voraussetzung des § 940 ZPO treffen. Da-
nach darf das Gericht ein Rechtsverhältnis auch einstweilen regeln, sofern dies
zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Ge-
walt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Im vorliegenden Falle hat das
Landgericht Koblenz angenommen, daß die Gläubigerin nicht nur eine Siche-
rung, sondern im Ergebnis eine Regelung des Rechtsverhältnisses der Partei-
en erstrebe. Es hat sodann gemeint, die von der Gläubigerin vorgetragene
Gefährdung ihrer Interessen wiege nicht schwer genug, um einen so weitrei-
chenden Eingriff in die Rechte der Schuldnerin zu rechtfertigen.
Diese Voraussetzung hat das Landgericht Bari in seinem Beschluß vom
28. Dezember 1998 anders gewertet. Es hat dazu ausgeführt:
"Das periculum in mora (Eilbedürftigkeit) ist in dem wirtschaftlichen Ver- lust der Klägerin und dem daraus möglichen juristischen 'Tod' zu sehen,
wofür es keine Entschädigung gäbe. Die Entscheidung, mit welcher die Benützung des Wortes LongLife in allen Aspekten der Vermarktung der pflegeleichten Leder für Inneneinrichtungen untersagt wird, erscheint zur Wahrung der Interessen sowohl der Klägerin als auch der Beklagten die angemessenste zu sein. Einerseits wird dadurch die Geschäftstätigkeit der Beklagten nicht tout court (vollständig) beeinträchtigt, sondern ledig- lich die, welche im Konflikt mit der vertraglichen Vereinbarung vom 8.2.1996 steht ... Andererseits wird der Klägerin eine durch die Verwen- dung eines Markenzeichens mit erheblichen Verwechslungsmöglichkei- ten in besonderer Weise beeinflussende Konkurrenz erspart ... Hiermit wird auch die Höhe eines Schadens, der eventuell zu entschädigen wä- re, begrenzt."
3. Der vorlegende Senat meint, daß der Rechtsbegriff der "Unvereinbar-
keit" im Sinne von Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ vertragsautonom auszulegen ist und
daß dazu auch die Frage gehört, ob eine Abweichung zwischen den beiden
fraglichen Entscheidungen einen rechtlichen Bereich betrifft, der seiner Be-
deutung nach eine Anwendung der Bestimmung überhaupt zu rechtfertigen
vermag. Wird dies allgemein bejaht, so sollte allerdings das Gericht des Voll-
streckungsstaates befugt sein, von einer Anwendung des Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ
dennoch im Einzelfall mit der Begründung abzusehen, daß die Abweichung aus
der Sicht des Vollstreckungsstaates nicht schwer genug wiege. Denn Zweck
der Vorschrift ist es nur, zu verhindern, daß das Rechtsleben in einem Staate
gestört wird, indem man sich auf zwei sich widersprechende Urteile berufen
könnte (Jenard-Bericht zu Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ). Ob eine derartige Störung im
Einzelfall eintreten kann, ist allein aus der Sicht des Vollstreckungsstaates zu
beurteilen.
Die vom Senat gestellte erste Frage soll die Anwendbarkeit des Art. 27
Nr. 3 EuGVÜ auf einen Fall wie den vorliegenden klären. Andere Gründe, die
Anerkennung des Beschlusses des Landgerichts Bari vom 28. Dezember 1998
zu versagen, sieht der vorlegende Senat auch unter Berücksichtigung des
Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ derzeit nicht.
IV.
Der Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat bei sei-
ner Vollstreckbarerklärung vom 18. Januar 1999 entsprechend einem aus-
drücklichen Antrag der Gläubigerin - ohne vorherige Anhörung der Schuldnerin
(Art. 34 Nr. 1 EuGVÜ) - dieser zusätzlich für jeden Fall der Zuwiderhandlung
gegen das vom Landgericht Bari ausgesprochene Verbot ein Ordnungsgeld,
hilfsweise Ordnungshaft, angedroht.
1. Dies entspricht der Art, wie Unterlassungsgebote in Deutschland voll-
streckt werden. Gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ist der Schuldner, der einer Unter-
lassungsverpflichtung zuwiderhandelt, wegen jeder Zuwiderhandlung auf An-
trag des Gläubigers von dem Prozeßgericht des ersten Rechtszuges zu einem
Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, zur
Ordnungshaft zu verurteilen; das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von
500.000 Deutsche Mark, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht über-
steigen. Der Verurteilung zu derartigen Ordnungsmitteln muß nach § 890
Abs. 2 ZPO eine entsprechende Androhung vorausgehen, die in dem die Ver-
pflichtung aussprechenden Urteil enthalten sein kann und anderenfalls auf An-
trag von dem Prozeßgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird. Vor dem
Erlaß einer der unter anderem in § 890 ZPO genannten Entscheidungen ist
gemäß § 891 Satz 2 ZPO der Schuldner zu hören. Die endgültige Festsetzung
des zuvor angedrohten Ordnungsmittels setzt ein Verschulden des Schuldners
an der Zuwiderhandlung voraus. Festgesetzte und beigetriebene Ordnungs-
gelder fließen an die Staatskasse, nicht an den Gläubiger persönlich.
Die Regelung des Art. 34 Abs. 1 EuGVÜ, daß der Schuldner vor der
Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nicht zu hören ist, schließt eine
Androhung von Ordnungsmitteln - trotz § 891 Satz 2 ZPO - nicht aus, wenn
man jene Entscheidung noch als Bestandteil des Erkenntnisverfahrens (vgl.
hierzu KG JW 1929, 2618; Wieczorek/Schütze, ZPO 2. Aufl., § 890 Rn. B II b;
Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 890 Rn. 16 Fn. 85) im Vollstreckungsstaat
versteht. Anderenfalls kann die Androhung nach einer Anhörung des Schuld-
ners - auch im Beschwerdeverfahren (Art. 36 Abs. 1 EuGVÜ) - auf Antrag des
Gläubigers nachgeholt werden.
Falls der erkennende Senat die Vollstreckbarerklärung des Landgerichts
Koblenz vom 18. Januar 1999 zu bestätigen hat (siehe oben III), ist zu prüfen,
ob auch die darin aufgenommene Androhung von Zwangsmitteln bestehenblei-
ben darf und muß.
2. Eine solche Anordnung läßt sich zwar nicht auf Art. 43 EuGVÜ stüt-
zen, denn diese Bestimmung setzt umgekehrt voraus, daß bereits die ausländi-
sche Entscheidung auf Zahlung eines (endgültig festgesetzten) Zwangsgeldes
lautet. Im vorliegenden Falle enthalten die Entscheidungen des Landgerichts
Bari - und insbesondere die hier zu vollstreckende vom 28. Dezember 1998 -
weder die Festsetzung noch auch nur die Androhung eines Zwangsgeldes.
Jedoch soll das Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsüber-
einkommen die grenzüberschreitende Anerkennung von Urteilen fördern
(EuGH in der Rechtssache H. gegen K., aaO unter Nr. 10). Der vorlegende
Senat versteht deshalb Art. 31 Abs. 1 und 34 Abs. 1 EuGVÜ allgemein dahin,
daß das Gericht des Vollstreckungsstaates für die anzuerkennende ausländi-
sche Gerichtsentscheidung möglichst dieselben günstigen Vollstreckungsvor-
aussetzungen schaffen soll wie für eine vergleichbare eigene Entscheidung
aus dem Vollstreckungsstaat (BGHZ 122, 16, 18 ff): Das ausländische Urteil
soll dem inländischen vollstreckungsmäßig möglichst gleichgestellt werden.
Dementsprechend wird angenommen, daß ausländische Urteile, die auf
eine Handlung oder Unterlassung lauten, aber selbst kein Zwangsgeld andro-
hen oder festsetzen, in Deutschland in der Weise zu vollstrecken sind, daß
dem ausländischen Gläubiger die entsprechenden deutschen Normen der
§§ 887, 888 und 890 ZPO zugute kommen (Schlosser aaO Art. 43 Rdnr. 9;
Stürner, in Festschrift für Wolfram Henckel, 1995, S. 863, 871; vgl. auch
Schlosser-Bericht Nr. 212). Das Landgericht Paris hat es jedoch in einem
gleichartigen Falle abgelehnt, zugunsten einer deutschen Entscheidung, die
selbst keine Strafe (Ordnungsmittel) aussprach, im - einseitigen - Anerken-
nungsverfahren gemäß Art. 34 Abs. 1 EuGVÜ eine astreinte festzusetzen (rev.
crit. 1980, 783 f). Die vom Senat gestellte zweite Frage soll die Voraussetzun-
gen für eine Vollstreckung von Nichtgeldleistungsurteilen klären. Im vorliegen-
den Fall besteht kein Anhaltspunkt für die Besorgnis, es komme eine kumulati-
ve Zwangsvollstreckung in weiteren Staaten außer Deutschland gegen die
Schuldnerin in Betracht.
3. Der vorliegende Fall bietet eine zusätzliche Besonderheit wegen der
eingeschränkten Art, in der Unterlassungsgebote im Urteilsstaat Italien an-
scheinend nur zu vollstrecken sind. Art. 2933 des italienischen Codice Civile
(c.c.) sieht eine Zwangsvollstreckung von Unterlassungsverpflichtungen nur im
Hinblick auf die Möglichkeit vor, auf Kosten des Verpflichteten alles zu ver-
nichten, was unter Verletzung der Verpflichtung hergestellt worden ist. Für den
vorliegenden Fall ist nicht dargetan, daß die Schuldnerin bereits irgendwelche
Gegenstände unter Verstoß gegen das Unterlassungsgebot hergestellt haben
könnte. Eine weitergehende Möglichkeit zur Zwangsvollstreckung ordnet auch
Art. 612 des italienischen Codice di Procedura Civile (c.p.c.) nicht an. Der vor-
legende Senat versteht diese Regelungen dahin, daß das italienische Recht
eine andere Art unmittelbarer Zwangsvollstreckung von Unterlassungsgeboten
nicht kennt; statt dessen ist im Falle der Zuwiderhandlung nur Schadensersatz
zu leisten (vgl. Cian/Trabucchi, Commentario breve al Codice Civile, 3. Aufl.
Padua 1988, Art. 2910 Abs. 1 Rdnr. 2; Micheli/Azzariti/Scarpello, Tutela dei
Diritti, libro sesto, Bologna/Rom 1977, Art. 2933 Anm. 1; Carpi/Colesanti/
Taruffo, Commentario breve al Codice di Procedura Civile, 2. Aufl. Padua
1988, Art. 612 Abs. 1 Rdnr. 4).
Unter dieser Voraussetzung hätte die Anwendung deutscher Zwangs-
mittel zur unmittelbaren Durchsetzung eines italienischen Unterlassungsgebots
stärkere Wirkungen, als sie das Recht des Urteilsstaates Italien selbst vorsieht.
Der vorlegende Senat hat Zweifel, ob dies von Art. 31 Abs. 1 und 34
Abs. 1 EuGVÜ zugelassen oder sogar geboten wird. Zur Klärung soll die dritte
Frage dienen.
Paulusch Kreft Stodolkowitz
Kirchhof Fischer