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BGH Beschluss vom 10.02.2000 – V ZB 5/00
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Februar 2000
in der Abschiebungshaftsache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
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AuslG § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5; FGG § 27 Abs. 1
Die Feststellung eines begründeten Verdachts, der Ausländer wolle sich der Ab-
schiebung entziehen, ist eine auf der Grundlage relevanter Anknüpfungstatsachen
gezogene tatrichterliche Schlußfolgerung, die auf weitere Beschwerde nur einer
Rechtskontrolle dahin unterliegt, ob die verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen
eine solche Folgerung als möglich erscheinen lassen.
BGH, Beschl. v. 10. Februar 2000 - V ZB 5/00 - OLG Düsseldorf
LG Kleve
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Februar 2000 durch
die Richter Dr. Vogt, Tropf, Schneider, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein
beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß der
4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 22. Dezember 1999
wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Eine Erstattung
außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht.
Gründe:
I.
Der Betroffene wurde am 28. November 1999 dem Bundesgrenzschutz
überstellt, nachdem er ohne gültige Papiere aus dem Bundesgebiet in die Nie-
derlande auszureisen versuchte. Nach seinen Angaben war er ca. eine Woche
zuvor mit Hilfe eines Schleusers aus Indien über Moskau in die Bundesrepublik
Deutschland eingereist.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen Abschiebehaft nach § 57
Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG bis längstens zum 28. Februar 2000 angeordnet. Mit
Schreiben vom 9. Dezember 1999 stellte er aus der Haft heraus einen Asylan-
trag. Seine sofortige Beschwerde gegen die Abschiebehaft hat das Landgericht
zurückgewiesen.
Der sofortigen weiteren Beschwerde des Betroffenen möchte das Ober-
landesgericht Düsseldorf stattgeben. Es sieht sich daran jedoch durch den
Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 30. April 1999 (In-
fAuslR 1999, 464) gehindert und hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur
Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat mit
Bescheid vom 5. Dezember 1999, zugestellt am 12. Januar 2000, den Asylan-
trag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Abschiebung des Be-
troffenen angeordnet.
II.
Die Vorlage ist statthaft (§ 103 Abs. 2 Satz 1 AuslG, § 3 Satz 2
FreihEntzG, § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG).
Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, die Aufrechterhaltung der Siche-
rungshaft, die sich allein auf § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG stützen lasse,
komme nach einem aus der Haft gestellten Asylantrag nur dann in Betracht,
wenn der Ausländer sich nach der unerlaubten Einreise länger als einen Monat
ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufgehalten habe (§ 14 Abs. 4
Satz 1 Nr. 4 AsylVfG).
Demgegenüber hat das Bayerische Oberste Landesgericht im genann-
ten Beschluß die Auffassung vertreten, unabhängig von der Dauer des Aufent-
halts nach einer unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet stehe ein Asylan-
trag aus der Haft heraus der Aufrechterhaltung von Abschiebehaft nach § 57
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG nicht entgegen. Von dieser Entscheidung will das
vorlegende Gericht abweichen. Das trägt die Vorlage.
III.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 22 Abs. 1, 27, 29
FGG; § 103 Abs. 2 AuslG, § 3 Satz 2 FreihEntzG); sie bleibt in der Sache aber
ohne Erfolg.
Das vorlegende Oberlandesgericht verneint entgegen der Auffassung
des Amts- und Landgerichts einen Haftgrund nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
AuslG. Diese Beurteilung ist für den Senat nur bindend, soweit die Zulässigkeit
der Vorlage in Rede steht (vgl. BGHZ 7, 339, 341 und seither in st. Rspr.;
Keidel/Kahl, FGG 14. Aufl. § 28 Rdn. 32 m.w.N.), sie hindert ihn jedoch nicht,
den Fall bei der von ihm zu treffenden Sachentscheidung in jeder Richtung hin
zu prüfen.
Auf die Entscheidung der Vorlagefrage kommt es für das sachliche Er-
gebnis nicht an, weil das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß die Vor-
aussetzungen eines Haftgrundes nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG rechts-
fehlerfrei bejaht hat und in diesem Fall ein aus der Haft heraus gestellter Asy-
lantrag der Aufrechterhaltung von Abschiebehaft nicht entgegensteht (§ 14
Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG).
§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG rechtfertigt die Sicherungshaft, wenn "der
begründete Verdacht besteht, daß der Ausländer sich der Abschiebung entzie-
hen will". Richtig ist der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, daß dieser
Haftgrund die Feststellung konkreter Umstände voraussetzt, die einen solchen
Verdacht zu rechtfertigen vermögen, mithin allgemeine Vermutungen nicht ge-
nügen. Andererseits geht es allein um den aus konkreten äußeren Umständen
des Einzelfalles zu begründenden Verdacht auf einen Entziehungswillen. Die-
ser ergibt sich immer nur aus einer Schlußfolgerung, die zunächst dem
Tatrichter obliegt und die im Rahmen einer weiteren Beschwerde nur einer
Rechtskontrolle unterliegt (§ 27 Abs. 1 FGG). Zu Unrecht vermißt das Oberlan-
desgericht die Feststellung konkreter einzelfallbezogener Umstände. Amts-
und Landgericht haben vielmehr eine Reihe von Anhaltspunkten festgestellt
und das Verhalten des Betroffenen insgesamt gewürdigt. Danach ist der Be-
troffene mit Hilfe eines Schleusers in die Bundesrepublik eingereist. Nach all-
gemeiner Erfahrung werden solche Dienste nur gegen Zahlung erheblicher
Geldbeträge geleistet (auch der Betroffene räumt solche Zahlungen ein, will
deren Höhe aber nicht wissen), die der Betroffene nicht vergeblich aufgewen-
det haben will, wie es bei einer Abschiebung der Fall wäre. Er hat ohne Mel-
dung bei Behörden der Bundesrepublik versucht, in die Niederlande auszurei-
sen, um - wie er selbst angegeben hat - in einer großen Stadt wie Rotterdam
"irgendwie unterzukommen". Soweit das Oberlandesgericht meint, dies könne
den erforderlichen Verdacht nur rechtfertigen, wenn er es vor dem Hintergrund
einer angedrohten Abschiebung getan hätte, verlangt es rechtsirrtümlich im
Ergebnis die Voraussetzung eines besonderen anderen Haftgrundes nach § 57
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AuslG, bei dem sich der Betroffene einer Abschiebung
schon entzogen haben muß.
Über Ausweispapiere verfügt der Betroffene nicht und hat zudem ver-
sucht, insoweit die Behörden zu täuschen, indem er zunächst angab, der
Schleuser habe ihm seinen Paß abgenommen. Er hat weder soziale Bindun-
gen, noch verfügt er über finanzielle Mittel.
Diese Feststellungen über äußere Umstände und das Verhalten des
Betroffenen zieht die weitere Beschwerde nicht in Zweifel, sie macht lediglich
pauschal geltend, der Verdacht nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG werde
"unzutreffend" angenommen und "nicht ausreichend begründet". Mit der
Rechtsbeschwerde kann aber nicht geltend gemacht werden, die Folgerungen
des Tatrichters seien nicht zwingend oder eine andere Schlußfolgerung liege
ebenso nahe (vgl. Keidel/Kahl, FGG, aaO § 27 Rdn. 42 m.w.N.). Die Feststel-
lung des Tatrichters ist vielmehr rechtsfehlerfrei, wenn sie - wie hier - vom rich-
tigen rechtlichen Ausgangspunkt aus auf der Grundlage bestimmter Tatsachen
als möglich erscheint. Danach vermag der Senat einen Rechtsfehler nicht er-
kennen. Von entscheidender Bedeutung ist dabei auch, daß es sich um eine
Gesamtwürdigung handelt, so daß offen bleiben kann, ob nur einzelne der
oben angeführten Tatsachen für sich genommen ebenfalls den Verdacht auf
einen Entziehungswillen rechtfertigen könnten (vgl. dazu auch die Zusammen-
stellung Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl. § 57 AuslG Rdn. 19 und 20 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 14, 16 FreihEntzG.
Vogt
Tropf
Schneider
Krüger
Klein