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BGH Beschluss vom 11.02.2000 – 3 StR 3/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 3/00

BESCHLUSS

vom

11. Februar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Februar 2000 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Hildesheim vom 6. Oktober 1999 mit den Feststel-

lungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta-

teinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs

Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer sachlichrechtli-

chen Beanstandung Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte, erregt

und wütend darüber, daß er in einer Auseinandersetzung mit dem Zeugen

S. unterlegen geblieben war, den Entschluß gefaßt, diesen zu töten. Er

ergriff in seinem Zimmer ein Messer mit einer Klingenlänge von 20,5 cm, lief in

den Hof hinunter, trat unbemerkt von hinten an den Zeugen S. heran

und stach ihm das Messer einmal wuchtig und tief in die rechte hintere Len-

dengegend. Das Opfer faßte sich überrascht an den Rücken und bemerkte Blut

an der Hand. Ein unbeteiligter Dritter rannte auf den Angeklagten zu, um weite-

re Attacken zu verhindern. Der Angeklagte ”hatte jedoch nicht geplant, noch-

mals zuzustechen und hatte sich demzufolge bereits von dem Zeugen S.

abgewandt” (UA S. 5). So erreichte der Dritte den Angeklagten erst, als dieser

sich bereits mehrere Meter von dem Opfer entfernt hatte. Das Landgericht hat

einen Rücktritt des Angeklagten vom Versuch abgelehnt und dazu ausgeführt:

”Der Angeklagte hatte alles getan, was für ihn zur Verwirklichung seines Tat-

planes erforderlich war. Zwar hat der Angeklagte nur einen Stich gesetzt und

dann aufgehört, jedoch hatte er eigenen Bekundungen zufolge von vornherein

nicht vor, mehrmals zuzustechen. Insofern konnte er auch nicht ‚freiwillig von

der weiteren Tatausführung‘ ablassen, weil der Tötungsversuch bereits been-

det war” (UA S. 9).

Mit dieser Begründung kann ein Rücktritt des Angeklagten vom Versuch

nicht rechtsfehlerfrei abgelehnt werden. Nach der seit vielen Jahren gefestigten

Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs kommt es für die Ab-

grenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Voraus-

setzungen strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten

von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbe-

standsmäßigen Erfolgs für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 31,

170, 171; 33, 295, 297; 35, 90, 93; 39, 221, 227 - GSSt; BGH NStZ 1986, 264 f.

und 312; 1990, 30; BGHR StGB § 24 I 1 Versuch, beendeter 2, 3 ,5, 6 und Ver-

such, unbeendeter 4, 6, 16, 17 und Versuch, fehlgeschlagener 8; BGH, Beschl.

vom 17. November 1999 - 3 StR 472/99; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 24

Rdn. 4 a). Auf einen - fest umrissenen oder nur in groben Zügen gefaßten -

Tatplan kommt es dabei entgegen der früheren Rechtsprechung nicht an.

Den Feststellungen läßt sich auch nicht im Zusammenhang der Urteils-

gründe entnehmen, daß der Angeklagte die tatsächlichen Umstände, die die

Möglichkeit des Eintritts des Todes nach der Lebenserfahrung nahelegen, er-

kannt hat (vgl. insoweit BGHR StGB § 24 I 1 Freiwilligkeit 26). Daß die Verlet-

zung die große Bauchschlagader nur um ein Geringes verfehlte, war jedenfalls

bei der bislang festgestellten Reaktion des Opfers nicht ohne weiteres erkenn-

bar. Nach den bisherigen Feststellungen zum Zeitpunkt, zu dem dem Ange-

klagten das Messer aus der Hand geschlagen worden ist, kommt auch ein fehl-

geschlagener Versuch nicht in Betracht. Auch dafür, daß sich der Angeklagte

nach der letzten Ausführungshandlung keine Vorstellungen über die Folgen

seines Tuns gemacht hat mit der Konsequenz, daß ein beendeter Versuch an-

zunehmen wäre (BGHSt 40, 304 ff.), geben die bisherigen Feststellungen kei-

nen Anhalt.

Die Aufklärung dieser Umstände ist Sache des neuen Tatrichters.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

Pfister von Lienen