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BGH Urteil vom 11.02.2000 – V ZR 271/99

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

V ZR 271/99

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

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Verkündet am: 11. Februar 2000 R i e g e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

GG Art. 2 Abs. 1; 20 Abs. 3; 92; 140 i.V.m. WRV Art. 137 Abs. 3;

BGB § 1004

a) Eine Kirchen- oder Religionsgemeinschaft (hier: jüdische Gemeinde) kann vor

den staatlichen Gerichten ein Mitglied auf Unterlassung in Anspruch nehmen,

auch wenn dazu innergemeinschaftliche Vorfragen (hier: zur Vertretung der Ge-

meinde) geklärt werden müssen.

b) Ist die Vorfrage durch ein Schiedsgericht der Kirche oder Religionsgemeinschaft

entschieden (hier durch Einsetzung eines kommissarischen Vorstandes), so sind

die staatlichen Gerichte daran grundsätzlich gebunden.

BGH, Urt. v. 11. Februar 2000 - V ZR 271/99 - OLG Naumburg

LG Halle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die

Richter Dr. Vogt, Schneider, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Naumburg vom 14. Dezember 1998 wird auf Kosten des

Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine jüdische Religionsgemeinschaft mit dem Status ei-

ner Körperschaft des öffentlichen Rechts. Im Dezember 1996 wurde der Be-

klagte in deren Vorstand gewählt und von diesem zum Vorsitzenden bestimmt.

Diese Wahl wurde von dem früheren, im Oktober 1995 gewählten Vorstand

und dessen Vorsitzenden nicht anerkannt. Es kam zu Streitigkeiten darüber,

wer die Klägerin rechtswirksam vertrete. Das von beiden Vorsitzenden als Re-

präsentanten der streitenden Gruppen jeweils namens der Klägerin angerufene

Schiedsgericht beim Zentralrat der Juden

in Deutschland erklärte mit

Schiedsurteil vom 17. April 1997 beide Wahlen für ungültig und übertrug die

Geschäftsführung kommissarisch einer von dem Präsidium des Zentralrats der

Juden in Deutschland zu benennenden Person mit der Aufgabe, nach Vorlage

eines Berichts des Landesrechnungshofs Neuwahlen durchführen zu lassen.

Zwischen dem kommissarisch eingesetzten Vorsitzenden und dem Be-

klagten kam es in der Folge zu Auseinandersetzungen um die Führung der

Klägerin. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Unterlassung folgender

Handlungen zu verurteilen:

1. die Räume der Klägerin zu betreten,

2. die Geschäftsführung des kommissarischen Geschäftsführers zu be-

hindern, insbesondere diesem den Zutritt zu den Verwaltungsräumen

zu verwehren,

3. Einfluß auf die Verwaltungstätigkeit der Klägerin zu nehmen, insbe-

sondere deren Angestellten organisatorische Weisungen zu erteilen,

4. sich als Vorstandsvorsitzenden der Klägerin zu bezeichnen und unter

dieser Bezeichnung im Rechtsverkehr, insbesondere unter Verwen-

dung eines entsprechenden Kopfbogens, des Davidsterns oder des

Amtssiegels aufzutreten.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat

die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sich der

Klageantrag Nr. 1 erledigt hat. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision

des Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung, deren Zurückweisung die

Klägerin beantragt.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe gegen den

Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 862, 1004 BGB zu. Der

Beklagte habe die ihm vorgeworfenen Handlungen eingeräumt. Die alleinige

Vertretungsmacht des kommissarischen Vorsitzenden stehe aufgrund des Ur-

teils des Schiedsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland als einer

von einer "innerkirchlichen" Gerichtsbarkeit getroffenen Entscheidung fest. Um

die autonome "kirchliche" Körperschaft nicht rechtsschutzlos zu stellen, müsse

der Staat die Durchsetzung einer religionsintern getroffenen Entscheidung ge-

währleisten.

Das hält revisionsrechtlicher Prüfung stand.

II.

1. Den Rechtsweg zu den Zivilgerichten hat schon das Landgericht

durch unangefochtenen Beschluß bejaht. Dies bindet den Senat (§ 17 a GVG).

Davon zu trennen ist die andere Frage, ob die Klägerin überhaupt bei staatli-

chen Gerichten um Rechtsschutz nachsuchen kann. Diese Frage ist auch in

der Revisionsinstanz in vollem Umfang zu prüfen, weil es weder um den

Rechtsweg unter den staatlichen Gerichten, noch um Fragen der Zuständigkeit

(§ 549 Abs. 2 ZPO) geht.

Ohne Erfolg rügt die Revision insoweit, die Klage sei bereits als unzu-

lässig abzuweisen, da eine rein innergemeinschaftliche Angelegenheit gege-

ben sei, die keiner Rechtskontrolle durch staatliche Gerichte unterliege.

Aus der dem Staat obliegenden Justizgewährungspflicht (Art. 2 Abs. 1

GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip; Art. 92 GG) folgt, daß die

staatlichen Gerichte grundsätzlich zur Entscheidung aller Rechtsfragen berufen

sind, deren Beurteilung sich nach staatlichem Recht richtet (BVerfG, NJW

1999, 349; BVerfGE 85, 337, 345; von Campenhausen, Staatskirchenrecht,

3. Aufl., S. 365; Kästner, Staatliche Justizhoheit und religiöse Freiheit, S. 111).

Insoweit kann es weder auf ein staatliches Einverständnis zur Inanspruchnah-

me der Gerichte durch Kirche bzw. Religionsgemeinschaft ankommen, noch ist

die staatliche Gerichtsbarkeit gegenüber der Gerichtsbarkeit der Religionsge-

meinschaft subsidiär (von Campenhausen, aaO, S. 205; ders., AöR 112 (1987)

623, 629; Bock, Der kirchliche Dienst und das staatliche Recht, in Das Recht

der Kirche Bd. III, 531, 536). Sollte in BGHZ 46, 96, 101 und in BGHZ 34, 372,

374 hierzu etwas anderes zum Ausdruck gekommen sein, hält der Senat (der

für die Beurteilung kirchenrechtlicher Verhältnisse zuständig ist) hieran nicht

fest. Ist der Rechtsweg durch die staatlichen Prozeßordnungen allgemein er-

öffnet, widerspräche es dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), Ansprüche der

Religionsgemeinschaften auf staatlichen Rechtsschutz anders zu behandeln

als Ansprüche der anderen Rechtssubjekte (Weber, Handbuch des Staatskir-

chenrechts der Bundesrepublik Deutschland (HdbStKirchR), 2. Aufl., S. 1051).

Die Pflicht des Staates zur Justizgewährung hat deshalb sowohl gegen als

auch zugunsten der Religionsgemeinschaften in gleicher Weise wie für und

gegen alle Rechtssubjekte auf dem Staatsgebiet selbst dann zu gelten, wenn

bei der Anwendung staatlicher Rechtssätze religionsgemeinschaftliche Vorfra-

gen zu klären sind (von Campenhausen, aaO, 627; Weber, NJW 1989, 2217,

2218 f; Rüfner, HdbStKirchR, S. 1090 f; Schmidt-Bleibtreu, GG, 9. Aufl.,

Art. 140 Rdn. 4 a).

Allerdings garantiert der über Art. 140 GG als Bestandteil des Grundge-

setzes fortgeltende Art. 137 Abs. 3 WRV vom 11. August 1919 den Kirchen

und Religionsgesellschaften, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der

Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten

(BVerfGE 18, 385, 386). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-

richts ist diese Garantie eine notwendige, rechtlich selbständige Gewährlei-

stung, die der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 2 GG) die dazu unerläßliche Frei-

heit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzu-

fügt (BVerfGE 70, 138, 164 m.w.N.). Dieses religionsgemeinschaftliche Selbst-

bestimmungsrecht ist neben der Religionsfreiheit (Art. 4 GG) und der Trennung

von Staat und Kirche (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 WRV) die dritte Säule

der staatskirchenrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes. Es gilt für alle Reli-

gionsgemeinschaften unabhängig davon, ob sie - wie die Klägerin - die Rechte

einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, privatrechtliche Vereine

sind oder der Rechtsfähigkeit überhaupt entbehren (von Campenhausen,

Staatskirchenrecht, aaO, S. 105 f) und schließt für rein "innerkirchliche" Maß-

nahmen jede staatliche Einmischung - auch eine Überprüfung durch staatliche

Gerichte - in der Regel aus (BVerfG, NJW 1999, 350 m.w.N.; Schmidt-

Bleibtreu, aaO, Art. 140 Rdn. 4 a).

Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften

setzt folglich dem staatlichen Rechtsschutz Grenzen (Schmidt-Aßmann, in:

Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rdn. 113). Selbstverwaltungsrecht und allge-

meine Gesetze sowie ihre Durchsetzung durch die staatlichen Gerichte stehen

damit in einem Wechselverhältnis, dem durch entsprechende Güterabwägung

Rechnung zu tragen ist. Dabei ist dem Selbstverständnis der Kirchen und Reli-

gionsgemeinschaften besonderes Gewicht beizumessen (BVerfG, NJW 1999,

349, 350). Es kommt deshalb darauf an, ob und inwieweit die jeweils in Rede

stehende Maßnahme von deren Selbstbestimmungsrecht erfaßt wird und die

Schranken "des für alle geltenden Gesetzes" nicht überschreitet. Die Frage, ob

eine Maßnahme diesem Bereich zuzurechnen ist oder den staatlichen Bereich

berührt, entscheidet sich danach, was materiell, der Natur der Sache oder

Zweckbeziehung nach, als eigene Angelegenheit der Kirche oder Religions-

gemeinschaft anzusehen ist (BVerfGE 18, 385, 387). Zu den innergemein-

schaftlichen Angelegenheiten gehört auch das Organisationsrecht, namentlich

die Wahl der Vertretungsorgane. Der bürgerliche Rechtskreis der beteiligten

Personenkreise wird durch solche Regeln nicht berührt (BVerfG NJW 1999,

350).

Das Berufungsgericht hat demnach die Klage zu Recht als zulässig er-

achtet. Streitgegenstand sind die von der Klägerin geltend gemachten Unter-

lassungsansprüche und nicht die Frage ihrer Vertretung, die lediglich eine

Vorfrage ist. Das Klagebegehren ist zivilrechtlicher Natur. Das Zivilrecht gehört

zu den "für alle geltenden Gesetzen" und nicht zu den innergemeinschaftlichen

Angelegenheiten (von Campenhausen, aaO, 633; ders., Staatskirchenrecht, S.

121; Rüfner, aaO, S. 1091). Es ist somit nach staatlichem Recht zu beurteilen.

Daß dabei möglicherweise innergemeinschaftliche Regelungen oder

Entscheidungen von präjudizieller Bedeutung sind für die Beurteilung des

streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses, steht dem nicht entgegen. Die

staatliche Gerichtsbarkeit kann wegen der Justizgewährungspflicht, die hier

aus dem zivilrechtlichen Streitgegenstand folgt, einer Entscheidung nicht aus-

weichen, auch wenn im Rahmen der Begründetheit innergemeinschaftlichen

Vorfragen in besonderer Weise Rechnung zu tragen ist (Sachs, DVBl 1989,

487, 494).

2. Rechtsfehlerfrei bejaht das Berufungsgericht einen Unterlassungsan-

spruch der Klägerin nach §§ 862, 1004 BGB. Diese Vorschriften sind, soweit es

nicht ohnehin um Besitz und Eigentum der Klägerin geht, jedenfalls analog an-

wendbar, als die Klägerin damit den Schutz ihrer autonomen Verwaltungstätig-

keit durch den eingesetzten kommissarischen Geschäftsführer geltend macht.

Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Das Berufungsgericht hat unan-

gegriffen festgestellt, daß das Verhalten des Beklagten in der Vergangenheit

die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen des in den Klageanträgen 2 bis 4

bezeichneten Rechtsbereichs der Klägerin begründet.

Mit Recht hat das Berufungsgericht im Hinblick auf die vorgreifliche Fra-

ge der Vertretung der Klägerin auf das insoweit die staatlichen Gerichte bin-

dende Urteil des Schiedsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland

vom 17. April 1997 abgestellt. Die Revisionsangriffe des Beklagten hiergegen

greifen nicht durch.

Das Schiedsurteil ist eine Entscheidung in einer innergemeinschaftli-

chen Angelegenheit durch ein Gericht der Religionsgemeinschaft. Sie ist für

den Senat bindend und einer Überprüfung nicht zugänglich. Dies folgt unmit-

telbar aus den oben unter I 1 dargestellten Grundsätzen über die Beachtung

des Selbstbestimmungsrechts und die dadurch gegebene Begrenzung des

staatlichen Rechtsschutzes im Bereich der Religionsgemeinschaft. Zwar hat

die Entscheidung des Schiedsgerichts über die Vertretung der Klägerin auch

mittelbare Rechtswirkungen etwa im bürgerlichen Recht. Das rechtfertigt je-

doch keine erweiterte Prüfungskompetenz staatlicher Gerichte. Vielmehr sind

solche vorgreiflichen Entscheidungen selbst dann grundsätzlich zu respektie-

ren (BGHZ 12, 321, 323; OVG Magdeburg, NJW 1998, 3070, 3071; OLG

Naumburg NJW 1998, 3060, 3061; Sachs, aaO, 495; Heckel, aaO, S. 228;

Rüfner, aaO, S. 1090; Johnsen, Nachprüfbarkeit kirchlicher Rechtshandlungen

der staatlichen Gerichte (1956) S. 195 f; im Ergebnis auch Hesse, aaO, S. 136,

der andernfalls die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen sieht), wenn

das im Einzelfall dazu führen kann, daß staatliche Gerichte an der Durchset-

zung von Entscheidungen mitwirken, von denen sie mangels vollständiger

Überprüfbarkeit gar nicht wissen, ob die angeordneten Maßnahmen berechtigt

sind (vgl. BGHZ 29, 352, 363 zum Vereinsrecht). Das ist im Hinblick auf das

verfassungsrechtlich abgesicherte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und

Religionsgemeinschaften hinzunehmen, jedenfalls solange die Entscheidung

nicht willkürlich ist oder gegen fundamentale Rechtsprinzipien verstößt (vgl.

BVerfGE 70, 138, 168; Rüfner, aaO, S. 1090; Johnsen, aaO, S. 195). Das be-

zweifelt im Ansatz auch die Revision nicht.

Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Revision, das Schiedsge-

richt sei nur von "Privatpersonen" angerufen worden und könne schon deshalb

zugunsten der Klägerin keine Bindungswirkung entfalten. Das Schiedsgericht

angerufen haben sowohl der Beklagte als auch sein Konkurrent (als Reprä-

sentanten der streitenden Gruppen innerhalb der Klägerin) jeweils - wie das

Berufungsgericht unangefochten feststellt - namens der Klägerin, wobei jeder

für sich in Anspruch nahm, rechtswirksam deren Vorstandsvorsitzender zu

sein. Auch das Ziel des Beklagten war es mithin, seine Vertretungsbefugnis für

die Klägerin durch das Schiedsgericht feststellen zu lassen. Die für ihn (und

seinen Konkurrenten) negative Entscheidung durch Schiedsurteil kann der Be-

klagte insoweit nicht dadurch in Frage stellen, daß er nunmehr hervorhebt,

nach dem eigenen Standpunkt des Schiedsgerichts habe wegen Unwirksamkeit

der vorangegangenen Wahlen weder er noch sein Konkurrent die Klägerin

wirksam vertreten und sie damit dem Spruch des Schiedsgerichts unterwerfen

können. Dies liefe sonst letztlich auf eine sachliche Überprüfung des

Schiedsurteils hinaus, die den staatlichen Gerichten entzogen ist. Das

Schiedsurteil entfaltet für diese vielmehr eine Art Tatbestandswirkung, die als

solche nur festzustellen und zu respektieren ist.

Das Schiedsurteil verstößt weder gegen fundamentale Rechtsgrundsät-

ze, noch ist es willkürlich. Zwar ist in § 15 Abs. 2 der Schiedsgerichtssatzung

vorgesehen, das Gericht werde in Streitigkeiten satzungsrechtlicher Art nur

nach Vorlage einer von den Streitparteien rechtswirksam unterzeichneten

schriftlichen Unterwerfungserklärung tätig. Ob das Fehlen einer solchen Un-

terwerfungserklärung als Verfahrensfehler beurteilt werden könnte, mag offen-

bleiben. Die damals allein in Betracht kommenden Beteiligten, nämlich der Be-

klagte und sein Konkurrent, haben nämlich eine Entscheidung des Schiedsge-

richts zur Vertretung der Klägerin nachgesucht und das Fehlen einer Unter-

werfungserklärung nicht gerügt. Von einer willkürlichen Verfahrensweise kann

mithin keine Rede sein. Der Beklagte verhält sich im übrigen auch treuwidrig,

wenn er nunmehr das Schiedsurteil unter dem erörterten formalen Aspekt nicht

gegen sich gelten lassen will.

Das Schiedsurteil ist als innergemeinschaftlicher Akt auch insoweit der

Nachprüfung entzogen, als es um die Frage geht, ob das Gericht mit der Ein-

setzung eines vom Zentralrat der Juden zu benennenden kommissarischen

Vorsitzenden seine Entscheidungskompetenz überschritten hat. In Anbetracht

der von ihm selbst angenommenen Ungültigkeit beider vorangegangenen

Wahlen war es weder willkürlich noch ein Verstoß gegen fundamentale Grund-

sätze, die Handlungsfähigkeit der Klägerin durch die Einsetzung eines Notge-

schäftsführers wieder herzustellen, zumal - wie das Berufungsgericht auch un-

angegriffen feststellt - die wirtschaftliche Existenz der Klägerin unter Verwen-

dung eines jährlichen Landeszuschusses in Höhe von 450.000 DM in hohem

Grade gefährdet war.

Rechtlich zutreffend nimmt das Berufungsgericht auch an, daß die

streitenden Konkurrenten das einmal ergangene Schiedsurteil nicht über eine

Vereinbarung vom 29. Mai 1997 wieder aus der Welt schaffen konnten. Dieses

Urteil erging zwar auf Veranlassung der damals Beteiligten, verhielt sich aber

zur Vertretung der Klägerin, die es - wovon hier nach den obigen Ausführungen

auszugehen ist - verbindlich regelte. Es begründete damit eine Rechtsposition

zugunsten der Klägerin, die die um den Vorstandsvorsitz streitenden Beteilig-

ten nicht mehr ohne deren Mitwirkung beseitigen konnten, zumal sie nach dem

Ausgangspunkt des Schiedsurteils gerade nicht zur Vertretung der Klägerin

berechtigt waren.

Soweit sich der Beklagte auf ein von ihm vorgelegtes Urteil eines israeli-

schen Rabbinatsgerichts von 25. Juni 1997 bezieht, das die Unwirksamkeit des

Schiedsurteils vom 17. Mai 1997 feststellt und eine Vertretung der Klägerin

unter anderem durch den Beklagten annimmt, hat das Berufungsgericht unter

Auseinandersetzung mit entsprechenden Fachgutachten angenommen, dieses

Urteil des Rabbinatsgerichts als eines sog. "Gerechtigkeitsgerichts" entfalte

keine Rechtswirkungen gegenüber dem Schiedsurteil und verstoße im übrigen

auch wegen Verletzung elementarer Grundsätze (Verletzung des Anspruchs

auf rechtliches Gehör) gegen den "ordre public". Ob die dagegen vorgebrach-

ten Rügen der Revision durchgreifen, kann offenbleiben, weil nach dem un-

streitigen Sachvortrag das Urteil des Rabbinatsgerichts später wieder aufgeho-

ben worden ist.

Regelt mithin das Schiedsurteil die Vertretung der Klägerin verbindlich

auch gegenüber dem Beklagten bis zu der vom kommissarischen Vorsitzenden

durchzuführenden Neuwahl eines neuen Vorstands, so folgt daraus, daß die

vom Beklagten einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung vom

25. Mai 1997 und die dort gefaßten Beschlüsse zur Abberufung des kommissa-

rischen Geschäftsführers die rechtswirksame Vertretung der Klägerin durch

diesen nicht in Frage stellen können. Daß dies nach innergemeinschaftlichem

Recht anders sein könnte, hat der Beklagte nicht hinreichend dargetan.

Offenbleiben kann, ob die vom kommissarischen Geschäftsführer der

Klägerin veranlaßte Ausarbeitung einer neuen Satzung und Wahlordnung so-

wie die Beschlußfassung hierüber aus dem Jahre 1998 rechtswirksam ist; denn

diese Vorgänge können an der Vertretung der Klägerin ohnehin nichts ändern.

Den staatlichen Gerichten steht es auch nicht zu, darüber zu befinden, ob ent-

gegen dem Schiedsurteil die Notgeschäftsführung bei der Klägerin durch

Zeitablauf beendet ist. Das Schiedsurteil hat eine kommissarische Vertretung

der Klägerin angeordnet bis zur Durchführung neuer Vorstandswahlen.

3. Das Berufungsgericht hat im Tenor seiner Entscheidung festgestellt,

daß der Klageantrag Nr. 1 erledigt sei, ist hierauf in den Entscheidungsgründen

aber nicht weiter eingegangen. Soweit die Revision insoweit eine Rüge nach

§ 551 Nr. 7 ZPO erhebt, greift sie nicht durch. Eine Begründung ist nämlich

dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen. Der Antrag Nr. 1

war darauf gerichtet, dem Beklagten das Betreten der Gemeinderäume zu ver-

bieten, weil der Geschäftsführer ihm aufgrund gewisser Vorgänge Hausverbot

erteilt hatte. Nachdem dieses Hausverbot während des Rechtsstreits wieder

aufgehoben worden ist, erklärte die Klägerin den Antrag Nr. 1 für erledigt. Der

Teilerledigungserklärung hat sich der Beklagte nicht angeschlossen. Da die

Klage entsprechend den vorstehenden Ausführungen begründet war, ist die

streitige Erledigungsfeststellung durch das Berufungsgericht nicht zu bean-

standen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel

Vogt

Schneider

Krüger

Klein