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BGH Urteil vom 28.03.2003 – V ZR 261/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

ja

BGHR: ja

Verkündet am: 28. März 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) Für die Gehaltsklage aus dem Dienstverhältnis eines Geistlichen der Heilsarmee ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten auch dann gegeben, wenn die Begrün- detheit des Anspruchs davon abhängt, ob der Geistliche wirksam aus dem Dienst entlassen worden ist.

b) Für den Justizgewährungsanspruch gegenüber einer Kirche oder Glaubensgemein- schaft ist bei einer innerkirchlichen Streitigkeit weder die Unterscheidung von Amts- und Dienstverhältnis noch die zwischen kirchlichem Amtsrecht und vermögensrechtli- cher Folge von Bedeutung.

c) Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht schränkt nicht die Justizgewährungspflicht ein,

wohl aber das Maß der Justiziabilität der angegriffenen Entscheidung.

d) Besteht die Möglichkeit, innerkirchliche Streitigkeiten durch die Anrufung kircheneige- ner Gerichte oder Schlichtungsgremien beizulegen, besteht für die Anrufung staatlicher Gerichte vor Erschöpfung des kirchlichen Rechtswegs kein Rechtsschutzbedürfnis.

e) Eine von der geistlichen Grundordnung und von dem Selbstverständnis der Kirche oder Glaubensgemeinschaft getragene Maßnahme nach autonomem Kirchen- oder Gemeinschaftsrecht kann durch staatliche Gerichte nicht auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern nur auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.

f) Die Wirksamkeitskontrolle ist darauf beschränkt, ob die Maßnahme gegen Grundprinzi- pien der Rechtsordnung verstößt, wie sie in dem allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und in dem des ordre public (Art. 30 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben.

g) Auch bestandskräftig gewordene Entscheidungen eines kirchlichen Gerichts unterlie-

gen nur der Wirksamkeitskontrolle.

h) Die Frage, ob ein Geistlicher aus dem Dienst wirksam entlassen ist, unterfällt der

autonomen Entscheidung der Kirche oder Glaubensgemeinschaft.

BGH, Urt. v. 28. März 2003 - V ZR 261/02 - OLG Köln

LG Köln

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 28. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und

Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Köln vom 23. Juli 2002 wird auf Kosten der Kläger zu-

rückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger verpflichteten sich 1975 gemeinsam für den Offiziersdienst

der beklagten H. . Sie unterschrieben dabei eine Verpflichtungserklä-

rung, in welcher sie sich ausdrücklich damit einverstanden erklärten, nicht "an-

gestellt" zu sein und auch keinen Arbeitsvertrag abzuschließen.

Nach ihrer Ausbildung in B. versahen die Kläger ihren Dienst als

Offiziere, zuletzt im Rang von Majoren, im missionarischen Dienst in der Ge-

meinde zu P. . Im Jahre 1998 kam es zu schriftlichen Beanstandungen

durch den Territorialleiter der Beklagten, der den Klägern Mängel in der Buch-

und Kassenführung sowie den Zustand des Offiziersquartiers und der Korps-

räume, in denen Sach- und Kleiderspenden lagerten, vorhielt. Nach mehrfa-

chen fruchtlosen Ermahnungen wurden die Kläger in die Schweiz versetzt. Dort

stellte sie die Beklagte im Februar 2001 "indisponibel". Mit Schreiben vom

29. Januar 2001 erklärte der Territorialleiter der Beklagten den Offiziersdienst

der Kläger für beendet. Der Versuch eines Neuanfangs in der Schweiz sei ge-

scheitert. Die Kläger seien zum Offiziersdienst nicht weiter geeignet.

Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zur Zahlung ihres Gehalts für

die Monate März bis November 2001, nämlich 9.219,06 DM und 30.294,54 DM

nebst Zinsen, zu verurteilen. Sie haben die Ansicht vertreten, sie stünden in

einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten, das weder durch die Versetzung in

die Schweiz noch durch die Entlassung aus dem Offiziersdienst beendet wor-

den sei. Die Beklagte hat demgegenüber den Standpunkt eingenommen, die

staatlichen Gerichte seien zur Entscheidung hierüber nicht berufen.

Das von den Klägern zunächst angerufene Arbeitsgericht in P.

hat den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht K. verwiesen, das ihn seinerseits

mangels Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten an das Landge-

richt K. verwiesen hat. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig ver-

worfen und das Oberlandesgericht hat sie als unbegründet abgewiesen. Mit

der zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Gehaltsanspruch weiter.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die staatlichen Gerichte

seien zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits berufen. Die Kläger

seien als Offiziere der Heilsarmee Geistlichen anderer Religionsgemeinschaf-

ten vergleichbar. Ein Arbeitsverhältnis bestehe zwischen den Parteien nicht.

Ob Geistliche, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, vor staatlichen Ge-

richten auf Gehaltszahlungen klagen könnten, sei höchstrichterlich bisher noch

nicht entschieden worden. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundes-

verfassungsgerichts (Beschl. v. 18. September 1999, NJW 1999, 349) und des

Bundesgerichtshofes (Senatsurt. v. 11. Februar 2000, V ZR 271/99, NJW

2000, 1555) sei dies jedenfalls dann zu bejahen, wenn – wie hier – ein interner

Rechtsweg nicht zur Verfügung stehe. In der Sache selbst bleibe die Klage

aber ohne Erfolg. Der Status der Kläger als Offiziere der Beklagten sei durch

deren Schreiben vom 29. Januar 2001 wirksam beendet worden. Ob diese Be-

endigung sachlich berechtigt sei, hätten die staatlichen Gerichte mit Rücksicht

auf die Kirchenautonomie nicht zu prüfen.

II.

Dies hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Eröffnung des Rechtswegs zu

den staatlichen Gerichten bejaht. Dies ist vom Revisionsgericht selbständig zu

prüfen und durch § 545 Abs. 2 ZPO seiner Entscheidung nicht entzogen (Se-

natsurt. v. 11. Februar 2000, V ZR 291/99, NJW 2000, 1555; MünchKomm-

ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 545 Rdn. 17).

a) Die Beklagte ist eine anerkannte Glaubensgemeinschaft des öffentli-

chen Rechts. Für Kirchen- oder Glaubensgemeinschaften hat der Senat mit

Urteil vom 11. Februar 2000 (V ZR 271/99, NJW 2000, 1555 mit Anm. v. Cam-

penhausen, Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht (ZevKR) 2000, 622;

Kästner, NVwZ 2000, 889; Maurer, JZ 2000, 1113; Nolte, NJW 2000, 1844;

Rüfner, LM GG Art. 2 Nr. 73) entschieden, daß die staatlichen Gerichte grund-

sätzlich zur Entscheidung aller Rechtsfragen berufen sind, deren Beurteilung

sich nach staatlichem Recht richtet. Dem hat sich das Bundesverwaltungsge-

richt mit Urteil vom 28.2.2002 (JZ 2002, 1102 m. Anm. Maurer) angeschlossen.

Die Pflicht des Staates zur Justizgewährung hat sowohl gegen als auch zu-

gunsten der Kirchen und Glaubensgemeinschaften in gleicher Weise wie für

und gegen alle Rechtssubjekte auf dem Staatsgebiet selbst dann zu gelten,

wenn bei der Anwendung staatlicher Rechtssätze glaubensgemeinschaftliche

Vorfragen zu klären sind. Das verfassungsrechtlich garantierte kirchliche

Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) bedingt kei-

ne Freistellung von staatlicher Justizhoheit. Es unterliegt nach Art. 137 Abs. 3

WRV vielmehr den Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

b) Die Entscheidung des Senats vom 11. Februar 2000 (V ZR 291/99,

NJW 2000, 1555) betrifft zwar den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch ei-

ner Glaubensgemeinschaft gegen eines ihrer Mitglieder, ist in ihrem grund-

sätzlichen Verständnis hierauf aber nicht beschränkt. Der Justizgewährungs-

anspruch gilt für alle Rechtsfragen, deren Beurteilung sich nach staatlichem

Recht richtet, und zwar auch dann, wenn die Kirche oder Glaubensgemein-

schaft – wie hier die Beklagte - die Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbar-

keit nicht eigens kirchenrechtlich begründet hat. Die Justizgewährungspflicht

hängt auch nicht davon ab, ob der Staat mit einer ihm ausdrücklich oder still-

schweigend "angedienten" Jurisdiktion ausdrücklich "einverstanden" ist (so

noch BGHZ 46, 96, 101). Der Anrufung staatlicher Gerichte steht schließlich

nicht entgegen, daß die Kläger als Offiziere der Heilsarmee den Geistlichen

der Kirchen und anderer Glaubensgemeinschaften vergleichbar sind und Ver-

mögensansprüche aus dem Dienstverhältnis zur Beklagten geltend machen.

Der geltend gemachte Gehaltsanspruch nach den für das Dienstverhältnis

geltenden innergemeinschaftlichen Regeln ist ebenso ein grundlegendes

Rechtselement abhängiger Dienstverhältnisse wie der korrespondierende An-

spruch auf Bereitstellung der Arbeitskraft. Beides ist daher auch aus staatli-

chem Recht ableitbar. Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung, weil die Justizge-

währungspflicht des Staates nicht nur dann eingreift, wenn es bei einer inner-

kirchlichen Streitigkeit um einen aus staatlichem Recht ableitbaren Anspruch

geht. Sie besteht vielmehr auch dann, wenn es bei einem allein innerkirchlich

begründeten Anspruch oder einer rein innerkirchlichen Rechtsfrage um die

Anwendung der für alle geltenden allgemeinen Gesetze geht. Mithin ist der

Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten selbst dann eröffnet, wenn es sich

- wie hier - um ein "verkapptes Statusverfahren" handelt, bei dem die Begrün-

detheit des verfolgten Anspruchs davon abhängt, ob die Beklagte den Offi-

ziersdienst der Kläger wirksam beendet hat. Denn für die Justizgewährungs-

pflicht ist weder die Unterscheidung von Amts- und Dienstverhältnis noch die

zwischen kirchlichem Amtsrecht und vermögensrechtlicher Folge von Bedeu-

tung. Abgesehen davon, daß beide Bereiche derart miteinander verzahnt sind,

daß ihre Unterscheidung schon tatsächlich auf Schwierigkeiten stößt, ist die

Differenzierung auch unerheblich. Die staatliche Gerichtsbarkeit kann einer

Entscheidung nicht deswegen ausweichen, weil die Rechtsfrage den kirchlich

autonomen Bereich, wie etwa den der Organisations- und Ämterhoheit, betrifft.

Denn auch dieser ist nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV

nicht exemt, sondern in die staatliche Rechtsordnung eingebunden (v. Cam-

penhausen, Staatskirchenrecht, 3. Aufl., 363 ff.; Kästner, NVwZ 2000, 889,

890). Ob eine zum Kernbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts ge-

hörende Maßnahme oder Entscheidung mit den Grundprinzipien der Rechts-

ordnung vereinbar ist, beurteilt sich nach staatlichem Recht, für das nur die

staatlichen Gerichte zur Entscheidung berufen sind.

Soweit das Bundesverwaltungsgericht hierzu eine andere Ansicht vertritt

(vgl. Urt. v. 30. Oktober 2002, 2 C 23/01), kann dem der Senat nicht folgen. Die

Zulassung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten berührt noch nicht die

Garantie der kirchlichen Selbstverwaltung. Ob und inwieweit eine innerkirchli-

che Angelegenheit der Kontrolle durch staatliche Gerichte unterfällt, ist nicht

eine Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern der Begründetheit des

geltend gemachten Anspruchs. Eine Vorlage der Rechtsfrage an den Gemein-

samen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1

RsprEinhG kommt gleichwohl nicht in Betracht, weil das Bundesverwaltungsge-

richt die - hier maßgebliche - Frage, "ob Kirchenbediensteten wegen ihrer ver-

mögensrechtlichen Ansprüche staatlicher Gerichtsschutz gem. Art. 19 IV GG

zukomme", bisher ausdrücklich offen gelassen hat (BVerwG NJW 1983, 2580,

2582; 1983, 2582, 2583; vgl. auch BVerfG NJW 1983, 2569; 1983, 2569,

2570). Erst recht sind die staatlichen Gerichte dann zuständig, wenn inner-

kirchliche oder innergemeinschaftliche Rechtsfragen nur als Vorfragen der Be-

gründetheit eines geltend gemachten Anspruchs eine Rolle spielen (Senatsurt.

v. 11. Februar 2000, aaO S. 1556).

2. Dem Berufungsgericht ist weiterhin darin zu folgen, daß die Frage, ob

der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet ist, nicht mehr zu prüfen war.

Denn die Verweisung des Rechtsstreits durch das Arbeitsgericht Köln an das

Landgericht hat auch das Berufungsgericht nach § 17a Abs. 2 Satz 3 gebun-

den. Die Bindungswirkung hätte selbst bei einer gesetzwidrigen Verweisung

bestanden (BGH, Beschl. v. 24. Februar 2000, III ZB 33/99, NJW 2000, 1343,

1344), so daß die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit (vgl. BGH,

Beschl. v. 24. Juli 2001, VI ZB 12/01, NJW 2001, 3537, 3538) nicht mehr zu

erwägen ist.

3. Die Klage ist auch im übrigen zulässig. Ihr fehlt insbesondere nicht

das Rechtsschutzbedürfnis. Die Kläger können nicht darauf verwiesen werden,

daß sie innergemeinschaftliche Rechtsmittelmöglichkeiten nicht ausgeschöpft

haben.

a) Ist die Kompetenz der staatlichen Gerichte im Grundsatz zu bejahen,

so steht damit nicht zugleich auch fest, daß der Streitgegenstand uneinge-

schränkter gerichtlicher Beurteilung unterfällt. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob

und wieweit die Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des staatlichen Gerichts

durch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht begrenzt wird. Indem Art. 140

GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV den Kirchen und Glaubensgemein-

schaften die selbständige Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegen-

heiten in den Grenzen der allgemeinen Gesetze gewährleistet, schränkt die

Verfassung zwar nicht die Justizgewährungspflicht ein, wohl aber das Maß der

Justiziabilität (Steiner, NVwZ 1989, 410, 415). Inhalt und Umfang der staatli-

chen Justizgewährung werden davon bestimmt, daß Selbstverwaltungsrecht

und allgemeine Gesetze sowie ihre Durchsetzung durch die staatlichen Ge-

richte in einem Wechselverhältnis stehen. Dem ist durch eine Güterabwägung

Rechnung zu tragen, die dem Selbstverwaltungsrecht und Selbstverständnis

der Kirchen und Glaubensgemeinschaften gemäß ihrer geistlichen Grundord-

nung Rechnung trägt.

Das kirchliche Selbstverwaltungsrecht umschließt die Befugnis, Mög-

lichkeiten zu schaffen, innerkirchliche Streitigkeiten im Einklang mit dem kirch-

lichen Selbstverständnis durch die Anrufung eigener Gerichte oder Schlich-

tungsgremien beizulegen. Ist ein derartiger Rechtsweg geschaffen und von ihm

ein effektiver Rechtsschutz auch zu erwarten, dürfen staatliche Gerichte nicht

vor Erschöpfung des kirchlichen Rechtswegs entscheiden (vgl. BVerfG NJW

1999, 349; Kirchberg, NVwZ 1999, 734). Der Klage fehlt dann das Rechts-

schutzbedürfnis. Der innerkirchliche Rechtsschutz ist vorrangig und die staatli-

che Justizgewährung insoweit subsidiär. Wenn der Senat in seiner Entschei-

dung vom 11. Februar 2000 den Begriff der Subsidiarität demgegenüber in ei-

nem anderen Sinne verwandt und davon gesprochen hat, daß die staatliche

Gerichtsbarkeit gegenüber der innerkirchlichen Gerichtsbarkeit nicht subsidiär

sei, so ist damit nur zum Ausdruck gebracht worden, daß der Justizgewäh-

rungsanspruch durch die Einrichtung kirchlicher Gerichte nicht ausgeschlossen

wird. Nicht war damit zugleich auch gesagt, daß dem innerkirchlichen Rechts-

weg gegenüber dem staatlichen kein Vorrang gebührt.

b) Nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts

besteht bei der Beklagten lediglich eine Untersuchungskommission, deren Auf-

gabe in der Vorbereitung und Durchführung eines Disziplinarverfahrens be-

steht. Daß diese Kommission einem unabhängigen Gericht oder Schlichtungs-

gremium vergleichbar wäre, das auch Rechtsschutz gegen die verweigerte

Fortzahlung des Gehalts gewähren könnte, ist nicht ersichtlich.

4. Die Klage ist nicht begründet.

Inhalt und Umfang des staatlichen Rechtsschutzes hängen materiell da-

von ab, was der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach aufgrund einer

Güterabwägung zwischen religionsrechtlichem Schutz- und Freiheitsbedürfnis

der Kirche oder Glaubensgemeinschaft und allgemeinem Recht des einzelnen

als eigene Angelegenheit der Kirche oder Glaubensgemeinschaft anzusehen

ist (Senat, Urt. v. 11. Februar 2000, V ZR 271/99, aaO S. 1556). Führt die Ab-

wägung dazu, daß es sich um eine von der geistlichen Grundordnung und ei-

nem darauf gegründeten Selbstverständnis der Kirche oder Glaubensgemein-

schaft getragene Maßnahme nach autonomem Kirchen- oder Gemeinschafts-

recht handelt, so kann sie durch staatliche Gerichte nicht auf ihre Rechtmäßig-

keit, sondern nur auf ihre Wirksamkeit, d.h. darauf hin überprüft werden, ob sie

gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung verstößt, wie sie in dem allgemei-

nen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten

(§ 138 BGB) und dem des ordre public (Art. 30 EGBGB) ihren Niederschlag

gefunden haben (vgl. BVerfGE 70, 138, 168; Rüfner, LM Art. 2 GG Nr. 74).

Dasselbe gilt für die bestandskräftig gewordene Entscheidung eines kirchlichen

Gerichts (Senatsurt. V. 11. Februar 2000, V ZR 271/99, NJW 2000, 1555,

1557) oder einer Schlichtungsstelle, weil die Tätigkeit derartiger Einrichtungen

nur insoweit unter die verfassungsrechtliche Garantie der kirchlichen Selbst-

verwaltung und Selbstbestimmung fällt, als der Gegenstand ihrer Entscheidung

seinerseits von dieser Gewährleistung erfaßt wird (v. Campenhausen, Staats-

kirchenrecht, 3. Aufl., S. 370).

a) Die Frage, ob die Beklagte den Offiziersdienst der Kläger wirksam

beendet hat, unterfällt der autonomen Entscheidungsbefugnis der Beklagten

und ist nicht nach den Grundsätzen des Arbeitsrechts zu beurteilen. Die Be-

klagte hat den Offiziersdienst der Kläger nicht als Arbeitsverhältnis ausgestal-

tet. Ob der Abschluß eines solchen Arbeitsvertrags zwischen Kirchen oder

Glaubensgemeinschaften und Personen, die für sie seelsorgerischen Dienst

wahrnehmen sollen, überhaupt möglich ist (bejahend Weber, NJW 1983,

2541 ff., 2550; 1989, 2214, 2221), bedarf hier keiner Entscheidung. Mit der

Verpflichtungserklärung von 1975 ist kein Arbeitsrechtsverhältnis begründet

worden. Sie schließt den Abschluß eines solchen Arbeits- oder Anstellungs-

vertrags vielmehr ausdrücklich aus, so daß auch ein mündlicher Arbeitsvertrag

nicht angenommen werden kann (BAG, NJW 1978, 2116 allgemein für Geistli-

che; NJW 1990, 2082, 2083 für katholischen Ordenspriester). Da die Kläger als

(seelsorgerisch tätige) Offiziere der Beklagten wie Geistliche der Kirchen oder

anderer Glaubensgemeinschaften auch keine weisungsgebundene, fremdbe-

stimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu erbringen hatten, scheidet eine

Einordnung des Rechtsverhältnisses der Parteien untereinander als (fakti-

sches) Arbeitsverhältnis auch inhaltlich aus (BAG, NJW 2003, 161, 162). Die-

ser Beurteilung steht nicht entgegen, daß die Beklagte für die Kläger während

ihrer Dienstzeit Beiträge an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in

Berlin entrichtet hat. Denn das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ist nur ei-

nes von mehreren möglichen Beschäftigungsverhältnissen, das eine Versiche-

rungspflicht auslösen kann. Die Versicherungspflicht kann auch bei einem

glaubensgemeinschaftlichen Dienstverhältnis eigener Art entstehen, das zwi-

schen den Parteien während des Offiziersdienstes der Kläger bestanden hat

(BAG, Urt. v. 7. Februar 1990, 5 AZR 84/89, NJW 1990, 2082, 2083).

b) Ob die Beklagte mit dem Schreiben ihres Territorialleiters F. vom

29. Januar 2001 die Beziehungen zu den Klägern insgesamt – wie das Beru-

fungsgericht meint – durch "Entlassung" mit sofortiger Wirkung beenden oder

lediglich eine "Auflösung des Dienstverhältnisses" erklären wollte, bedarf kei-

ner Entscheidung. In beiden Fällen ist ein Verlust der Bezüge vorgesehen. Daß

unter Umständen die Zahlung einer Abfindung "entsprechend den Bestimmun-

gen im jeweiligen Territorium" in Betracht kommt, ist unerheblich. Abgesehen

davon, daß die Kläger ihrer Verpflichtungserklärung nach sowieso auf Gehalt

und jegliche Forderungen an die Beklagte wegen nicht erhaltener Bewilligun-

gen verzichtet haben, machen sie mit der Klage ausdrücklich (nur) "Gehaltsan-

sprüche" geltend.

c) Soweit die Kläger sich gegen die disziplinarrechtliche Beendigung des

Offiziersverhältnisses wenden, ist die Entscheidung der Beklagten einer

Rechtmäßigkeitskontrolle durch das staatliche Gericht entzogen. Die Kirchen

und Glaubensgemeinschaften haben das Recht, die Regeln des geistlichen

Dienstes und der sich daraus ergebenden persönlichen Anforderungen, auto-

nom festzulegen und danach ihre Entscheidungen zu treffen; je mehr das

Amts- und Dienstverständnis von dem geistlich-religiösen Selbstverständnis

der Kirche oder Glaubensgemeinschaft geprägt wird, desto eher müssen die

durch staatliches Recht geschützten subjektiven Rechtspositionen zurücktreten

(vgl. Ehlers, ZevKR 27 [1982], 269, 292 f.; v. Mangoldt/Klein/Starck/v. Cam-

penhausen aaO, Art 137 WRV, Rdn. 201). Hier beruft sich die Beklagte auf ein

persönliches Versagen der Kläger in der "Pflichterfüllung eines Offiziers", d.h.

in ihrer Stellung als Geistliche nach dem Grundverständnis der Beklagten. Die

Entlassung aus dem Dienst des Geistlichen ist damit eine disziplinarrechtliche

Maßnahme, gegen die die Kläger die Untersuchungskommission hätten anru-

fen können. Daß sie es nicht getan haben, erweitert nicht den Prüfungsumfang

des staatlichen Gerichts. Ob etwas anderes dann zu gelten hätte, wenn die

Kläger nach dem Gemeinschaftsrecht der Beklagten keine Möglichkeit gehabt

hätten, sich gegen ihre Entlassung zumindest im Verwaltungswege zu verteidi-

gen, bedarf keiner Entscheidung. Die Entlassung unterliegt daher keiner

Rechtmäßigkeits-, sondern nur einer Wirksamkeitskontrolle. Daß sie unter Be-

achtung des Selbstverständnisses der Beklagten gegen Grundprinzipien der

Rechtsordnung, wie sie im allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie

in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und des ordre public (Art. 30

EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben, verstieße, haben die Kläger in

den Tatsacheninstanzen nicht aufgezeigt und ist auch nicht von Rechts wegen

erkennbar.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel Krüger Klein

Gaier Schmidt-Räntsch