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BGH Beschluss vom 15.02.2000 – 1 StR 34/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 34/00

BESCHLUSS

vom

15. Februar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2000 beschlos-

sen:

Der Nebenklägerin B. wird für die Revisioninstanz

Rechtsanwältin K. aus Nürnberg als Beistand bestellt.

Gründe:

Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren

Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin K. beizuordnen.

Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allge-

meinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes

nach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

gemäß § 397a Abs. 2 StPO, die u.a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung

voraussetzt und auch daher für die Nebenklägerin ungünstiger ist, kommt näm-

lich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Bei-

standes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380).

Eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Bei-

stand durch das Landgericht ist nicht erfolgt; dieses hat der Nebenklägerin le-

diglich Prozeßkostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwältin K. beigeordnet

(Bd. I Bl. 168 d.A.; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl.

§ 397a Rdn. 17).

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor

(§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit.a StPO).

Schäfer Granderath Wahl

Schomburg Schluckebier