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BGH Beschluss vom 15.02.2000 – 1 StR 39/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2000 beschlos-
sen:
Dem Nebenkläger W. , wird für die Revisionsinstanz
Rechtsanwalt L. aus Nürnberg als Beistand bestellt.
Gründe:
Der Nebenkläger hat beantragt, ihm auch für das Revisionsverfahren
Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt L. beizuordnen.
Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allge-
meinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes
nach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
gemäß § 397a Abs. 2 StPO, die u.a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung
voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nur in
Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht
vorliegen (BGH NJW 1999, 2380).
Eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Bei-
stand durch das Landgericht ist nicht erfolgt; dieses hat dem Nebenkläger le-
diglich Prozeßkostenhilfe gewährt und ihm Rechtsanwalt L. beigeordnet
(Bd. III Bl. 911 d.A.; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl.
§ 397a Rdn. 17).
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor
(§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit.c StPO).
Schäfer Granderath Wahl
Schomburg Schluckebier