BGH Urteil vom 15.02.2000 – X ZR 53/98
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am: 15. Februar 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 15. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und
die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 10. November 1997 verkündete Urteil
des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird
auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des am 5. März 1986 angemeldeten deut-
schen Patents 36 07 268 (Streitpatents), das eine schubgesicherte Steckmuf-
fenverbindung betrifft und sechs Patentansprüche umfaßt. Wegen der erteilten
Fassung der Patentansprüche wird auf die Streitpatentschrift Bezug genom-
men.
Mit der Behauptung, die Lehre des Streitpatents beruhe nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit, hat die Klägerin Nichtigkeitsklage mit dem Ziel erho-
ben, das Streitpatent für nichtig zu erklären.
Die Beklagte hat Patentanspruch 1 des Streitpatents eingeschränkt in
folgenden Umfang verteidigt:
"Schubgesicherte Steckmuffenverbindung,
insbesondere
für
im
Schleudergußverfahren hergestellte Muffenrohre (1), bei der das
Spitzende (3) des einen Rohres mit radialem Spiel in das Muf-
fenende (2) des anderen Rohres einschiebbar ist, in dem ein Dich-
tring (8) und ein von diesem getrennt ausgebildeter Klemmring (14)
angeordnet sind, der aus einer Vielzahl von in Umfangsrichtung mit
gegenseitigem Abstand angeordneten Klemmsegmenten (15) be-
steht, die eine ballig ausgebildete äußere Mantelfläche (17) auf-
weisen, in Umfangrichtung jeweils durch eine anvulkanisierte Zwi-
schenschicht (16) aus Gummi oder dergleichen miteinander ver-
bunden sind und auf ihrer Innenfläche (18) jeweils eine Zahnung
(19) aufweisen, die bei Auftreten von axialen Kräften durch Zu-
sammenwirken der balligen Mantelfläche (17) mit einer sich ko-
nisch zum Ende verjüngenden Innenfläche (18) der Rohrmuffe ra-
dial
gegen das Spitzende (3) drücken,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,
daß an dem Klemmring (14) ein am Muffenstirnende festlegbares,
ihn tragendes Halteteil (20) aus Elastomer so angeformt ist, daß
beim Einschieben des Spitzendes (3) des einen Rohres in das
Muffenende (2) des anderen Rohres unter Aufweitung des Klemm-
rings (14) die Klemmsegmente (15) einerseits mit ihrer balligen
Außenseite (17) in Anlage an der konischen Innenfläche (18) der
Rohrmuffe und andererseits mit ihrer Verzahnung (19) in Anlage an
der Außenseite des eingeführten Spitzendes (3) verbleiben."
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Patent im verteidigten
Umfang richtet.
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent dadurch teilweise für
nichtig erklärt, daß es Patentanspruch 1 und ihm folgend die Patentansprü-
che 2 bis 6 in der verteidigten Fassung aufrechterhalten hat.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie die volle
Nichtigerklärung des Streitpatents erstrebt. Sie stützt ihr Rechtsmittel weiter auf
mangelnde Ausführbarkeit und fehlende technische Brauchbarkeit des Streit-
patents. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Prof. Dr.-Ing. D. W., hat als gerichtlicher Sachverständiger ein schriftli-
ches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert, ver-
tieft und ergänzt hat.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg.
I. Gegen die Zulässigkeit der eingeschränkten Verteidigung des Streit-
patents und des neu gefaßten Patentanspruchs 1 bestehen keine Bedenken,
wie das Bundespatentgericht zutreffend ausgeführt hat.
II. 1. Das Streitpatent betrifft eine schubgesicherte Steckmuffenverbin-
dung, insbesondere für im Schleudergußverfahren hergestellte Muffenrohre.
Rohre mit Steckmuffenverbindungen werden überwiegend erdverlegt. Da die
Verlegung häufig unter erschwerten Bedingungen erfolgt, werden an die
Steckmuffenverbindungen hohe Anforderungen gestellt. Die Steckmuffen sol-
len zwei Rohre so verbinden, daß das Austreten von Medien aus dem Rohrsy-
stem und das Eindringen von Medien (wie Grundwasser) in den Rohrstrang
verhindert werden, ein einfaches Montieren ohne Beschädigung der Dichtun-
gen durch Ineinanderschieben möglich ist, ein gewisser Winkelversatz der zu
verbindenden Rohre zulässig ist, im Einzelfall auch Axialkräfte aufgenommen
werden können, der dichtende Elastomerteil gegen axiales Verschieben bei
Montage und Druckunterschieden gesichert ist und die Dichtwirkung dauerhaft
erhalten bleibt.
Die Streitpatentschrift schildert einleitend die Nachteile bekannter
Steckmuffenverbindungen, wie sie aus der deutschen Patentschrift 20 34 325
bekannt sind (Sp. 1, Z. 20 bis 52). Um beim Einführen des Spitzendes in das
Muffenende eine Relativverschiebung des Spitzendes in bezug auf die Klemm-
ring-Dichtring-Einheit zu ermöglichen, ist nach diesem Vorschlag im Muffenin-
neren eine rückwärtige Schulter vorgesehen, an der der Dichtring zur Anlage
gelangt und die die beim Verschieben auftretenden axialen Kräfte im Sinne
einer Kompression des Dichtrings aufnimmt. Bei einer abgewandelten Ausfüh-
rung ist eine mittlere Schulter vorgesehen, an der sich der Klemmring abstützt.
In beiden Fällen ist nach dem Einschieben des Spitzendes in das Muffenende
zwischen der balligen Mantelfläche der Klemmsegmente und der sich konisch
zum Ende verjüngenden Innenfläche der Rohrmuffe ein relativ großer Abstand
vorhanden. Deshalb muß die Klemmring-Dichtring-Einheit bei der ersten
Druckbeaufschlagung der miteinander verbundenen Rohre eine entsprechende
axiale Wegstrecke zurücklegen, ehe der Klemmring mit seinen Klemmseg-
menten in die eigentliche Klemmlage gelangt, in der sie durch die konische
Innenfläche der Rohrmuffe in radialer Richtung beaufschlagten Klemmseg-
mente mit ihrer Zahnung das Spitzende des Rohres fest erfassen und so den
Schubsicherungsverbund der Rohre gewährleisten. Bei dieser Lösung sieht die
Streitpatentschrift als nachteilig an, daß infolge des plötzlichen Axialdrucks ein
mit einer Rohrverlagerung einhergehender, nicht unwesentlicher Auszug aus
der Muffe auftritt.
2. Durch die Lehre des Streitpatents soll die bekannte schubgesicherte
Steckmuffenverbindung so weiter ausgestaltet werden, daß auf relativ einfache
Weise eine einwandfreie Positionierung des Klemmrings mit seinen Klemm-
segmenten in bezug auf die konische Innenfläche der Muffe bzw. die Außenflä-
che des Rohrspitzendes sichergestellt ist (Sp. 1, Z. 53 bis 59).
3. Nach Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung soll folgender
Gegenstand geschützt sein:
(1) Schubgesicherte Steckmuffenverbindung,
insbesondere
für
im
Schleudergußverfahren hergestellte Muffenrohre (1),
(2) bei der das Spitzende (3) des einen Rohres mit radialem Spiel in
das Muffenende (2) des anderen Rohres einschiebbar ist,
(3) in dem ein Dichtring (8) und ein von diesem getrennt ausgebildeter
Klemmring (14) angeordnet sind,
(4) der aus einer Vielzahl von in Umfangsrichtung mit gegenseitigem
Abstand angeordneten Klemmsegmenten (15) besteht.
(5) die eine ballig ausgebildete äußere Mantelfläche (17) aufweisen,
(6) in Umfangrichtung jeweils durch eine anvulkanisierte Zwischen-
schicht (16) aus Gummi oder dergleichen miteinander verbunden
sind
(7) und auf ihrer Innenfläche (18) jeweils eine Zahnung (19) aufwei-
sen,
(8) die bei Auftreten von axialen Kräften durch Zusammenwirken der
balligen Mantelfläche (17) mit einer sich konisch zum Ende verjün-
genden Innenfläche (18) der Rohrmuffe radial gegen das Spitzen-
de (3) drückt;
(9) an den Klemmring (14) ist ein am Muffenstirnende festlegbares, ihn
tragendes Halteteil (20) aus Elastomer so angeformt,
(10) daß beim Einschieben des Spitzendes (3) des einen Rohres in das
Muffenende (2) des anderen Rohres unter Aufweitung des Klemm-
rings (14) die Klemmsegmente (15) einerseits mit ihrer balligen
Außenseite (17) in Anlage an der konischen Innenfläche (18) der
Rohrmuffe und andererseits mit ihrer Verzahnung (19) in Anlage an
der Außenseite des eingeführten Spitzendes (3) verbleiben.
Die so ausgestaltete Steckmuffenverbindung zeichnet sich nach der Er-
läuterung der Streitpatentschrift (Sp. 1, Z. 60 bis Sp. 2, Z. 9) vor allem dadurch
aus, daß ein Halteteil (20) aus Elastomer für den Klemmring (14) vorgesehen
ist, das an den Klemmring (14) angeformt ist. Dieses Halteteil hält den Klemm-
ring in einer dem Muffenstirnende angenäherten Lage. Beim Einschieben des
einen Rohres in die Rohrmuffe des anderen Rohres wird der Klemmring in Ab-
hängigkeit vom Außendurchmesser des Spitzendes aufgeweitet und mehr oder
weniger axial verschoben. Dabei liegen die Klemmsegmente des Klemmrings
mit ihrer äußeren balligen Mantelfläche an der sich konisch verjüngenden In-
nenfläche der Rohrmuffe und mit ihrer Zahnung an der Außenseite des in die
Rohrmuffe eingeführten Spitzendes (in wirksamer Berührung) an. Nach dem
Einschieben des Spitzendes befindet sich der Klemmring unmittelbar in der
eigentlichen Klemmlage. Bei der ersten Druckbeaufschlagung dringt die Zah-
nung in das Spitzende des Rohres in die geforderte Verriegelungsposition. Der
gerichtliche Sachverständige hat dazu überzeugend ausgeführt, im techni-
schen Sinne finde kein Auszug des eingeschobenen Rohres aus der Muffe des
anderen Rohres statt, wenn ein Elastomer gewählt werde, das alle geforderten
Toleranzgrenzen erfülle. Physikalisch sei ein Auszug allenfalls im µ-Bereich
denkbar. Der Klemmring bleibe in der durch das Halteteil bewirkten Klemmlage
sitzen und erfülle ohne jede spürbare Verzögerung die von ihm geforderte
Klemmfunktion.
III. 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fas-
sung ist neu. Keine der Entgegenhaltungen zeigt eine Steckmuffenverbindung
mit allen in diesem Patentanspruch angegebenen Merkmalen. Die Klägerin
stellt dies auch nicht in Abrede.
Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen auch keine Bedenken
wegen fehlender Ausführbarkeit und mangelnder technischer Brauchbarkeit
des Streitpatents. Der gerichtliche Sachverständige hat zu diesem als sach-
dienlich zugelassenen weiteren Nichtigkeitsgrund dargelegt, die erfindungsge-
mäße Steckmuffenverbindung sei in der Streitpatentschrift so deutlich und voll-
ständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen könne. Sie sei auch tech-
nisch brauchbar. In der Praxis könne es allenfalls dann zu Problemen kommen,
wenn das Spitzende des einzuschiebenden Rohres in einer Schieflage in die
Muffe des anderen Rohres eingeführt werde oder wenn es um große Rohr-
durchmesser gehe. Diese Schwierigkeiten sagten aber über die Ausführbarkeit
und Brauchbarkeit der Erfindung nichts aus. Gerade der Umstand, daß Ver-
besserungen erst fünf Jahre nach dem Prioritätstag des Streitpatents in nach-
veröffentlichten Druckschriften vorgeschlagen worden seien, spreche dafür,
daß die erfindungsgemäße Dichtung in der Praxis funktioniere.
2. Der Senat ist aufgrund der schriftlichen und mündlichen Darlegungen
der Parteien sowie aufgrund des schriftlichen Gutachtens des gerichtlichen
Sachverständigen und dessen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung
nicht davon überzeugt, daß der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streit-
patents in der verteidigten Fassung dem Fachmann, einem Diplom-Ingenieur
mit Fachhochschulabschluß auf dem Gebiet des allgemeinen Maschinen- und
Anlagenbaus mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Fachgebiet der Rohr-
leitungstechnik, durch den Stand der Technik in Verbindung mit dem allgemei-
nen Fachwissen und Fachkönnen nahegelegt war.
a) Die deutsche Patentschrift 20 34 325, von der die Streitpatentschrift
ausgeht, betrifft eine Zug- und Schubsicherung für Steckmuffenverbindungen,
bei denen das glatte Ende des einen Rohres über seine ganze Eingriffslänge
mit erheblichem radialen Spiel in das Muffenende des anderen Rohres mit sich
konisch zum Ende verjüngender Innenfläche einschiebbar ist. Die Rohrmuffe
weist einen Dichtring (7) auf, der sich an einer rückwärtigen Schulter (5) im In-
neren der Rohrmuffe abstützt, und einen getrennt davon ausgebildeten Klemm-
ring (8, 22), der zum Muffenstirnende hin vor dem Dichtring angeordnet ist. Der
Klemmring besteht aus einer Vielzahl von in Umfangsrichtung mit gegenseiti-
gem Abstand angeordneten Klemmsegmenten, die eine ballig ausgebildete
äußere Mantelfläche (Klemmfläche 11) und auf ihrer Innenfläche eine Zahnung
(10) aufweisen. Die Klemmsegmente sind in Umfangsrichtung durch anvulkani-
sierte Zwischenabschnitte (15) aus elastischem Material miteinander verbun-
den. Beim Einschieben des Spitzendes des einen Rohres in das Muffenende
des anderen Rohres wird der Klemmring zunächst gegen den Dichtring oder
gegen den Anschlag (zusätzliche Schulter 20 a, Fig. 4) in der Rohrmuffe ge-
schoben, weitet sich auf und läßt das Spitzende des Rohres durchtreten. Durch
Herausziehen des Rohres oder bei der sich in Betrieb befindlichen Rohrleitung
durch den Innendruck wird der Dichtring in der Rohrmuffe in axialer Richtung
zum Muffenstirnende hin verschoben oder verformt. Hierdurch wird der Klemm-
ring ebenfalls verschoben, so daß seine Klemmsegmente mit ihrer balligen
Mantelfläche an einer sich konisch verjüngenden Innenfläche (6) der Rohr-
muffe zur Anlage gelangen, von ihr von außen gegen das Spitzende des Roh-
res gedrückt werden und sich mit dem Spitzende verzahnen.
Im Gegensatz zum Streitpatent wird bei der deutschen Patent-
schrift 20 34 325 eine Klemmkraft erst bei sich durch einen Innendruck axial
verschiebendem Dichtring oder ohne Innendruck bei einer gewissen axialen
Ausziehbewegung des glatten Spitzendes aus der Muffe erzeugt. Nach dem
Einschieben des Spitzendes in die Rohrmuffe weist die äußere Mantelfläche
der Klemmsegmente einen relativ großen Abstand zu der sich konisch zum
Muffenstirnende hin verjüngenden Innenfläche der Rohrmuffe auf. Um die ei-
gentliche Klemmlage zu erreichen, muß der Klemmring daher zunächst in
axialer Richtung zum Muffenstirnende der Rohrmuffe hin verschoben werden
und dabei eine dem Abstand zwischen den Klemmsegmenten und der Innen-
fläche der Rohrmuffe entsprechende axiale Wegstrecke zurücklegen. Erst
dann können die Klemmsegmente des Klemmrings durch die sich konisch ver-
jüngende Innenfläche der Rohrmuffe von außen gegen das Spitzende des Roh-
res gedrückt werden und sich mit dem Spitzende verzahnen. Die Verriege-
lungsposition erreicht der Klemmring somit - anders als beim Streitpatent - erst
nach einer axialen Rückzugbewegung. Ein Halteteil, das den Klemmring beim
Einschieben des Rohres in die Muffe des anderen Rohres in der Nähe der
Stirnseite hält und bewirkt, daß die Klemmsegmente in der hierbei geschaffe-
nen Klemmlage verbleiben, ist nicht vorgesehen.
Die Patentschrift 20 34 325 zeigt damit einen anderen Weg zum Erhalt
einer zuverlässigen Klemmwirkung auf. Eine Anregung, eine mit einer Rohr-
verlagerung einhergehende unerwünschte, nicht unwesentliche Auszugbewe-
gung des Spitzendes aus der Muffe durch ein Halteteil zu verhindern, mit dem
bereits zum Zeitpunkt der ersten Innendruckbeaufschlagung die Klemmlage
erreicht ist, enthält diese Druckschrift nicht.
b) Eine Anregung zu der mit dem Streitpatent beanspruchten Lösung er-
gibt sich auch nicht aus der US-Patentschrift 3 384 392.
Diese Druckschrift beschreibt eine lösbare strömungsdichte Verriege-
lungskupplung (30) für beliebige Rohrenden. In die beiden Enden der Kupp-
lung (30) sind einteilige Dichtungen (10) eingeschoben, in die Klemmsegmente
(60) eingefügt sind. Die äußere Fläche der Klemmsegmente verläuft parallel
zur Mittelachse der Kupplung; auf ihrer Innenfläche ist eine Zahnung (62) vor-
gesehen. Die Dichtung ist über ein Verbindungsstück (58) mit einem Ring-
flansch (56) verbunden, der außerhalb der Verriegelungskupplung angeordnet
ist. Zur Herstellung einer Rohrverbindung wird das Spitzende eines Rohres in
die Kupplung eingeschoben, und zwar so weit, bis der Ringflansch (56) außen
an der Stirnseite der Kupplung anliegt (vgl. Fig. 5 links). Sodann wird das Rohr
zusammen mit der Dichtung wieder ein Stück aus der Kupplung herausgezo-
gen, so daß die Dichtung innen an der konischen Anschlagschulter der Kupp-
lung zur Anlage gelangt und die Klemmsegmente gegen das Rohr drückt, so
daß deren Zähne das Rohr halten. Zum Lösen der Verbindung wird das Rohr
zusammen mit der Dichtung in die Kupplung eingeschoben, so daß der radiale
Druck auf die Klemmsegmente nachläßt. Die Dichtung wird mit der Hand am
Ringflansch in dieser eingeschobenen Position gehalten und das Rohr kann
sodann aus der Kupplung herausgezogen werden.
Auch diese Druckschrift verzichtet auf eine dem erfindungsgemäßen
Halteteil vergleichbare Ausgestaltung. Nach den überzeugenden Ausführungen
des gerichtlichen Sachverständigen hat der Ringflansch (56), der an den
Dichtungsring angeformt ist, nicht die Funktion des Halteteils (20) nach der
Lehre des Streitpatents. Er hält nicht den Dichtring und schon gar nicht die
Klemmsegmente in der Nähe der Stirnseite der Kupplung fest, sondern verhin-
dert lediglich, daß der Dichtring beim Einführen des Rohres zu weit in die
Kupplung geschoben wird. Deshalb liegt der Ringflansch in der Betriebsstel-
lung (vgl. Fig. 5 rechts) nicht an der Stirnseite der Kupplung an.
c) Eine Anregung in Richtung des Patentanspruchs 1 in der verteidigten
Fassung ergab sich auch nicht aus der deutschen Offenlegungsschrift
22 57 821. Diese Druckschrift betrifft eine schubgesicherte Muffenverbindung
für Rohre und Rohrelemente, bei der Dichtung und Klemmelemente - wie beim
Streitpatent - getrennt sind. Allerdings schlägt die Offenlegungsschrift, wie der
gerichtliche Sachverständige dargelegt hat, eine vollständig andere Lösung
vor, indem sie eine Verriegelung des in die Muffe eingeschobenen Rohres
nach Art eines Bajonettverschlusses vorsieht. Die Erfindung besteht darin (S. 3
der Druckschrift), daß vor dem Dichtring über den Umfang der Muffe verteilt,
mehrere sich zum Muffeneingang hin verengende Ausnehmungen angeordnet
sind, die in Umfangrichtung zum Innendurchmesser des Muffeneingangs hin
auslaufen. In diesen Ausnehmungen sind sich in axialer Richtung erstreckende
Keilstücke (7) angeordnet, die eine etwa in Umfangrichtung des Spitzendes
verlaufende Zahnung tragen. Die Nase der Keilstücke können mit einem radial
nach außen gerichteten flanschartigen Ansatz (7c) versehen sein, der zur
Muffenstirnseite parallel liegt. Nach Einschieben des Spritzrohres in die Muffe
lassen sich die Keilstücke durch leichte Hammerschläge in Umfangrichtung der
Muffe festsetzen (festkeilen), wobei deren Zahnung in der Oberfläche des Spit-
zendes zum Eingriff kommt und eine sofortige Sicherung gegen Schub bewirkt.
Auf diese Weise wird zwar das auch dem Streitpatent zugrundeliegende
Problem gelöst; die in der Offenlegungsschrift offenbarte Lösung unterscheidet
sich nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständi-
gen aber erheblich sowohl in ihrer konstruktiven Ausführung als auch in ihrer
Wirkweise von der des Streitpatents. Während die Schubsicherung bei der
Offenlegungsschrift durch Einschlagen von Keilen in Umfangsrichtung ge-
währleistet wird, erfolgt diese beim Streitpatent durch die Anordnung eines
Klemmrings, der durch ein Halteteil in der Nähe der Muffenstirnseite festge-
halten wird. Die Nase mit dem flanschartigen Ansatz (7c), der zur Muffenstirn-
seite parallel verläuft, dient lediglich dazu, beim Einschlagen des Keilstücks zu
führen und damit ein Verdrehen der Zähne zu verhindern.
d) Eine Anregung, mit einem Halteteil aus Elastomer den Klemmring in
der Klemmlage festzuhalten, ergibt sich auch nicht aus der deutschen Offenle-
gungsschrift 29 22 285, die sich mit einer Rohrverbindung zum löslichen An-
schließen eines Rohres an einen Durchlaß mit einem Spannfutter befaßt. In
der Muffe sind ein Dichtring (18) und getrennt hiervon eine Spannhülse (23) mit
einem Ringflansch (26) und Spannzungen (22) eingeschoben. Die Spannzun-
gen tragen an ihrer Innenseite jeweils einen Zahn (21). Ihre zur konischen In-
nenwand der Muffe gerichtete Klemmfläche ist ballig ausgestaltet (vgl. Fig. 1).
Zur Herstellung einer Rohrverbindung wird ein Rohrende durch die Spannhülse
und durch den Dichtring bis zu einem Rohranschlag (16) in die Muffe einge-
schoben. Dabei weiten sich die Spannzungen auf. Bei Beaufschlagung schiebt
sich die Spannhülse samt Rohr etwas aus der Muffe heraus, wobei die Klemm-
flächen der Spannzungen in den konischen Bereich der Muffe gelangen und
sodann über die Zähne das Rohr verklemmen. Bei dieser axialen Verschiebung
entfernt sich der Ringflansch der Spannhülse von der Stirnseite der Muffe. Den
hierdurch gebildeten Spalt vor Verunreinigungen zu schützen, sieht die Offen-
legungsschrift als zu lösende Aufgabe.
Anders als beim Streitpatent ist auch bei dieser Entgegenhaltung eine
axiale Bewegung der Spannhülse mit den Spannzungen erforderlich, um die
erstrebte Klemmwirkung zu erreichen. Die Druckschrift nimmt damit bewußt
eine axiale Verschiebung in Kauf, die zu vermeiden Gegenstand des Streitpa-
tents ist.
e) Die übrigen Druckschriften liegen weiter ab. Sie betreffen verschiede-
ne Arten der Abdichtung von Steckmuffenverbindungen, bei denen ein sepa-
rater Klemmring nicht vorgesehen ist, so daß sich das dem Streitpatent zu-
grundeliegende technische Problem nicht stellt.
f) Entgegen der Auffassung der Klägerin führt auch die Gesamtschau
der genannten Druckschriften in Verbindung mit dem allgemeinen fachmänni-
schen Wissen und Können nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 des
Streitpatents in der verteidigten Fassung. Dabei kann die bajonettartige Verrie-
gelung nach der deutschen Offenlegungsschrift 22 57 821 außer Betracht blei-
ben; wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, führt sie den Fach-
mann eher von der Lösung des Streitpatents weg. Die Patentschriften
20 34 325 und 3 384 392 sowie die deutsche Offenlegungsschrift 29 22 285
akzeptieren eine gewisse axiale Verschiebung des Dicht- und Klemmelements
oder setzen eine solche voraus. Sie zeigen aber keinen Weg auf, diese Bewe-
gung, die vom Streitpatent als nachteilig beschrieben ist, zu vermeiden. Zwar
sind aus diesen Druckschriften alle Elemente vom Prinzip her bekannt, mit de-
nen die Lehre des Streitpatents eine Schubsicherung auch ohne axiale Ver-
schiebung gewährleistet. Sowohl die US-amerikanische Patentschrift 3 384 392
als auch die deutsche Offenlegungsschrift 29 22 285 sehen einen die Stirnseite
der Muffe überragenden Ringflansch vor, mit dessen Hilfe die axiale Bewegung
des Dichtungs- und Klemmelements beschränkt wird. Die Druckschriften
20 34 325 und 29 22 285 schlagen auch eine Trennung von Klemmelement
und Dichtung vor. Keine dieser Schriften zeigt aber auf, einen Ringflansch als
Halteteil zu verwenden, um die Klemmelemente so in der Nähe der Muffen-
stirnseite festzuhalten, daß das Spitzende eines Rohres zwar durch den
Klemmring in die Muffe eingeschoben werden kann, daß aber eine Auszugbe-
wegung zur Verriegelung nicht erforderlich ist, weil die Klemmwirkung unmittel-
bar und bereits vor Beaufschlagung eintritt.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 110 Abs. 3 PatG i.V.m. § 97
ZPO.
Rogge
Melullis
Jestaedt
Scharen
Keukenschrijver