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BGH Beschluss vom 16.02.2000 – 2 StR 52/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 52/00
BESCHLUSS
vom
16. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts am 16. Februar 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Gera vom 8. Oktober 1999 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Revision ist unzulässig, da sie lediglich mit Verfahrensrügen be-
gründet ist, die nicht ordnungsgemäß ausgeführt und daher ihrerseits unzuläs-
sig sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung
der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), daß die Strafkammer es unterlas-
sen hat, Dr. K. als sachverständigen Zeugen zu Wahrnehmungen bei einer
ärztlichen Untersuchung der Zeugin Verena D. (Tatopfer) zu hören und - zu
einer anderen Behauptung - deren Tochter als Zeugin zu vernehmen. Der Re-
visionsbegründung selbst läßt sich jedoch nicht entnehmen, was zu den ver-
mißten Beweiserhebungen gedrängt haben soll. Dazu hätte der Beschwerde-
führer zumindest mitteilen müssen, welche Beweise das Tatgericht erhoben hat
und was diese Beweiserhebungen ergeben haben. Das ist nicht geschehen.
Die Urteilsgründe können zur Ergänzung des insoweit unvollständigen Rüge-
vorbringens nicht herangezogen werden; dies wäre nur möglich, wenn der Be-
schwerdeführer (auch) die Verletzung sachlichen Rechts gerügt hätte (BGH bei
Kusch NStZ 1997, 378 m.w.N.). Daran fehlt es; die Sachrüge ist nicht erhoben.
Davon abgesehen wäre die Revision - ihre Zulässigkeit unterstellt - im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Jähnke Niemöller Bode
Otten Rothfuß