BGH Urteil vom 16.02.2000 – 2 StR 532/99
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
16. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar
2000, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
Dr. Jähnke
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Niemöller,
Dr. Bode,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
der Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung,
Bundesanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-
gerichts Köln vom 6. Juli 1999 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 26 Fällen, davon in 18
Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge-
ringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt und die
Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es den Verfall
eines Betrages von 18.760 DM angeordnet und sichergestellte Betäubungs-
mittel und Betäubungsmittelutensilien eingezogen. Gegen dieses Urteil richtet
sich die zuungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Sachrüge gestützte
Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie eine höhere Strafe erstrebt. Das
Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.
Der Angeklagte führte 1996/1997 in 18 Fällen in den Niederlanden er-
worbenes Rauschgift – jeweils mindestens 1 kg Haschisch und 300 g Marihua-
na – in Deutschland ein und veräußerte es in Teilmengen gewinnbringend.
1998 kaufte er von einem Lieferanten in Deutschland in 7 Fällen jeweils 2 kg
Marihuana und insgesamt 5 kg Haschisch, von einem weiteren Lieferanten 3 kg
Haschisch, das er weiterveräußerte. Bei seiner Festnahme konnten noch 6 kg
Haschisch und Marihuana sichergestellt werden. Der Angeklagte legte schon
zu Beginn der Ermittlungen ein umfassendes Geständnis ab, das weit über die
Ermittlungsansätze der Polizei hinausging, und gab Hinweise auf seine Liefe-
ranten, Abnehmer und weitere an den Drogengeschäften beteiligte Personen.
Eine Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision, die der Sache
nach – trotz des weitergehenden Revisionsantrags - auf den Strafausspruch
beschränkt ist, hat weder zu Gunsten noch zum Nachteil (§ 301 StPO) des
Angeklagten Rechtsfehler im Strafausspruch aufgedeckt. Unter Berücksichti-
gung der im Urteil angeführten Qualitätsangaben (durchschnittliche Qualität
mit Ausnahme von 3 kg Haschisch, das von sehr guter Qualität war) war der
Schuldumfang ausreichend bestimmt. Denn bei Haschisch kann bei durch-
schnittlicher Qualität von mindestens 5 %, bei sehr guter Qualität von minde-
stens 10 % und bei Marihuana bei mittlerer Qualität von mindestens 2 % THC-
Gehalt ausgegangen werden (BGH NJW 1996, 794, 797; Urteil v. 25.2.1992 –
1 StR 771/91). Dabei kann dahinstehen, ob eine Lücke des Urteils darin zu
sehen ist, daß das Landgericht den THC-Gehalt der sichergestellten 6 kg Ha-
schisch und Marihuana nicht mitteilt. Die Revision trägt selbst nicht vor, daß
insoweit von wesentlich anderen Werten auszugehen wäre.
Das Landgericht hat in allen Fällen die Einzelstrafen dem nach § 31
Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen. Die Aus-
führungen des Landgerichts zur Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG halten recht-
licher Prüfung stand.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte Angaben zu seinen
Lieferanten in Deutschland sowie einigen größeren Abnehmern gemacht und
Hinweise auf Hintermänner gegeben, die zu Festnahmen der Lieferanten und
weiteren Ermittlungsergebnissen geführt haben. Die Revision wendet sich auch
nicht gegen die Strafrahmenmilderung in den Fällen 19 - 26 der Urteilsgründe.
Sie hält die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG jedoch nicht für erfüllt, so-
weit der Angeklagte auch wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt wor-
den ist (Fälle 1 – 18 der Urteilsgründe). Hinsichtlich der von ihm benannten
Lieferanten in den Niederlanden sei ein Aufklärungserfolg nicht eingetreten.
Entgegen der Auffassung der Revision steht der Annahme eines Aufklä-
rungserfolgs nicht entgegen, daß die Angaben des Angeklagten zwar an die
niederländischen Ermittlungsbehörden weitergeleitet, Ermittlungsergebnisse
von dort jedoch nicht mitgeteilt wurden. Die Revision verkennt, daß ein Aufklä-
rungserfolg nicht die Verurteilung oder Festnahme der von dem Täter Belaste-
ten voraussetzt, sondern schon dann - wie das Landgericht zutreffend ausge-
führt hat – anzunehmen ist, wenn zur Überzeugung des Gerichts durch seine
Angaben die Voraussetzungen für die erfolgreiche Durchführung eines Straf-
verfahrens im Falle der Ergreifung geschaffen wurden (BGHR BtMG § 31 Nr. 1
Aufdeckung 10). Ein Aufklärungserfolg in diesem Sinne liegt allerdings nicht
vor, wenn der Täter nur Ermittlungsansätze aufgezeigt hat (BGH StV 1997,
639). Der Täter muß vielmehr die von ihm belastete Person so genau bezeich-
net haben, daß sie identifiziert und zur Festnahme ausgeschrieben werden
könnte (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 10, 14). Diese Voraussetzungen
hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen erfüllt. Ihnen läßt sich - trotz
einiger eher auf ein bloßes Aufklärungsbemühen hinweisender Formulierungen
- noch ausreichend entnehmen, daß die Angaben des Angeklagten die Vor-
aussetzungen für die erfolgreiche Durchführung eines Strafverfahrens im Falle
der Ergreifung geschaffen haben.
Auch im übrigen deckt die Revision keinen durchgreifenden Rechtsfeh-
ler auf.
Bei der Bemessung der Einzelstrafen hat das Landgericht alle wesentli-
chen entlastenden und belastenden Umstände berücksichtigt. Dem umfassen-
den Geständnis durfte das Landgericht hier einen besonderen Stellenwert ein-
räumen. Auch wenn die Auffindung des sichergestellten Rauschgifts den
Nachweis eines nicht unbeträchtlichen Handels mit Betäubungsmitteln ermög-
licht hätte, konnten die Einfuhrtaten und der volle Umfang des vom Angeklag-
ten betriebenen Drogenhandels erst durch seine Angaben und die von ihm
vorgelegten Aufzeichnungen aufgeklärt werden. Entgegen der Revision be-
durfte es auch nicht weiterer Berechnungen zu dem durch den Drogenhandel
erzielten Gewinn. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte aus den so er-
zielten Einkünften den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestritten
und seine Spielschulden, die sich auf über 20.000,- DM beliefen, bis auf einen
Rest von 5.000,- DM getilgt. Daß das Landgericht, das strafschärfend die ge-
werbsmäßige und professionelle Art seines Vorgehens und die Menge der um-
gesetzten Drogen bewertet hat, diesen Umstand übersehen hat, ist nicht zu
besorgen.
Die Gesamtstrafe ist zwar außergewöhnlich, aber noch nicht unvertret-
bar milde. Ersichtlich hat das Landgericht dabei darauf abgestellt, daß sich der
Angeklagte nicht nur durch seine weitgehende Aufklärungshilfe aus dem Dro-
genmilieu gelöst hat. Er hat sich mit dem Erwerb eines kleines Geschäfts, in
dem er und seine Ehefrau tätig sind und den Lebensunterhalt für die vierköpfi-
ge Familie verdienen können, eine neue Lebensgrundlage und damit eine Per-
spektive geschaffen, nunmehr ein straffreies Leben zu führen. Angesichts der
weiteren im Rahmen der Einzelstrafzumessung aufgeführten zugunsten des
Angeklagten wirkenden Umstände, auf die das Landgericht bei der Gesamts-
trafenbildung Bezug genommen hat, entfernt sich die verhängte Strafe noch
nicht so weit nach unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu
sein, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spiel-
raums liegt. In Zweifelsfällen muß die Strafzumessung des Tatrichters hinge-
nommen werden.
Schließlich kann ein Rechtsfehler hier auch nicht darin gesehen wer-
den, daß das Landgericht sich nicht ausdrücklich mit der Frage auseinander-
gesetzt hat, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der ver-
hängten Strafe gebietet. Angesichts der vorliegenden Besonderheiten – insbe-
sondere des umfassenden Aufklärungsbemühens hinsichtlich der eigenen Ta-
ten und fremder Tatbeteiligter – drängte sich die Prüfung hier nicht in dem Ma-
ße auf, daß die fehlende Erörterung den Bestand des Urteils gefährdet. Daß
das Landgericht generalpräventive Gesichtspunkte nicht übersehen hat, ergibt
sich aus ihrer ausdrücklichen Erwähnung bei der Bemessung der Gesamtstra-
fe.
Jähnke Niemöller Bode
Otten Rothfuß