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BGH Beschluss vom 16.02.2000 – 3 StR 24/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 24/00

BESCHLUSS

vom

16. Februar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2000

gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Aurich vom 9. November 1999 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des

Landgerichts Oldenburg zurückverwiesen.

Gründe:

Der Angeklagte war vom Landgericht Aurich mit Urteil vom

16. Dezember 1998 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jah-

ren verurteilt worden, wobei im Hinblick auf eine alkoholbedingte verminderte

Schuldfähigkeit nach § 21 StGB die Voraussetzungen eines sonstigen minder

schweren Falles nach § 213 2. Alt. StGB angenommen worden waren. Der Se-

nat hat dieses Urteil mit Beschluß vom 21. Juli 1999 wegen eines Verfahrens-

fehlers im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und

die Sache insoweit zurückverwiesen. Das Landgericht hat den Angeklagten mit

Urteil vom 9. November 1999 erneut zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren

verurteilt. Das Urteil hat wiederum keinen Bestand, da die Strafkammer zum

einen in den Urteilsgründen eine unzulässige Bezugnahme vorgenommen hat

und insbesondere von einem unzutreffenden Umfang der Teilrechtskraft des

ersten Urteils ausgegangen ist.

1. Zum Lebenslauf des Angeklagten hat die Strafkammer ausgeführt,

daß dieser dieselben Angaben gemacht hat, wie sie im ersten Urteil vom

16. Dezember 1998 niedergelegt sind, und insoweit auf diese Bezug genom-

men ("von Urteil Bl. 33 I bis Bl. 36 vor II"). Dies ist unzulässig. Nach § 267

Abs. 1 StPO muß jedes Strafurteil aus sich heraus verständlich sein, wobei zur

Darstellung des Sachverhalts grundsätzlich nicht auf Aktenteile Bezug genom-

men werden darf (st. Rspr., vgl. BGHSt 30, 225, 226; 33, 59, 60; BGHR StPO

§ 267 I 1 Bezugnahme 1). Hat wie hier ein Tatgericht erneut Feststellungen zur

Person eines Angeklagten zu treffen und macht dieser dabei dieselben Anga-

ben, wie sie in dem früheren, jedoch insoweit aufgehobenen Urteil enthalten

sind, so ist zwar nichts dagegen einzuwenden, wenn zur Vermeidung neuer

Formulierungsarbeit der Wortlaut der entsprechenden Passage des früheren

Urteils übernommen wird, doch darf kein Zweifel daran gelassen werden, daß

es sich um neue, eigenständig getroffene Feststellungen handelt. Eine Bezug-

nahme auf Aktenstellen, wozu auch das frühere Urteil gehört, ist - wie oben

dargelegt - in solchen Fällen nach § 267 Abs. 1 StPO nicht zulässig. An diesem

Rechtsfehler ändert nichts, daß das Tatgericht für die Zeit nach der früheren

Hauptverhandlung ergänzende Feststellungen zur Person getroffen und dar-

gelegt hat.

2. Die Strafkammer ist weiterhin zu Unrecht davon ausgegangen, die

Anwendung des § 213 2. Alt. StGB i.V.m. § 21 StGB sei rechtskräftig festge-

stellt. Damit hat sie dem Beschluß des Senats vom 21. Juli 1999 eine Bin-

dungswirkung beigemessen, die ihm nicht zukommt, und damit den Umfang der

erforderlichen Neuentscheidung verkannt. In dieser teilaufhebenden Revision-

sentscheidung war der Schuldspruch wegen Totschlags bestätigt, jedoch der

Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben worden. Damit ist der neue

Tatrichter nur an den Schuldspruch selbst (Totschlag nach § 212 StGB) und

diejenigen Feststellungen, die ausschließlich oder - als sogenannte doppelre-

levante Tatsachen - auch den nunmehr rechtskräftigen Schuldspruch betreffen,

gebunden. Die Bindung erstreckt sich auf alle Umstände, welche das Tatge-

schehen im Sinne des geschichtlichen Vorgangs näher beschreiben (st. Rspr.,

vgl. BGHSt 24, 274, 275; 30, 340, 344; BGHR StPO § 353 II Teilrechtskraft 3,

4).

Dagegen ist der Strafausspruch mit den ausschließlich ihn betreffenden

Feststellungen aufgehoben und nicht mehr existent. Dazu gehört neben der

Strafzumessung im engeren Sinn auch die Findung des richtigen Strafrahmens

und insbesondere die Prüfung minder oder besonders schwerer Fälle, sowie

von Strafrahmenverschiebungen etwa nach §§ 21, 49 StGB.

Der neue Tatrichter hatte daher die ausschließlich den Strafausspruch

berührenden Feststellungen neu zu treffen, wobei er darauf achten mußte, daß

er sich mit denjenigen zum Schuldspruch oder den doppelrelevanten Tatsa-

chen, die bereits bindend feststehen, nicht in Widerspruch setzen darf, weil die

Tat durch ein in sich widerspruchsfreies, einheitliches Erkenntnis abzuurteilen

ist; ob über die Schuld- und Straffrage gleichzeitig entschieden oder ob nach

Rechtskraft des Schuldspruchs die Strafe gesondert festgesetzt wird, darf da-

bei keinen Unterschied machen (BGHR StPO § 353 II Teilrechtskraft 3

m.w.Nachw.). Danach hat er durch eine Wertung der festgestellten Tatsachen

den richtigen Strafrahmen zu finden und dabei u.a. die Voraussetzungen und

die Anwendbarkeit des § 21 StGB sowie von minder oder besonders schweren

Fällen erneut und eigenständig - ohne jede Bindung an das insoweit aufgeho-

bene und nicht mehr existente erste Urteil - zu prüfen. Gerade deshalb hatte

der Senat - was die Strafkammer offensichtlich mißverstanden hatte - für die

neue Hauptverhandlung einen Hinweis zur Anwendbarkeit des § 213 1. Alt.

StGB erteilt.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf der verkürzten

Prüfung der Straffrage beruht. Er hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2

Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch gemacht und die Sache an das Landgericht Ol-

denburg zurückverwiesen.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

Winkler von Lienen