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BGH Beschluss vom 16.02.2000 – 3 StR 24/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2000
gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Aurich vom 9. November 1999 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des
Landgerichts Oldenburg zurückverwiesen.
Gründe:
Der Angeklagte war vom Landgericht Aurich mit Urteil vom
16. Dezember 1998 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jah-
ren verurteilt worden, wobei im Hinblick auf eine alkoholbedingte verminderte
Schuldfähigkeit nach § 21 StGB die Voraussetzungen eines sonstigen minder
schweren Falles nach § 213 2. Alt. StGB angenommen worden waren. Der Se-
nat hat dieses Urteil mit Beschluß vom 21. Juli 1999 wegen eines Verfahrens-
fehlers im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und
die Sache insoweit zurückverwiesen. Das Landgericht hat den Angeklagten mit
Urteil vom 9. November 1999 erneut zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren
verurteilt. Das Urteil hat wiederum keinen Bestand, da die Strafkammer zum
einen in den Urteilsgründen eine unzulässige Bezugnahme vorgenommen hat
und insbesondere von einem unzutreffenden Umfang der Teilrechtskraft des
ersten Urteils ausgegangen ist.
1. Zum Lebenslauf des Angeklagten hat die Strafkammer ausgeführt,
daß dieser dieselben Angaben gemacht hat, wie sie im ersten Urteil vom
16. Dezember 1998 niedergelegt sind, und insoweit auf diese Bezug genom-
men ("von Urteil Bl. 33 I bis Bl. 36 vor II"). Dies ist unzulässig. Nach § 267
Abs. 1 StPO muß jedes Strafurteil aus sich heraus verständlich sein, wobei zur
Darstellung des Sachverhalts grundsätzlich nicht auf Aktenteile Bezug genom-
men werden darf (st. Rspr., vgl. BGHSt 30, 225, 226; 33, 59, 60; BGHR StPO
§ 267 I 1 Bezugnahme 1). Hat wie hier ein Tatgericht erneut Feststellungen zur
Person eines Angeklagten zu treffen und macht dieser dabei dieselben Anga-
ben, wie sie in dem früheren, jedoch insoweit aufgehobenen Urteil enthalten
sind, so ist zwar nichts dagegen einzuwenden, wenn zur Vermeidung neuer
Formulierungsarbeit der Wortlaut der entsprechenden Passage des früheren
Urteils übernommen wird, doch darf kein Zweifel daran gelassen werden, daß
es sich um neue, eigenständig getroffene Feststellungen handelt. Eine Bezug-
nahme auf Aktenstellen, wozu auch das frühere Urteil gehört, ist - wie oben
dargelegt - in solchen Fällen nach § 267 Abs. 1 StPO nicht zulässig. An diesem
Rechtsfehler ändert nichts, daß das Tatgericht für die Zeit nach der früheren
Hauptverhandlung ergänzende Feststellungen zur Person getroffen und dar-
gelegt hat.
2. Die Strafkammer ist weiterhin zu Unrecht davon ausgegangen, die
Anwendung des § 213 2. Alt. StGB i.V.m. § 21 StGB sei rechtskräftig festge-
stellt. Damit hat sie dem Beschluß des Senats vom 21. Juli 1999 eine Bin-
dungswirkung beigemessen, die ihm nicht zukommt, und damit den Umfang der
erforderlichen Neuentscheidung verkannt. In dieser teilaufhebenden Revision-
sentscheidung war der Schuldspruch wegen Totschlags bestätigt, jedoch der
Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben worden. Damit ist der neue
Tatrichter nur an den Schuldspruch selbst (Totschlag nach § 212 StGB) und
diejenigen Feststellungen, die ausschließlich oder - als sogenannte doppelre-
levante Tatsachen - auch den nunmehr rechtskräftigen Schuldspruch betreffen,
gebunden. Die Bindung erstreckt sich auf alle Umstände, welche das Tatge-
schehen im Sinne des geschichtlichen Vorgangs näher beschreiben (st. Rspr.,
vgl. BGHSt 24, 274, 275; 30, 340, 344; BGHR StPO § 353 II Teilrechtskraft 3,
4).
Dagegen ist der Strafausspruch mit den ausschließlich ihn betreffenden
Feststellungen aufgehoben und nicht mehr existent. Dazu gehört neben der
Strafzumessung im engeren Sinn auch die Findung des richtigen Strafrahmens
und insbesondere die Prüfung minder oder besonders schwerer Fälle, sowie
von Strafrahmenverschiebungen etwa nach §§ 21, 49 StGB.
Der neue Tatrichter hatte daher die ausschließlich den Strafausspruch
berührenden Feststellungen neu zu treffen, wobei er darauf achten mußte, daß
er sich mit denjenigen zum Schuldspruch oder den doppelrelevanten Tatsa-
chen, die bereits bindend feststehen, nicht in Widerspruch setzen darf, weil die
Tat durch ein in sich widerspruchsfreies, einheitliches Erkenntnis abzuurteilen
ist; ob über die Schuld- und Straffrage gleichzeitig entschieden oder ob nach
Rechtskraft des Schuldspruchs die Strafe gesondert festgesetzt wird, darf da-
bei keinen Unterschied machen (BGHR StPO § 353 II Teilrechtskraft 3
m.w.Nachw.). Danach hat er durch eine Wertung der festgestellten Tatsachen
den richtigen Strafrahmen zu finden und dabei u.a. die Voraussetzungen und
die Anwendbarkeit des § 21 StGB sowie von minder oder besonders schweren
Fällen erneut und eigenständig - ohne jede Bindung an das insoweit aufgeho-
bene und nicht mehr existente erste Urteil - zu prüfen. Gerade deshalb hatte
der Senat - was die Strafkammer offensichtlich mißverstanden hatte - für die
neue Hauptverhandlung einen Hinweis zur Anwendbarkeit des § 213 1. Alt.
StGB erteilt.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf der verkürzten
Prüfung der Straffrage beruht. Er hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2
Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch gemacht und die Sache an das Landgericht Ol-
denburg zurückverwiesen.
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
Winkler von Lienen