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BGH Beschluss vom 16.02.2000 – 3 StR 587/99

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 587/99

BESCHLUSS

vom

16. Februar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar

2000 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Itzehoe vom 10. September 1999 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-

sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte hat bei einem eingetretenen Schaden von

ca. 146.000 DM dem Land Schleswig-Holstein zum Zwecke der

Schadenswiedergutmachung einen Betrag

in Höhe von

ca. 63.300 DM zur Verfügung gestellt. Zudem bewilligte er ein

Grundpfandrecht in Höhe von 40.000 DM und erklärte eine

Gehaltsabtretung in Höhe von 400 DM monatlich, beginnend

mit September 1998. Die Strafkammer hat nicht geprüft, ob die

Voraussetzungen des § 46 a Nr. 2 StGB vorliegen und eine

Strafrahmenmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB in Betracht

käme. Der Senat kann jedoch ausschließen, daß das Landge-

richt bei Annahme des § 46 a Nr. 2 StGB auf eine mildere

Strafe erkannt hätte, denn es hat diesen Umstand bei der

Prüfung, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, bei der Straf-

zumessung im engeren Sinn, bei der Gesamtstrafenbildung

und bei der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung jeweils

erkennbar berücksichtigt, und insgesamt auf eine außerordent-

lich milde Strafe erkannt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Kutzer Miebach Winkler

Pfister von Lienen