Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluß vom 16.02.2000 – IV ZR 220/99
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Februar 2000
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno
und die Richterin Ambrosius
am 16. Februar 2000
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand wegen des Ablaufs der Revisionsbegrün-
dungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
23. Juli 1999 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu
tragen.
Streitwert: 101.505 DM.
Gründe
Nachdem der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Re-
vision zum Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt hatte, wurde
seinem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 11. Oktober 1999
der Beschluß zugestellt, daß gemäß § 7 EGZPO der Bundesgerichtshof
zuständig sei. Am 18. November 1999 erhielt der Prozeßbevollmächtigte
des Klägers ein Schreiben des Bundesgerichtshofs mit dem Hinweis,
daß innerhalb der bis zum 11. November 1999 laufenden Revisionsbe-
gründungsfrist keine Begründungsschrift eingegangen sei. Daraufhin
beantragte der Kläger am 2. Dezember 1999 Wiedereinsetzung gegen
die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision. Er trug vor, die
erfahrene und bewährte Kanzleiangestellte seines zweitinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten habe entgegen dessen Anweisungen zur Fri-
stenkontrolle aufgrund eines nachträglich nicht mehr erklärbaren Verse-
hens am 11. Oktober 1999 zwar die Vorfrist, nämlich auf den
4. November 1999, nicht aber die Revisionsbegründungsfrist selbst in
den Fristenkalender eingetragen. Dementsprechend seien dem Prozeß-
bevollmächtigten die Akten zwar am 4. November 1999 vorgelegt wor-
den, allerdings ohne den sonst üblichen Fristvermerk. Die Revisionsbe-
gründungsfrist selbst sei aber außer Kontrolle geraten. Insbesondere sei
der Prozeßbevollmächtigte am Tage des Fristablaufes mangels Eintra-
gung im Kalender nicht erinnert worden.
Dieses Vorbringen schließt ein eigenes Verschulden des Prozeß-
bevollmächtigten nicht aus. Denn die Fristversäumung beruht nicht allein
auf dem dargelegten Büroversehen. Die Sorgfalt eines Rechtsanwalts
erfordert es, sich auch in Sachen, die ihm als nicht fristgebunden vor-
gelegt werden, in angemessener Zeit durch einen Blick in die Akten we-
nigstens davon zu überzeugen, um was es sich handelt und wie lange er
sich mit der Bearbeitung Zeit lassen kann. Auch in solchen Fällen darf
der Rechtsanwalt die ihm vorgelegten Akten jedenfalls nicht eine Woche
lang gänzlich unbeachtet lassen (BGH, Beschluß vom 3. November 1997
- VI ZB 47/97 - NJW 1998, 460 m.w.N.). Wenn er die Akten eingesehen
hätte, hätte ihm auffallen müssen, daß der Termin des Ablaufs der Revi-
sionsbegründungsfrist nicht - wie nach seinem Vorbringen sonst üblich -
auf dem Deckblatt der Handakte eingetragen war.
Mithin kam eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht. Vielmehr
mußte die Revision wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzu-
lässig verworfen werden (§ 554 a ZPO).
Dr. Schmitz Römer Dr. Schlichting
Terno Ambrosius