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BGH Beschluß vom 16.02.2000 – IV ZR 220/99

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Februar 2000

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno

und die Richterin Ambrosius

am 16. Februar 2000

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand wegen des Ablaufs der Revisionsbegrün-

dungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des

21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

23. Juli 1999 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu

tragen.

Streitwert: 101.505 DM.

Gründe

Nachdem der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Re-

vision zum Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt hatte, wurde

seinem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 11. Oktober 1999

der Beschluß zugestellt, daß gemäß § 7 EGZPO der Bundesgerichtshof

zuständig sei. Am 18. November 1999 erhielt der Prozeßbevollmächtigte

des Klägers ein Schreiben des Bundesgerichtshofs mit dem Hinweis,

daß innerhalb der bis zum 11. November 1999 laufenden Revisionsbe-

gründungsfrist keine Begründungsschrift eingegangen sei. Daraufhin

beantragte der Kläger am 2. Dezember 1999 Wiedereinsetzung gegen

die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision. Er trug vor, die

erfahrene und bewährte Kanzleiangestellte seines zweitinstanzlichen

Prozeßbevollmächtigten habe entgegen dessen Anweisungen zur Fri-

stenkontrolle aufgrund eines nachträglich nicht mehr erklärbaren Verse-

hens am 11. Oktober 1999 zwar die Vorfrist, nämlich auf den

4. November 1999, nicht aber die Revisionsbegründungsfrist selbst in

den Fristenkalender eingetragen. Dementsprechend seien dem Prozeß-

bevollmächtigten die Akten zwar am 4. November 1999 vorgelegt wor-

den, allerdings ohne den sonst üblichen Fristvermerk. Die Revisionsbe-

gründungsfrist selbst sei aber außer Kontrolle geraten. Insbesondere sei

der Prozeßbevollmächtigte am Tage des Fristablaufes mangels Eintra-

gung im Kalender nicht erinnert worden.

Dieses Vorbringen schließt ein eigenes Verschulden des Prozeß-

bevollmächtigten nicht aus. Denn die Fristversäumung beruht nicht allein

auf dem dargelegten Büroversehen. Die Sorgfalt eines Rechtsanwalts

erfordert es, sich auch in Sachen, die ihm als nicht fristgebunden vor-

gelegt werden, in angemessener Zeit durch einen Blick in die Akten we-

nigstens davon zu überzeugen, um was es sich handelt und wie lange er

sich mit der Bearbeitung Zeit lassen kann. Auch in solchen Fällen darf

der Rechtsanwalt die ihm vorgelegten Akten jedenfalls nicht eine Woche

lang gänzlich unbeachtet lassen (BGH, Beschluß vom 3. November 1997

- VI ZB 47/97 - NJW 1998, 460 m.w.N.). Wenn er die Akten eingesehen

hätte, hätte ihm auffallen müssen, daß der Termin des Ablaufs der Revi-

sionsbegründungsfrist nicht - wie nach seinem Vorbringen sonst üblich -

auf dem Deckblatt der Handakte eingetragen war.

Mithin kam eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht. Vielmehr

mußte die Revision wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzu-

lässig verworfen werden (§ 554 a ZPO).

Dr. Schmitz Römer Dr. Schlichting

Terno Ambrosius