BGH Beschluss vom 16.02.2000 – XII ZR 135/97
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Februar 2000
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick
und Weber-Monecke
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats
des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 28. April
1997 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 132.620 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Ausle-
gung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE
54, 277).
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Zahlungen der Reiseveran-
stalter an die Klägerin aufgrund der in § 6 Nr. 1 des Pachtvertrages vereinbar-
ten Sicherungsabtretung hätten infolge der anderweitigen Verrechnungsbe-
stimmung der Klägerin nicht zum Erlöschen der Klageforderung geführt, be-
gegnet keinen rechtlichen Bedenken. § 6 Nr. 1 des Pachtvertrages regelt die
Leistung einer Pachtsicherheit. Das Bestimmungsrecht über die Verrechnung
dieser Sicherheit mit Gegenansprüchen stand mangels anderweitiger Verein-
barung der Parteien allein der Klägerin als Leistungsempfängerin zu (vgl. BGH
Urteile vom 11. Juni 1985 - VI ZR 61/84 - ZIP 1985, 996, 998 und vom 8. März
1972 - VIII ZR 183/70 - NJW 1972, 721, 723).
Blumenröhr Krohn Gerber
Sprick Weber-Monecke