Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.02.2000 – XII ZR 135/97

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Februar 2000

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick

und Weber-Monecke

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats

des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 28. April

1997 wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 132.620 DM

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat

im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Ausle-

gung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE

54, 277).

Die Annahme des Berufungsgerichts, die Zahlungen der Reiseveran-

stalter an die Klägerin aufgrund der in § 6 Nr. 1 des Pachtvertrages vereinbar-

ten Sicherungsabtretung hätten infolge der anderweitigen Verrechnungsbe-

stimmung der Klägerin nicht zum Erlöschen der Klageforderung geführt, be-

gegnet keinen rechtlichen Bedenken. § 6 Nr. 1 des Pachtvertrages regelt die

Leistung einer Pachtsicherheit. Das Bestimmungsrecht über die Verrechnung

dieser Sicherheit mit Gegenansprüchen stand mangels anderweitiger Verein-

barung der Parteien allein der Klägerin als Leistungsempfängerin zu (vgl. BGH

Urteile vom 11. Juni 1985 - VI ZR 61/84 - ZIP 1985, 996, 998 und vom 8. März

1972 - VIII ZR 183/70 - NJW 1972, 721, 723).

Blumenröhr Krohn Gerber

Sprick Weber-Monecke