BGH Beschluss vom 16.02.2000 – XII ZR 162/98
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Februar 2000
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick
und Weber-Monecke
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats
des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 22. April
1998 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 80.000 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Ausle-
gung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -
BVerfGE 54, 277).
Das Oberlandesgericht ist im Hinblick auf § 566 BGB zu Recht von der
Wirksamkeit der am 19. September 1994 für längere Zeit als ein Jahr ge-
schlossenen Vereinbarung ausgegangen. Diese genügt dem Schriftformerfor-
dernis nach § 566 BGB, da sie (ebenso wie schon die Nachtragsvereinbarung
vom 7./9. Juni 1993) in ausreichender Form auf den ursprünglichen Vertrag
Bezug nimmt und zum Ausdruck bringt, es solle unter Einbeziehung des Nach-
trags bei dem verbleiben, was bereits früher formgültig niedergelegt war (vgl.
Senatsurteile vom 29. Januar 1992 - XII ZR 175/90 - und vom 26. Februar 1992
- XII ZR 129/90 = BGHR BGB § 566 Nachtragsvereinbarung 3 und Schrift-
form 1).
Es spricht auch vieles dafür, daß der Auffassung des Berufungsgerichts
zur Wahrung des Formerfordernisses nach § 126 BGB zu folgen und die ent-
gegenstehende Auffassung des Reichsgerichts aus dem Jahre 1922 (RGZ 105,
60 ff.) abzulehnen sein dürfte. Denn das Vertragsangebot der Klägerin und
seine Annahme durch den Beklagten sind auf "derselben Urkunde" niederge-
legt, wobei die beiderseitigen Unterschriften "den gesamten Vertragsinhalt
decken und den Vertragstext räumlich abschließen" (vgl. BGH Urteil vom
24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88 = BGHR BGB § 126 Mietvertrag 1). Der Um-
stand, daß der Beklagte seine Unterschrift unter dem Vertragsangebot der Klä-
gerin mit einem ausdrücklichen Einverständnis-Zusatz versehen hat, dürfte
dem nicht entgegenstehen. Auch wenn der Beklagte lediglich seine Unterschrift
unter das Angebot gesetzt hätte, würde damit inhaltlich die Annahme des Ver-
tragsangebots bzw. sein Einverständnis mit dem Angebot in ausreichender
Weise zum Ausdruck gebracht (§ 151 Satz 1 BGB).
Die Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn der
Beklagte ist jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242
BGB) gehindert, sich wegen des Erwerbs eigener Räume auf eine - etwa anzu-
nehmende - Formnichtigkeit der Vereinbarung zu berufen, nachdem er sowohl
im Jahr 1993 als auch im Jahr 1994 mit Nachdruck den Kündigungsabsichten
der Klägerin entgegengetreten ist und auf längerfristige Verlängerungen des
Mietverhältnisses gedrängt hat.
Das Berufungsurteil läßt auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen.
Blumenröhr Krohn Gerber
Sprick Weber-Monecke