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BGH Beschluss vom 17.02.2000 – IX ZR 146/98

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 146/98

BESCHLUSS

vom

17. Februar 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und

Dr. Ganter

am 17. Februar 2000

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. März 1998 wird nicht

angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auf-

erlegt.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 850.000 DM.

Gründe:

Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grund-

sätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet im Ergebnis keine Aussicht auf

Erfolg (§ 554 b ZPO).

Das Berufungsgericht hat aufgrund rechtsfehlerfreier Feststellungen zu

Recht angenommen, daß die Beklagte, soweit sie am Vollzug des von ihr beur-

kundeten Kaufvertrages mitzuwirken hatte, ihre Amtspflicht gegenüber den

Klägern fahrlässig verletzt hat (§§ 19, 24 BNotO i.V.m. § 18 Abs. 1 VONot),

weil sie den Klägern, die selbst die Vorlasten des gekauften Grundstücks ab-

zulösen hatten, in ihrem Schreiben vom 16. November 1995 weder die Ablöse-

beträge noch deren Gläubiger mitgeteilt hat. Weiterhin hat das Berufungsge-

richt den Einwand aus §§ 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO, 839 Abs. 3 BGB rechtsfeh-

lerfrei verneint.

Zugunsten der Beklagten kann davon ausgegangen werden, daß den

Klägern ein Mitverschulden der finanzierenden Bank anzurechnen ist (§§ 254

Abs. 1, 278 BGB), weil diese an die Verkäufer gezahlt hat, ohne die Ablösung

von Vorlasten in Betracht zu ziehen. Ein solches Mitverschulden fällt jedoch

gegenüber dem schuldhaften Schadensbeitrag der Beklagten nicht rechtser-

heblich ins Gewicht. Die rechtsunkundigen Kläger konnten ihre schwierige Auf-

gabe, mit Hilfe der finanzierenden Bank die Vorlasten des gekauften Grund-

stücks abzulösen, nur dann bewältigen, wenn die Beklagte ihre gemäß Ziffer IV

des Kaufvertrages übernommene Amtspflicht, den Klägern die Ablösebeträge

und deren Gläubiger mitzuteilen, ordnungsgemäß erfüllte. Die grob fahrlässige

Verletzung dieser Pflicht hat den geltend gemachten Schaden in einem solchen

Maße heraufbeschworen, daß die Beklagte diesen allein zu tragen hat.

Paulusch Kreft Stodolkowitz

Zugehör Ganter