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BGH Beschluss vom 17.02.2000 – IX ZR 146/98
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Februar 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und
Dr. Ganter
am 17. Februar 2000
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. März 1998 wird nicht
angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auf-
erlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 850.000 DM.
Gründe:
Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grund-
sätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet im Ergebnis keine Aussicht auf
Erfolg (§ 554 b ZPO).
Das Berufungsgericht hat aufgrund rechtsfehlerfreier Feststellungen zu
Recht angenommen, daß die Beklagte, soweit sie am Vollzug des von ihr beur-
kundeten Kaufvertrages mitzuwirken hatte, ihre Amtspflicht gegenüber den
Klägern fahrlässig verletzt hat (§§ 19, 24 BNotO i.V.m. § 18 Abs. 1 VONot),
weil sie den Klägern, die selbst die Vorlasten des gekauften Grundstücks ab-
zulösen hatten, in ihrem Schreiben vom 16. November 1995 weder die Ablöse-
beträge noch deren Gläubiger mitgeteilt hat. Weiterhin hat das Berufungsge-
richt den Einwand aus §§ 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO, 839 Abs. 3 BGB rechtsfeh-
lerfrei verneint.
Zugunsten der Beklagten kann davon ausgegangen werden, daß den
Klägern ein Mitverschulden der finanzierenden Bank anzurechnen ist (§§ 254
Abs. 1, 278 BGB), weil diese an die Verkäufer gezahlt hat, ohne die Ablösung
von Vorlasten in Betracht zu ziehen. Ein solches Mitverschulden fällt jedoch
gegenüber dem schuldhaften Schadensbeitrag der Beklagten nicht rechtser-
heblich ins Gewicht. Die rechtsunkundigen Kläger konnten ihre schwierige Auf-
gabe, mit Hilfe der finanzierenden Bank die Vorlasten des gekauften Grund-
stücks abzulösen, nur dann bewältigen, wenn die Beklagte ihre gemäß Ziffer IV
des Kaufvertrages übernommene Amtspflicht, den Klägern die Ablösebeträge
und deren Gläubiger mitzuteilen, ordnungsgemäß erfüllte. Die grob fahrlässige
Verletzung dieser Pflicht hat den geltend gemachten Schaden in einem solchen
Maße heraufbeschworen, daß die Beklagte diesen allein zu tragen hat.
Paulusch Kreft Stodolkowitz
Zugehör Ganter