BGH Urteil vom 17.02.2000 – IX ZR 344/98
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 17. Februar 2000 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die
Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Naumburg vom 24. September 1998 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung -
auch über die Kosten der Revision - an den 6. Zivilsenat des Be-
rufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der klagende Rechtsanwalt beriet die Beklagte bei der Privatisierung
ihrer etwa 1.300 Werkswohnungen. Die Beklagte firmierte zunächst als O. AG,
seit Mitte 1993 - nach Abspaltung eines Betriebsteils - als W. AG. Sie befindet
sich seit Januar 1994 in Liquidation. Im Rahmen des von dem Kläger entwik-
kelten sogenannten O.-Modells wurden etwa 500 Wohnungen im Wege der
Einzelprivatisierung unter Mitwirkung des Klägers an bisherige Werksangehö-
rige/Mieter veräußert. Im Frühjahr 1993 beschloß der Vorstand der Beklagten,
die Einzelprivatisierung einzustellen und den restlichen Wohnungsbestand
insgesamt an einen Erwerber zu veräußern. Die T.-L.-G. mbH (fortan: TLG) war
grundsätzlich bereit, die Werkswohnungen zu übernehmen, unterbreitete aber
kein konkretes Angebot. Der Kläger bemühte sich um einen anderen Investor.
Er fand ihn in der B. GmbH (im folgenden: B.-Bau). Am 4. August 1993 kam es
zu einem Treffen des Klägers mit dem Zeugen R., dem damaligen Vorstands-
vorsitzenden der Beklagten, und dem Zeugen K., dem Leiter ihrer Abteilung
Wohnungswirtschaft. In der Folgezeit führte der Kläger unter Einbeziehung des
Zeugen K. und des Betriebsrats der Beklagten Verhandlungen mit der B.-Bau
über einen Gesamtverkauf der Wohnungen. Darüber informierte der Kläger
Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten. Mit Schreiben vom 31. Mai 1994 teilte
der unterdessen zum Liquidator der Beklagten bestellte Zeuge R. dem Kläger
mit:
"...
Da ich inzwischen mit der B.-Bau selbst Kontakt aufgenommen und ihr einen Vertragsentwurf übersandt habe, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie Ihre Bemühungen in dieser Richtung einstellen würden, da es zweckmäßiger ist, wenn nur ein Verhandlungspartner existiert.
..."
Der Kläger hat gegen die Beklagte Ansprüche auf Anwaltshonorar und
Ersatz von Reisekosten in Höhe von insgesamt 113.906,53 DM nebst Zinsen
geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 90.410,89 DM
nebst Zinsen aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag statt-
gegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage
unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers, die den nicht zuer-
kannten Teil seiner Klageforderung sowie höhere Zinsen zum Gegenstand
hatte, insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Beru-
fungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
Das Berufungsgericht hat nicht als bewiesen angesehen, daß dem Klä-
ger von der Beklagten der Auftrag erteilt worden sei, sich um den Gesamtver-
kauf der restlichen Wohnungen zu bemühen. Ansprüche aus Geschäftsführung
ohne Auftrag hat es mit der Begründung verneint, wer - wie der Kläger - davon
ausgehe, zu einem bestimmten Geschäft beauftragt zu sein, führe aus seiner
Sicht im Verhältnis zum Auftraggeber nicht ein fremdes, sondern ein eigenes
Geschäft. § 687 Abs. 1 BGB nehme solche Fälle der vermeintlichen Eigenge-
schäftsführung ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Regeln über die Ge-
schäftsführung ohne Auftrag aus.
II.
Die Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung in einem wesentli-
chen Punkt nicht stand.
1. Die Verfahrensrügen der Revision, mit denen sie die Annahme des
Berufungsgerichts angreift, der Kläger habe von der Beklagten keinen Auftrag
erhalten, zeigen einen Rechtsfehler nicht auf (§ 565 a ZPO).
2. Mit nicht haltbarer Begründung hat das Berufungsgericht jedoch An-
sprüche des Klägers aus Geschäftsführung ohne Auftrag abgelehnt.
Die Auffassung, wer davon ausgehe, zu einem bestimmten Geschäft
beauftragt zu sein, führe aus seiner Sicht im Verhältnis zu seinem vermeintli-
chen Auftraggeber kein fremdes, sondern ein eigenes Geschäft, widerspricht
der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach kann nicht nur bei der Nich-
tigkeit eines Vertrages auf die Grundsätze der §§ 677 ff BGB zurückgegriffen
werden (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 30. September 1993 - VII ZR 178/91,
WM 1994, 74, 75; v. 10. Oktober 1996 - III ZR 205/95, NJW 1997, 47, 48; v.
23. September 1999 - III ZR 322/98, WM 1999, 2411, 2412; aber auch zu
§ 50 BörsG BGH, Urt. v. 6. Dezember 1994 - XI ZR 19/94, NJW 1995, 727).
Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Aber auch in anderen Fällen,
in denen der Geschäftsführer sich gegenüber dem Geschäftsherrn zur Ge-
schäftsführung für verpflichtet hält, es aber in Wahrheit nicht ist, können die
§§ 677 ff BGB Anwendung finden (BGH, Urt. v. 21. Oktober 1999 - III ZR
319/98, NJW 2000, 422, 424). Ein Rechtsanwalt als Geschäftsführer kann
nach § 683 Satz 1, § 670 BGB grundsätzlich die übliche Vergütung verlangen
(vgl. BGHZ 65, 384, 389 f; 140, 355, 361; BGH, Urt. v. 30. September 1993
aaO).
Voraussetzung für einen Anspruch des Klägers ist freilich, daß er mit
dem Willen gehandelt hat, ein Geschäft der Beklagten und nicht der B.-Bau zu
führen, und daß die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem
wirklichen oder mutmaßlichen Willen (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urt.
v. 28. Oktober 1992 - VIII ZR 210/91, WM 1993, 217, 218; Palandt/Sprau, BGB
59. Aufl. § 683 Rdn. 7) der Beklagten entsprach. Dies erscheint nach dem Vor-
bringen des Klägers, den eingereichten Unterlagen und den Aussagen der
Zeugen R. und K. bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht möglich, wenn
nicht naheliegend.
III.
Die Zurückweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, neben den
des Klägers (vgl. dazu BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 248/95, WM 1996,
1632 f) sowie im einzelnen den Umfang der geltend gemachten Forderungen
zu prüfen.
Der Senat macht von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Ge-
brauch.
Paulusch
Kreft
Stodolkowitz
Zugehör
Ganter