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BGH Urteil vom 17.02.2000 – IX ZR 344/98

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 17. Februar 2000 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die

Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Naumburg vom 24. September 1998 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung -

auch über die Kosten der Revision - an den 6. Zivilsenat des Be-

rufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der klagende Rechtsanwalt beriet die Beklagte bei der Privatisierung

ihrer etwa 1.300 Werkswohnungen. Die Beklagte firmierte zunächst als O. AG,

seit Mitte 1993 - nach Abspaltung eines Betriebsteils - als W. AG. Sie befindet

sich seit Januar 1994 in Liquidation. Im Rahmen des von dem Kläger entwik-

kelten sogenannten O.-Modells wurden etwa 500 Wohnungen im Wege der

Einzelprivatisierung unter Mitwirkung des Klägers an bisherige Werksangehö-

rige/Mieter veräußert. Im Frühjahr 1993 beschloß der Vorstand der Beklagten,

die Einzelprivatisierung einzustellen und den restlichen Wohnungsbestand

insgesamt an einen Erwerber zu veräußern. Die T.-L.-G. mbH (fortan: TLG) war

grundsätzlich bereit, die Werkswohnungen zu übernehmen, unterbreitete aber

kein konkretes Angebot. Der Kläger bemühte sich um einen anderen Investor.

Er fand ihn in der B. GmbH (im folgenden: B.-Bau). Am 4. August 1993 kam es

zu einem Treffen des Klägers mit dem Zeugen R., dem damaligen Vorstands-

vorsitzenden der Beklagten, und dem Zeugen K., dem Leiter ihrer Abteilung

Wohnungswirtschaft. In der Folgezeit führte der Kläger unter Einbeziehung des

Zeugen K. und des Betriebsrats der Beklagten Verhandlungen mit der B.-Bau

über einen Gesamtverkauf der Wohnungen. Darüber informierte der Kläger

Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten. Mit Schreiben vom 31. Mai 1994 teilte

der unterdessen zum Liquidator der Beklagten bestellte Zeuge R. dem Kläger

mit:

"...

Da ich inzwischen mit der B.-Bau selbst Kontakt aufgenommen und ihr einen Vertragsentwurf übersandt habe, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie Ihre Bemühungen in dieser Richtung einstellen würden, da es zweckmäßiger ist, wenn nur ein Verhandlungspartner existiert.

..."

Der Kläger hat gegen die Beklagte Ansprüche auf Anwaltshonorar und

Ersatz von Reisekosten in Höhe von insgesamt 113.906,53 DM nebst Zinsen

geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 90.410,89 DM

nebst Zinsen aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag statt-

gegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage

unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers, die den nicht zuer-

kannten Teil seiner Klageforderung sowie höhere Zinsen zum Gegenstand

hatte, insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Beru-

fungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.

Das Berufungsgericht hat nicht als bewiesen angesehen, daß dem Klä-

ger von der Beklagten der Auftrag erteilt worden sei, sich um den Gesamtver-

kauf der restlichen Wohnungen zu bemühen. Ansprüche aus Geschäftsführung

ohne Auftrag hat es mit der Begründung verneint, wer - wie der Kläger - davon

ausgehe, zu einem bestimmten Geschäft beauftragt zu sein, führe aus seiner

Sicht im Verhältnis zum Auftraggeber nicht ein fremdes, sondern ein eigenes

Geschäft. § 687 Abs. 1 BGB nehme solche Fälle der vermeintlichen Eigenge-

schäftsführung ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Regeln über die Ge-

schäftsführung ohne Auftrag aus.

II.

Die Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung in einem wesentli-

chen Punkt nicht stand.

1. Die Verfahrensrügen der Revision, mit denen sie die Annahme des

Berufungsgerichts angreift, der Kläger habe von der Beklagten keinen Auftrag

erhalten, zeigen einen Rechtsfehler nicht auf (§ 565 a ZPO).

2. Mit nicht haltbarer Begründung hat das Berufungsgericht jedoch An-

sprüche des Klägers aus Geschäftsführung ohne Auftrag abgelehnt.

Die Auffassung, wer davon ausgehe, zu einem bestimmten Geschäft

beauftragt zu sein, führe aus seiner Sicht im Verhältnis zu seinem vermeintli-

chen Auftraggeber kein fremdes, sondern ein eigenes Geschäft, widerspricht

der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach kann nicht nur bei der Nich-

tigkeit eines Vertrages auf die Grundsätze der §§ 677 ff BGB zurückgegriffen

werden (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 30. September 1993 - VII ZR 178/91,

WM 1994, 74, 75; v. 10. Oktober 1996 - III ZR 205/95, NJW 1997, 47, 48; v.

23. September 1999 - III ZR 322/98, WM 1999, 2411, 2412; aber auch zu

§ 50 BörsG BGH, Urt. v. 6. Dezember 1994 - XI ZR 19/94, NJW 1995, 727).

Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Aber auch in anderen Fällen,

in denen der Geschäftsführer sich gegenüber dem Geschäftsherrn zur Ge-

schäftsführung für verpflichtet hält, es aber in Wahrheit nicht ist, können die

§§ 677 ff BGB Anwendung finden (BGH, Urt. v. 21. Oktober 1999 - III ZR

319/98, NJW 2000, 422, 424). Ein Rechtsanwalt als Geschäftsführer kann

nach § 683 Satz 1, § 670 BGB grundsätzlich die übliche Vergütung verlangen

(vgl. BGHZ 65, 384, 389 f; 140, 355, 361; BGH, Urt. v. 30. September 1993

aaO).

Voraussetzung für einen Anspruch des Klägers ist freilich, daß er mit

dem Willen gehandelt hat, ein Geschäft der Beklagten und nicht der B.-Bau zu

führen, und daß die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem

wirklichen oder mutmaßlichen Willen (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urt.

v. 28. Oktober 1992 - VIII ZR 210/91, WM 1993, 217, 218; Palandt/Sprau, BGB

59. Aufl. § 683 Rdn. 7) der Beklagten entsprach. Dies erscheint nach dem Vor-

bringen des Klägers, den eingereichten Unterlagen und den Aussagen der

Zeugen R. und K. bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht möglich, wenn

nicht naheliegend.

III.

Die Zurückweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, neben den

allgemeinen Voraussetzungen der §§ 670, 677, 683 BGB die Aktivlegitimation

des Klägers (vgl. dazu BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 248/95, WM 1996,

1632 f) sowie im einzelnen den Umfang der geltend gemachten Forderungen

zu prüfen.

Der Senat macht von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Ge-

brauch.

Paulusch

Kreft

Stodolkowitz

Zugehör

Ganter