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BGH Urteil vom 17.02.2000 – IX ZR 50/98

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 50/98

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ:

ja nein

Verkündet am: 17. Februar 2000 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 134; RBerG Art. 1 § 1; BGB § 675

Ein Steuerberater, der unerlaubt eine fremde Rechtsangelegenheit geschäftsmä- ßig besorgt (hier: Geltendmachung von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz und Veräußerung von Grundstücken), hat keinen Anspruch auf Vergütung aus dem nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 134 BGB mit Art. 1 § 1 RBerG).

BGB §§ 812, 817 Satz 2

Ist der Geschäftsbesorgungsvertrag eines Steuerberaters wegen Verstoßes ge- gen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB unwirksam, so kann diesem eine Vergütung aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff BGB) zustehen, wenn ihm nicht bewußt war, daß er gegen ein gesetzliches Verbot verstieß.

BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98 - Kammergericht Berlin

LG Berlin

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die

Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

für Recht erkannt:

Die Revision der Kläger zu 2 und zu 3 gegen das Urteil des

16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. Oktober

1997 wird zurückgewiesen.

Auf die Revision des Klägers zu 1 wird das genannte Urteil im

Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil dieses

Klägers erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger zu 1 und zu 3, beide Steuerberater, gehören mit dem Kläger

zu 2, einem Rechtsanwalt und Steuerberater, einer bürgerlich-rechtlichen So-

zietät an. Die Kläger verlangen vom Beklagten Zahlung von "Beratungskosten

der Sozietät" in Höhe von 124.200 DM, die dem Mandanten Dr. I. (künftig auch:

Auftraggeber oder Mandant) anläßlich der Durchsetzung von Rückübertra-

gungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz und des Verkaufs von zwei

Grundstücken entstanden sein sollen und die der Beklagte übernommen haben

soll.

Ab 1991 erreichte der Kläger zu 1, der damals nur mit dem Kläger zu 2

in einer Sozietät verbunden war, im Auftrag des Mandanten die Rückgabe von

zwei Grundstücken nach dem Vermögensgesetz und deren Veräußerung, wo-

bei nach dem Willen des Auftraggebers die Grundstückskäufer dessen Hono-

rarschuld übernehmen sollten. 1994 bekundete die E. GmbH (fortan: E. GmbH)

ihr Interesse an den Grundstücken. Dieser Gesellschaft schrieb der Kläger zu 1

- auf einem Briefbogen der damals bestehenden Sozietät - am 9. Dezember

1994 folgendes:

"Wegen Übernahme der Beratungskosten schlage ich folgende Verein- barung vor:

Im Zusammenhang mit den Kaufverträgen über die Grundstücke ... übernehmen die Käufer die Beratungskosten der Sozietät ..., die dem Eigentümer ... für die Rückübertragung der Grundstücke und die Füh- rung der Verkaufsverhandlungen entstanden sind.

Es handelt sich um einen Betrag in Höhe von zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer Insgesamt:

DM 108.000 DM 16.200 DM 124.200.

Der Betrag ist je hälftig bei Fälligkeit der Kaufpreise der oben genannten Grundstücke zu bezahlen. Die Kostenübernahme wird ausdrücklich an- erkannt. Ein Widerruf ist ausgeschlossen.

Sofern Sie mit der Vereinbarung einverstanden sind, darf ich Sie bitten, den Text auf einen Briefbogen der Käufer zu übertragen, rechtsverbind- lich zu unterschreiben und mir vor dem Notariatstermin zu übergeben.

Gleichzeitig bestätige ich Ihnen, daß der Gesamtkaufpreis für die beiden Grundstücke DM 2.800.000 beträgt. Die Aufteilung dieses Betrages auf die beiden Grundstücke überlasse ich den Käufern."

Mit notariellem Vertrag vom 13. Dezember 1994 schenkte der Mandant,

vertreten durch einen Mitarbeiter der Sozietät, seinen Kindern, vertreten durch

den Kläger zu 1, die Ansprüche auf Rückübertragung eines Grundstücks. So-

dann veräußerten die Kinder des Mandanten, vertreten durch den Kläger zu 1,

an demselben Tage dieses Grundstück u. a. an den Beklagten

für

1.250.000 DM. Weiterhin verkaufte der Auftraggeber, vertreten durch den Klä-

ger zu 1, an demselben Tage das andere Grundstück für 1.550.000 DM; be-

züglich dieses Grundstücks wollte der Beklagte als Baubetreuer tätig werden.

Diese Kaufverträge wurden durchgeführt.

Anläßlich dieser Veräußerungen unterzeichnete der Beklagte ebenfalls

am 13. Dezember 1994 folgenden Nachtrag zum Schreiben des Klägers zu 1

an die E. GmbH:

"Die Rechnungen werden von der Steuerkanzlei ... gesondert in Rech- nung gestellt. Rechnungsadresse ist die der Käufer, die sich aus den Notarurkunden ergibt.

Einverstanden 13.12.1994 Die Verpflichtung gilt auch für das Grundstück ..., welches ... (der Be- klagte) nicht erwirbt, sondern als Baubetreuer tätig ist.

13.12.94."

Der Kläger zu 3 trat später in die Sozietät ein.

Die Klage auf Zahlung von 124.200 DM nebst Zinsen ist in den Vorin-

stanzen abgewiesen worden. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger den Kla-

geanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der Kläger zu 2 und zu 3 ist erfolglos. Die Revision des

Klägers zu 1 führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-

rückverweisung der Sache, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist.

I.

Das Berufungsgericht hat die Erklärungen des Beklagten vom

13. Dezember 1994 rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß sie keine selbständi-

ge, von einem Grundgeschäft gelöste Verpflichtung (§§ 780, 781 BGB) ent-

hielten (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18. Mai 1995 - VII ZR 11/94, NJW-RR 1995,

1391 f) und auch kein bestätigendes (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis

seien, das einen Streit oder eine Ungewißheit der Parteien über das Bestehen

einer Schuld beilegen solle (vgl. BGHZ 66, 250, 255; BGH, Urt. v. 1. Dezember

1994 - VII ZR 215/93, NJW 1995, 960, 961; v. 24. Juni 1999 - VII ZR 120/98,

WM 1999, 2119, 2120).

II.

Nach unbeanstandeter tatrichterlicher Auslegung ist eine Schuldüber-

nahme (§ 414 BGB) zustande gekommen mit dem Inhalt, daß der Beklagte mit

seinen Erklärungen vom 13. Dezember 1994 im Anschluß an das Schreiben

der Kläger zu 1 und zu 2 an die E. GmbH vom 9. Dezember 1994 die darin er-

wähnten "Beratungskosten" der Sozietät dieser Kläger von pauschal 108.000

DM zuzüglich Mehrwertsteuer von 16.200 DM, "die dem Eigentümer ... für die

Rückübertragung der Grundstücke und die Führung der Verkaufsverhandlun-

gen entstanden sind", anstelle dieses Honorarschuldners übernommen hat.

Das Berufungsgericht hat für den Fall, daß diese Vereinbarung als Nebenab-

rede der Grundstückskaufverträge hätte notariell beurkundet werden müssen

(§ 313 Satz 1 BGB), zu Recht angenommen, daß der Formmangel gemäß

§ 313 Satz 2 BGB geheilt worden ist.

Nach § 417 Abs. 1 BGB kann der Übernehmer dem Gläubiger grund-

sätzlich alle Einwendungen entgegenhalten, welche sich aus dem Rechtsver-

hältnis zwischen dem Gläubiger und dem früheren Schuldner ergeben. Mit

Rücksicht darauf hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Schuldüber-

nahme ins Leere gegangen sei, weil die übernommene Verbindlichkeit nicht

bestehe.

Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Gegenstand des Geschäfts-

besorgungsvertrages mit dem Mandanten seien die Geltendmachung der An-

sprüche auf Rückübertragung der beiden Grundstücke nach dem Vermögens-

gesetz und deren Veräußerung gewesen. Damit habe der Mandant nicht die

Sozietät der Kläger, sondern nur den Kläger zu 1, seinen langjährigen Steuer-

berater, beauftragt, der als einziges Sozietätsmitglied diese Geschäfte besorgt

habe. Soweit dieser Restitutionsansprüche habe geltend machen sollen, ver-

stoße der Geschäftsbesorgungsvertrag gegen Art. 1 § 1 des Rechtsberatungs-

gesetzes (RBerG) und sei deswegen nichtig (§ 134 BGB). Insoweit sei die Tä-

tigkeit des Klägers zu 1 nach dem Klagevortrag auf die Besorgung einer frem-

den Rechtsangelegenheit gerichtet gewesen. Die Teilnichtigkeit des Vertrages

habe die Unwirksamkeit der Abrede über ein Pauschalhonorar für die Ge-

samttätigkeit des Klägers zur Folge; es sei auch nicht abgrenzbar, welcher

Anteil der Gesamtvergütung auf die unerlaubte Rechtsbesorgung entfalle und

inwieweit sie die erlaubte Geschäftsbesorgung der Grundstücksverkäufe be-

treffe.

1. Diese Ausführungen halten den Rügen der Revision insoweit stand,

als diese geltend macht, der Mandant habe der damals bestehenden Sozietät

der Kläger zu 1 und zu 2 ein Gesamtmandat erteilt, aus dem auch der - nach

der Schuldübernahme des Beklagten in diese Sozietät eingetretene - Kläger zu

3 berechtigt und verpflichtet worden sei.

Nach ständiger Rechtsprechung, auf die die Revision Bezug nimmt, ist

ein Mandat, das ein Mitglied einer Rechtsanwaltssozietät (§§ 705 ff BGB) an-

nimmt, in der Regel dahin auszulegen, daß der Anwaltsvertrag auch mit den

übrigen verbundenen Rechtsanwälten geschlossen wird, so daß alle Sozie-

tätsmitglieder für die ordnungsmäßige Erfüllung der Anwaltspflichten als Ge-

samtschuldner haften (BGHZ 56, 355, 358 ff; 70, 247, 248 f; 124, 47, 48 f;

BGH, Urt. v. 8. Juli 1999 - IX ZR 338/97, WM 1999, 1846, 1847). Wegen be-

sonderer Umstände des Einzelfalls können die wechselseitigen Vertragserklä-

rungen ausnahmsweise dahin auszulegen sein, daß einem Sozietätsanwalt ein

Einzelmandat erteilt wird (BGHZ 56, 355, 361; 124, 47, 49; BGH, Urt. v. 8. Juli

1999, aaO 1847, 1848); ein solcher Ausnahmefall ist von einem anderen So-

zietätsmitglied, das wegen Verletzung der Vertragspflicht des sachbearbeiten-

den Rechtsanwalts in Anspruch genommen wird, zu beweisen (BGH, Urt. v.

8. Juli 1999, aaO 1848). Bei einer gemischten Sozietät - wie im vorliegenden

Fall - ist ein Vertrag, der zwischen dem Auftraggeber und einem Sozietätsmit-

glied geschlossen wird, in der Regel dahin auszulegen, daß nur diejenigen

Mitglieder der Sozietät die Vertragserfüllung übernehmen sollen, die berufs-

rechtlich und fachlich dazu befugt sind (BGH, Urt. v. 3. Juni 1993 - IX ZR

173/92, WM 1993, 1677, 1681; v. 16. Dezember 1999 - IX ZR 117/99, z.V.b.).

Diese Auslegungsregeln schließen es nicht aus, daß im Einzelfall eine

Vereinbarung geschlossen wird, auf die diese Grundsätze nicht angewendet

werden können. Davon ist das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht

ausgegangen. Es hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Auftraggeber das

einheitliche Mandat nur dem Kläger zu 1 - einem Steuerberater - erteilt hat. Für

ein solches Einzelmandat spricht das eigene Vorbringen der Kläger; das inso-

weit mit demjenigen des Beklagten im wesentlichen übereinstimmt. Die Kläger

haben vorgetragen, der Kläger zu 2 - Rechtsanwalt und Steuerberater - sei

nicht in die Vertragstätigkeiten eingebunden gewesen; dies sei nur bezüglich

des Klägers zu 1 und des Mitarbeiters H. der Fall gewesen; zu keinem Zeit-

punkt sei von Anwaltskosten die Rede gewesen; Steuerberatern sei es unbe-

nommen, für ihre Mandanten Rückübertragungsansprüche durchzusetzen

(GA 46, 49). Nach seinem Schreiben vom 3. Januar 1997 hat der Mandant den

Kläger zu 1 nicht "als Anwalt beauftragt", vielmehr ist dieser als langjähriger

Steuerberater des Auftraggebers "in dieser Sache tätig" gewesen. Nach unbe-

anstandeter tatrichterlicher Feststellung hat der Kläger zu 1 als einziges So-

zietätsmitglied die Erledigung des Auftrags betrieben.

Da danach kein Gesamtmandat erteilt worden ist, ist die Klage der Klä-

ger zu 2 und zu 3 unbegründet.

2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Geschäfts-

besorgungsvertrag des Klägers zu 1 (künftig: der Kläger) mit seinem Auftrag-

geber eine unerlaubte geschäftsmäßige Besorgung einer fremden Rechtsan-

gelegenheit insoweit zum Gegenstand hatte und deswegen einschließlich der

behaupteten Honorarabrede nichtig ist, als der Kläger Rückübertragungsan-

sprüche seines Mandanten nach dem Vermögensgesetz geltend zu machen

hatte (§ 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG). Der Kläger hat nach eigenem Vor-

bringen seinen Auftraggeber insoweit rechtlich beraten sowie gegenüber Drit-

ten und Behörden vertreten. Er hat vorgetragen, die außerordentlich problema-

tische Rückübertragung der Grundstücke sei über mehrere Jahre betrieben

worden, habe sechs Reisen in die neuen Bundesländer und Besprechungen

mit Behörden erfordert, in denen die rechtlichen Hindernisse ausgeräumt wor-

den seien; schließlich seien eine gütliche Einigung bezüglich der beiden

Grundstücke und ein entsprechender Feststellungsbescheid erreicht worden.

Danach hat der Kläger eine fremde Rechtsangelegenheit besorgt mit dem Ziel,

bestimmte Ansprüche seines Auftraggebers zu verwirklichen (vgl. BGH, Urt. v.

25. Februar 1999

- IX ZR 384/97, NJW 1999, 1715 m.w.N.; Alten-

hoff/Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz 10. Aufl. Art. 1 § 1 Rdnr. 61;

Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz 2. Aufl. Art. 1 § 1 Rdnr. 24 ff; Gehre,

Steuerberatungsgesetz 3. Aufl. § 33 Rdnr. 13). Mit dieser allgemeinrechtlichen

Tätigkeit ist der Kläger über seinen beruflichen Wirkungskreis als Steuerbera-

ter (Art. 1 § 4 Abs. 2, 3 RBerG, §§ 1, 32, 33 StBerG) hinausgegangen. Er hat

nicht behauptet, daß die Wahrnehmung der Restitutionsansprüche des Man-

danten auch steuerliche Fragen aufgeworfen habe. Zumindest standen Steu-

erfragen nicht im Vordergrund, so daß es zur Hilfeleistung als Steuerberater

nicht zwingend erforderlich war, die Rechtsberatung und -vertretung hinsicht-

lich der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz mitzubesorgen; vielmehr

konnten diese Bereiche getrennt und die Wahrnehmung der Rückübertra-

gungsansprüche einem Rechtsanwalt überlassen werden (vgl. BGHZ 37, 258,

260 f; 70, 12, 15; BGH, Urt. v. 27. Mai 1963 - II ZR 168/61, NJW 1963, 2027 f;

v. 7. Mai 1992 - IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1115). Nach unbeanstan-

deter, rechtsfehlerfreier Feststellung des Berufungsgerichts hat der Kläger die

fremde Rechtsangelegenheit - über lange Zeit - geschäftsmäßig besorgt. Die

Geschäftsmäßigkeit erfordert eine selbständige Tätigkeit, bei der der Handeln-

de beabsichtigt, sie - sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit - in glei-

cher Art zu wiederholen und dadurch zu einem dauernden und wiederkehren-

den Teil seiner Beschäftigung zu machen; dafür kann eine einmalige Tätigkeit

genügen (BGH, Urt. v. 5. Juni 1985 - IVa ZR 55/83, NJW 1986, 1050, 1051; v.

5. Februar 1987 - I ZR 100/86, NJW-RR 1987, 875, 876; BVerwG NJW 1988,

220; Altenhoff/Busch/Chemnitz, aaO Art. 1 § 1 Rdnr. 102 ff; Rennen/Caliebe,

aaO Art. 1 § 1 Rdnr. 39 ff). Eine solche Tätigkeit des Klägers mit Wiederho-

lungsabsicht ist schon deswegen anzunehmen, weil er noch im vorliegenden

Rechtsstreit die Ansicht vertreten hat, "selbstverständlich" sei es Steuerbera-

tern unbenommen, für ihre Mandanten Rückübertragungsansprüche durchzu-

setzen.

Danach hat der Kläger gegen das Verbot des Art. 1 § 1 RBerG versto-

ßen. Der Zweck dieser Vorschrift, die Rechtsuchenden vor den Gefahren einer

ungenügenden und nicht sachgerechten Beratung und Vertretung zu schützen,

kann nur durch die Nichtigkeit des verbotswidrigen Geschäftsbesorgungsver-

trages erreicht werden (§ 134 BGB; vgl. BGHZ 37, 258, 261 f; BGH, Urt. v.

21. März 1996 - IX ZR 240/95, NJW 1996, 1954, 1955; Urt. v. 25. Februar

1999, aaO 1717; v. 30. September 1999 - IX ZR 139/98, WM 1999, 2360,

2361). Die Unwirksamkeit erstreckt sich auch auf den Teil des Geschäftsbe-

sorgungsvertrages, der die vom Berufungsgericht für erlaubt gehaltene Tätig-

keit des Klägers beim Verkauf der Grundstücke betrifft (§ 139 BGB; vgl. BGHZ

50, 90, 92; 70, 12, 17).

3. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß das Berufungsgericht nicht

geprüft hat, ob dem Kläger für seine Dienste eine außervertragliche Vergütung

zusteht.

a) Aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 mit § 670 BGB) kann der

Kläger keine Vergütung für die Verfolgung der Restitutionsansprüche seines

Auftraggebers verlangen, weil diese Dienste in einer gesetzwidrigen Tätigkeit

bestanden haben, die der Kläger nicht den Umständen nach für erforderlich

halten durfte (vgl. BGHZ 37, 258, 263 f; 65, 384, 389 f; 111, 308, 311; 118,

142, 150).

Dies gilt entsprechend für die Geschäftsbesorgung des Klägers zur Vor-

bereitung und beim Abschluß der Verträge zur Veräußerung der Grundstücke.

Das Berufungsgericht hat diese Dienste - ohne Begründung - zu Unrecht für

erlaubt gehalten. Diese Ansicht könnte nur dann richtig sein, wenn insoweit

eine Hilfeleistung in Steuerfragen im Vordergrund gestanden hätte (vgl. Ziffer II

2) oder es sich um einen Makler- oder Treuhandvertrag ohne nennenswerte

Rechtsbetreuung gehandelt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 8. Juli 1999, aaO 1848

m.w.N.). Dies hat der Kläger aber nicht behauptet. Er hat lediglich vorgebracht,

die Grundstücksveräußerungen seien auch steuerlich vorbereitet worden; die

Schenkung eines Grundstücks des Mandanten an seine Kinder sei aus steuer-

lichen Gründen erfolgt. Danach waren auch die Vorbereitung und der Abschluß

der Grundstückskaufverträge in erster Linie eine Besorgung einer fremden

Rechtsangelegenheit, die einem Rechtsanwalt vorbehalten ist und deswegen

unerlaubt war (Art. 1 § 1 RBerG). Dies ergibt sich vor allem aus der Mitwirkung

des Klägers beim Abschluß dieser Verträge vom 13. Dezember 1994 und aus

seinem Vorbringen, er habe die vorbereiteten Kaufverträge überprüft. Insoweit

gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend (Ziffer II 2).

b) Dem Kläger kann allerdings gegen seinen Auftraggeber ein Vergü-

tungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff BGB) erwachsen

sein, den der Beklagte gemäß § 414 BGB übernommen hat, wie noch ausge-

führt wird.

aa) Der Mandant hat die Dienste des Klägers auf dessen Kosten ohne

rechtlichen Grund erlangt, so daß der Kläger, falls nicht § 817 Satz 2 BGB ent-

gegensteht, einen Anspruch auf Wertersatz hat (§§ 812, 818 Abs. 2 BGB), der

sich nach der Höhe der üblichen oder hilfsweise nach der angemessenen, vom

Vertragspartner ersparten Vergütung richtet (vgl. BGHZ 36, 321, 323; 37, 258,

264; 50, 90, 91; 55, 128, 130; 70, 12, 17; BGH, Urt. v. 7. Mai 1992, aaO 1115).

Die Dienstleistung aufgrund eines nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrages ist

nicht wertlos, wenn der Leistungsempfänger sonst eine andere - zur Ge-

schäftsbesorgung befugte - Person beauftragt hätte und dieser eine entspre-

chende Vergütung hätte zahlen müssen (BGHZ 70, 12, 18). Diese Abwicklung

nach Bereicherungsrecht soll nicht demjenigen, der eine gesetzwidrige Ge-

schäftsbesorgung vornimmt, auf einem Umweg entgegen § 134 BGB doch eine

Vergütung verschaffen, sondern nur verhindern, daß der Empfänger der Lei-

stungen daraus einen ungerechtfertigten Vorteil zieht (BGHZ 70, 12, 18); dies

gilt vor allem dann, wenn die Nichtigkeit des Vertrages auch erlaubte Leistun-

gen erfaßt (BGHZ 50, 90, 92). Einer Umgehung dieser Vorschrift soll insbe-

sondere § 817 Satz 2 BGB vorbeugen; war sich der Leistende bewußt, daß er

gegen das gesetzliche Verbot verstieß, so schließt diese Bestimmung einen

Bereicherungsanspruch aus (BGHZ 50, 90, 92; BGH, Urt. v. 7. Mai 1992, aaO

1116; v. 21. März 1996, aaO 1957).

bb) Danach wird das Berufungsgericht zunächst prüfen müssen, ob sich

der Kläger - zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Dienstleistung (vgl. BGHZ 28,

164, 168) - eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG bewußt war (vgl. dazu

BGH, Urt. v. 15. Juni 1993 - XI ZR 172/92, NJW 1993, 2108). Sollte dies nicht

zutreffen, so wird weiterhin aufzuklären sein, ob und in welchem Umfang der

Auftraggeber des Klägers an dessen Stelle einen Rechtsanwalt mit der Wahr-

nehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Soweit dies der Fall gewesen wä-

re, wird sodann zu ermitteln sein, welche - vom Mandanten ersparte - Vergü-

tung nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) dafür an-

gefallen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 25. Juni 1962 - VII ZR 120/61, NJW 1962,

2010, 2011, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 37, 258). Das scheitert entge-

gen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht daran, daß der Kläger seine

Kosten bisher nicht aufgeschlüsselt hat, weil er von einem wirksamen vertragli-

chen Vergütungsanspruch ausgegangen ist. Schon aufgrund des Vorbringens

des Klägers in den Vorinstanzen, das im weiteren Berufungsverfahren noch

ergänzt werden kann, läßt sich ein Wertersatzanspruch aus § 818 Abs. 2 BGB

i.V.m. § 118 BRAGO ermitteln. Danach kommen zumindest eine Geschäfts-

und Besprechungsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1, 2 BRAGO) sowie eine Erstat-

tung von Reisekosten (§ 28 BRAGO) in Betracht.

Die tatrichterliche Aufklärung erübrigt sich nicht wegen der Feststellung

des Berufungsgerichts, der Kläger habe bisher keine Gebührenrechnung nach

§ 18 BRAGO erteilt. Diese Vorschrift betrifft nur die Berechnung und Mitteilung

einer Vergütung aufgrund vertraglicher Berufstätigkeit eines Rechtsanwalts

(vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, WM 1998, 2243, 2246), nicht aber

die Ermittlung eines Wertersatzanspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung.

cc) Sollte ein solcher Anspruch des Klägers bestehen, so ergibt eine

interessengerechte Auslegung der Urkunden vom 9. und 13. Dezember 1994,

daß der Beklagte auch eine solche gesetzliche Schuld des Auftraggebers

übernommen hat (§ 414 BGB). Wortlaut und Zweck des Schuldübernahmever-

trages bieten keinen Anhaltspunkt dafür, daß dieser Vertrag nur einen vertrag-

lichen Vergütungsanspruch des Klägers umfassen sollte. Entgegen der Revisi-

onsrüge hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei diesen Vertrag weiter dahin

ausgelegt, daß der Beklagte nur eine Vergütungsschuld für Tätigkeiten bis zu

seiner Verpflichtung übernommen hat. Dafür spricht eindeutig, daß sich das

zugrundeliegende Schreiben des Klägers vom 9. Dezember 1994 auf "Bera-

tungskosten" bezogen hat, "die ... entstanden sind".

Paulusch

Kreft

Stodolkowitz

Zugehör

Ganter