Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.02.2000 – V ZB 4/00

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 4/00

BESCHLUSS

vom

17. Februar 2000

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Februar 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger,

Dr. Klein und Dr. Lemke

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß

des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom

3. November 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

Das nach §§ 567 Abs. 4, 542 Abs. 3, 341 Abs. 2 ZPO zulässige Rechts-

mittel hat in der Sache Erfolg.

Durch den rechtzeitig eingelegten, den Voraussetzungen des § 340

Abs. 1 und Abs. 2 ZPO genügenden Einspruch wurde der Prozeß in die Lage

zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand (§ 342 ZPO).

Einer Begründung des Einspruchs, die innerhalb der vom Berufungsgericht

gesetzten Frist nicht erfolgt ist, bedurfte es hierzu nicht. Die Versäumung der

Frist

kann allenfalls die in § 340 Abs. 3 ZPO genannten Präklusionsfolgen nach sich

ziehen.

Wenzel

Tropf

Krüger

Klein

Lemke