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BGH Beschluss vom 17.02.2000 – V ZB 4/00
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Februar 2000
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Februar 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger,
Dr. Klein und Dr. Lemke
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß
des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom
3. November 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Das nach §§ 567 Abs. 4, 542 Abs. 3, 341 Abs. 2 ZPO zulässige Rechts-
mittel hat in der Sache Erfolg.
Durch den rechtzeitig eingelegten, den Voraussetzungen des § 340
Abs. 1 und Abs. 2 ZPO genügenden Einspruch wurde der Prozeß in die Lage
zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand (§ 342 ZPO).
Einer Begründung des Einspruchs, die innerhalb der vom Berufungsgericht
gesetzten Frist nicht erfolgt ist, bedurfte es hierzu nicht. Die Versäumung der
Frist
kann allenfalls die in § 340 Abs. 3 ZPO genannten Präklusionsfolgen nach sich
ziehen.
Wenzel
Tropf
Krüger
Klein
Lemke