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BGH Beschluss vom 17.02.2000 – VII ZB 13/99

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VII ZB 13/99

BESCHLUSS

vom

17. Februar 2000

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr.

Haß, Dr. Wiebel und Wendt

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Klägers zu 1 gegen den Beschluß

des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. März

1999 wird zurückgewiesen.

Der Kläger zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-

gen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.500 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sie ist jedoch unbegründet. Das

Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu 1 gegen das Urteil des

Landgerichts Dresden vom 8. Januar 1999 zu Recht als unzulässig verworfen.

II.

1. Die Kläger verlangen die Herausgabe einer vollstreckbaren Urkunde

an den Kläger zu 1.

2. Durch notarielle Urkunde verpflichteten sich der Kläger zu 1 und die

frühere Klägerin zu 2, die Prozeßbevollmächtigte der beiden Kläger, zur Zah-

lung von 30.000 DM an die Beklagten für die Errichtung einer Doppelgarage.

Sie unterwarfen sich als Gesamtschuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung

gegenüber den Beklagten. Nach Eintritt der Fälligkeit zahlten die Kläger

15.000 DM. Hinsichtlich der restlichen 15.000 DM erwirkten die Beklagten eine

vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde, ließen sie zustellen und

leiteten die Zwangsvollstreckung ein. Nachdem die Zwangsvollstreckung im

Verfahren der von den Klägern erhobenen Vollstreckungsgegenklage vorläufig

eingestellt worden war, hinterlegten sie den Differenzbetrag von 15.000 DM im

Jahre 1994 beim Amtsgericht D.. Anfang 1997 zahlte die Justizkasse den Be-

trag auf Anordnung der Kläger an die Beklagten aus.

3. In diesem Rechtsstreit haben die Kläger unter anderem beantragt, die

vollstreckbare Urkunde an den Kläger zu 1 herauszugeben. Der Kläger zu 1

hat die Auffassung vertreten, er sei allein empfangsberechtigt, weil die Klägerin

zu 2 ihm ihren Anspruch abgetreten habe.

4. Das Landgericht hat die Herausgabeklage mit der Begründung abge-

wiesen, der Anspruch stehe dem Kläger zu 1 entsprechend § 371 BGB nicht

zu, weil die Urkunde eine unteilbare Leistung sei. Für die behauptete und von

den Beklagten bestrittene Abtretung des Anspruchs seiner Ehefrau habe er

keinen Beweis angetreten.

Mit seiner Berufung hat der Kläger zu 1 sich dagegen gewandt, daß die

Beklagten nicht zur Herausgabe der Urkunde verurteilt worden sind.

5. Durch Beschluß vom 24. März 1999 hat das Oberlandesgericht die

Berufung mit der Begründung als unzulässig verworfen, die erforderliche Be-

schwer liege nicht vor. Dagegen wendet sich der Kläger zu 1 mit seiner soforti-

gen Beschwerde.

III.

1. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer mit nicht mehr als

1.500 DM festgesetzt.

a) Die Beschwer eines Anspruchs, der auf die Herausgabe einer voll-

streckbaren Ausfertigung einer Urkunde gerichtet sei, richte sich nach dem In-

teresse des Schuldners, eine mißbräuchliche Ausnutzung des Titels zu verhin-

dern.

b) Im Hinblick auf die Erfüllung der Forderung sei die Gefahr einer miß-

bräuchlichen Verwendung der Urkunde nicht gegeben. Der Kläger zu 1 habe

trotz eines Hinweises des Senates keine Tatsachen dafür vorgetragen, aus

denen sich ein besonderes wirtschaftliches Interesse für ihn an der Herausga-

be ergebe. Der Zuständigkeitsstreitwert, den das Amtsgericht mit seinem Ver-

weisungsbeschluß mit 30.000 DM angenommen habe, und der vom Landge-

richt festgesetzte Kostenstreitwert von 35.000 DM seien für die Beschwer un-

erheblich. Der Kläger zu 1 habe keine Umstände vorgetragen, die die Be-

fürchtung rechtfertigen, daß die Beklagten aus der Urkunde noch vollstrecken

werden.

2. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden:

a) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts leidet entgegen der An-

sicht des Klägers zu 1 nicht an einem Verfahrensfehler. Durch die Aufforderung

des Berufungsgerichts an die Parteien, Angaben zum Wert der Beschwer zu

machen, die vor der angefochtenen Entscheidung ergangen ist, hat das Beru-

fungsgericht auch dem Kläger zu 1 hinreichend Gelegenheit zum rechtlichen

Gehör gewährt. Ein Hinweis auf die Bedeutung der Angaben zur Beschwer war

nach § 139 ZPO nicht erforderlich, weil die Bedeutung der Beschwer für die

Zulässigkeit der Berufung zu den Grundkenntnissen gehört, die von einem

Rechtsanwalt zu erwarten sind. Abgesehen davon hätte ein Hinweis des Beru-

fungsgerichts zu keiner anderen Entscheidung geführt. Der Vortrag des Klä-

gers zu 1 in der Begründung seiner sofortigen Beschwerde rechtfertigt es nicht,

die Festsetzung der Beschwer durch das Oberlandesgericht zu ändern.

b) Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer ermessensfehlerfrei

festgesetzt:

(1) Die Festsetzung der Beschwer steht im pflichtgemäßen Ermessen

des Berufungsgerichts. Das Gericht hat aufgrund der Umstände, die das Inter-

esse des Klägers zu 1 an der Herausgabe begründen, die Beschwer festzuset-

zen. Für die Bemessung der Beschwer sind der Zuständigkeitsstreitwert und

der Kostenstreitwert ohne Bedeutung. Abgesehen davon hat das Berufungsge-

richt den Kostenstreitwert des Landgerichts geändert und den Streitwert be-

züglich der Herausgabeklage für das landgerichtliche Verfahren und das Be-

rufungsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

(2) Die Festsetzung des Beschwerdewerts durch das Oberlandesgericht

ist frei von Ermessensfehlern. Das Oberlandesgericht hat auf der Grundlage

des Vortrags der Parteien im Verfahren vor dem Landgericht zu Recht eine

konkrete Gefahr einer möglichen mißbräuchlichen Vollstreckung aus dem Titel

verneint. Auch in der Begründung der sofortigen Beschwerde hat der Kläger

zu 1 keine Umstände vorgetragen, die die Vermutung rechtfertigen würden, die

Beklagten würden trotz Erfüllung der Forderung aus dem Titel vollstrecken.

c) Das von den Beklagten nach Eingang der Berufungsbegründung er-

klärte Anerkenntnis hinsichtlich des Herausgabeverlangens hat keinen Einfluß

auf das Berufungsverfahren und den angefochtenen Beschluß.

Das Berufungsgericht darf eine Sachentscheidung erst erlassen, wenn

feststeht, daß die Berufung zulässig ist. Vor einer Sachentscheidung muß das

Berufungsgericht unter anderem von Amts wegen prüfen und gegebenenfalls

entscheiden, ob die für die Zulässigkeit der Berufung erforderliche Beschwer

vorliegt.

Das Verfahren des Berufungsgerichts entspricht diesen Anforderungen.

Das Berufungsgericht hat zu Recht vor einer Entscheidung in der Sache die

Zulässigkeit der Berufung geprüft und die Berufung des Klägers zu 1 mit der

Begründung als unzulässig verworfen, der für die Zulässigkeit erforderliche

Wert der Beschwer sei nicht erreicht.

Ullmann Thode Haß

Wiebel Wendt