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BGH Urteil vom 17.02.2000 – VII ZR 51/98

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 17. Februar 2000 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGB § 223 Abs. 1

Vertragspartner können mit der Hinterlegung beim Notar ein eigenständiges Recht

des Gläubigers begründen, sich aus dem hinterlegten Betrag bei Bestehen des ge-

sicherten Anspruchs unabhängig von dessen Verjährung zu befriedigen.

BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - VII ZR 51/98 - OLG Jena

LG Mühlhausen

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und

die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats

des Thüringer Oberlandesgerichts vom 23. Dezember 1997 im

Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als mit der Berufung auch

der Hilfsantrag abgewiesen worden ist, die Beklagten zu verur-

teilen,

in die Auszahlung des hinterlegten Betrages von

90.032,66 DM einzuwilligen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den beiden Beklagten restlichen Werklohn für

die Verlegung von Bodenbelägen.

Der Kläger hatte durch einstweilige Verfügung erreicht, daß die Vormer-

kung einer Bauhandwerkersicherungshypothek ins Grundbuch eingetragen

wurde. Das anschließende Streitverfahren endete mit einem Vergleich, in dem

der Kläger die Löschung der Vormerkung bewilligt hat. Zugleich haben die

Parteien erklärt, daß der von den Beklagten auf Notaranderkonto hinterlegte

Betrag von 90.032,66 DM unwiderruflich zugunsten des Klägers hinterlegt wor-

den ist (Ziffer 1 des Vergleichs). Ferner soll dieser Betrag an den Kläger "erst

und insoweit" ausgezahlt werden, "als ein entsprechender Werklohnanspruch

... einvernehmlich oder streitig rechtskräftig festgestellt ist" (Ziffer 2 des Ver-

gleichs).

Da die Parteien über den Werklohnanspruch kein Einvernehmen erzie-

len konnten, hat der Kläger seine Restforderung von 101.091,48 DM einge-

klagt. Er hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hält

die Werklohnforderung für verjährt.

Der Senat hat das bestätigt und die Revision des Klägers nur insoweit

angenommen, als dieser hilfsweise begehrt, die Beklagten zu verurteilen, in die

Auszahlung des zur Sicherheit hinterlegten Betrages von 90.032,66 DM einzu-

willigen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist im Umfang der Annahme begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat sich mit den Fragen auseinandergesetzt, ob

die Werklohnforderung verjährt ist und ob es den Beklagten verwehrt ist, sich

auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Dagegen hat es nicht geprüft, ob

der Kläger durch den Vergleich eine von der festgestellten Verjährung unab-

hängige Sicherheit erhalten hat, auf die er gegebenenfalls zurückgreifen kann

(Hilfsantrag).

II.

Dieses beanstandet die Revision zu Recht. Das Berufungsgericht hat es

verfahrensfehlerhaft unterlassen, die rechtliche Bedeutung der Vereinbarung

der Parteien vom 7. September 1994 zu ermitteln. Diese kann der Senat selbst

auslegen, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind.

Dem Wortlaut und dem Zweck des Vergleichs ist zu entnehmen, daß die

Parteien eine Sicherheit zugunsten des Klägers vereinbart haben, aus der er

sich wegen seiner Werklohnforderung, soweit sie besteht, unabhängig von de-

ren Verjährung befriedigen kann.

1. Ein Gläubiger kann sich vor drohenden Rechtsnachteilen unter ande-

rem dadurch schützen, daß er seinen Anspruch durch ein zusätzliches Recht

sichert, welches er verwerten kann, wenn er den zugrundeliegenden Anspruch

nicht durchsetzen kann. Das gilt auch gegenüber der Verjährung. Im Gesetz

sind hierzu mehrere Fälle geregelt. Ist für einen Anspruch eine Hypothek oder

ein Pfandrecht bestellt, so hindert die Verjährung des Anspruchs den berech-

tigten Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem verhafteten Gegenstand zu

suchen (§ 223 Abs. 1 BGB). Ist zur Sicherung des Anspruchs ein Recht über-

tragen worden, so kann die Rückübertragung nicht aufgrund der Verjährung

des Anspruches gefordert werden (§ 223 Abs. 2 BGB). Sicherheit kann auch

durch die förmliche Hinterlegung von Geld (§ 232 BGB) geleistet werden; de-

ren Rechtsfolge ist ein Pfandrecht an dem hinterlegten Geld (§ 233 BGB), aus

dem wiederum unabhängig von der Verjährung des gesicherten Anspruchs Be-

friedigung gesucht werden kann (§ 223 Abs. 1 BGB).

Diese gesetzlichen Regelungen bestimmen im Kern, daß der Gläubiger

unabhängig von der Verjährung des gesicherten Anspruchs die Realsicherheit,

die er bereits hat, verwerten kann. Dem liegt zugrunde, daß die Verjährung

nicht den verjährten Anspruch beseitigt; sie gibt lediglich dem Schuldner ein

dauerndes Leistungsverweigerungsrecht (§ 222 Abs. 1 BGB).

Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, daß Vertragspartner nicht auch eine

andere, ihren Interessen am besten entsprechende Sicherheit vereinbaren

können. Eine Hinterlegung beispielsweise muß nicht immer die förmliche Hin-

terlegung im Sinne des § 223 BGB sein. Ebensogut kann die Hinterlegung

beim Notar gewählt werden. Dieser verbreiteten Sicherungsart fehlt zwar die

Rechtsfolge des § 233 BGB. Die Vertragspartner können aber mit der Hinterle-

gung beim Notar ein eigenständiges Recht des Gläubigers begründen, sich

aus dem hinterlegten Betrag bei Bestehen des gesicherten Anspruchs unab-

hängig von dessen Verjährung zu befriedigen. So liegt der Fall hier.

2. Nach der Vereinbarung der Parteien haben die Beklagten dem Kläger

ein in diesem Sinne zusätzliches, von der Verjährung des Werklohnanspruchs

unabhängiges Recht als Sicherheit eingeräumt. Sie haben den Betrag von

90.032,66 DM aus ihrer Verfügungsgewalt entlassen und ihn unwiderruflich

beim Notar hinterlegt. Zugleich haben sie dem Kläger das Recht eingeräumt,

unter bestimmten Voraussetzungen die Auszahlung dieses Betrages an sich zu

verlangen. Dieses Recht ist ein eigenständiges Recht, das neben dem gesi-

cherten Werklohnanspruch besteht. Es wird von dessen Verjährung nicht be-

rührt. Als Voraussetzung ist zunächst genannt, daß der gesicherte Anspruch

wirklich besteht, was für die Verwertung von Sicherheiten ohnehin stets erfor-

derlich ist. Ferner soll die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des

Werklohnanspruchs entweder "einvernehmlich" oder aber "streitig rechtskräf-

tig" vorgenommen werden.

a) Daß die Frage der Verjährung für die Verwertung der Sicherheit un-

beachtlich sein soll, liegt bei "einvernehmlicher" Feststellung des Anspruchs

auf der Hand; es gilt aber auch für den Fall der "streitig rechtskräftigen" Fest-

stellung. Denn ein Streit um die Verjährung des Werklohnanspruchs könnte

nicht mit der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens dieses An-

spruchs enden. Wenn Verjährung eingetreten ist, bleibt als Ergebnis eines

Rechtsstreites nur die Feststellung, daß der Schuldner zur Leistungsverweige-

rung berechtigt ist. Die Frage, ob der gesicherte Anspruch besteht, bleibt dann

offen. Soll dagegen, wie es die Parteien vereinbart haben, der Bestand des

Werklohnanspruchs festgestellt werden, können die Beklagten dieses nicht

dadurch verhindern, daß sie die Klärung in der Sache unter Berufung auf die

Verjährung verweigern. Das ist durch den Vergleich ausgeschlossen.

b) Die Beklagten haben den Vergleich geschlossen, um eine Belastung

ihres Grundstückes zu vermeiden, das sie weiter verwerten wollten. Der Kläger

ist dem entgegengekommen und hat seinerseits auf eine dingliche Sicherung

seines Werklohnanspruchs durch das Grundstück verzichtet. Er hatte bis zum

Vergleichsschluß zwar erst eine Vormerkung im Grundbuch erreicht, die ihn

nicht gegen die Verjährung seines Werklohnanspruchs hätte schützen können

(§ 886 BGB). Mit dem Vergleich hat er sich aber zugunsten der Beklagten der

weiteren Möglichkeit begeben, im Range der Vormerkung (§ 883 Abs. 3 BGB)

die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zu betreiben, die ihn

gemäß § 223 Abs. 1 BGB vor den Folgen der Verjährung seines Werklohnan-

spruches geschützt hätte.

III.

Das Berufungsurteil kann danach im Umfang der Annahme keinen Be-

stand haben. Nach Aufhebung insoweit und Zurückverweisung wird das Beru-

fungsgericht zu klären haben, ob dem Kläger bis zur Höhe des hinterlegten

Betrages der geltend gemachte Werklohnanspruch zusteht. Soweit dies der

Fall ist, werden die Beklagten unabhängig von der Verjährung des Werklohn-

anspruchs in die Verwertung des zur Sicherheit hinterlegten Betrages durch

dessen Auszahlung an den Kläger einzuwilligen haben.

Ullmann Hausmann Wie- bel

Kuffer Kniffka