BGH Urteil vom 17.02.2000 – VII ZR 51/98
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 17. Februar 2000 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGB § 223 Abs. 1
Vertragspartner können mit der Hinterlegung beim Notar ein eigenständiges Recht
des Gläubigers begründen, sich aus dem hinterlegten Betrag bei Bestehen des ge-
sicherten Anspruchs unabhängig von dessen Verjährung zu befriedigen.
BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - VII ZR 51/98 - OLG Jena
LG Mühlhausen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Thüringer Oberlandesgerichts vom 23. Dezember 1997 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als mit der Berufung auch
der Hilfsantrag abgewiesen worden ist, die Beklagten zu verur-
teilen,
in die Auszahlung des hinterlegten Betrages von
90.032,66 DM einzuwilligen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-
onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den beiden Beklagten restlichen Werklohn für
die Verlegung von Bodenbelägen.
Der Kläger hatte durch einstweilige Verfügung erreicht, daß die Vormer-
kung einer Bauhandwerkersicherungshypothek ins Grundbuch eingetragen
wurde. Das anschließende Streitverfahren endete mit einem Vergleich, in dem
der Kläger die Löschung der Vormerkung bewilligt hat. Zugleich haben die
Parteien erklärt, daß der von den Beklagten auf Notaranderkonto hinterlegte
Betrag von 90.032,66 DM unwiderruflich zugunsten des Klägers hinterlegt wor-
den ist (Ziffer 1 des Vergleichs). Ferner soll dieser Betrag an den Kläger "erst
und insoweit" ausgezahlt werden, "als ein entsprechender Werklohnanspruch
... einvernehmlich oder streitig rechtskräftig festgestellt ist" (Ziffer 2 des Ver-
gleichs).
Da die Parteien über den Werklohnanspruch kein Einvernehmen erzie-
len konnten, hat der Kläger seine Restforderung von 101.091,48 DM einge-
klagt. Er hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hält
die Werklohnforderung für verjährt.
Der Senat hat das bestätigt und die Revision des Klägers nur insoweit
angenommen, als dieser hilfsweise begehrt, die Beklagten zu verurteilen, in die
Auszahlung des zur Sicherheit hinterlegten Betrages von 90.032,66 DM einzu-
willigen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist im Umfang der Annahme begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat sich mit den Fragen auseinandergesetzt, ob
die Werklohnforderung verjährt ist und ob es den Beklagten verwehrt ist, sich
auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Dagegen hat es nicht geprüft, ob
der Kläger durch den Vergleich eine von der festgestellten Verjährung unab-
hängige Sicherheit erhalten hat, auf die er gegebenenfalls zurückgreifen kann
(Hilfsantrag).
II.
Dieses beanstandet die Revision zu Recht. Das Berufungsgericht hat es
verfahrensfehlerhaft unterlassen, die rechtliche Bedeutung der Vereinbarung
der Parteien vom 7. September 1994 zu ermitteln. Diese kann der Senat selbst
auslegen, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind.
Dem Wortlaut und dem Zweck des Vergleichs ist zu entnehmen, daß die
Parteien eine Sicherheit zugunsten des Klägers vereinbart haben, aus der er
sich wegen seiner Werklohnforderung, soweit sie besteht, unabhängig von de-
ren Verjährung befriedigen kann.
1. Ein Gläubiger kann sich vor drohenden Rechtsnachteilen unter ande-
rem dadurch schützen, daß er seinen Anspruch durch ein zusätzliches Recht
sichert, welches er verwerten kann, wenn er den zugrundeliegenden Anspruch
nicht durchsetzen kann. Das gilt auch gegenüber der Verjährung. Im Gesetz
sind hierzu mehrere Fälle geregelt. Ist für einen Anspruch eine Hypothek oder
ein Pfandrecht bestellt, so hindert die Verjährung des Anspruchs den berech-
tigten Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem verhafteten Gegenstand zu
suchen (§ 223 Abs. 1 BGB). Ist zur Sicherung des Anspruchs ein Recht über-
tragen worden, so kann die Rückübertragung nicht aufgrund der Verjährung
des Anspruches gefordert werden (§ 223 Abs. 2 BGB). Sicherheit kann auch
durch die förmliche Hinterlegung von Geld (§ 232 BGB) geleistet werden; de-
ren Rechtsfolge ist ein Pfandrecht an dem hinterlegten Geld (§ 233 BGB), aus
dem wiederum unabhängig von der Verjährung des gesicherten Anspruchs Be-
friedigung gesucht werden kann (§ 223 Abs. 1 BGB).
Diese gesetzlichen Regelungen bestimmen im Kern, daß der Gläubiger
unabhängig von der Verjährung des gesicherten Anspruchs die Realsicherheit,
die er bereits hat, verwerten kann. Dem liegt zugrunde, daß die Verjährung
nicht den verjährten Anspruch beseitigt; sie gibt lediglich dem Schuldner ein
dauerndes Leistungsverweigerungsrecht (§ 222 Abs. 1 BGB).
Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, daß Vertragspartner nicht auch eine
andere, ihren Interessen am besten entsprechende Sicherheit vereinbaren
können. Eine Hinterlegung beispielsweise muß nicht immer die förmliche Hin-
terlegung im Sinne des § 223 BGB sein. Ebensogut kann die Hinterlegung
beim Notar gewählt werden. Dieser verbreiteten Sicherungsart fehlt zwar die
Rechtsfolge des § 233 BGB. Die Vertragspartner können aber mit der Hinterle-
gung beim Notar ein eigenständiges Recht des Gläubigers begründen, sich
aus dem hinterlegten Betrag bei Bestehen des gesicherten Anspruchs unab-
hängig von dessen Verjährung zu befriedigen. So liegt der Fall hier.
2. Nach der Vereinbarung der Parteien haben die Beklagten dem Kläger
ein in diesem Sinne zusätzliches, von der Verjährung des Werklohnanspruchs
unabhängiges Recht als Sicherheit eingeräumt. Sie haben den Betrag von
90.032,66 DM aus ihrer Verfügungsgewalt entlassen und ihn unwiderruflich
beim Notar hinterlegt. Zugleich haben sie dem Kläger das Recht eingeräumt,
unter bestimmten Voraussetzungen die Auszahlung dieses Betrages an sich zu
verlangen. Dieses Recht ist ein eigenständiges Recht, das neben dem gesi-
cherten Werklohnanspruch besteht. Es wird von dessen Verjährung nicht be-
rührt. Als Voraussetzung ist zunächst genannt, daß der gesicherte Anspruch
wirklich besteht, was für die Verwertung von Sicherheiten ohnehin stets erfor-
derlich ist. Ferner soll die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des
Werklohnanspruchs entweder "einvernehmlich" oder aber "streitig rechtskräf-
tig" vorgenommen werden.
a) Daß die Frage der Verjährung für die Verwertung der Sicherheit un-
beachtlich sein soll, liegt bei "einvernehmlicher" Feststellung des Anspruchs
auf der Hand; es gilt aber auch für den Fall der "streitig rechtskräftigen" Fest-
stellung. Denn ein Streit um die Verjährung des Werklohnanspruchs könnte
nicht mit der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens dieses An-
spruchs enden. Wenn Verjährung eingetreten ist, bleibt als Ergebnis eines
Rechtsstreites nur die Feststellung, daß der Schuldner zur Leistungsverweige-
rung berechtigt ist. Die Frage, ob der gesicherte Anspruch besteht, bleibt dann
offen. Soll dagegen, wie es die Parteien vereinbart haben, der Bestand des
Werklohnanspruchs festgestellt werden, können die Beklagten dieses nicht
dadurch verhindern, daß sie die Klärung in der Sache unter Berufung auf die
Verjährung verweigern. Das ist durch den Vergleich ausgeschlossen.
b) Die Beklagten haben den Vergleich geschlossen, um eine Belastung
ihres Grundstückes zu vermeiden, das sie weiter verwerten wollten. Der Kläger
ist dem entgegengekommen und hat seinerseits auf eine dingliche Sicherung
seines Werklohnanspruchs durch das Grundstück verzichtet. Er hatte bis zum
Vergleichsschluß zwar erst eine Vormerkung im Grundbuch erreicht, die ihn
nicht gegen die Verjährung seines Werklohnanspruchs hätte schützen können
(§ 886 BGB). Mit dem Vergleich hat er sich aber zugunsten der Beklagten der
weiteren Möglichkeit begeben, im Range der Vormerkung (§ 883 Abs. 3 BGB)
die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zu betreiben, die ihn
gemäß § 223 Abs. 1 BGB vor den Folgen der Verjährung seines Werklohnan-
spruches geschützt hätte.
III.
Das Berufungsurteil kann danach im Umfang der Annahme keinen Be-
stand haben. Nach Aufhebung insoweit und Zurückverweisung wird das Beru-
fungsgericht zu klären haben, ob dem Kläger bis zur Höhe des hinterlegten
Betrages der geltend gemachte Werklohnanspruch zusteht. Soweit dies der
Fall ist, werden die Beklagten unabhängig von der Verjährung des Werklohn-
anspruchs in die Verwertung des zur Sicherheit hinterlegten Betrages durch
dessen Auszahlung an den Kläger einzuwilligen haben.
Ullmann Hausmann Wie- bel
Kuffer Kniffka