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BGH Versäumnisurteil vom 18.02.2000 – V ZR 334/98

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

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BGB § 157 D, Ge, § 436

Verkündet am: 18. Februar 2000 R i e g e l Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Haben die Parteien eines Grundstückskaufs über die Kosten, die eine nicht vorher-

gesehene Privaterschließung nach sich zieht, keine Regelung getroffen, kann eine

ergänzende Vertragsauslegung dazu führen, daß die gegenüber einer öffentlichen

Erschließung entstehenden Mehrkosten von beiden Teilen gleichmäßig zu tragen

sind (im Anschluß an Senatsurt. v. 16. Januar 1987, V ZR 242/85, BGHR BGB

§ 157, ergänzende Auslegung 2 = NJW-RR 1987, 458).

BGH, Versäumnisurt. v. 18. Februar 2000 - V ZR 334/98 - OLG München

LG München I

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die

Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird, unter Zurückweisung des wei-

tergehenden Rechtsmittels, das Urteil des 21. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 10. Juli 1998 im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als der Zahlungsanspruch in Höhe ei-

nes Teilbetrags von 13.055,81 DM nebst Zinsen und der Fest-

stellungsantrag abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Kläger das

Urteil des Landgerichts München I, 4. Zivilkammer, vom 11. No-

vember 1997 im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen teilwei-

se abgeändert. Der Anspruch auf Zahlung von 13.055,81 DM

nebst Zinsen ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Wegen der Höhe des Zahlungsanspruchs und wegen des Fest-

stellungsanspruchs wird die Sache zur anderweiten Verhandlung

und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden

hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Mit notariellem Vertrag vom 25. September 1989 kauften die Kläger von

der Beklagten das Wohnungseigentum an einer Doppelhaushälfte in München.

Zu den Erschließungskosten wurde vereinbart:

"Alle Kosten, die aufgrund von Maßnahmen der Erschließung anfallen, die bis zum Tag des Besitzübergangs ausgeführt werden, trägt der Verkäufer, außer die Kosten der Straßener- schließung von Norden her.

Alle Kosten für Maßnahmen der Erschließung, die ab dem Tag des Besitzübergangs ausgeführt werden, trägt der Käu- fer, außerdem die Kosten der Straßenerschließung von Nor- den her.

Hierbei ist es gleichgültig, wann und welchem Vertragsteil der Beitragsbescheid zugestellt wird."

Der Teilungsvertrag über die Begründung von Wohnungseigentum vom

29. Dezember 1988 beschränkte die verschiedenen Wohnungseigentümern

zugewiesenen Sondernutzungsrechte am Grundstück dahin, daß anderen Mit-

eigentümern über eine Wegefläche der Zugang zu ihrem Sondereigentum ge-

stattet wurde, "solange nicht der Zugang von der Nordseite des Grundstücks

möglich ist". Das galt auch für das von den Klägern gekaufte Wohnungseigen-

tum und sollte eine Zufahrt von Süden her ermöglichen. Mit Vertrag vom

26. September/2. Oktober 1996 übertrug die Stadt München verschiedenen

Anliegern, darunter den Klägern, die Straßenbaulast für die Anbindung von

Norden.

Die Kläger haben vorgetragen, die Beklagte habe ihnen vorgetäuscht,

die Zufahrt von Süden sei endgültig. Die Privaterschließung von Norden her

werde sie mit anteiligen Kosten von 60.000 DM bis 80.000 DM belasten, bei

einer Erschließung durch die Stadt wären Anliegerbeiträge von höchstens

15.000 DM angefallen. Die Kläger haben die bereits entstandenen Kosten der

Privaterschließung geltend gemacht, die sie in erster Instanz mit 2.542,86 DM,

in zweiter Instanz mit 26.111,61 DM beziffert haben. Außerdem haben sie die

Feststellung verlangt, daß ihnen die Beklagte weiteren Schaden zu ersetzen

habe.

Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der

Revision verfolgen die Kläger ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht verneint einen Schadensersatzanspruch. Kauf-

vertrag und Vertrag über die Begründung von Wohnungseigentum wiesen aus,

daß von Norden eine Zufahrt auf Kosten der Kläger zu schaffen sei. Zwar seien

die Parteien bei Abschluß des Kaufs davon ausgegangen, daß die Stadt die

Nordzufahrt plane, diese herstellen und die üblichen Anliegerkosten (anteilig)

auf die Kläger umlegen werde. Unvorhersehbar habe die Stadt vor den Ein-

wänden der anderen Anlieger, insbesondere dem Widerstand gegen die vor-

gesehene Wendeschleife, kapituliert. Dies habe die Beklagte nicht zu vertre-

ten.

II.

Die Revision hat zum Teil Erfolg.

1. Die Beklagte war trotz ordnungsgemäßer Ladung im Verhandlungs-

termin nicht vertreten. Deshalb ist über die Revision durch Versäumnisurteil zu

entscheiden. Inhaltlich beruht das Urteil allerdings nicht auf der Säumnisfolge

(vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff).

2. Die Angriffe gegen die Ablehnung eines Schadensersatzanspruchs

greifen allerdings nicht durch. Offen kann dabei bleiben, unter welchem rechtli-

chen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch überhaupt in Frage kommen

könnte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lag jedenfalls bereits

objektiv kein Verstoß gegen die vertraglichen Verhaltenspflichten der Beklag-

ten vor. Die hierzu führende Würdigung des Tatsachenvortrags der Parteien

und der vorgelegten Urkunden (§ 286 ZPO) weist keinen Rechtsfehler auf. Der

Kaufvertrag selbst hat die Straßenerschließung von Norden her zum Gegen-

stand und regelt die Frage, wer die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen

hat, zum Nachteil der Kläger. Der am Tag des Kaufabschlusses beurkundete

Nachtrag zum Vertrag über die Begründung des Wohnungseigentums, auf den

die Revision abhebt, wiederholt die in der Urkunde vom 29. Dezember 1988

enthaltenen Hinweise auf die zeitliche Begrenzung der die Südzufahrt regeln-

den Rechte allerdings nicht. Dies ist aber nicht geeignet, das Beweisergebnis

des Berufungsgerichts zu erschüttern. Denn die Urkunde über die Begründung

des Wohnungseigentums, die den Klägern bei Vertragsabschluß vorlag, war in

diesem Punkte nicht ergänzungsbedürftig. Die privatschriftliche Zuweisung ei-

nes Stellplatzes hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dahin gewürdigt, daß

sie nicht geeignet gewesen sei, den Anschein einer endgültigen Zuwegung von

Süden her zu erwecken. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung

dieser und der weiteren Rügen der Kläger zur Beweiswürdigung sieht der Se-

nat nach § 565 a ZPO ab.

3. Das Berufungsgericht verkennt jedoch, daß der Kaufvertrag der Par-

teien die Frage, wer die Mehrkosten einer privaten Erschließung zu tragen hat,

nicht regelt. Nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen ist davon

auszugehen, daß es sich hierbei um ein den Parteien nicht bekanntes und für

sie auch nicht vorhersehbares Risiko handelte. Auf eine Vertragsauslegung,

nach der auch nicht erkennbare, die Grundlagen des Geschäfts berührende,

Kostenrisiken der Erschließung zu Lasten der Kläger gingen, stützt sich das

Berufungsurteil nicht. Sie würde von den getroffenen Feststellungen auch nicht

getragen. Ihr stünde zudem entgegen, daß die Parteien sich gerade veranlaßt

sahen, die Frage, ob die Zustellung des Beitragsbescheides an die eine oder

die andere Seite Bedeutung haben soll, (negativ) zu regeln. Der Senat ist bei

einer vergleichbaren Sachlage von einer Regelungslücke ausgegangen, die im

Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auszufüllen ist (Urt. v. 16. Januar

1987, V ZR 242/85, BGHR BGB § 157, ergänzende Auslegung 2). Daran ist

auch für den hier zu entscheidenden Fall festzuhalten.

Die ergänzende Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, da weite-

re tatsächliche Feststellungen zur Auslegungsgrundlage nicht zu erwarten und

Erfahrungswissen oder Verkehrssitten nicht zu ermitteln sind (Senat, Urt. v.

12. Dezember 1997, V ZR 250/96, BGHR BGB § 157, ergänzende Ausle-

gung 22). Sie führt hier zu dem Ergebnis, daß die Parteien nach Treu und

Glauben das seinerzeit fernliegende, in seinen Konsequenzen nicht absehbare

Risiko als redliche Partner zu gleichen Teilen auf sich genommen hätten. Denn

nach der für Austauschverträge geltenden Rentabilitätsvermutung (vgl. BGHZ

114, 113) ist davon auszugehen, daß Leistung und Gegenleistung der Parteien

in einem ausgewogenen Verhältnis standen. Dem hierin zum Ausdruck kom-

menden Parteiwillen hat die ergänzende Auslegung Rechnung zu tragen. Dies

führt zur Halbteilung. Die Kläger haben daher einen Anspruch darauf, daß die

Beklagte die Mehrkosten der Privaterschließung zur Hälfte auf sich nimmt. Die-

ser Anspruch ist auf Erfüllung gerichtet, unterliegt mithin nicht der für Sach-

mängel geltenden Verjährung, auf die sich die Beklagte berufen hat (vgl. Se-

natsurt. v. 2. Juli 1993, V ZR 157/92, WM 1993, 2053).

III.

Die Sache ist zur Zwischenentscheidung über den Grund des Zahlungs-

anspruchs, soweit er die Hälfte der geltend gemachten Summe, mithin

13.055,81 DM nebst Zinsen, nicht übersteigt, und zur Abweisung der weiterge-

henden Forderung reif (§§ 565 Abs. 3 Nr. 1, 301, 304 ZPO). Denn es ist ange-

sichts der weitgehend unbestrittenen Kostenpositionen mit hoher Wahrschein-

lichkeit davon auszugehen, daß der Zahlungsanspruch jedenfalls in irgendei-

ner

Höhe besteht (vgl. BGHZ 126, 217, 219). Im übrigen ist die Sache zur ander-

weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-

Wenzel

Tropf

Krüger

Klein

Lemke