BGH Beschluss vom 21.02.2000 – II ZB 16/99
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Februar 2000
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Februar 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die Richter Prof. Dr. Henze,
Dr. Kurzwelly, Kraemer sowie die Richterin Münke
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger vom 23. August 1999
wird der Beschluß des 23. Zivilsenates des Kammergerichts vom
14. Juli 1999 aufgehoben.
Den Klägern wird wegen Versäumung der Frist zur Begründung
der Berufung gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landge-
richts Berlin vom 9. Dezember 1998 (28 O 148/98 - LG Berlin)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gegenstandswert: 270.900,-- DM.
Gründe
I.
Gegen das ihnen am 7. Januar 1999 zugestellte erstinstanzliche Urteil
haben die Kläger am 28. Januar 1999 Berufung eingelegt. Zugleich haben sie
Akteneinsicht mit der Begründung beantragt, die Bevollmächtigten im Beru-
fungsverfahren seien erst in diesem Verfahren beauftragt worden. Auf Antrag
der Kläger ist die bis Montag, den 01. März 1999, laufende Berufungsbegrün-
dungsfrist um einen Monat und damit bis zum 1. April 1999 verlängert worden.
Mit dem Verlängerungsantrag haben die Kläger an den bis dahin nicht be-
schiedenen Antrag auf Akteneinsicht erinnert. Daraufhin wurde den Klägern
zwar Akteneinsicht bewilligt, aber nicht tatsächlich gewährt. Auf Bitten des Pro-
zeßbevollmächtigten der Kläger, ihm die Gerichtsakten zur Einsicht für drei
Tage in seinen Kanzleiräumen zu überlassen, wurde ihm mitgeteilt, die Akten-
einsicht könne derzeit wegen Versendung der Akten nicht gewährt werden. Am
25. März 1999 wurden dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger die Akten für
drei Tage zur Einsicht in seiner Kanzlei überlassen. Sie gelangten am 30. März
1999 an das Kammergericht zurück.
Mit Schriftsatz vom 6. April 1999, bei Gericht eingegangen am selben
Tage, haben die Kläger die Berufung begründet. Nach Hinweis des Gerichts
auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist haben die Kläger vorsorg-
lich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und hierzu die Kopie
eines Schriftsatzes vom 25. März 1999, in dem um weitere Verlängerung der
Begründungsfrist bis zum 6. April 1999 gebeten wird, sowie eine Kopie des
Postausgangsbuches vorgelegt, auf dem dieser Schriftsatz am 25. März 1999
als Postausgang notiert ist. Auf die Mitteilung des Gerichts, daß ihrem Verlän-
gerungsantrag nicht entsprochen werden könne, weil dieser bisher nicht zu den
Gerichtsakten gelangt sei, haben die Kläger eidesstattliche Versicherungen
ihres Prozeßbevollmächtigten und seiner Fachgehilfin vorgelegt, nach denen
der in Kopie vorgelegte Schriftsatz vom 25. März 1999 am selben Tag in einen
Postbriefkasten eingeworfen worden ist. Dieser in Kopie vorliegende Schrift-
satz enthält im Anschriftenfeld statt der richtigen Postleitzahl 10781 die Post-
leitzahl 14057 und statt des neuen Senatsaktenzeichens (23 U 800/99) das
Aktenzeichen des bis Mitte März 1999 für den Rechtsstreit zuständigen Senats
(19 U 800/99).
Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hierge-
gen richtet sich die sofortige Beschwerde der Kläger.
II.
Die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde der Kläger hat in der
Sache Erfolg.
1. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß der Prozeßbe-
vollmächtigte der Kläger am 25. März 1999 einen Schriftsatz mit einem Verlän-
gerungsantrag auf dem Postweg abgesandt hat. Die Kläger haben dies durch
eidesstattliche Versicherungen ihres Prozeßbevollmächtigten und dessen Mit-
arbeiterin sowie durch Vorlage eines Auszuges aus dem Postausgangsbuch
ihres Prozeßbevollmächtigten in Kopie glaubhaft gemacht. Gegen die Glaub-
haftigkeit der Angaben spricht nicht, daß der Schriftsatz bis heute nicht zu den
Gerichtsakten gelangt ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der
Schriftsatz entweder auf dem Postweg in Verlust geraten, von Bediensteten
des Gerichts versehentlich in andere Akten eingeordnet worden oder auf ande-
re Weise bei Gericht verlorengegangen ist.
Dem steht nicht entgegen, daß der Schriftsatz eine unzutreffende Post-
leitzahl enthielt. Die weitergehenden Angaben in der Anschrift sind korrekt wie-
dergegeben. Unter diesen Umständen hat die unzutreffende Postleitzahl ledig-
lich die vom Berufungsgericht zu Recht unter Hinweis auf den Beschluß des
Bundesgerichtshofes vom 15. April 1999 (IX ZB 57/98, Beschlußausfertigung
S. 3 ff., 4/5) angesprochene Folge, daß der Prozeßbevollmächtigte der Kläger
nicht von einem Eingang des Schriftsatzes bei Gericht am nächsten Werktag
ausgehen konnte; er mußte vielmehr mit einigen Tagen Verzögerung rechnen.
Einer solchen Verzögerung kann hier jedoch keine Bedeutung beigemessen
werden, weil der Prozeßbevollmächtigte den Schriftsatz nicht kurzfristig, son-
dern eine Woche vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist abgesandt hat.
2. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger durfte auch darauf vertrauen,
daß seinem Verlängerungsantrag vom 25. März 1999 stattgegeben würde.
Der Rechtsmittelkläger trägt zwar generell das Risiko dafür, daß der
Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Er-
messens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist ver-
sagt; demgemäß kann der Rechtsmittelführer im Wiedereinsetzungsverfahren
grundsätzlich nicht mit Erfolg geltend machen, er habe mit der Fristverlänge-
rung rechnen dürfen (st. Rspr., vgl. u.a. BGHZ 83, 217 ff., 222; BGH, Beschl. v.
11. November 1998 - VIII ZB 24/98, NJW 1999, 430). Etwas anderes gilt aber
dann, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit mit der Bewilligung der Fristverlän-
gerung gerechnet werden konnte (st. Rspr., vgl. u.a. BGH, Beschl. v.
2. Februar 1983
- VIII ZB 1/83, NJW 1983, 1741; BGH, Beschl. v.
11. November 1998 - VIII ZB 24/98, NJW 1999, 430). Zwar ist das bisher nur
für den Fall eines ersten Antrages auf Verlängerung der Berufungsbegrün-
dungsfrist entschieden worden (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 4. Juli 1996
- VII ZB 14/96, NJW 1996, 3155). Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf
hin, daß es erheblichen Bedenken begegnet, diesen Grundsatz ohne Ein-
schränkung auf einen weiteren Verlängerungsantrag zu übertragen; das würde
letztlich zu einer Verwässerung der Regelung über die Rechtsmittelbegrün-
dungsfrist führen.
Im vorliegenden Fall ist den Klägern jedoch ausnahmsweise Wiederein-
setzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn es liegen außergewöhnliche,
von ihnen nicht zu vertretende Umstände vor, die den Prozeßbevollmächtigten
der Kläger berechtigten, darauf zu vertrauen, daß seinem zweiten Verlänge-
rungsantrag stattgegeben würde.
Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger hatte bereits mit Einlegung der
Berufung am 28. Januar 1999 Akteneinsicht beantragt. Diese ist ihm trotz
mehrfacher Erinnerungen erst am 25. März 1999, also eine Woche vor Ablauf
der Berufungsbegründungsfrist, gewährt worden. Dadurch wurde die Vorbe-
reitung der Berufungsbegründung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin
erheblich behindert, weil er vor den Osterfeiertagen mit Arbeit überlastet war.
Nur während der Feiertage konnte er das Verfahren in Ruhe bearbeiten und
die Berufungsbegründungsschrift
fertigstellen. Diesen Umständen mußte
Rechnung getragen werden, um sicherzustellen, daß den Klägern ausreichen-
dem Maße rechtliches Gehör gewährt wird. Dabei fiel auch ins Gewicht, daß
eine wesentliche Verzögerung des Rechtsstreits nicht eintrat. Denn der Kläger-
vertreter hatte nur eine Verlängerung um einen Werktag erbeten, so daß die
Frist nicht am Gründonnerstag, sondern am Dienstag nach Ostern abgelaufen
wäre.
Der Umstand, daß der Gegenseite gemäß § 225 Abs. 2 ZPO rechtliches
Gehör einzuräumen war, ändert an dieser Beurteilung nichts. Zum einen
konnte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger darauf vertrauen, daß im Hinblick
auf die Verzögerung der Akteneinsicht die Gewährung rechtlichen Gehörs für
die Beklagte zügig (gegebenenfalls fernmündlich) erfolgte. Zum anderen war
nicht zu erwarten, daß die Beklagte gewichtige Gründe gegen die beantragte
Fristverlängerung um einen Werktag vorbringen würde. Solche Gründe hat die
Beklagte in ihren Stellungnahmen zu dem Wiedereinsetzungsgesuch und der
sofortigen Beschwerde der Kläger auch nicht dargelegt.
3. Vor diesem Hintergrund stellt es auch kein der Wiedereinsetzung ent-
gegenstehendes Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Kläger dar, daß
er sich vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht danach erkundigt hat,
ob sein zweiter Verlängerungsantrag bei Gericht eingegangen und positiv be-
schieden worden war. Kann nämlich der Rechtsmittelkläger mit großer Wahr-
scheinlichkeit damit rechnen, daß seinem Verlängerungsantrag stattgegeben
wird, liefe eine solche Erkundigungspflicht auf die Verpflichtung hinaus, die
Briefbeförderung zu überwachen, um die Fristwahrung sicherzustellen. Eine
solche Sorgfaltspflicht obliegt dem Prozeßbevollmächtigten
jedoch nicht
(BVerfG, Beschl. v. 28. Februar 1989 - 1 BvR 649/88, NJW 1989, 1147; BGH,
Beschl. v. 2. Februar 1983 - VIII ZB 1/83, NJW 1983, 1741; v. 12. März 1986
- VIII ZB 6/86, VersR 1986, 787/788).
4. Aufgrund der sofortigen Beschwerde war dem Wiedereinsetzungsge-
such der Kläger somit zu entsprechen.
Röhricht
Henze
Kurzwelly
Kraemer Münke