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BGH Urteil vom 21.02.2000 – II ZR 231/98

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

II ZR 231/98

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 21. Februar 2000 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: nein

ZPO § 240; KO § 146 Abs. 3

Zur Darlegungs- und Beweislast des Klägers für die Sachurteilsvoraussetzungen der

Konkursfeststellungsklage, wenn er einen durch Eröffnung des Konkursverfahrens

unterbrochenen Rechtsstreit gegen den Konkursverwalter des Schuldners aufnimmt.

BGH, Urteil vom 21. Februar 2000 - II ZR 231/98 - OLG München

LG München I

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 21. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die

Richter Prof. Dr. Henze, Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke

für Recht erkannt:

I.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des

19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

30. April 1998 teilweise im Kostenpunkt - Gerichtskosten

und außergerichtliche Kosten des Beklagten sowie der

unter den nachfolgenden Nummern aufgeführten Kläger -

und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Feststellung

der Forderungen der Kläger zu 7, 45, 46, 53, 74, 85, 93,

110, 144 und 145 zur Konkurstabelle verurteilt worden ist.

II.

Im Hinblick auf die vorbezeichneten Kläger wird das Ver-

fahren vor dem Berufungsgericht seit dem 5. Juli 1995 auf-

gehoben und das unterbrochene Verfahren an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

III.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Be-

klagte die Kosten der Kläger, mit Ausnahme der oben unter

I. aufgezählten, die Kosten des Streithelfers, 62 % der Ge-

richtskosten und 69 % seiner eigenen außergerichtlichen

Kosten. Die Kläger zu 7, 45, 46, 53, 74, 85, 93, 110, 144

und 145 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die

weiteren 38 % der Gerichtskosten tragen die Kläger zu 7

(6,8 %), zu 45 (2 %), zu 46 (2 %), zu 53 (1,3 %), zu 74

(14 %), zu 85 gesamtschuldnerisch (2 %), zu 93 gesamt-

schuldnerisch (3,3 %), zu 110 (4 %), zu 144 (1,3 %) und zu

145 (1,3 %). Die weiteren 31 % der außergerichtlichen Ko-

sten des Beklagten tragen die Kläger zu 7 (5,5 %), zu 45

(1,7 %), zu 46 (1,7 %), zu 53 (1,1 %), zu 74 (11 %), zu 85

gesamtschuldnerisch (1,7 %), zu 93 gesamtschuldnerisch

(2,8 %), zu 110 (3,3 %), zu 144 (1,1 %) und zu 145 (1,1 %).

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die noch verbliebenen 76 Kläger (von ursprünglich mehr als 160) haben

vom beklagten Konkursverwalter der M. AG (Gemeinschuldnerin) die Feststel-

lung der von ihnen verfolgten Ansprüche auf Rückzahlung ihrer als stille Ge-

sellschafter an die Gemeinschuldnerin gezahlten Einlagen zur Konkurstabelle

begehrt. Das Landgericht hat die zunächst auf Zahlung lautenden und gegen

die Gemeinschuldnerin gerichteten Hauptanträge der Kläger abgewiesen, die

Gemeinschuldnerin aber auf die Hilfsanträge hin durch Teilurteil zur Erstellung

einer Auseinandersetzungsbilanz verurteilt. Die Kläger haben gegen die Ab-

weisung der Hauptanträge Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfah-

rens – am 7. Juli 1995 – wurde das Anschlußkonkursverfahren über das Ver-

mögen der Gemeinschuldnerin eröffnet. Nachdem die Kläger das Verfahren

gegen den Beklagten wieder aufgenommen haben, hat das Oberlandesgericht

den auf Feststellung der Rückzahlungsforderungen zur Konkurstabelle umge-

stellten Hauptanträgen stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision des

Beklagten, mit der er seinen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Der

erkennende Senat hat die Revision lediglich im Hinblick auf die im Urteilstenor

aufgeführten, nicht aber hinsichtlich der übrigen 64 Kläger zur Entscheidung

angenommen.

Entscheidungsgründe:

Im Umfang der Annahme hat die Revision Erfolg und führt zur Zurück-

verweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die im Urteilstenor bezeich-

neten Kläger haben das in der Berufungsinstanz gemäß § 240 ZPO unterbro-

chene Verfahren nicht in der durch das Gesetz gebotenen Weise aufgenom-

men.

1. Die Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits in Form einer Kon-

kursfeststellungsklage gemäß § 146 Abs. 3 KO ist nur unter der Voraussetzung

statthaft, daß die Klageforderung im Konkursverfahren angemeldet, geprüft und

bestritten worden ist (BGH, Urt. v. 26. Juni 1953 - V ZR 71/52, LM § 146 KO Nr.

1; Urt. v. 15. Oktober 1953 – IV ZR 31/53, LM § 61 KO Nr. 2, 3; Urt. v.

8. November 1961 – VIII ZR 149/60, NJW 1962, 153, 154; Jaeger/Weber, Kon-

kursordnung 8. Aufl. § 146 Rdn. 14; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze

17. Aufl. § 146 KO Anm. 2e; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung 11. Aufl. § 146

Rdn. 16e). Die im Urteilstenor bezeichneten Kläger mögen ihre Forderungen

zwar zur Konkurstabelle angemeldet haben. Die Prüfung ihrer Forderungen

durch den Beklagten ist jedoch nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen.

a) Das Berufungsgericht hat zur Frage der ordnungsgemäßen Forde-

rungsanmeldung keine Feststellungen getroffen. Der Beklagte hat erstmals im

Revisionsverfahren eine Forderungsanmeldung der vorbezeichneten Kläger in

Abrede gestellt. Dieser Vortrag ist ungeachtet dessen zu beachten, daß er erst

in der Revisionsinstanz gebracht wurde. Er betrifft eine in jeder Lage des Ver-

fahrens von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung (vgl. BGHZ 85,

288, 290; 100, 217, 219; Musielak/Ball, ZPO 1999, § 561 Rdn. 8 m.w.N.). Die

betreffenden Kläger haben nicht ausreichend dargelegt, daß die Vorausset-

zungen für die Aufnahme des Rechtsstreits ihrerseits vollständig erfüllt sind.

Zwar hat die Revisionserwiderung anwaltliche Begleitschreiben an das Kon-

kursgericht vom 18. und 25. September 1998 vorgelegt, aus denen eine Forde-

rungsanmeldung auch dieser Kläger hervorgehen soll. Des weiteren hat sie

mitgeteilt, daß sie davon ausgehe, der Beklagte habe inzwischen auch die

Forderungen dieser Kläger geprüft und bestritten. Dies reicht jedoch zur Darle-

gung der Sachurteilsvoraussetzungen einer Konkursfeststellungsklage nicht

aus. Hierfür sind vielmehr beglaubigte Auszüge aus der Konkurstabelle gemäß

§ 146 Abs. 1 Satz 2 KO vorzulegen, die dem Anmelder, dessen Forderung be-

stritten worden ist, vom Konkursgericht von Amts wegen erteilt werden, damit

die Forderung gerichtlich verfolgt werden kann. Aus welchen Gründen solche

Auszüge hier nicht vorgelegt wurden, ist dem Vortrag der Revisionserwiderung

nicht zu entnehmen. Die Vorlage von Auszügen aus der Konkurstabelle kann

auch nicht durch die Anregung an den Senat ersetzt werden, die Konkursakten

beizuziehen. Die Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen der Konkursfest-

stellungsklage von Amts wegen ist nicht mit der Geltung des Amtsermittlungs-

grundsatzes gleichzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 20. Januar 1989 - V ZR 173/87,

WM 1989, 834, 836; Musielak/Weth aaO, § 56 Rdn. 2). Auch im Bereich der

Prozeßvoraussetzungen haben grundsätzlich die Parteien die Zulässigkeits-

voraussetzungen darzutun und die erforderlichen Nachweise zu beschaffen

(Zöller/

Vollkommer, ZPO 21. Aufl. § 56 Rdn. 4).

b) Eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Aufnahme des

Rechtsstreits durch die Kläger wird entgegen den Ausführungen der Revisi-

onserwiderung auch nicht dadurch entbehrlich, daß es sich um ein Massen-

verfahren handelt. Die Anmeldung einer Vielzahl paralleler Einzelforderungen

und der Umstand, daß der beklagte Konkursverwalter voraussichtlich auch die

bisher möglicherweise noch nicht angemeldeten Forderungen bestreiten wür-

de, entbinden nicht von der vorherigen Anmeldung und Prüfung der Forderun-

gen. Die Beachtung dieser Erfordernisse dient dem Interesse der Gesamtheit

der Konkursgläubiger, denen das Prüfungsverfahren die Möglichkeit eröffnen

soll, sich an der gerichtlichen Auseinandersetzung über die Begründetheit der

Forderung zu beteiligen. Aus diesem Grund ist das Erfordernis auch nicht etwa

durch eine Vereinbarung zwischen Konkursverwalter und Kläger oder durch

Rügeverzicht des Konkursverwalters abdingbar (BGH, Urt. v. 26. Juni 1953

aaO, Bl. 45 li. Sp.). Das Interesse der Konkursgläubiger an der Durchführung

eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens vor einer gerichtlichen Entschei-

dung besteht im Falle eines Massenverfahrens mit einer Vielzahl relativ gleich

gelagerter Forderungen in gleichem Maße wie bei ”einzigartigen” Forderungen.

2. Infolge des Fehlens einer rechtswirksamen Aufnahme befindet sich

der Rechtsstreit weiterhin im Stadium der Unterbrechung gemäß § 240 ZPO. Er

ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (BGH, Urt. v. 26. Juni

1953 aaO).

Röhricht

Henze

Kurzwelly

Kraemer

Münke