Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 21.02.2000 – II ZR 236/98

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

II ZR 236/98

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 21. Februar 2000 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 21. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die

Richter Prof. Dr. Henze, Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Juli 1998 im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe weiterer

5.529,60 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist.

Unter teilweiser Abänderung des Urteils der 11. Zivilkammer des

Landgerichts Münster vom 29. Juni 1995 wird der Beklagte ver-

urteilt, an den Kläger weitere 5.529,60 DM, also insgesamt

39.700,86 DM nebst 12,75 % Zinsen seit dem 17. Juni 1993 zu

zahlen.

Die in dem Verfahren vor dem Landgericht entstandenen Kosten

tragen der Kläger zu 44 % und der Beklagte zu 56 %. Die Ko-

sten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 31 % und

der Beklagte zu 69 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens tra-

gen der Kläger zu 30 % und der Beklagte zu 70 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien betrieben von Anfang 1990 bis November 1990 in Gesell-

schaft bürgerlichen Rechts den Verkauf von Kraftfahrzeugen in den neuen

Bundesländern. Beide kauften die Fahrzeuge jeweils im eigenen Namen ein

und verkauften sie auch im eigenen Namen. Der nach Abzug der für den Ein-

kauf aufgewendeten Beträge und sonstiger Kosten verbleibende Gewinn aus

den Geschäften sollte zwischen ihnen hälftig geteilt werden. Eine ordnungs-

gemäße Buchführung über die Geschäftsvorfälle gibt es nicht. Mit Klage und

Widerklage verlangen die Parteien Zahlung des ihnen nach ihrer Ansicht zu-

stehenden Auseinandersetzungsguthabens. Der Kläger hat erstinstanzlich

208.698,88 DM geltend gemacht, der Beklagte im Wege der Widerklage

176.303,54 DM verlangt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von

130.589,64 DM stattgegeben, die weitergehende Klage und die Widerklage

abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die landgerichtliche Entscheidung auf

die Berufung des Beklagten insoweit abgeändert, als es den Beklagten nur

noch zur Zahlung von 34.171,26 DM verurteilt hat. Gegen das Berufungsurteil

haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Revision des Beklagten ist nicht

angenommen worden, diejenige des Klägers ist in Höhe von 5.529,60 DM an-

genommen worden. Im Umfang der Annahme verfolgt der Kläger sein Rechts-

mittel weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers ist hinsichtlich 5.529,60 DM begründet. Der

Beklagte hat ihm insgesamt 39.700,86 DM nebst Zinsen zu zahlen.

I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat das Landgericht zu Unrecht

Aufwendungen des Klägers für Fahrzeugeinkäufe bei den Firmen H. und

R. in Höhe von 389.609,20 DM berücksichtigt. Ein prozessuales Geständ-

nis beider Parteien liege entgegen dem Landgericht nicht vor, so daß lediglich

Aufwendungen des Klägers in Höhe von 348.550,-- DM zugrunde zu legen sei-

en. Als Erlös, der dem Kläger aus Verkäufen an die Firma He. zugeflossen

ist, nimmt das Berufungsgericht 863.981,-- DM an. In diesem Betrag sind nach

dem Vorbringen beider Parteien 10.000,-- DM enthalten, die an den Beklagten

gezahlt und vom Kläger nur quittiert worden sind. Eine nach dem Ergebnis der

Beweisaufnahme vom Berufungsgericht als bewiesen angesehene, nicht quit-

tierte Barzahlung der Firma He. an den Kläger in Höhe von 70.000,-- DM

hat das Oberlandesgericht nicht in die Auseinandersetzungsrechnung einbe-

zogen, weil nicht zweifelsfrei feststehe, daß sie ein gemeinsames Geschäft der

Parteien und nicht etwa ein Eigengeschäft des Klägers betroffen habe.

Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Nichtberück-

sichtigung von Aufwendungen im Gesamtbetrag von 41.059,20 DM zu Lasten

des Klägers beruht auf einer unrichtigen Würdigung des beiderseitigen Partei-

vorbringens durch das Berufungsgericht. Das Oberlandesgericht hat bei der

Ermittlung des dem Kläger zugeflossenen Erlöses hinsichtlich 10.000,-- DM

unstreitigen Parteivortrag zu Unrecht nicht beachtet und bezüglich der an den

Kläger über die in die Abrechnung eingestellten Beträge hinaus gezahlten

70.000,-- DM die Beweislastverteilung zum Nachteil des Beklagten verkannt.

II. Für Fahrzeugkäufe des Klägers bei den Firmen H. und R.

muß ein Aufwand von insgesamt 389.609,20 DM angenommen werden. Der

Beklagte hat diesen Betrag zugestanden, § 288 ZPO. Entgegen der Auffas-

sung des Berufungsgerichts rechtfertigt die übereinstimmende Erklärung der

Prozeßbevollmächtigten beider Parteien im Termin vom 22. März 1994 "Die

überreichten Einkaufslisten werden unstreitig gestellt" die Annahme eines ge-

richtlichen Geständnisses des Beklagten hinsichtlich dieser Abrechnungsposi-

tion. Der Betrag ergibt sich aus den Listen, die in dem Anlagenkonvolut 1 ent-

halten sind, das dem Schreiben des Steuerberaters B. vom 12. März

1993 angefügt ist. Es unterliegt keinem Zweifel, daß sich die Erklärung der

Parteien in der bezeichneten Verhandlung auf die diesem Schreiben beige-

fügten Listen bezog. Denn das Landgericht hat in seinem Beweisbeschluß vom

29. März 1994, mit dem die Einholung eines schriftlichen Sachverständigen-

gutachtens angeordnet wurde, den Sachverständigen angewiesen, die Ein-

kaufslisten aus dem Anlagenkonvolut 1 zum Schreiben des Steuerberaters

B. vom 12. März 1993 bei seinen Untersuchungen zugrunde zu legen, und

zur Begründung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Parteien diese Li-

sten unstreitig gestellt hätten. Daß der Einzelrichter des Landgerichts etwa

versehentlich eine den Parteierklärungen nicht entsprechende Vorgabe in den

Beweisbeschluß aufgenommen haben könnte, ist auszuschließen, da die

mündliche Verhandlung erst sieben Tage zurücklag. Für die inhaltliche Richtig-

keit seiner Vorgabe spricht zudem, daß der Beklagte dem Beweisbeschluß

nicht widersprochen, sondern den (von beiden Parteien geforderten) Ausla-

genvorschuß von 5.000,-- DM ohne Vorbehalt gezahlt hat.

Da beide Parteien - sogar noch in der Begründung ihrer Revisionen -

übereinstimmend vortragen, daß der Betrag von 863.981,-- DM 10.000,-- DM

beinhaltet, die nicht der Kläger, sondern der Beklagte erhalten hat, ist für den

Kläger insoweit nur ein Betrag von 853.981,-- DM in die Abrechnung aufzu-

nehmen, während 10.000,-- DM auf seiten des Beklagten als Erlös zu berück-

sichtigen sind.

Der an den Kläger über die vorstehend genannten 853.981,-- DM hinaus

nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von der Firma He. ge-

zahlte Betrag von 70.000,-- DM ist auf das als Gegenrüge zu behandelnde Re-

visionsvorbringen des Beklagten in die Auseinandersetzungsrechnung als Er-

lös des Klägers aufzunehmen. Den Kläger traf die Beweislast dafür, daß die

durch die Aussage der Zeugin He. bewiesene Zahlung nicht auf gemein-

same Geschäfte der Parteien, sondern auf seine Eigengeschäfte geleistet wur-

de. Da die Beweisaufnahme nach Auffassung des Berufungsgerichts Klarheit

insoweit nicht gebracht hat, muß sich dies zu Lasten des Klägers auswirken.

III. Eine Berücksichtigung der nach dem Vorstehenden erforderlichen

Korrekturen der der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrundeliegenden

Abrechnung ergibt, daß dem Kläger 5.529,60 DM mehr zustehen als das Be-

rufungsgericht ihm zuerkannt hat, nämlich insgesamt 39.700,86 DM. Da der

Kläger um 41.059,20 DM höhere Aufwendungen hatte, als das Berufungsge-

richt angenommen hat, sind die Positionen Gesamtaufwendungen und Auf-

wendungen des Klägers

jeweils um diesen Betrag zu erhöhen. Um

70.000,-- DM ist die Position Gesamterlöse zu erhöhen, die Position Erlöse des

Klägers nur um 60.000,-- DM, da 10.000,-- DM aus dieser Position bei den Er-

lösen des Beklagten zu erfassen sind. Danach errechnet sich der Gesamtge-

winn der Parteien, die Differenz

ihrer Aufwendungen, die sich auf

1.438.605,36 DM belaufen, und ihrer Erlöse, die 1.627.997,50 DM ausmachen,

mit 189.392,14 DM. Der Kläger hat die Hälfte des Gewinns, das sind

94.696,07 DM, und Ersatz seiner Aufwendungen, 908.997,92 DM, zu bean-

spruchen, also 1.003.693,99 DM. Unstreitig steht ihm gegen den Beklagten ein

Darlehensrückzahlungsanspruch von 200.000,-- DM sowie ein Erstattungsan-

spruch wegen verauslagter Steuern in Höhe von 1.457,49 DM zu. Auf die

Summe dieser Beträge - 1.205.151,48 DM - muß er sich die ihm zugeflossenen

Erlöse, 1.035.688,62 DM, und den sich aus den wechselseitigen Zahlungen

der Parteien zugunsten des Beklagten ergebenden Überschuß, der wegen der

an den Beklagten von der Firma He. gezahlten 10.000,-- DM aber nicht

139.762,-- DM beträgt, sondern nur 129.762,-- DM, anrechnen lassen. Damit

ergibt sich ein Betrag von 39.700,86 DM.

Röhricht

Henze

Kurzwelly

Kraemer Münke