BGH Beschlüsse vom 22.02.2000 – 4 StR 446/99
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar
2000 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Neubrandenburg vom 1. März 1999 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-
sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der
Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte der Verge-
waltigung in vier Fällen und der sexuellen Nötigung in drei Fäl-
len schuldig ist; denn das in den Fällen II 2. a, b, e und g der
Urteilsgründe verwirklichte Regelbeispiel ist auch im Urteilstenor
als ”Vergewaltigung” zu bezeichnen (vgl. BGH NJW 1998, 2987;
BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 1998 – 4 StR 184/98 - und vom
20. Mai 1999 - 4 StR 168/99).
Zu der Besetzungsrüge (§ 338 Nr. 1 StPO) bemerkt der Senat
ergänzend:
Die Rüge bleibt unbeschadet der Frage, ob sie den Anforderun-
gen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, jedenfalls deshalb
ohne Erfolg, weil nicht dargetan ist, daß die Wahl der Hilfs-
schöffen bei dem Landgericht Neubrandenburg an einem be-
sonders schwer wiegenden, bei verständiger Würdigung aller in
Betracht kommenden Umstände offenkundigen Fehler leidet und
deshalb ungültig ist (vgl. BGHSt 29, 283, 287; 33, 261, 268).
Soweit die Revision die Auflegung der Vorschlagsliste für die
Schöffenwahl beim Amtsgericht Neubrandenburg beanstandet,
kann dahinstehen, ob Verstöße gegen § 36 Abs. 3 GVG nur
dann revisibel sind, wenn der Beschwerdeführer zugleich gel-
tend machen kann, bei dem Schöffen, dessen Mitwirkung gerügt
wird, liege einer der in §§ 32 bis 34 GVG genannten Gründe vor
(vgl. BGHR GVG § 36 Abs. 3 Vorschlagsliste 1). Die Vor-
schlagsliste hat im Rathaus der Stadt Neubrandenburg inner-
halb der hierfür bestimmten Woche vom 13. bis zum 20. Mai
1996 zwar nur am Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag auf-
gelegen. Donnerstag, der 16. Mai 1996, war aber ein gesetzli-
cher Feiertag (Christi – Himmelfahrtstag; § 2 Abs. 1 Nr. 5 Feier-
tagsgesetz Mecklenburg – Vorpommern GVOBL. M-V 1992
S. 342), so daß die Liste an allen Werktagen, an denen das
Rathaus in dieser Woche für den Publikumsverkehr geöffnet
war, eingesehen werden konnte. Die Entscheidung des zustän-
digen Richters beim Amtsgericht, die Auflegung der Vorschlags-
liste nicht zu beanstanden (§ 39 Satz 2 GVG), war daher jeden-
falls nicht willkürlich (vgl. BGHR GVG § 36 Abs. 3 Vorschlagsli-
ste 1; BayObLG StV 1998, 8 mit abl. Anm. Bockemühl). Im Hin-
blick auf den Zweck der Offenlegung der Vorschlagsliste nach
§ 36 Abs. 3 GVG kann es sich allerdings empfehlen, den Zeit-
punkt für die Auflegung so zu bestimmen, daß die Liste an fünf
Werktagen eingesehen werden kann.
Daß in die Vorschlagsliste für das Amtsgericht Neubrandenburg
nur Personen aus den Gemeinden Neubrandenburg, Burg Star-
gard und Friedland aufgenommen wurden, macht die Wahl der
Hilfsschöffen aus dieser Liste ebenfalls nicht ungültig, da zu
Hilfsschöffen ohnehin Personen zu wählen sind, die am Sitz des
Amtsgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen (§ 42
Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 GVG; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner
44. Aufl. § 77 GVG Rdn. 3). Ob die beanstandeten Mängel der
Vorschlagslisten für die Amtsgerichte Waren und Neubranden-
burg die Gültigkeit der Wahl der Hauptschöffen berührt (vgl.
BGHSt 33, 290), bedarf hier keiner Entscheidung. Der Senat
bemerkt jedoch, daß es sich empfiehlt, möglichst alle Gemein-
den des Bezirks des Amtsgerichts (vgl. § 36 Abs. 4 GVG) bei der
Aufstellung der Vorschlagslisten zu beteiligen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
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Athing