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BGH Urteil vom 22.02.2000 – 5 StR 573/99
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 22. Februar 2000 in der Strafsache gegen
wegen besonders schwerer Brandstiftung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
22. Februar 2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Basdorf,
Richter Nack,
Richterin Dr. Gerhardt
als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
als Verteidiger,
Bundesanwalt
Rechtsanwalt
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Neuruppin vom 25. Juni 1999 mit den Feststellun-
gen aufgehoben, soweit es den Angeklagten S betrifft.
Die Feststellungen zum äußeren Tatablauf bleiben aufrechter-
halten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer
Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und einem Ver-
gehen gegen das Waffengesetz (Herstellung eines verbotenen Gegenstan-
des und Ausübung der tatsächlichen Gewalt) zu einer Jugendstrafe von drei
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der zu Ungunsten des Angeklagten
eingelegten, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision er-
strebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten auch wegen
versuchten Mordes. Das – vom Generalbundesanwalt vertretene – Rechts-
mittel hat Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen betrat der Angeklagte, der eine „generelle
Abneigung gegen Ausländer und deren Aufenthalt in Deutschland“ hatte, den
von einem Türken betriebenen Döner-Imbiß in Wittstock und warf „vom Tür-
bereich aus“ eine Brandflasche in den Laden, in dem sich der (türkische)
Zeuge K und seine zwei Kinder aufhielten. Der Angeklagte wollte die
Räumlichkeit „aus Ausländerfeindlichkeit“ in Brand setzen, um diese „schwer
zu beschädigen und den Geschäftsinhaber auf diese Weise aus Deutschland
zu vertreiben“. Die in Richtung auf den Zeugen K geworfene Brandfla-
sche flog dicht an dessen Körper vorbei, zerschellte dann ca. 1,5 m vor dem
mit einer Gasflamme betriebenen Döner-Grill und setzte die Ladeneinrich-
tung sofort in Brand. Das sich ausbreitende Feuer vernichtete das gesamte
Gebäude, in welchem sich im Erdgeschoß der Döner-Imbiß und im
1. Obergeschoß Schlafräume des Geschäftsinhabers befanden. Der Zeuge
K wurde von den entflammten Benzinspritzern der vorbeifliegenden
Brandflasche am Kopf getroffen und erlitt Verbrennungen. Der Brandan-
schlag war Gegenstand einer Wette gewesen. Für den Fall, daß der Ange-
klagte sein Vorhaben – den Döner-Imbiß „abzufackeln“ – verwirklichte, sollte
er von seinen Wettpartnern 50 DM erhalten.
Vom Vorliegen eines – wenn auch nur bedingten – Tötungsvorsatzes
des Angeklagten hat sich das Landgericht nicht überzeugen können. Zur Be-
gründung hat es im wesentlichen die „hohe Hemmschwelle für einen solchen
Tatentschluß“ und den Umstand, daß es sich „um das schwerste Verbrechen
handelt, welches man begehen kann“, angeführt. Zudem hat sich der
Tatrichter nicht in der Lage gesehen, „mit ausreichender Sicherheit“
(UA S. 27) ein Motiv für ein Tötungsdelikt festzustellen.
II.
Die Beweiserwägungen, mit denen das Landgericht einen Tötungs-
vorsatz verneint hat, begegnen durchgreifenden Bedenken.
Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, daß der Täter den Eintritt
des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend er-
kennt, ferner, daß er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit
der Tatbestandsverwirklichung abfindet (BGHSt 36, 1, 9; BGHR StGB § 212
Abs. 1 – Vorsatz, bedingter 33, 38). Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen na-
he, daß der Täter mit der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs rechnet
(BGHR StGB § 212 Abs. 1 – Vorsatz, bedingter 38 m.w.N.). Die Billigung des
Todeserfolgs bedarf jedoch angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber
einer Tötung der sorgfältigen Prüfung unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 – Vorsatz, bedingter 3, 5, 38).
Auch insoweit stellt die Lebensbedrohlichkeit gefährlicher Gewalthandlungen
ein gewichtiges Beweisanzeichen dar (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1
– Vorsatz, bedingter 38). Ferner sind die konkrete Angriffsweise, die psychi-
sche Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motivation in
die Beweiswürdigung miteinzubeziehen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1
– Vorsatz, bedingter 39).
Der Tatrichter geht aufgrund einer im Ansatz zutreffenden Beweiswür-
digung davon aus, daß der Wurf einer Brandflasche in einen von Menschen
frequentierten Raum äußerst gefährlich ist, und sieht es angesichts der hier
gegebenen Umstände als erwiesen an, daß der Angeklagte die „Verursa-
chung einer konkreten Todesgefahr für möglich gehalten und in Kauf ge-
nommen“ hat (UA S. 20). Gleichwohl hat er sich letztlich nicht die sichere
Überzeugung verschaffen können, daß der Angeklagte den Tod des Ge-
schädigten auch gebilligt oder sich zumindest damit abgefunden hat.
Die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen halten recht-
licher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat dem Angeklagten zugute
gehalten, daß er dem Geschädigten die Brandflasche nicht direkt „vor die
Füße“ und damit „nicht gezielt in die für den Zeugen K gefährlichste
Richtung“ geworfen hat (UA S. 26). Nicht berücksichtigt hat es dabei, daß der
Angeklagte die Brandflasche innerhalb des Geschäftsraums in Richtung auf
den Geschädigten warf, „um so eine größere Brandwirkung erzielen zu kön-
nen“ (UA S. 15). Es bestand damit ein hohes Risiko für den Zeugen, unmit-
telbar von einer Stichflamme der Brandflasche erfaßt zu werden. Diese Ge-
fahr hat sich auch realisiert; der Zeuge erlitt Brandverletzungen am Kopf.
Darüber hinaus hat die Kammer hier außer acht gelassen, daß der Imbiß mit
einer offenen Gasflamme betrieben wurde, die nach dem Wurf der Brandfla-
sche sofort die gesamte Ladeneinrichtung in Brand setzte, wodurch die To-
desgefahr für den Zeugen noch zusätzlich erhöht wurde. Schon unter Be-
rücksichtigung dieser äußeren Umstände liegt es eher fern, daß der Ange-
klagte ernsthaft und nicht nur vage (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 – Vorsatz,
bedingter 3, 24) auf das Ausbleiben eines tödlichen Erfolges vertraut hat.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß er trotz der – von ihm erkannten – objek-
tiven Gefährlichkeit des Brandanschlags darauf vertraut haben könnte, es
würden keine Menschen zu Tode kommen, hat das Landgericht nicht festge-
stellt. Eine Spontantat, bei der psychische Beeinträchtigungen, wie nervliche
Überforderung, Alkoholisierung oder unkontrollierte Gefühlsausbrüche die
realistische Einschätzung einer Gefahrensituation beeinträchtigen können,
lag nicht vor (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 – Vorsatz, bedingter 38). Der
Angriff war vielmehr von langer Hand geplant.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehlt es auch nicht an ei-
nem möglichen Motiv für ein Tötungsdelikt. Nach den Feststellungen han-
delte der Angeklagte aus „Ausländerfeindlichkeit“ (UA S. 19). Im Rahmen der
Strafzumessung hat das Landgericht „Ausländerhaß als ein Tatmotiv ..., das
sich auf niedrigster Stufe einer blinden Menschenverachtung bewegt“
(UA S. 35), berücksichtigt. Diese feindselige Einstellung kann dem Ange-
klagten durchaus Veranlassung gegeben haben, sich zur Erreichung seines
Ziels – Vertreibung der Ausländer aus Deutschland – mit dem möglichen Tod
des Geschädigten abzufinden. Daß dem Angeklagten eine derart schwer-
wiegende Folge unerwünscht war, mag zutreffen, schließt die Annahme ei-
nes bedingten Tötungsvorsatzes aber nicht notwendig aus (vgl. BGHR StGB
§ 212 Abs. 1 – Vorsatz, bedingter 14 m.w.N.; BGH, Urteil vom 14. Juli 1994
– 4 StR 335/94 – insoweit in NStZ 1994, 584 nicht abgedruckt).
Daher ist der Schuldspruch aufzuheben. Die Feststellungen zum äus-
seren Tathergang sind rechtsfehlerfrei; sie können bestehenbleiben.
Der neue Tatrichter wird die Frage eines – bedingten – Tötungsvor-
satzes unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles
erneut zu prüfen haben und gegebenenfalls das Vorliegen der Mord-
merkmale „mit gemeingefährlichen Mitteln“ und „aus niedrigen Beweggrün-
den“ (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 – niedrige Beweggründe 27; BGH NStZ
1999, 129) in Betracht ziehen müssen.
Harms Häger Basdorf
Nack Gerhardt