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BGH Urteil vom 22.02.2000 – 5 StR 664/99

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

5 StR 664/99

URTEIL

vom 22. Februar 2000 in der Strafsache gegen

wegen Landfriedensbruchs u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Febru-

ar 2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richter Nack,

Richterin Dr. Tepperwien,

Richterin Dr. Gerhardt

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger,

Bundesanwalt

Rechtsanwalt

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 19. Juli 1999 im Strafausspruch mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs in

Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheits-

strafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Be-

währung ausgesetzt. Die auf den Strafausspruch beschränkte und mit der

Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

Der Angeklagte ist Türke kurdischer Volkszugehörigkeit. Sein Asylan-

trag wurde durch bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes für die An-

erkennung ausländischer Flüchtlinge abgelehnt. Er hat eine befristete Auf-

enthaltserlaubnis für den Landkreis Dahme-Spreewald.

Im Rahmen der Unruhen nach der Festnahme des Öcalan, des Füh-

rers der in Deutschland verbotenen Kurden-Organisation PKK, in Kenia und

dessen gewaltsamer Verbringung in die Türkei war am 16. Februar 1999 das

griechische Konsulat in Berlin von erbosten Kurden gestürmt und verwüstet

worden. Am folgenden Tag bewegte sich eine Gruppe von etwa 50 wegen

der Festnahme Öcalans und der von kurdischer Seite gemutmaßten Beteili-

gung Israels daran aufgebrachten Kurden zum israelischen Generalkonsulat

in Berlin. Etliche Mitglieder der Gruppe waren mit Schlagwerkzeugen wie

Ästen, Stöcken, Holzlatten und Baustellen-Erdnägeln bewaffnet. Der Ange-

klagte befand sich im vorderen Bereich dieser Menschenmenge und trug

einen besenstielähnlichen, ca. 50 bis 80 cm langen Holzstock bei sich. Vor

dem Generalkonsulat waren 15 bis 20 Polizeibeamte damit beschäftigt,

Sperrgitter zur Absicherung des Generalkonsulats aufzubauen. Die Beamten

trugen zu diesem Zeitpunkt weder Körpervollschutz noch Helme, Waffen

oder Schutzschilde. Als die Polizeibeamten die herannahende Gruppe er-

regter Kurden wahrnahmen, unterbrachen sie ihre Tätigkeit und bildeten ei-

ne Polizeikette, um ein Vordringen der Kurden auf das Konsulatsgebäude zu

verhindern. Wegen der geringen Zahl von Polizisten gelang dies jedoch nur

unzureichend. Die Kurden rückten unmittelbar bis zu der Polizeikette vor,

riefen Parolen, schwangen die mitgeführten Gegenstände drohend in Rich-

tung der Beamten und verlangten, zum Generalkonsulat durchgelassen zu

werden. Auch der in der ersten Reihe stehende Angeklagte schwang dro-

hend seinen Holzstock. Nach mehrmaligem kurzzeitigen Vorrücken der Be-

amten mußten diese jedoch wegen der zahlenmäßig deutlichen Überlegen-

heit der Kurden immer weiter zurückweichen, nachdem die Polizeikette von

der Menschenmenge durch den Einsatz der Schlagwerkzeuge massiv ange-

griffen worden war. Dabei wurden fünf Beamte verletzt. Ob sich der Ange-

klagte selbst durch aktives Schlagen mit seinem Holzstock daran beteiligte,

konnte nicht festgestellt werden. Aufgrund des massiven Vorgehens der

Menschenmenge und der zahlenmäßigen Unterlegenheit der Polizeikräfte

gelang es den Kurden nach wenigen Minuten, die Polizeikette zu durchbre-

chen und auf das Gelände des Generalkonsulats zu gelangen. Der weiter in

der Menge befindliche Angeklagte konnte sich auf diese Weise in den Vor-

garten des Generalkonsulats begeben. Im Laufe des weiteren Geschehens

drangen Kurden in das Konsulatsgebäude ein, worauf mehrere Schüsse

fielen und vier Kurden getötet und weitere verletzt worden. Der Angeklagte

wurde beim Verlassen des Konsulatsgeländes festgenommen.

I.

Das Landgericht hat, weil der Angeklagte den Holzstock als Waffe in

Verwendungsabsicht bei sich führte, jeweils Erfüllung der Regelbeispiele

und rechtsfehlerfrei (§ 301 StPO) einen besonders schweren Fall des Land-

friedensbruchs nach § 125a (Satz 2 Nr. 2) StGB in Tateinheit mit Widerstand

gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall nach § 113

Abs. 2 (Satz 2 Nr. 1) StGB angenommen. Es ist danach zutreffend von ei-

nem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe

ausgegangen. Jedoch hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher Prüfung

nicht stand.

II.

Die Bemessung der Freiheitsstrafe ist rechtsfehlerhaft. Das Landge-

richt hat das Gewicht der Tat verkannt. Es hat bei der Bemessung der Strafe

wesentliche Elemente des Tatbildes außer Betracht gelassen.

Die etwa 50 Angreifer erkämpften sich durch massiven Einsatz von

Schlagwerkzeugen erfolgreich den Zugang zum Generalkonsulat gegen eine

Kette von 15 bis 20 völlig ungeschützten Polizeibeamten. Der Angeklagte

befand sich, seine Waffe drohend schwingend, in der ersten Reihe der An-

greifer. Dies alles geht weit über die Voraussetzungen der erfüllten Vor-

schriften des Strafgesetzbuches hinaus.

Bei einem solchen Tatbild wird – trotz aller vom Landgericht rechts-

fehlerfrei herangezogener strafmildernder persönlichkeitsbezogener Ge-

sichtspunkte – eine Freiheitsstrafe von nur drei Monaten über der gesetzli-

chen Mindeststrafe nicht mehr der Bestimmung, ein gerechter Schuldaus-

gleich zu sein (vgl. BGHSt 29, 319, 320), gerecht.

Harms Häger Nack

Tepperwien Gerhardt