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BGH Beschluss vom 22.02.2000 – X ARZ 522/99

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Februar 2000

in dem Rechtsstreit

X ARZ 522/99

Nachschlagewerk: BGHZ: nein

ja

ZPO §§ 33, 36 Abs. 1 Nr. 3

Bei einem an sich gegebenen gemeinschaftlichen Gerichtsstand scheidet die

Bestimmung eines abweichenden weiteren Gerichtsstands aus. Das gilt auch

dann, wenn die Klageansprüche im Wege der Widerklage verfolgt werden sol-

len, eine der Parteien jedoch weder an dem Primärprozeß beteiligt ist noch ei-

nen eigenen Gerichtsstand am Ort der Widerklage hat.

BGH, Beschl. v. 22. Februar 2000 - X ARZ 522/99 - OLG Köln

AG Köln

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Rogge, die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Keukenschrijver und die

Richterin Mühlens

am 22. Februar 2000

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten vom 26. Oktober 1999, das zuständige

Gericht zu bestimmen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Kläger erwarb im Jahre 1995 einen gebrauchten Pkw Ford Escort,

den die beklagte Bank finanzierte. Mit seiner Klage verlangt er von der Be-

klagten die Herausgabe des Kfz-Briefes unter Berufung darauf, daß er den

Kaufpreis für das Fahrzeug unter Abzug einer ihm wegen eines verschwiege-

nen Unfallschadens zustehenden Minderung vollständig bezahlt habe. Der

Rechtsstreit ist beim Amtsgericht Köln anhängig. Die Beklagte verlangt im We-

ge der Widerklage die Rückzahlung des Restdarlehens nebst Zinsen vom Klä-

ger und seiner bisher nicht am Verfahren beteiligten Ehefrau, die den Darle-

hensvertrag gemeinsam mit dem Kläger als Kreditnehmer abgeschlossen hat.

Die Widerbeklagte zu 2 hat die örtliche Unzuständigkeit des Amtsge-

richts Köln gerügt. Das Amtsgericht Köln hat auf Antrag der Beklagten die Sa-

che dem Oberlandesgericht Köln zur Bestimmung des zuständigen Gerichts für

die Widerklage gemäß §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 37 ZPO vorgelegt.

Das Oberlandesgericht möchte den Antrag auf Bestimmung des zustän-

digen Gerichts zurückweisen. Es sieht sich hieran durch Entscheidungen des

Bayerischen Obersten Landesgerichts gehindert und hat die Sache dem Bun-

desgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs

liegen vor. Das Oberlandesgericht Köln will von Entscheidungen des Bayeri-

schen Obersten Landesgerichts vom 10. April 1996 (1Z AR 19/96, BayObLGZ

1996, 88) und vom 13. Juni 1996 (1Z AR 39/96) abweichen. Für eine Entschei-

dung gemäß § 36 Abs. 2 ZPO ist das Oberlandesgericht Köln zuständig, weil

der Gerichtsstand der Klage im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln liegt, wäh-

rend der allgemeine Gerichtsstand der Widerbeklagten zum Bezirk des Ober-

landesgerichts Stuttgart gehört.

Die Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts betref-

fen die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts, wenn - wie hier - der Wi-

derbeklagte und ein bisher nicht am Verfahren beteiligter Drittwiderbeklagter

ihren durch ihren Wohnsitz bestimmten allgemeinen Gerichtsstand bei demsel-

ben Gericht haben. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat ausgeführt,

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei im Falle einer Drittwi-

derklage gegen eine Partei, die keinen Gerichtsstand beim Gericht der Klage

habe, die örtliche Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO unter dem Vorbe-

halt zu bestimmen, daß das mit der Widerklage befaßte Gericht die Sachdien-

lichkeit der Widerklage gemäß § 263 ZPO bejaht. Es hat sich dazu auf die Ent-

scheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 1991

(I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838), des X. Zivilsenats vom 19. November 1991

(X ARZ 26/91, NJW 1992, 982) und des VII. Zivilsenats vom 6. Mai 1993

(VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120) bezogen. Das Bayerische Oberste Landesge-

richt hat aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Schluß

gezogen, es müsse im Wege der Gerichtsstandsbestimmung entschieden wer-

den, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO we-

gen des gemeinsamen allgemeinen Gerichtsstands der Widerbeklagten nicht

vorlägen. Es hat eigene Bedenken gegen die erweiternde Auslegung der Vor-

schrift im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung zurückgestellt, obwohl

diese Bedenken sich aufdrängten, wenn die Widerbeklagten einen gemeinsa-

men Gerichtsstand hätten, der sich aber nicht mit dem Gerichtsstand der Wi-

derklage decke.

Das Oberlandesgericht Köln geht zutreffend davon aus, daß der Bun-

desgerichtshof bisher nicht über die Frage entschieden hat, ob es für die Be-

stimmung des örtlich zuständigen Gerichts von Bedeutung ist, daß die Wider-

beklagten einen gemeinsamen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand

haben. Der Entscheidung des I. Zivilsenats vom 28. Februar 1991 lag ein

Sachverhalt zugrunde, bei dem die Widerbeklagten ihren allgemeinen Ge-

richtsstand

in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken hatten. Der

I. Zivilsenat hat entschieden, § 33 ZPO begründe keinen Gerichtsstand für den

Widerbeklagten, der nicht zugleich als Kläger am Verfahren beteiligt sei; § 33

ZPO gelte nur für den widerbeklagten Kläger, nicht auch für die bisher nicht am

Rechtsstreit beteiligte Person, für die bei dem angerufenen Gericht kein Ge-

richtsstand begründet sei.

In den Verfahren, die den Entscheidungen des VII. Zivilsenats vom

6. Mai 1993 und des beschließenden Senats vom 19. November 1991 zugrun-

de lagen, war die Widerklage nur gegen einen bisher am Verfahren nicht Be-

teiligten erhoben worden. Nach den genannten Entscheidungen kommt eine

Gerichtsstandsbestimmung nach der allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift

des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in diesem Fall bereits deshalb nicht in Betracht, weil

es an einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten (Wider-)Klage fehlte.

Allerdings hat der I. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 28. Februar

1991 zugleich ausgeführt, die Frage der örtlichen Zuständigkeit sei bei Ver-

schiedenheit der Gerichtsstände der bislang nicht am Verfahren beteiligten

widerbeklagten Streitgenossen in einem von der Prozeßordnung dafür vorge-

sehenen besonderen Verfahren nach §§ 36, 37 ZPO von dem im Rechtszug

höheren Gericht zu entscheiden. Die örtliche Zuständigkeit könne nicht im

Rahmen der Sachdienlichkeitsprüfung nach § 263 ZPO begründet werden,

sondern nur über §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 37 ZPO. Ähnlich hat der VII. Zivilsenat in

seiner Entscheidung vom 6. Mai 1993 ausgeführt, das Gericht der Klage sei für

eine gegen einen bisher nicht am Verfahren beteiligten Widerbeklagten erho-

bene Widerklage örtlich nur zuständig, wenn ein allgemeiner oder besonderer

Gerichtsstand bei diesem Gericht bestehe, der Drittwiderbeklagte die man-

gelnde örtliche Zuständigkeit nicht rüge oder das übergeordnete Gericht den

Gerichtsstand nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimme. Beide Entscheidungen

enthalten ebenso wie die Entscheidung des X. Zivilsenats vom 19. November

1991 demnach keine Aussage zu dem hier zu entscheidenden Fall, daß die

Widerbeklagten einen gemeinsamen allgemeinen oder besonderen Gerichts-

stand haben.

Der Senat folgt dem Oberlandesgericht Köln in der Frage der Auslegung

des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom

19. November 1991 - in anderem Zusammenhang - darauf hingewiesen, daß

§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO den - dem Schutz des Beklagten dienenden - allgemei-

nen Grundsatz der §§ 12 f. ZPO einschränkt, wonach eine Klage grundsätzlich

am Sitz des Beklagten zu erheben ist. Angesichts der in einem solchen Fall

regelmäßig gleichlaufenden Interessen erscheint es aus Gründen der Zweck-

mäßigkeit und der Prozeßökonomie jedenfalls dann, wenn der gleiche prozes-

suale Anspruch gegen mehrere Personen geltend gemacht wird, vertretbar,

dem Kläger die Möglichkeit zu eröffnen, diesen in einem gemeinsamen Verfah-

ren an einem der möglichen Gerichtsstände gegen alle in Anspruch Genom-

menen zu verfolgen. Dieser Gedanke vermag jedoch eine Gerichtsstandsbe-

stimmung dann nicht zu rechtfertigen, wenn der Kläger die Streitgenossen, die

er zu verklagen beabsichtigt, vor einem für alle Beklagten zuständigen Gericht

in Anspruch nehmen kann.

Erhebt der Beklagte eine Widerklage, die einen bisher nicht am Verfah-

ren Beteiligten einbezieht, so gilt für diesen Dritten nach der oben wiedergege-

benen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 33 ZPO nicht. Zu demselben

Ergebnis wie bei Anwendung dieser Vorschrift würde es jedoch führen, wenn

eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Betracht kä-

me. Denn für den widerbeklagten Kläger gilt § 33 ZPO. Dies hätte regelmäßig

zur Folge, daß für die Widerklage insgesamt das Gericht der Klage als zustän-

diges

Gericht zu bestimmen wäre. Dies erscheint jedoch allerdings dann durch den

Grundsatz der Prozeßökonomie geboten, wenn die Voraussetzungen des § 36

Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorliegen, das heißt, wenn die Widerbeklagten keinen ge-

meinsamen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand haben.

Rogge

Jestaedt

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens