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BGH Urteil vom 22.02.2000 – X ZR 111/98

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 22. Februar 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 22. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die

Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 2. Senats (Nich-

tigkeitssenat) des Bundespatentgerichts vom 18. Dezember 1997

abgeändert.

Das deutsche Patent 33 40 084 wird insgesamt für nichtig erklärt.

Das europäische Patent 0 144 717 wird weiterhin dadurch teilwei-

se für nichtig erklärt, daß in den Patentansprüchen 7 bis 20 die

unmittelbaren und mittelbaren Rückbeziehungen auf Patentan-

spruch 5 entfallen, soweit diese nicht zugleich Patentanspruch 6

erfassen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents

0 144 717 (Streitpatent I), das am 31. Oktober 1984 unter Inanspruchnahme

der Prioritäten der deutschen Patentanmeldungen 33 40 074 und 33 40 084

vom 5. November 1983 angemeldet wurde. Das unter anderem für die Bundes-

republik Deutschland erteilte Streitpatent I betrifft in der erteilten Fassung ein

Verfahren und eine Vorrichtung zur Positionierung von Bauteilen auf einem

Werkstück. Es umfaßt insgesamt 20 Ansprüche; Ansprüche 1, 5 und 6 haben in

der erteilten Fassung in der Verfahrenssprache Deutsch den folgenden Wort-

laut:

1. Verfahren zur Positionierung von Bauteilen auf einem Werkstück, bei

welchem ein Bauteil aus einem Magazin bzw. aus einem ausgewähl-

ten Magazin einer Magazingruppe entnommen, dessen Lage abgeta-

stet, unter Berücksichtigung der ermittelten Lage mit Hilfe eines Bau-

teile-Transportorgans in den Bereich des Werkstücks transportiert

und in einer vorgegebenen Position auf das Werkstück aufgebracht

wird,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß das Werkstück und/oder das Bauteile-Transportorgan während,

bzw. im Falle des Bauteile-Transportorgans nur nach dem Entnehmen

des Bauteils in eine relative Sollposition bewegt wird bzw. werden, in

der eine Positionierachse des Bauteile-Transportorgans mit der Soll-

position des Bauteils auf dem Werkstück übereinstimmt, daß an-

schließend während des Transports des Bauteils entlang seinem Be-

wegungspfad zum Werkstück hin, oberhalb desselben, die Ist-Lage

des Bauteils gegenüber dieser Positionierachse gemessen und eine

allfällig(e) Abweichung gegenüber der Soll-Lage ermittelt wird, daß

aus der Lageabweichungs-Messung ein Korrektursignal abgeleitet

wird, und daß schließlich die Position des Werkstücks und/oder der

Verschiebeweg des Bauteile-Transportorgans in Abhängigkeit, vom

abgeleiteten Korrektursignal korrigiert wird, bevor das Bauteil auf das

Werkstück aufgebracht wird.

5. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach einem oder meh-

reren der vorangehenden Ansprüche, welche Vorrichtung zumindest

ein Bauteile-Magazin bzw. eine Bauteile-Magazingruppe, zumindest

eine Bauteile-Transportvorrichtung mit einem Greiforgan zur Aufnah-

me eines Bauteils sowie zumindest eine Werkstück-Halteanordnung

zur Aufnahme mindestens eines Werkstücks umfaßt, wobei die Bau-

teile-Transportvorrichtung zwischen dem Bauteile-Magazin bzw. der

Bauteile-Magazingruppe und der Werkstück-Halteanordnung ver-

schiebbar gelagert ist und wobei eine Lageerfassungs-Einrichtung zur

Abtastung der momentanen Lage des zu transportierenden Bauteils

vorgesehen ist,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß die Lageerfassungs-Einrichtung (15) im Bewegungspfad eines

vom Greiforgan (13, 14) der Bauteile-Transportvorrichtung (10, 11)

getragenen Bauteils (9, 20) angeordnet ist und die relative Lageab-

weichung dieses Bauteils (9, 20) im Abstand oberhalb der Werkstück-

Halteanordnung (1, 2, 4) gegenüber einer auf eine Positionierachse

durch das Greiforgan bezogenen Sollposition mißt, und daß ein mit

der Lageerfassungs-Einrichtung (15) und zumindest mit dem Antrieb

der Bauteile-Transportvorrichtung (10, 11) verbundenes Steuergerät

vorgesehen ist, welches den genannten Antrieb unter Berücksichti-

gung des Lageabweichungs-Meßwertes beeinflußt.

6. Vorrichtung nach Anspruch 5,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß die Lageerfassungs-Einrichtung

(15) an der Bauteile-

Transportvorrichtung (11), unterhalb des Greiforgans (13, 14), ange-

ordnet ist.

Wegen der übrigen Patentansprüche wird auf die europäische Patent-

schrift Bezug genommen.

Ein Ausführungsbeispiel, mit dem Verfahren wie Vorrichtung nach den

Schutzansprüchen dieses Streitpatents gleichermaßen erläutert werden, ergibt

sich aus der nachstehenden, der Patentschrift entnommenen zeichnerischen

Darstellung. In diesem Beispiel geben die Figuren 3 bis 5 verschiedene denk-

bare Lagen des Bauteils in der Lage-Erfassungsvorrichtung wieder; Figur 1

betrifft eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1.

Die Beklagte ist weiter eingetragene Inhaberin des am 5. November

1983 angemeldeten deutschen Patents 33 40 084 (Streitpatent II), das eine

Vorrichtung zum Positionieren von Bauteilen auf einem Werkstück zum Ge-

genstand hat. Dieses Streitpatent umfaßt insgesamt 15 Patentansprüche, von

denen Anspruch 1 in der erteilten Fassung wie folgt lautet:

1. Vorrichtung zur Positionierung von Bauteilen auf einem Werkstück,

welche zumindest ein Bauteile-Magazin bzw. eine Bauteile-

Magazingruppe, zumindest eine Bauteile-Transportvorrichtung mit ei-

nem Greiforgan zur Aufnahme eines Bauteils sowie zumindest eine

Werkstück-Halteanordnung zur Aufnahme mindestens eines Werk-

stücks umfaßt, wobei die Bauteile-Transportvorrichtung zwischen dem

Bauteile-Magazin bzw. der Bauteile-Magazingruppe und der Werk-

stück-Halteanordnung verschiebbar gelagert ist und wobei ein mit ei-

ner Lageerfassungs-Einrichtung und zumindest mit dem Antrieb der

Bauteile-Transportvorrichtung verbundenes Steuergerät vorgesehen

ist, welches den genannten Antrieb unter Berücksichtigung des Lage-

abweichungs-Meßwertes beeinflußt,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß die Lageerfassungs-Einrichtung (15) im Abstand oberhalb der

Werkstück-Halteanordnung (1, 2, 4) im Bewegungspfad des vom

Greiforgan (13, 14) der Bauteile-Transportvorrichtung (10, 11) getra-

genen Bauteils (9, 20) angeordnet ist und die relative Lageabwei-

chung dieses Bauteils (9, 20) gegenüber einer auf eine Positionier-

achse durch das Greiforgan bezogenen Sollposition mißt.

Wegen der übrigen Ansprüche wird auf die Streitpatentschrift II verwie-

sen.

Mit der Begründung, der Gegenstand der Schutzansprüche sei nicht

neu, jedenfalls aber durch den Stand der Technik nahegelegt, hat die Klägerin

Nichtigkeitsklage gegen beide Schutzrechte erhoben mit dem Ziel, diese für

nichtig zu erklären. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat in er-

ster Linie die Abweisung der Klage begehrt. Hilfsweise hat sie das Streitpa-

tent I in der Weise verteidigt, daß an die Stelle des ursprünglichen Anspruchs 1

der nachstehende neu gefaßte Anspruch tritt, wobei die gegenüber dem erteil-

ten Anspruch hinzugetretenen Einfügungen durch Unterstreichung hervorge-

hoben sind. An diesen neu gefaßten Anspruch sollten sich die erteilten An-

sprüche 2 bis 4 und 6 bis 20 unter entsprechender Änderung der Rückbezie-

hung - die letzteren rückbezogen auf das Verfahren und die Ansprüche 1 bis

4 - anschließen:

1. Verfahren zur Positionierung von Bauteilen auf einem Werkstück, bei

welchem ein Bauteil aus einem Magazin bzw. aus einem ausgewähl-

ten Magazin einer Magazingruppe entnommen, dessen Lage abgeta-

stet, unter Berücksichtigung der ermittelten Lage mit Hilfe eines Bau-

teile-Transportorgans in den Bereich des Werkstücks transportiert

und in einer vorgegebenen Position auf das Werkstück aufgebracht

wird,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß das Werkstück und/oder das Bauteile-Transportorgan während

bzw. im Falle des Bauteile-Transportorgans nur nach dem Entnehmen

des Bauteils, in eine relative Sollposition bewegt wird bzw. werden, in

der eine Positionierachse des Bauteile-Transportorgans mit der Soll-

position des Bauteils auf dem Werkstück übereinstimmt, daß an-

schließend während des Transports des Bauteils entlang seinem Be-

wegungspfad zum Werkstück hin, oberhalb desselben, die Ist-Lage

des Bauteils gegenüber dieser Positionierachse gemessen und eine

allfällige Abweichung gegenüber der Soll-Lage ermittelt wird, wobei

diese Messung während

der Bewegung

des Bauteile-

Transportorgans, an dem die Lage-Erfassungseinrichtung unterhalb

des Greiforgans angeordnet ist, ohne dieses anzuhalten, erfolgt, daß

aus der Lageabweichungs-Messung ein Korrektursignal abgeleitet

wird, daß schließlich die Position des Werkstücks und/oder der Ver-

schiebeweg des Bauteile-Transportorgans in Abhängigkeit vom ab-

geleiteten Korrektursignal korrigiert wird, bevor das Bauteil auf das

Werkstück aufgebracht wird.

Mit einem weiteren Hilfsantrag hat sie Anspruch 1 des deutschen Pa-

tents 33 40 084 in der folgenden Fassung verteidigt, wobei auch hier die Ab-

weichungen gegenüber dem erteilten Anspruch durch Unterstreichung hervor-

gehoben sind:

1. Vorrichtung zur Positionierung von Bauteilen auf einem Werkstück,

welche zumindest ein Bauteile-Magazin bzw. eine Bauteile-

Magazingruppe, zumindest eine Bauteile-Transportvorrichtung mit ei-

nem Greiforgan zur Aufnahme eines Bauteils sowie zumindest eine

Werkstück-Halteanordnung zur Aufnahme mindestens eines Werk-

stücks umfaßt, wobei die Bauteile-Transportvorrichtung zwischen dem

Bauteile-Magazin bzw. der Bauteile-Magazingruppe und der Werk-

stück-Halteanordnung verschiebbar gelagert ist und wobei ein mit ei-

ner Lageerfassungs-Einrichtung und zumindest mit dem Antrieb der

Bauteile-Transportvorrichtung verbundenes Steuergerät vorgesehen

ist, welches den genannten Antrieb unter Berücksichtigung des Lage-

abweichungs-Meßwertes beeinflußt,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß die Lageerfassungs-Einrichtung (15) im Abstand oberhalb der

Werkstück-Halteanordnung (1, 2, 4) im Bewegungspfad des vom

Greiforgan (13, 14) der Bauteile-Transportvorrichtung (10, 11) getra-

genen Bauteils (9, 20) angeordnet ist und die relative Lageabwei-

chung dieses Bauteils (9, 20) gegenüber einer auf eine Positionier-

achse durch das Greiforgan bezogenen Sollposition mißt und daß die

Lageerfassungs-Einrichtung

(15)

an

der

Bauteile-

Transportvorrichtung (11), unterhalb des Greiforgans (13, 14) ange-

ordnet ist.

Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich die-

ses Hilfsantrags gerügt hatte, daß er gegenüber der ursprünglichen Offenba-

rung eine unzulässige Erweiterung deshalb enthalte, weil nunmehr jegliche

Anordnung

der

Lageerfassungs-Einrichtung

an

der

Bauteile-

Transportvorrichtung unterhalb des Greiforgans beansprucht sei und nicht

mehr nur eine in einer "zumindest annähernd konzentrischen Lage", hat sich

die Beklagte bereit erklärt, dieses Merkmal zusätzlich in den Anspruch aufzu-

nehmen, soweit ansonsten Bedenken bestünden.

Mit seinem Urteil vom 18. Dezember 1997 hat das Bundespatentgericht

das Streitpatent I hinsichtlich des Patentanspruchs 5 und im Umfang der Pa-

tentansprüche 1 bis 4 für nichtig erklärt, soweit es über die mit dem Hilfsantrag

verteidigte Fassung hinausgeht. Streitpatent II hat es ebenfalls teilweise für

nichtig erklärt, soweit es über die folgende Fassung hinausgeht, die - im übri-

gen der mit dem Hilfsantrag der Beklagten verteidigten Fassung folgend - von

dieser durch die nachstehend durch Unterstreichung hervorgehobene Einfü-

gung abweicht:

1. Vorrichtung zur Positionierung von Bauteilen auf einem Werkstück,

welche zumindest ein Bauteile-Magazin bzw. eine Bauteile-

Magazingruppe, zumindest eine Bauteile-Transportvorrichtung mit ei-

nem Greiforgan zur Aufnahme eines Bauteils sowie zumindest eine

Werkstück-Halteanordnung zur Aufnahme mindestens eines Werk-

stücks umfaßt, wobei die Bauteile-Transportvorrichtung zwischen dem

Bauteile-Magazin bzw. der Bauteile-Magazingruppe und der Werk-

stück-Halteanordnung verschiebbar gelagert ist und wobei ein mit ei-

ner Lageerfassungs-Einrichtung und zumindest mit dem Antrieb der

Bauteile-Transportvorrichtung verbundenes Steuergerät vorgesehen

ist, welches den genannten Antrieb unter Berücksichtigung des Lage-

abweichungs-Meßwertes beeinflußt,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß die Lageerfassungs-Einrichtung (15) im Abstand oberhalb der

Werkstück-Halteanordnung (1, 2, 4) im Bewegungspfad des vom

Greiforgan (13, 14) der Bauteile-Transportvorrichtung (10, 11) getra-

genen Bauteils (9, 20) angeordnet ist und die relative Lageabwei-

chung dieses Bauteils (9, 20) gegenüber einer auf eine Positionier-

achse durch das Greiforgan bezogenen Sollposition mißt und daß die

Lageerfassungs-Einrichtung (15) in zumindest annähernd konzentri-

scher Lage an der Bauteile-Transportvorrichtung (11), unterhalb des

Greiforgans (13, 14) angeordnet ist.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit

der sie ihr Begehren auf vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents in dem

angegriffenen Umfang weiterverfolgt. Ergänzend stützt sie ihr Begehren auf

eine mangelnde Ausführbarkeit der nach der Entscheidung des Bundespatent-

gerichts verbliebenen Lehren beider Streitpatente sowie auf den Gesichtpunkt

der unzulässigen Erweiterung des Gegenstandes dieser Patente und ihres je-

weiligen Schutzbereiches. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. In der

Berufungsinstanz hat sie das Streitpatent I mit zwei weiteren Hilfsanträgen

verteidigt, von denen der Hilfsantrag I Verfahren und Vorrichtung in erster Linie

auf die Bestückung entsprechender Träger mit elektronischen Bauteilen be-

schränkt und Hilfsantrag II weitere Merkmale zum Greiforgan aufnimmt. Wegen

der näheren Einzelheiten dieser Anträge wird auf den Schriftsatz der Beklagten

vom 8. Februar 2000 sowie die Anlage zum Protokoll des Termins zur mündli-

chen Verhandlung vom 22. Februar 2000 Bezug genommen. In diesem Termin

hat die Beklagte ferner klargestellt, daß die Ansprüche 7 bis 20 des Streitpa-

tents I in ihrer Rückbeziehung auf die vorausgegangenen Ansprüche nur in

dem Umfang verteidigt würden, in dem diese Ansprüche Bestand haben.

Professor Dr.-Ing. J. H. hat im Auftrag des Senats ein schriftliches Gut-

achten erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert und er-

gänzt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache hinsichtlich des Streitpa-

tents I ohne Erfolg. Insoweit ist lediglich im Anschluß an die Erklärung der Be-

klagten zum Umfang der Verteidigung dieses Schutzrechtes dessen Nichtigkeit

auszusprechen, soweit es nicht mehr verteidigt wird (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.1991

- X ZR 88/88, BlPMZ 1991, 306 - Überdruckventil). Wie das Bundespatentge-

richt hat sich auch der Senat nicht von dem Vorliegen eines Nichtigkeitsgrun-

des nach Art. 138 EPÜ, Art. II § 6 IntPatÜG überzeugen können, insbesondere

nicht davon, daß dem Streitpatent I mit dem nach der Entscheidung des Bun-

despatentgerichts verbliebenen Gegenstand die Patentfähigkeit nach Art. 52 f.

EPO fehlt. Hinsichtlich des Streitpatents II ist das Rechtsmittel demgegenüber

begründet. Mit dem verteidigten Inhalt kann dieses Patent nicht bestehen blei-

ben, weil die damit verbundene Änderung zu einer unzulässigen Erweiterung

des Schutzbereichs führt (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 3.2.1998 - X ZB 6/97,

GRUR 1998, 901 f. - Polymermasse); die erteilte Fassung dieses Schutzrechts

steht nach der unangefochtenen Entscheidung des Bundespatentgerichts oh-

nehin nicht mehr zur Diskussion.

I. 1. Gegenstand des Streitpatents I in dem nach der von der Beklagten

nicht angegriffenen Entscheidung des Bundespatentgerichts in der Berufungs-

instanz noch zur Entscheidung anstehenden Umfang ist ein Verfahren zur Po-

sitionierung von Bauteilen auf einem Werkstück. Derartige Verfahren sind unter

anderem bei der Herstellung elektrischer, vor allem elektronischer Geräte und

hier bei der Bestückung der jeweils benötigten Leiterplatten (Platinen) von Be-

deutung. Die automatische Bestückung solcher Platten, wie sie im Rahmen der

industriellen Produktion angestrebt wird, bedingt eine exakte Ausrichtung der

Bauteile auf der Leiterplatte, wobei der Bestückungsvorgang vor allem dadurch

erschwert wird, daß die Bauteile über zahlreiche Anschlußbeine verfügen, die

auf dem Werkstück exakt ausgerichtet werden müssen und sie ebenso wie die

Platinen im Verlauf der Entwicklung immer kleiner geworden sind. Andererseits

kann, wie es in der einleitenden Beschreibung des Streitpatents I heißt, das

Greiforgan das Bauteil nicht exakt in der benötigten Position aufnehmen. Auch

wenn sie in dem Magazin im wesentlichen ausgerichtet aufbewahrt werden,

entspricht ihre Lage im Magazin nicht notwendig der Stellung auf der Leiter-

platte, auf der sie je nach dem Platinenlayout in einer gegenüber der Aus-

gangslage auch mehr oder weniger verdrehten Lage benötigt werden können.

Vor dem Aufbringen der Bauteile bedarf es daher in der Regel eine Korrektur

ihrer Lage, um diese in die exakt benötigte Stellung auf der Leiterplatte zu

bringen.

Als eine zur Vornahme dieser Korrekturen im Stand der Technik geeig-

nete Lösung schildert die Streitpatentschrift I in ihrer einleitenden Beschrei-

bung den aus der US-Patentschrift 4 135 630 bekannten Vorschlag, die Erfas-

sungsorgane der Transportvorrichtung mit Zentriermitteln zu versehen und mit

deren Hilfe das Bauteil nach der Aufnahme durch die Transportvorrichtung so

zu drehen bzw. zu verschieben, daß es in die theoretisch erwünschte Sollposi-

tion gelangt. An diesem von ihr als an sich zufriedenstellend arbeitend be-

zeichneten System bemängelt die Streitpatentschrift zum einen den mit der

Konstruktion der Zentriervorrichtung verbundenen Aufwand. Da die Zentrierein-

richtung sehr präzise sein müsse, sei diese Lösung auch recht teuer. Hinzu

komme, daß die Präzision der Zentriereinrichtung infolge ihrer Verbindung mit

der Transportvorrichtung und der ständigen Bewegung unter einem erhebli-

chen Verschleiß leide und von ihr die Bauteile beschädigt werden könnten.

Zum anderen sei diese Lösung mit dem Nachteil verbunden, daß die bewegten

Massen verhältnismäßig groß seien. Im Interesse einer geringen Taktzeit beim

Aufbringen der Bauelemente auf die Leiterplatte müßten deshalb die Antriebs-

mittel überdimensioniert sein. Schließlich verlange die bekannte Anordnung in

der Regel eine Mehrzahl von entsprechenden, als Zange ausgebildeten Zen-

triervorrichtungen, um Bauteile unterschiedlicher Abmessungen und Gestalt

zentrieren zu können. Das bedinge neben einem großen Vorrat entsprechen-

der Vorrichtungen auch einen erheblichen Aufwand an Zeit bei der Auswechs-

lung der einzelnen Zangen zum Zweck der Anpassung an den jeweiligen Be-

darf.

An einem weiteren, von ihr als aus der vorveröffentlichten europäischen

Offenlegungsschrift 062 335 bekannt bezeichneten automatischen Montage-

system zur Bestückung von Leiterplatten beanstandet die Streitpatentschrift I

den diskontinuierlichen Arbeitsablauf, der sich aus dem bei dieser Lösung ein-

gesetzten Mittel zur Feststellung und Korrektur der Lage der Bauteile ergebe.

Hierfür werde das Bauteil nach Entnahme aus dem Magazin von einer ersten

Transportvorrichtung in den Bereich der Leiterplatte gebracht und von dort in

einem Aufnahmefach eines zweiten Transportorgans abgelegt. Mit dessen Hilfe

werde es über die Leiterplatte gebracht, dort von einer Vakuumnadel erfaßt

und anschließend angehoben. Im weiteren Verlauf bewege sich das zweite

Transportorgan zurück; an seiner Stelle werde eine Reflektorplatte unter das

Bauteil geschoben, mit deren Hilfe es von unten beleuchtet werde. Eine über

der Reflektorplatte angeordnete Kamera nehme die Kontur des Bauteils auf;

aus dem Ausgangssignal der Kamera werde die aktuelle Position des Bauteils

bestimmt. Anschließend werde die Reflektorplatte wieder zurückgezogen, um

den Pfad zwischen Bauteil und Leiterplatte freizugeben. Ferner werde mit Hilfe

einer zweiten Kamera die Lageposition der Leiterplatte bestimmt; aus den bei-

den so gewonnenen Signalen werde die notwendige Korrektur von Bauteil bzw.

Leiterplatte errechnet und durchgeführt. Erst dann werde das Bauteil auf die

Platine abgesenkt. Bei dieser Lösung müsse es vor dem Aufbringen auf die

Leiterplatte zweimal umgesetzt werden. Zur Erfassung seiner Lage werde eine

Reflektorplatte, die den Bewegungspfad behindere, in diesen geschoben. Da-

mit werde der Bestückungsvorgang mehrfach unterbrochen; zugleich sei mit

dieser Lösung ein beträchtlicher apparativer Aufwand verbunden.

2. Ausgehend von dieser einleitenden Beschreibung und der Kritik an

den Lösungsversuchen im Stand der Technik ergibt sich für den fachkundigen

Leser als das der Streitpatentschrift zugrundeliegende technische Problem, ein

Verfahren zur automatischen Bestückung bereitzustellen, das die Nachteile der

Lösungen aus dem Stand der Technik, insbesondere den mit diesen verbun-

denen apparativen Aufwand und das diskontinuierliche Arbeiten der Lösungen

aus dem Stand der Technik vermeidet.

3. Zur Lösung dieses Problems schlägt Patentanspruch 1 des Streitpa-

tents I ein Verfahren zur Positionierung von Bauteilen auf einem Werkstück mit

folgenden Schritten vor:

1. Das Bauteil wird

a) mit Hilfe eines Greiforgans einer Bauteile-Transportvorrichtung aus

einem Magazin oder dem Magazin einer Magazingruppe entnom-

men und

b) mit Hilfe der Bauteile-Transportvorrichtung

c) entlang seinem Bewegungspfad

d) zu dem Werkstück transportiert.

2. Während oder nach der Entnahme

- im Falle der Bauteile-

Transportvorrichtung nur nach der Entnahme - werden

a) das, Bauteil und/oder das Werkstück

b) in eine relative Sollposition bewegt

c) in der eine Positionierachse der Bauteile-Transportvorrichtung mit

der Sollposition des Bauteils auf dem Werkstück übereinstimmt.

3. Anschließend wird

a) während des Transports des Bauteils entlang seinem Bewegungs-

pfad zum Werkstück

b) die Ist-Lage des Bauteils gegenüber der Positionierachse der

Bauteile-Transportvorrichtung gemessen und

c) eine allfällige Abweichung dieser Ist-Lage gegenüber seiner Soll-

Lage ermittelt.

4. Diese Messung

a) erfolgt während der Bewegung des Bauteils,

b) ohne dieses anzuhalten,

c) über eine Lageerfassungs-Einrichtung, die

d) unterhalb des Greiforgans der Bauteile-Transportvorrichtung

e) an dieser angeordnet ist.

5. Aus der ermittelten Lageabweichungs-Messung wird ein Korrektursi-

gnal abgeleitet.

6. In Abhängigkeit von dem Korrektursignal werden

a) die Position des Werkstücks und/oder

b) der Verschiebeweg des Bauteile-Transportorgans korrigiert,

c) bevor das Bauteil

aa) in einer vorgegebenen Position

bb) auf das Werkstück aufgebracht wird.

Eine so beschriebene Lehre geht, wie der Fachmann nach den über-

zeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen erkennt, von

einer herkömmlichen, im Stand der Technik gebräuchlichen Bestückungsvor-

richtung aus, bei der die einzelnen Bauteile in Magazinen abgelagert und dort

entnommen werden. Zur Lösung des mit solchen Vorrichtungen verbundenen

Problems der exakten Positionierung der Bauteile auf dem Werkstück, der

Leiterplatte, schlägt ihm das Streitpatent aus seiner Sicht eine Reihe von auf-

einander abgestimmten Schritten vor, die mit der Aufnahme des Bauteils be-

ginnen, bei der oder nach der zunächst eine erste, noch grobe ("relative") Po-

sitionierung nach der Positionierachse der Bauteile-Transportvorrichtung da-

durch geschieht, daß sich das Transportorgan mit dem aufgenommenen Bau-

teil nach dieser Achse ausrichtet. In einem weiteren Schritt, der nach den An-

weisungen des Patents während des anschließenden Transports des Bauteils

zu seiner endgültigen Position über dem Bauteil und ohne Anhalten durchge-

führt werden soll, wird dann die exakte Position bestimmt, die sich dann ergibt,

wenn auch die Abweichung der tatsächlichen Lage des Bauteils in der Trans-

portvorrichtung gegenüber derjenigen berücksichtigt wird, die es für eine ex-

akte Positionierung auf dem Werkstück eingenommen haben müßte.

Hinsichtlich dieses Schrittes bieten der Wortlaut des Patentanspruchs

schon in der erteilten Fassung ebenso wie die Beschreibung für den Fachmann

keinen Anlaß für die Annahme, diese Lagebestimmung könne allein oberhalb

des Werkstücks stattfinden und setze daher einen Halt des Bauteils bei seinem

Transport voraus. Soweit der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftli-

chen Gutachten ausführt, dem im Anspruch verwendeten Wort "anschließend"

sei zu entnehmen, diese Bestimmung müsse sich an den Transport des Bau-

teils anschließen, so daß allein eine zeitlich und örtlich nach dessen Abschluß

stattfindende Lagebestimmung dem Anspruch genüge, vermag der Senat dem

nicht zu folgen. Sprachlich verbindet das Wort in seiner konkreten Verwendung

in Patentanspruch 1 den Vorgang der Entnahme mit dem nachfolgenden

Transport; die ihm vorgelagerte Ausrichtung des Werkstücks oder der Bauteile-

Transportvorrichtung (Merkmale 2) sind schon dem Wortlaut des Anspruchs

nach zeitlich unmittelbar dem Entnahmevorgang zugeordnet. Diese Ausrich-

tung auf eine "relative" Sollposition wird in Anspruch 1 in der verteidigten Fas-

sung als ein Teil zeitlich eng mit der Entnahme verbundener Vorgang geschil-

dert, der dem eigentlichen Transport, der Lagebestimmung und der Positionie-

rung vorgelagert ist. Ihr Ziel ist nicht das Verbringen des Bauteils in seine end-

gültige, für die Bestückung des Werkstücks geeignete Position. Sie hat, wie der

gerichtliche Sachverständige bei seiner Anhörung im Termin zur mündlichen

Verhandlung bestätigt hat, vielmehr nur eine erste, grobe Ausrichtung (Bewe-

gung) des Bauteils oder der Bauteile-Transportvorrichtung auf eine relative

Sollposition zum Gegenstand, die sich darauf beschränkt, dem Bauteil eine

relativ definierte Position zu verleihen. Das geschieht dadurch, daß die das

Bauteil transportierende Vorrichtung in ihrer Positionierachse in Übereinstim-

mung mit der Sollposition des Bauteils auf dem Werkstück gebracht wird. Da-

mit ist aus der Sicht des nacharbeitenden Fachmanns nicht die endgültige La-

ge dieser Achse über dem Bauteil gemeint, die nach den überzeugenden Aus-

führungen des gerichtlichen Sachverständigen in dem Ausführungsbeispiel des

Streitpatents mit der durch die Hohlnadel des Transportorgans führenden Ach-

se gleichgesetzt werden kann. Wie sich aus der Bezugnahme auf eine nur re-

lative Sollposition ergibt, verlangt diese Ausrichtung nur die Einnahme einer

Stellung, in der die Positionierachse im wesentlichen vertikal zu dem Werk-

stück angeordnet ist. Demgegenüber fordert sie nicht, daß sich die Positionier-

achse bereits oberhalb der Stelle befindet, an der das Bauteil auf dem Werk-

stück plaziert werden soll. Wie der gerichtliche Sachverständige bei seiner An-

hörung bestätigt hat, ist der Forderung nach Einnahme der relativen Sollstel-

lung schon dadurch genügt, daß die Positionierachse während des Transpor-

tes des Bauteils in den Bereich oberhalb des Werkstücks in eine diesem ge-

genüber vertikale Ausrichtung gebracht wird. Zweck dieser Anpassung, die be-

reits in der Konstruktion der Transportvorrichtung als solche angelegt sein

kann, ist es, eine Bezugsgröße zu schaffen, ohne die eine Lagebestimmung

des Bauteils und seine Positionierung in einer Sollposition schwer denkbar er-

scheinen. Die Transportvorrichtung kann das Bauteil nur dann in seiner Sollpo-

sition ablegen, wenn ihre eigene Lage feststeht. Diese Feststellung bildet damit

eine wesentliche erste Grundlage dafür, die genaue tatsächliche Lage des

Bauteils in der Transportvorrichtung und die an dieser für eine exakte Positio-

nierung vorzunehmenden Korrekturen zu bestimmen. Eine solche Korrektur

kann bereits in der ersten Phase des Transportes des Bauteils in den Bereich

des Werkstückes erfolgen und läßt damit zugleich Zeit für eine exakte Bestim-

mung der Lage des Bauteils während seines Transportes in den Bereich des

Werkstückes, wie sie dem fachkundigen Leser durch die Merkmale 3 und 4

offenbart werden.

Die Mittel, mit deren Hilfe die tatsächliche Lage des Bauteils während

des Transports, seine darauf beruhende Abweichung von der Sollposition be-

stimmt sowie die Signale zur Korrektur dieser Position erzeugt werden sollen,

legt das Streitpatent nicht fest; ihre Auswahl bleibt dem Belieben des Fach-

manns überlassen. Die in dem verteidigten Anspruch 1 unter Schutz gestellte

Lehre gibt lediglich vor, daß die Lageerfassungs-Einrichtung unterhalb des

Greiforgans am Bauteile-Transportorgan angeordnet sein soll. Daraus ergibt

sich für den Fachmann, daß sie während des Transports des Bauteils mitge-

führt wird. Diese Anordnung bestätigt zugleich die aus dem übrigen Inhalt des

Patentanspruchs gewonnene Vorstellung, daß die Messung der Bauteile wäh-

rend dieses Transports erfolgen kann und soll; eine Anordnung an dem Trans-

portorgan ist für eine solche Messung in besonderem Maße geeignet.

4. Die im Verfahren vor dem Bundespatentgericht vorgenommene Ände-

rung der Patentansprüche nach dem dort gestellten Hilfsantrag der Beklagten

war zulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Patentinhaber

sein Patent im Nichtigkeitsverfahren beschränken (vgl. BGHZ 21, 8 f.). Er ist

aber gehindert, dessen Schutzbereich zu erweitern oder an die Stelle der ihm

erteilten patentgeschützten Erfindung eine andere zu setzen (vgl. BGHZ 110,

82 - Spreizdübel; 110, 123 - Spleißkammer; siehe auch BGHZ 66, 17, 19

- Alkylendiamine). Eine in diesem Sinne unzulässige Umgestaltung enthält die

Neufassung des Patentanspruchs nicht.

Von dem erteilten Anspruch 1 des Streitpatents I unterscheidet sich die

mit dem Hilfsantrag verteidigte Fassung durch die Aufnahme zusätzlicher

Merkmale. Darin liegt, da die Verwirklichung der patentgemäßen Lehre über

ihren ursprünglichen Gegenstand hinaus auch die Erfüllung der zusätzlichen

Merkmale voraussetzt, hier - wie regelmäßig - sachlich eine Einschränkung des

ursprünglichen Patentbegehrens. Diese Lösung war, wie der gerichtliche

Sachverständige zur Überzeugung des Senats bestätigt hat und letztlich auch

von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen wird, sowohl in den ursprünglichen

Unterlagen als auch in der Beschreibung des erteilten Patents (Sp. 6 Z. 58 ff.)

enthalten; eine unzulässige Änderung liegt insoweit nicht vor.

Auch der Tatbestand einer unzulässigen Erweiterung des Schutzbe-

reichs ist nicht erfüllt. Die Alternative, die Lageerfassungs-Einrichtung nicht

ortsfest zu installieren, sondern mit der Transportvorrichtung zu führen, ist be-

reits Gegenstand des erteilten Anspruchs 1. Indem dieser ausdrücklich auch

die Messung der Ist-Lage des Bauteils während des Transportes des Bauteils

zum Werkstück einschließt, erfaßt er aus der Sicht des fachkundigen Lesers

der Streitpatentschrift gerade auch die Möglichkeit, diese Messung dynamisch

und damit durch eine mitgeführte Lageerfassungs-Einrichtung vorzunehmen.

Gründe, die einer solchen Messung entgegenstehen können, ergeben sich für

den Fachmann aus dem Inhalt des ursprünglichen Patentanspruchs 1 ebenso-

wenig wie aus dessen verteidigter Fassung. Beide stimmen insoweit in dem

hier maßgeblichen, durch die Merkmale 2 und 3 bestimmten Inhalt überein; wie

bei dem verteidigten Anspruch 1 bildet auch die erste Ausrichtung nach der

Positionierachse des Transportorgans aus der Sicht des Fachmanns keinen

Gesichtspunkt, der eine Messung der Lage des Bauteils und ihre Korrektur

während des Transportes in den Bereich des Werkstückes ausschließen

könnte. Angesichts des in dieser Hinsicht übereinstimmenden Wortlauts der

Patentansprüche nach der erteilten und nach der verteidigten Fassung stand

aus seiner Sicht auch nach dem ursprünglichen Gegenstand der unter Schutz

gestellten Lehre insbesondere eine hinreichende Zeit für eine Erfassung und

Korrektur der Lage des Bauteils während seiner Bewegung in den Bereich des

Werkstücks zur Verfügung; das gewährleistete zugleich die Ausführbarkeit der

Lehre in beiden Varianten gleichermaßen.

5. a) Ein Verfahren mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 in der

verteidigten Fassung war im Prioritätszeitpunkt des Streitpatents 1 neu. Es ist

in keiner der Entgegenhaltungen identisch vorbeschrieben, wie im Ergebnis

auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht.

In der Schrift "Robot Vision and Sensory Controls" (Anl. K 1) wird ein

Verfahren zur Bestückung von Werkstücken mittels eines Bestückungsauto-

maten offenbart, bei dem die Bauteile mittels einer geeigneten Vorrichtung aus

einem Magazin aufgenommen und mit Hilfe entsprechender Haltevorrichtungen

transportiert werden, die in einem Ausführungsbeispiel am Außenrand einer

kreisförmigen Drehscheibe angeordnet sind (Merkmalsgruppe 1). Bei der Ent-

nahme aus dem Magazin werden sie in eine Haltevorrichtung eingesetzt und

auf diese Weise in eine Sollposition bewegt (Merkmale 2 a u. b), die bereits

teilweise mit der Sollposition des Bauteils auf dem Werkstück übereinstimmt.

Nach der Aufnahme des Bauteils durch die Transportvorrichtung wird dieses

- von der Halterung getragen - weiterbewegt und auf seinem Weg an verschie-

denen Stationen in unterschiedlicher Weise bearbeitet. Im Verlaufe dieses

Weges werden unter anderem die Anschlußdrähte abgebogen, geschnitten

und schließlich das Bauteil ausgerichtet und dabei insbesondere in die Position

gebracht, in der es später auf dem Werkstück eingesetzt werden kann und soll.

In einem letzten Schritt erfolgt dann die Positionierung auf dem Werkstück.

Von der Lehre des Streitpatents unterscheidet sich das Verfahren nach

dem Stand der Technik damit vor allem durch den diskontinuierlichen Betrieb.

Für die einzelnen Verfahrensschritte wird die Transportvorrichtung jeweils an-

gehalten, so daß die Merkmale 4 nicht erfüllt sind. Bestückung und Anpassung

werden von stationären Vorrichtungen vorgenommen; eine Lageerfassungs-

Einrichtung an dem bewegten Transportorgan ist nicht vorgesehen (Merkma-

le 5).

b) Die Veröffentlichung "Industrial Applications of Image Analysis" (K 14)

betrifft Bildverarbeitungssysteme einschließlich von Systemen zur Lagebe-

stimmung von Gegenständen. Ein Verfahren zur Bestückung von Gegenstän-

den, insbesondere Leiterplatten ist nicht Gegenstand dieser Druckschrift, so

daß schon aus diesem Grunde eine vollständige Vorwegnahme der patentge-

mäßen Lehre durch die Schrift ausscheidet. Darüber hinaus ist in ihr, wie der

gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats ausgeführt hat, we-

der die Ermittlung der allfälligen Abweichung des Meßobjekts gegenüber der

Sollposition (Merkmal 3 c) noch die Ableitung eines Korrektursignals aus dieser

Messung und die darauf beruhende Korrektur der Lage von Bauteil und Werk-

stück vorgesehen.

c) Der Artikel "Optoelektronische Bildsensortechnik in einer flexiblen

Montageanlage", F&M, Heft 2, März 1982 (Anl. H 1) betrifft eine vollautomati-

sche Montageanlage zum Zusammenbau mechanischer Bauteile. Zweck der

dort offenbarten Vorrichtung zur optischen Erkennung ist die Feststellung der

Lage, in der sich die einzelnen zu greifenden Bauteile vor dem Zugriff durch

das Greiforgan befinden, und dessen Steuerung zum Greifen dieser Bauteile.

Für die Bestimmung der Lage des - besonders gekennzeichneten - Bauteils

werden zwei Kameras eingesetzt, von denen eine zunächst lediglich eine gro-

be Vorsichtung vornimmt, während mit Hilfe der zweiten und der mit ihrer Hilfe

erzeugten Signale nach Erreichen der durch die Signale der ersten bestimmten

Position anhand der auf dem Bauteil angebrachten Zeichen eine Feinabstim-

mung vorgenommen wird, nach deren Abschluß erst der Zugriff auf das zu er-

greifende Element stattfindet. Wie der gerichtliche Sachverständige zur Über-

zeugung des Senats bestätigt hat, wird die vollständige Korrektur der Greifvor-

richtung hier vor dem Zugriff durchgeführt. Eine Bestimmung der Lage eines

Bauteils während seines Transports und die Vorbereitung seiner Positionierung

auf dem Werkstück sind weder Gegenstand der Lehre noch Aufgabe der vor-

gestellten Einrichtung.

d) In der Druckschrift "Montage mit Robotern" (Anl. H 3) wird ein Monta-

geroboter beschrieben, dessen Greifer mit einer Sensormatrix ausgestattet ist,

mit deren Hilfe nach dem Greifen eines Bauteils dessen Vorhandensein, seine

Identifizierung und eine Lagebestimmung ermöglicht werden. Insoweit hat der

gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats darauf hingewie-

sen, daß diese Veröffentlichung lediglich die grundsätzliche Möglichkeit der

Korrektur eines zunächst ungenau gegriffenen Gegenstandes, nicht jedoch die

spezifischen Lösungsmittel des Verfahrens nach dem Streitpatent 1 offenbart.

Die Lehre nach dieser Entgegenhaltung hat eine in den Greifer integrierte De-

tektionseinrichtung zum Gegenstand, mit deren Hilfe bestimmt werden soll,

welcher Gegenstand in welcher Lage erfaßt wurde. Ihm ist jedoch nicht der

Vorschlag zu entnehmen, die Lage eines Bauteils erst nach dem Greifen auf

dem Weg zum Werkstück zu erfassen und dabei die wesentlichen Korrektur-

daten zu gewinnen.

e) Die übrigen Druckschriften liegen, wie der gerichtliche Sachverstän-

dige zur Überzeugung des Senats bestätigt hat, weiter ab und bedürfen daher

an dieser Stelle keiner weiteren Erörterung.

6. Der Senat hat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, dem

Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen und dessen Erläuterung und

Ergänzung in der mündlichen Verhandlung sowie dem Vorbringen der Parteien

auch nicht die Überzeugung gewinnen können, daß ein Verfahren mit den

Merkmalen des Streitpatents einem Durchschnittsfachmann im Prioritätszeit-

punkt durch den Stand der Technik nahegelegt war.

a) Als Durchschnittsfachmann in diesem Sinne sieht der Senat hier in

Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen und dem sachver-

ständig besetzten Bundespatentgericht einen Entwicklungsingenieur an, der

ein Studium der Feinwerktechnik an einer Fachhochschule erfolgreich abge-

schlossen, sich in die Konstruktion und Entwicklung von Bestückungseinrich-

tungen eingearbeitet hat und mit den Problemen mechanischer Zentrierein-

richtungen vertraut ist und etwas von Bewegungssteuerungen versteht.

b) Ein solcher Fachmann wird, mit der Weiterentwicklung von Verfahren

und Geräten zur Bestückung von Werkstücken betraut, von den im Stand der

Technik bekannten Verfahren ausgehen, wie sie sich aus den Anlagen K 1,

K 2, K 3 (US-Patentschrift 3 888 362) und K 13 (europäische Patentanmeldung

0 062 339) ergeben. Von diesen konnte ihm die Schrift K 1, die nach den über-

zeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, dem die Partei-

en insoweit beigepflichtet haben, den der Lehre des Streitpatents in dem hier

behandelten Zusammenhang am nächsten kommenden Stand der Technik bil-

det, allein keine zur Lehre des Streitpatents führende Anregung geben. Hier-

von geht auch die Klägerin in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachver-

ständigen aus. Der Gegenstand des Verfahrens nach dem Streitpatent I wird

maßgeblich durch die Möglichkeit bestimmt, die Lage des Bauteils während der

Bewegung in den Bereich des Werkstücks, auf dem es plaziert werden soll, zu

bestimmen und zu korrigieren, ohne das Bauteil zum Zweck dieser Bestim-

mung anzuhalten. Die Transportbewegung des Bauteils wird danach nur in

dem Umfang gebremst, in dem das zur Veränderung seiner Bewegungsrich-

tung notwendig ist. Der damit ermöglichte kontinuierliche Bewegungsablauf,

der eine Steigerung des Arbeitstaktes und damit des Produktionsergebnisses

zur Folge hat, ist mit der Vorrichtung nach der Anlage K 1 nicht zu erreichen; er

ist in dieser Vorrichtung und dem deren Verwendung zugrundeliegenden Ver-

fahren auch nicht angelegt. Die Benutzung dieser Vorrichtung ist auf ein wie-

derholtes Anhalten des Werkstücks an jeder Arbeitsstation ausgerichtet, da die

einzelnen Arbeitsstationen stationär angeordnet sind, an denen die Drähte des

Bauteils abgeknickt, abgeschnitten und in ihrer Lage bestimmt werden. Für ei-

ne kontinuierliche Arbeit ist diese Vorrichtung aus der Sicht des Fachmanns

um so weniger geeignet, als dies voraussetzen würde, daß sämtliche für die

einzelnen Arbeitsschritte erforderlichen Werkzeuge mitgeführt werden müßten.

Das hätte die vom Streitpatent in der einleitenden Beschreibung aufgezeigten

Nachteile einer Erhöhung der bewegten Masse zur Folge. Von daher ist nicht

zu erkennen, daß diese Entgegenhaltung dem Fachmann eine Anregung im

Hinblick auf eine solche Mitführung hätte geben können. Auch der gerichtliche

Sachverständige hat ihr eine solche nicht entnehmen können.

Den Vorrichtungen nach den Anlagen K 2 (US-Patentschrift 4 312 109)

und K 3 (US-Patentschrift 3 888 362), die jeweils in sich geschlossene und

vollständige Lehren enthalten, kann lediglich das technische Prinzip entnom-

men werden, ein Greiforgan mit einer Detektionseinrichtung zu verbinden, von

dessen Vorbekanntheit auch das Streitpatent ausgeht. Hinweise auf einen

kontinuierlichen Arbeitsablauf, bei dem Lagebestimmung und abschließende

Korrektur auf dem Wege zum endgültigen Ablageplatz erfolgen, finden sich in

diesen Schriften nicht, worauf bereits das sachverständig besetzte Bundespa-

tentgericht hingewiesen hat. Bei ihnen wird, soweit eine Korrektur stattfindet,

das Bauteil für die erforderlichen Messungen angehalten. Daß diese ihm eine

weitergehende Anregung als die Lehre nach der Anlage K 1 vermitteln kann, ist

nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Auch

der gerichtliche Sachverständige ist bei seiner Befragung davon ausgegangen,

daß diese Schriften der Lehre des Streitpatents eher fern liegen und hat als

Beleg für die Vorbekanntheit dieses Prinzips im Bereich des Streitpatents eher

die von ihm eingeführten Anlagen H 1 und H 3 heranziehen wollen. Das euro-

päische Patent 062 335 (K 13) betrifft in erster Linie die optische Bestimmung

der tatsächlichen Lage eines Bauteils und deren Korrektur bei der automati-

schen Montage von Bauteilen; Hinweise darauf, diese Arbeiten während des

Transports vorzunehmen, hat der gerichtliche Sachverständige der Schrift nach

seinem Gutachten nicht entnehmen können. Die Klägerin ist in der Verhand-

lung auf sie nicht zurückgekommen; die Schrift ist von ihr auch nur als Beleg

für die Vorbekanntheit dieses Merkmals und nicht der gesamten Lehre in das

Verfahren eingebracht worden.

Dem von dem gerichtlichen Sachverständigen in das Verfahren einge-

führte Aufsatz "Optoelektronische Bildsensortechnik in einer flexiblen Monta-

geanlage" (H 1) ist, wie er in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, ledig-

lich die auch aus dem sonstigen druckschriftlich belegten Stand der Technik

bekannte Lehre zu entnehmen, eine Greif- und Transportvorrichtung mit einer

Detektionseinrichtung zu kombinieren, um zu bestimmen, was der Greifer mit

welcher Lage erfaßt hat. Hinweise darauf, anhand dieser Daten während des

Transportes des ergriffenen Gegenstandes darüber hinaus auch dessen Lage

zu korrigieren, falls sie der gewünschten Stellung widerspricht, finden sich in

der Schrift nicht, wie der gerichtliche Sachverständige bei seiner Anhörung zur

Überzeugung des Senats bestätigt hat.

Der gleichfalls von dem gerichtlichen Sachverständigen eingeführte

VDI-Bericht 460 (H 3) betrifft eine Detektionseinrichtung, deren Arbeit mit dem

Ergreifen des Bauteils abgeschlossen ist. Anregungen, Bestimmung und Kor-

rektur seiner Lage erst nach diesem Zeitpunkt vorzunehmen, finden sich in der

Schrift nicht; sie bietet dem Fachmann auch keinerlei Hinweise auf die beson-

deren Vorteile, die sich insbesondere bei der Erhöhung des Arbeitstaktes bei

der Bestückung von Werkstücken dadurch ergeben, daß diese Vorgänge wäh-

rend des Transportes ablaufen und so die für sie erforderliche Zeit nicht zu-

sätzlich aufgewandt werden muß.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, dem Vorbringen der

Parteien und den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen vermag

der Senat auch nicht festzustellen, daß eine Gesamtschau des vorliegenden

Standes der Technik einem Durchschnittsfachmann ein Verfahren zur Bestük-

kung eines Werkstücks mit Bauteilen mit den Merkmalen des verteidigten An-

spruchs 1 des Streitpatents hätte nahelegen können. Insoweit hat die Beklagte

überzeugend darauf hingewiesen, daß die Lehren nach dem Stand der Technik

einen von der Lehre des Streitpatents abweichenden Lösungsweg eingeschla-

gen haben, der von der patentgemäßen Lösung wegführt und gerade nicht

darauf gerichtet ist, sowohl die Bestimmung der Lage als auch deren Korrektur

während eines kontinuierlich ablaufenden Arbeitsvorganges vorzunehmen und

dabei insbesondere durch die Zusammenfassung von Transport und Lagebe-

stimmung bzw. -korrektur die Zeit einzusparen, die bei einem eigenständigen

Ablauf beider Vorgänge zusätzlich anfiele. Der gerichtliche Sachverständige

hat das nicht anders gesehen.

7. Die auf Anspruch 1 bezogenen Unteransprüche stellen zumindest

zweckmäßige Ausgestaltungen seiner Lehre dar und haben in dem verteidigten

Umfang mit ihm Bestand.

II. Hinsichtlich der weiter in Streitpatent I unter Schutz gestellten Vor-

richtung bleibt das Rechtsmittel der Klägerin ebenfalls ohne Erfolg. Auch inso-

weit bedarf es lediglich mit Rücksicht auf die klarstellende Erklärung der Be-

klagten im Termin vom 22. Februar 2000 der aus dem Tenor dieser Entschei-

dung ersichtlichen Korrektur der erstinstanzlichen Entscheidung.

1. Der erteilte Patentanspruch 5 ist nach der insoweit nicht angefochte-

nen Entscheidung des Bundespatentgerichts weggefallen und steht für sich

genommen nicht mehr zur Diskussion. Gegenstand der nach Patentanspruch 6

in der nach der Entscheidung des Bundespatentgerichts verbliebenen, von der

Beklagten mit ihrem Hauptantrag allein verteidigten Fassung mit Einbeziehung

sämtlicher Merkmale des ursprünglich erteilten Patentanspruchs 5 ist eine Vor-

richtung zur Durchführung des oben beschriebenen, in den Patentansprü-

chen 1 bis 4 bezeichneten Verfahrens. Bei dessen Erläuterung geht die Be-

schreibung des Streitpatents von dem gleichen Stand der Technik aus wie bei

der Erläuterung des patentgemäßen Verfahrens. Daraus ergibt sich als das

dieser weiteren Lehre des Streitpatents zugrundeliegende Problem, eine Vor-

richtung bereitzustellen, die zur Durchführung dieses Verfahrens geeignet und

insbesondere in der Lage ist, Leiterplatten für elektronische Schaltungen in

rascher Folge mit höchster Präzision zu bestücken. Auf diese Zielsetzung der

patentgemäßen Lehre wird der Fachmann ausdrücklich in der Beschreibung

der sog. Aufgabe der Vorrichtung nach dem Streitpatent hingewiesen (Sp. 5

Z. 33 ff.).

2. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent eine Vorrichtung

zur Durchführung des Verfahrens nach den vorausgegangenen Ansprüchen mit

folgenden Merkmalen vor:

1. Sie besitzt

a) mindestens

ein Bauteile-Magazin

bzw.

eine Bauteile-

Magazingruppe

b) zumindest eine Werkstück-Halteanordnung

c) zumindest eine Bauteile-Transportvorrichtung (10, 11)

d) eine Lageerfassungs-Einrichtung (15)

e) und ein Steuergerät.

2. Die Werkstück-Halteanordnung ist zur Aufnahme mindestens eines

Werkstücks geeignet.

3. Die Bauteile-Transportvorrichtung

a) ist verschiebbar gelagert

aa) zwischen Bauteile-Magazin bzw. Bauteile-Magazingruppe

bb) und Werkstück-Halteanordnung, und

b) besitzt ein Greiforgan zur Aufnahme eines Bauteils.

4. Die Lageerfassungs-Einrichtung

a) dient zur Bestimmung der momentanen Lage des zu transportie-

renden Bauteils,

b) ist im Bewegungspfad eines vom Greiforgan (13, 14) der Bauteile-

Transportvorrichtung (10, 11) getragenen Bauteils (9, 20)

c) an der Bauteile-Transportvorrichtung

d) unterhalb des Greiforgans angeordnet und

e) mißt die relative Lageabweichung des Bauteiles (9, 20)

aa) im Abstand oberhalb der Werkstück-Halteanordnung (1, 2, 4)

bb) gegenüber einer auf die Positionierachse bezogenen Sollposi-

tion.

5. Das Steuergerät

a) ist verbunden

aa) mit der Lageerfassungs-Einrichtung (15)

bb) und zumindest dem Antrieb der Bauteile-Transportvorrichtung

(10, 11), und

b) beeinflußt den genannten Antrieb unter Berücksichtigung des La-

geabweichungs-Meßwertes.

Wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats

ausgeführt hat, wird der fachkundige Leser in Patentanspruch 6 des Streitpa-

tents I in der verteidigten Fassung auf den ersten Blick zwar möglicherweise

einen Widerspruch darin sehen, daß die Bestimmung der Lage des Bauteils

durch die Lageerfassungs-Einrichtung allein oberhalb der Werkstück-

Halteanordnung stattfindet (Merkmal 4e), während die Einrichtung selbst an

der Bauteile-Transportvorrichtung unterhalb des Greiforgans angeordnet ist

(Merkmale 4c und d). Auch wenn er darin bei isolierter Betrachtung die Angabe

über den Meßort zunächst als Hinweis auf eine stationäre Anordnung der

Meßeinrichtung verstehen sollte, bei der wegen der Beschränkung der Mes-

sung auf den Bereich oberhalb der Werkstück-Halteanordnung die besonderen

Vorteile der mit den weiteren Merkmalen beschriebenen beweglichen Anbrin-

gung der Meßeinrichtung verfehlt werden, wird er diesen Widerspruch bei nä-

herer Beschäftigung mit der Lehre des Streitpatents ohne weiteres und sofort

auflösen, wie der gerichtliche Sachverständige bei seiner Anhörung bestätigt

hat. Bei der Interpretation der in einem Patentanspruch beschriebenen Lehre

haftet der Fachmann nicht an dem Wortlaut; er wird vielmehr den Sinn der of-

fenbarten Lehre zu erfassen suchen und scheinbare Widersprüche nach Sinn

und Zweck der offenbaren Lehre, insbesondere ihrer Bestimmung zur Lösung

eines technischen Problems auflösen. Hiervon ausgehend wird er bei näherer

Befassung mit der Lehre des Streitpatents ohne weiteres erkennen, daß sie in

dessen Anspruch 6 auf eine Ausführungsform gerichtet ist, bei der die Meßein-

richtung an der Transportvorrichtung befestigt ist und aufgrund dieser Befesti-

gung besondere, in Spalte 6 Zeilen 58 ff. übergreifend Spalte 7 näher be-

schriebene Vorteile aufweist. Soweit damit einzelne Merkmale aus dem ur-

sprünglichen Anspruch 5 unvereinbar sein sollten, wird der Fachmann dem im

Hinblick darauf, daß diese Anordnung ausdrücklich Gegenstand eines Patent-

anspruchs ist und war und ihre besonderen Vorteile in der Schrift erläutert wer-

den, keine wesentliche Bedeutung zubilligen, sondern diese bei einer mögli-

chen Unvereinbarkeit mit der im übrigen ausdrücklich beanspruchten Lehre als

unerheblich vernachlässigen.

3. Die Zulässigkeit der mit dem Wegfall des Anspruchs 5 in der erteilten

Fassung und dessen Verbindung mit dem erteilten Anspruch zu einem neuen

Patentanspruch begegnet keinen Bedenken; eine Kombination war über den

erteilten Anspruch 6, der auf den erteilten Anspruch 5 Bezug nimmt, bereits

Gegenstand des Patents in der erteilten Fassung.

4. Eine Lehre dieses Inhalts war im Prioritätszeitpunkt neu. Wie auch die

Klägerin nicht in Zweifel zieht und der gerichtliche Sachverständige bestätigt

hat, ist sie - ebenso wie das in den vorausgegangenen Ansprüchen beschrie-

bene Verfahren - in keiner der Entgegenhaltungen identisch vorbeschrieben.

Insoweit kann auf die Ausführungen zur Neuheit des Verfahrens verwiesen

werden (vgl. oben I 5).

5. Auch hinsichtlich des Gegenstandes nach Anspruch 6 in der vertei-

digten Fassung hat der Senat nicht die Überzeugung gewinnen können, daß

eine Vorrichtung mit diesen Merkmalen einem Durchschnittsfachmann durch

den Stand der Technik nahegelegt war. Insoweit gelten die Ausführungen zur

erfinderischen Tätigkeit im Hinblick auf die Verfahrensansprüche des Streitpa-

tents I entsprechend. Der Senat hat hinsichtlich der Vorrichtung zur Durchfüh-

rung dieses Verfahrens nichts feststellen können, was den Fachmann zu einer

Ausgestaltung dieser Vorrichtung im Hinblick auf die besonderen, eine Zu-

sammenfassung mehrerer Arbeitsschritte ermöglichenden Merkmale hätte füh-

ren können. Daß eine solche Umgestaltung der Vorrichtung nach Anlage K 1 in

der Form denkbar ist, daß die dort zur Lagebestimmung dienende Kamera an

dem Transportmittel für die Bauteile befestigt wird, genügt in diesem Zusam-

menhang allein nicht. Für die Annahme des Naheliegens einer solchen Ab-

wandlung hätte es über diese Möglichkeit hinaus der Feststellung eines Grun-

des bedurft, der dem Fachmann Anlaß zu einer solchen Umgestaltung hätte

geben können. Hierfür sind hinreichende Anhaltspunkte um so weniger zu er-

kennen, als sich diese nicht auf die andere Anbringung der Meßeinrichtung

hätte beschränken können, sondern darüber hinaus auch den Übergang von

einer statischen zu einer dynamischen Meßmethode erfordert hätte, für die es

- insbesondere mit dem Ziel der Zusammenfassung mehrerer nicht unmittelbar

zusammengehörender Vorgänge wie dem Transport und der gleichzeitigen

Messung - im belegten Stand der Technik kein Vorbild gab.

6. Die auf Anspruch 6 in der erteilten Fassung rückbezogenen weiteren

Ansprüche des Streitpatents I stellen ebenfalls zumindest zweckmäßige Aus-

gestaltungen der dort unter Schutz gestellten Lehre dar und haben mit diesem

in der verteidigten Fassung Bestand. Ob sie einen selbständig schutzfähigen

Gegenstand aufweisen, bedarf keiner vertieften Erörterung, nachdem die Be-

klagte in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, daß diese Ansprüche

nur in dem Umfang aufrechterhalten bleiben sollen, in dem jeweils die in Bezug

genommenen Ansprüche erhalten bleiben.

III. Demgegenüber hat die Berufung hinsichtlich des deutschen Patents

33 40 084 Erfolg. Mit dem verteidigten Anspruch kann dieses Patent nicht be-

stehen bleiben. Dieser enthält eine unzulässige Erweiterung im Gegenstand

der unter Schutz gestellten Lehre, die eine Bestätigung des Patents mit diesem

Gegenstand im Nichtigkeitsverfahren ausschließt. Eine Aufrechterhaltung mit

dem erteilten Inhalt scheidet aus, nachdem die Beklagte die Entscheidung des

Bundespatentgerichts, mit der das Patent insoweit für nichtig erklärt hat, nicht

angegriffen hat. Zudem ist insoweit der Entscheidung des Bundespatentge-

richts, das die Schutzfähigkeit der mit Anspruch 1 des deutschen Patents im

Hinblick auf den vorliegenden Stand der Technik verneint hat, auch in der Sa-

che beizutreten.

1. Wie im Einspruchsverfahren (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 3.2.1998

- X ZB 6/97, GRUR 1998, 901, 902 - Polymermasse) kann auch im Nichtig-

keitsverfahren ein Schutzrecht mit geänderten Ansprüchen nur dann Bestand

haben, wenn es mit dem veränderten Inhalt patentrechtlich zulässig ist. Bei

seiner Verteidigung in veränderter Fassung muß daher auch hier die Zulässig-

keit der vorgenommenen Änderungen ohne Beschränkung auf die mit der Kla-

ge geltend gemachten Nichtigkeitsgründe geprüft werden. Die mit der Verteidi-

gung des Schutzrechts begehrte Fassung kann das Gericht im Nichtigkeits-

verfahren nur zusprechen, wenn die vorgenommenen Änderungen zulässig

sind. Das setzt eine uneingeschränkte Prüfung dieser Zulassung und damit die

Einbeziehung auch solcher entgegenstehender Gründe voraus, die von der

Nichtigkeitsklägerin nicht geltend gemacht wurden oder von ihr nur im Wege

einer Klagänderung in das Verfahren eingeführt werden könnten. Darauf, ob

eine solche Klagänderung - wie hier durch die Klägerin - vorgenommen wurde

und ob diese sachdienlich ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

2. Gegenstand des Streitpatents II ist eine Vorrichtung zur Positionie-

rung von Bauteilen auf einem Werkstück. Ihm liegt im Ergebnis die gleiche

technische Problemlage zugrunde wie der durch das europäische Patent

(Streitpatent I) geschützten Vorrichtung.

Als eine im Stand der Technik bekannte Vorrichtung zur Bestückung von

Leiterplatten erörtert die Beschreibung des Streitpatents II einleitend die Lehre

der deutschen Offenlegungsschrift 26 27 686. Bei dieser werde das Bauteil von

einer variablen Ausgangsposition dadurch in eine feststehende Zielposition

gebracht, daß es in einer Zwischenposition abgelegt werde, wo seine Lage

abgetastet werde. Anschließend werde es dann an die Zielposition gebracht.

Diese Vorgänge erforderten, wie die Streitpatentschrift an dieser Lösung be-

mängelt, nicht nur einen hohen apparativen Aufwand, sondern nähmen auch

eine erhebliche Zeit in Anspruch. Im weiteren geht die Beschreibung des

Streitpatents II im wesentlichen von dem gleichen Stand der Technik aus wie

die des Streitpatents I. An diesem rügt sie die gleichen aus ihrer Sicht beste-

henden Unzulänglichkeiten, insbesondere den mit gattungsgemäßen Bestük-

kungsautomaten verbundenen hohen Aufwand an Material und Energie; dar-

über hinaus beanstandet sie in erster Linie ebenfalls die diskontinuierliche Ar-

beitsweise dieser Vorrichtungen.

3. Als das der offenbarten Lehre zugrundeliegende Problem ergab sich

für den fachkundigen Leser der Streitpatentschrift die Bereitstellung einer Vor-

richtung zur Bestückung von Werkstücken mit Bauteilen, die es ermöglicht,

Werkstücke wie Leiterplatten in rascher Folge mit hoher Präzision zu bestük-

ken und so die geschilderten Nachteile aus dem Stand der Technik nicht auf-

weist. Zur Lösung dieses Problems schlägt Streitpatent II nach Anspruch 1 in

der verteidigten Fassung eine solche Vorrichtung mit folgenden Merkmalen

vor:

1. Sie besitzt

a) mindestens

ein Bauteile-Magazin

oder

eine Bauteile-

Magazingruppe

b) mindestens eine Bauteile-Transportvorrichtung mit

c) einem Greiforgan zur Aufnahme eines Bauteils und

d) zumindest eine Werkstück-Halteanordnung zur Aufnahme minde-

stens eines Werkstücks

e) eine Lageerfassungs-Einrichtung und

f) ein Steuergerät.

2. Die Bauteile-Transportvorrichtung ist

a) zwischen dem Bauteile-Magazin bzw. der Bauteile-Magazingruppe

b) und der Werkstück-Halteanordnung

c) verschiebbar gelagert.

3. Von dem Greiforgan der Bauteile-Transportvorrichtung wird das Bau-

teil

a) [nach der Aufnahme aus dem Magazin] getragen und [zum Werk-

stück] transportiert.

4. Die Lageerfassungs-Einrichtung ist

a) in Bewegungspfad

des

vom Greiforgan

der Bauteile-

Transportvorrichtung getragenen Bauteils angeordnet

b) und

aa) im Abstand oberhalb der Werkstück-Halteanordnung

bb) in zumindest konzentrischer Lage

cc) an der Bauteile-Transportvorrichtung

dd) unterhalb des Greiforgans angeordnet.

5. Die Lageerfassungs-Einrichtung mißt die

a) relative Abweichung des von dem Greiforgan der Bauteile-

Transportvorrichtung getragenen Bauteils

b) gegenüber einer auf die Positionierachse bezogenen Sollposition.

6. Das Steuergerät ist

a) mit der Lageerfassungs-Einrichtung und

b) zumindest mit dem Antrieb der Bauteile-Transportvorrichtung ver-

bunden und

c) beeinflußt den genannten Antrieb

d) unter Berücksichtigung des Lageabweichungs-Meßwertes.

4. Von dem erteilten Anspruch 1 nach Streitpatent II unterscheidet sich

die Vorrichtung nach dessen verteidigten Schutzanspruch 1 nach dem Streit-

patent II durch weitere Angaben zur Anordnung der Lageerfassungs-

Einrichtung. Während sich Anspruch 1 in der erteilten Fassung insoweit auf die

Lehre beschränkte, diese Vorrichtung im Bewegungspfad des Bauteils ober-

halb der Werkstück-Halteanordnung anzuordnen, ist in der verteidigten Fas-

sung die weitere Anweisung hinzugekommen, die Meßeinrichtung an der Bau-

teile-Transportvorrichtung unterhalb des Greiforgans anzuordnen. Dabei be-

ziehen sich, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat,

beide Angaben auf die gleiche Meßeinrichtung; für die Verwendung mehrerer

Lagebestimmungseinrichtungen findet sich in der Offenbarung der patentge-

mäßen Lehre in deren Beschreibung kein Anhaltspunkt. Bestätigt wird die Auf-

fassung des gerichtlichen Sachverständigen insoweit indiziell dadurch, daß bei

beiden Angaben zum Ort der Anordnung die Meßeinrichtung das gleiche Be-

zugszeichen trägt.

Mit dieser Ergänzung enthält die geänderte Fassung von Anspruch 1

des Streitpatents II eine unzulässige Erweiterung im Sinne des § 22 Abs. 1,

2. Alt. PatG. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sach-

verständigen, denen der Senat folgt, entnimmt der Fachmann der Angabe in

der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1, die Lageerfassungs-Einrichtung

oberhalb der Werkstück-Halteanordnung anzuordnen, die Anweisung, daß die-

se Vorrichtung an der genannten Stelle ortsfest installiert ist. Das ergebe sich

zwar nicht zwingend aus der weiteren Anweisung, die Meßeinrichtung im Be-

wegungspfad des Bauteils anzubringen. Mit dem Begriff der Anordnung verbin-

de der Fachmann jedoch uneingeschränkt die Vorstellung einer ortsfesten La-

ge. Ein Verständnis, nach der mit der Ortsangabe ”oberhalb der Werkstück-

Halteanordnung” lediglich die Höhe in der Vertikalen bezeichne, gleichwohl

aber die gesamte Ebene der horizontalen Bewegung des Bauteils oder doch

einen wesentlichen Teil dieser Ebene einbeziehe, hat er spontan unter Hinweis

auf den aus der Sicht des Fachmanns eindeutigen Begriffsinhalt des Wortes

"angeordnet" ausgeschlossen, der danach eine ortsfeste Anbringung beschrei-

be. Ergänzend hat er zur Stützung seiner Auffassung anschaulich und nach-

vollziehbar weiter ausgeführt, daß der Begriff des Anordnens in der Streitpa-

tentschrift II ebenso wie in der Streitpatentschrift I auch im übrigen nur in die-

sem Sinne gebraucht werde. Sowohl bei der Ergänzung des Anspruchs durch

die hinzugefügten Merkmale als auch bei den Ansprüchen des Streitpatents

werde der Begriff der Anordnung nur im Zusammenhang mit einer stationären

Befestigung verwendet. Die dort genannte Anordnung an der Bauteile-

Transportvorrichtung bezeichnet, wie der gerichtliche Sachverständige insoweit

überzeugend ausgeführt hat, eine feste Verbindung zwischen dem Transport-

mittel und der Meßeinrichtung.

Zu einem anderen Verständnis wird der Fachmann auch nicht durch den

weiteren Inhalt der Patentschrift geführt. Anders als bei der Lehre des Streit-

patents I enthalten die erteilten Ansprüche nach Streitpatent II keinerlei Hin-

weis auf eine Ausführung, bei der die Meßeinrichtung an der Bauteile-

Transportvorrichtung angeordnet ist; eine Anspruch 6 des Streitpatents I ent-

sprechende Beschreibung der patentgemäßen Lehre fehlt hier. Die Beschrei-

bung der patentgemäßen Lehre befaßt sich im wesentlichen nur mit einer Vor-

richtung, bei der die Meßeinrichtung - dem vom gerichtlichen Sachverständigen

aufgezeigten Verständnis des Patentanspruchs 1 entsprechend - ortsfest ober-

halb der Werkstück-Halteeinrichtung angeordnet ist. Dem entspricht die Dar-

stellung in dem Ausführungsbeispiel nach Figur 1 dieser Patentschrift, die mit

der im Tatbestand wiedergegebenen zeichnerischen Darstellung des Streitpa-

tents I identisch ist. Auch dieser ist lediglich eine Vorrichtung zu entnehmen,

bei der die Messung während der Abwärtsbewegung des Bauteils auf das

Werkstück erfolgen kann; die dort mit dem Bezugszeichen (15) ausgewiesene

Meßeinrichtung folgt nach dieser Darstellung gerade nicht der Bewegung des

Transportorgans über seinen gesamten Bewegungspfad. Vor diesem Hinter-

grund kann der Fachmann der weiteren Angabe in der Beschreibung enthalte-

nen Angabe, daß die Lehre der im Streitpatent unter Schutz gestellten Erfin-

dung auch anders, nämlich durch eine Befestigung an der Transportvorrichtung

anders als bei dem Streitpatent I nicht entnehmen, daß mit dem Streitpatent II

auch diese Alternative unter Schutz gestellt werden solle. Insoweit hat sich

auch der gerichtliche Sachverständige nicht zu der Feststellung in der Lage

gesehen, der Fachmann werde diese Angabe in der Streitpatentschrift als ein-

deutigen Hinweis darauf verstehen, daß trotz des anderslautenden Patentan-

spruchs auch für diese alternative Ausführung Schutz begehrt werde. Nach

seinen Ausführungen sind aus der Sicht des Fachmanns insoweit mehrere

Deutungen denkbar, ohne daß erkennbar sei, welcher der Fachmann bei der

Lektüre der Beschreibung des Streitpatents den Vorzug geben werde. Das ge-

nügt nicht, um dem Patentanspruch 1 dieses Schutzrechtes insoweit einen

über dessen Wortlaut hinausgehenden Gegenstand zu vermitteln.

Mit der Aufnahme der weiteren, auf eine Befestigung der Meßeinrichtung

auch an der Bauteile-Transportvorrichtung gerichteten Variante wird daher eine

Gestaltungsalternative einbezogen, die nicht Bestandteil der mit dem erteilten

Anspruch unter Schutz gestellten Lehre ist. Darin liegt eine unzulässige Er-

weiterung. Die eine Bewegung ermöglichende Befestigung der Meßeinrichtung

an der Transporteinrichtung einerseits und ihre stationäre Anordnung oberhalb

der Werkstück-Halteanordnung andererseits schließen sich logisch aus und

betreffen schon deshalb voneinander unterschiedliche Gegenstände. Das wird

indiziell bestätigt durch den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung, in der beide

Varianten in gleichgeordneten Ansprüchen jeweils für sich unter Schutz gestellt

werden sollten. Insoweit läßt sich die angefochtene Entscheidung auch nicht

mit der Begründung aufrechterhalten, daß die nunmehr von der Beklagten in

erster Linie beanspruchte Alternative als äquivalente Lösung in den Schutzbe-

reich des erteilten Patents gefallen wäre. Zwar erscheint es denkbar, sie im

Hinblick auf ihre ausdrückliche Erwähnung als eine mögliche alternative Ver-

wirklichung der patentgemäßen Lehre als äquivalente Ausführungsform und

damit in den Schutzbereich des Patentes fallend anzusehen. Aus der mögli-

chen Einbeziehung in den Schutzbereich kann jedoch nicht hergeleitet werden,

daß eine solche alternative Umsetzung der patentgemäßen Lehre auch zu de-

ren Gegenstand gehört, auf den der Inhaber bei einer Änderung der Patentan-

sprüche zurückgreifen könnte. Der Gegenstand eines Patentes und dessen

Schutzbereich können nicht gleichsetzt werden, zumal eine Auswechselung

des ursprünglichen Gegenstandes durch eine von diesem nicht erfaßte, ledig-

lich in den Schutzbereich fallende Alternative nicht nur zu einer sachlichen Än-

derung dieses Gegenstandes, sondern über diesen auch zu einer Verlagerung

des bisherigen Schutzbereichs über dessen Grenzen hinaus führen kann. Eine

solche Änderung hätte damit zugleich Unsicherheiten für den Rechtsverkehr

zur Folge, die mit dem Patentrecht nicht in Einklang zu bringen sind.

5. Die Unteransprüche dieses Schutzrechts sind in der erteilten Fassung

mit der Entscheidung des Bundespatentgerichts entfallen, das das Streitpa-

tent II in dieser Fassung insgesamt für nichtig erklärt hat, ohne daß die Be-

klagte dies angegriffen hätte. In der geänderten Fassung kommt eine Aufrecht-

erhaltung auch insoweit mit Rücksicht auf die in Schutzanspruch 1 in dieser

Fassung enthaltene unzulässige Erweiterung, die bei den darauf aufbauenden

Unteransprüchen fortwirkt, nicht in Betracht.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf dem nach der Übergangsrege-

lung in Art. 29 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes

und anderer Gesetze (2. PatÄndG) übergangsweise weiterhin anwendbaren

§ 110 Abs. 7 PatG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember

1980 in Verbindung mit den §§ 92, 97 ZPO.

Rogge Jestaedt Melullis

Keukenschrijver Mühlens