BGH Urteil vom 22.02.2000 – X ZR 111/98
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am: 22. Februar 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 22. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die
Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 2. Senats (Nich-
tigkeitssenat) des Bundespatentgerichts vom 18. Dezember 1997
abgeändert.
Das deutsche Patent 33 40 084 wird insgesamt für nichtig erklärt.
Das europäische Patent 0 144 717 wird weiterhin dadurch teilwei-
se für nichtig erklärt, daß in den Patentansprüchen 7 bis 20 die
unmittelbaren und mittelbaren Rückbeziehungen auf Patentan-
spruch 5 entfallen, soweit diese nicht zugleich Patentanspruch 6
erfassen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents
0 144 717 (Streitpatent I), das am 31. Oktober 1984 unter Inanspruchnahme
der Prioritäten der deutschen Patentanmeldungen 33 40 074 und 33 40 084
vom 5. November 1983 angemeldet wurde. Das unter anderem für die Bundes-
republik Deutschland erteilte Streitpatent I betrifft in der erteilten Fassung ein
Verfahren und eine Vorrichtung zur Positionierung von Bauteilen auf einem
Werkstück. Es umfaßt insgesamt 20 Ansprüche; Ansprüche 1, 5 und 6 haben in
der erteilten Fassung in der Verfahrenssprache Deutsch den folgenden Wort-
laut:
1. Verfahren zur Positionierung von Bauteilen auf einem Werkstück, bei
welchem ein Bauteil aus einem Magazin bzw. aus einem ausgewähl-
ten Magazin einer Magazingruppe entnommen, dessen Lage abgeta-
stet, unter Berücksichtigung der ermittelten Lage mit Hilfe eines Bau-
teile-Transportorgans in den Bereich des Werkstücks transportiert
und in einer vorgegebenen Position auf das Werkstück aufgebracht
wird,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
daß das Werkstück und/oder das Bauteile-Transportorgan während,
bzw. im Falle des Bauteile-Transportorgans nur nach dem Entnehmen
des Bauteils in eine relative Sollposition bewegt wird bzw. werden, in
der eine Positionierachse des Bauteile-Transportorgans mit der Soll-
position des Bauteils auf dem Werkstück übereinstimmt, daß an-
schließend während des Transports des Bauteils entlang seinem Be-
wegungspfad zum Werkstück hin, oberhalb desselben, die Ist-Lage
des Bauteils gegenüber dieser Positionierachse gemessen und eine
allfällig(e) Abweichung gegenüber der Soll-Lage ermittelt wird, daß
aus der Lageabweichungs-Messung ein Korrektursignal abgeleitet
wird, und daß schließlich die Position des Werkstücks und/oder der
Verschiebeweg des Bauteile-Transportorgans in Abhängigkeit, vom
abgeleiteten Korrektursignal korrigiert wird, bevor das Bauteil auf das
Werkstück aufgebracht wird.
5. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach einem oder meh-
reren der vorangehenden Ansprüche, welche Vorrichtung zumindest
ein Bauteile-Magazin bzw. eine Bauteile-Magazingruppe, zumindest
eine Bauteile-Transportvorrichtung mit einem Greiforgan zur Aufnah-
me eines Bauteils sowie zumindest eine Werkstück-Halteanordnung
zur Aufnahme mindestens eines Werkstücks umfaßt, wobei die Bau-
teile-Transportvorrichtung zwischen dem Bauteile-Magazin bzw. der
Bauteile-Magazingruppe und der Werkstück-Halteanordnung ver-
schiebbar gelagert ist und wobei eine Lageerfassungs-Einrichtung zur
Abtastung der momentanen Lage des zu transportierenden Bauteils
vorgesehen ist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
daß die Lageerfassungs-Einrichtung (15) im Bewegungspfad eines
vom Greiforgan (13, 14) der Bauteile-Transportvorrichtung (10, 11)
getragenen Bauteils (9, 20) angeordnet ist und die relative Lageab-
weichung dieses Bauteils (9, 20) im Abstand oberhalb der Werkstück-
Halteanordnung (1, 2, 4) gegenüber einer auf eine Positionierachse
durch das Greiforgan bezogenen Sollposition mißt, und daß ein mit
der Lageerfassungs-Einrichtung (15) und zumindest mit dem Antrieb
der Bauteile-Transportvorrichtung (10, 11) verbundenes Steuergerät
vorgesehen ist, welches den genannten Antrieb unter Berücksichti-
gung des Lageabweichungs-Meßwertes beeinflußt.
6. Vorrichtung nach Anspruch 5,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
daß die Lageerfassungs-Einrichtung
(15) an der Bauteile-
Transportvorrichtung (11), unterhalb des Greiforgans (13, 14), ange-
ordnet ist.
Wegen der übrigen Patentansprüche wird auf die europäische Patent-
schrift Bezug genommen.
Ein Ausführungsbeispiel, mit dem Verfahren wie Vorrichtung nach den
Schutzansprüchen dieses Streitpatents gleichermaßen erläutert werden, ergibt
sich aus der nachstehenden, der Patentschrift entnommenen zeichnerischen
Darstellung. In diesem Beispiel geben die Figuren 3 bis 5 verschiedene denk-
bare Lagen des Bauteils in der Lage-Erfassungsvorrichtung wieder; Figur 1
betrifft eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1.
Die Beklagte ist weiter eingetragene Inhaberin des am 5. November
1983 angemeldeten deutschen Patents 33 40 084 (Streitpatent II), das eine
Vorrichtung zum Positionieren von Bauteilen auf einem Werkstück zum Ge-
genstand hat. Dieses Streitpatent umfaßt insgesamt 15 Patentansprüche, von
denen Anspruch 1 in der erteilten Fassung wie folgt lautet:
1. Vorrichtung zur Positionierung von Bauteilen auf einem Werkstück,
welche zumindest ein Bauteile-Magazin bzw. eine Bauteile-
Magazingruppe, zumindest eine Bauteile-Transportvorrichtung mit ei-
nem Greiforgan zur Aufnahme eines Bauteils sowie zumindest eine
Werkstück-Halteanordnung zur Aufnahme mindestens eines Werk-
stücks umfaßt, wobei die Bauteile-Transportvorrichtung zwischen dem
Bauteile-Magazin bzw. der Bauteile-Magazingruppe und der Werk-
stück-Halteanordnung verschiebbar gelagert ist und wobei ein mit ei-
ner Lageerfassungs-Einrichtung und zumindest mit dem Antrieb der
Bauteile-Transportvorrichtung verbundenes Steuergerät vorgesehen
ist, welches den genannten Antrieb unter Berücksichtigung des Lage-
abweichungs-Meßwertes beeinflußt,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
daß die Lageerfassungs-Einrichtung (15) im Abstand oberhalb der
Werkstück-Halteanordnung (1, 2, 4) im Bewegungspfad des vom
Greiforgan (13, 14) der Bauteile-Transportvorrichtung (10, 11) getra-
genen Bauteils (9, 20) angeordnet ist und die relative Lageabwei-
chung dieses Bauteils (9, 20) gegenüber einer auf eine Positionier-
achse durch das Greiforgan bezogenen Sollposition mißt.
Wegen der übrigen Ansprüche wird auf die Streitpatentschrift II verwie-
sen.
Mit der Begründung, der Gegenstand der Schutzansprüche sei nicht
neu, jedenfalls aber durch den Stand der Technik nahegelegt, hat die Klägerin
Nichtigkeitsklage gegen beide Schutzrechte erhoben mit dem Ziel, diese für
nichtig zu erklären. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat in er-
ster Linie die Abweisung der Klage begehrt. Hilfsweise hat sie das Streitpa-
tent I in der Weise verteidigt, daß an die Stelle des ursprünglichen Anspruchs 1
der nachstehende neu gefaßte Anspruch tritt, wobei die gegenüber dem erteil-
ten Anspruch hinzugetretenen Einfügungen durch Unterstreichung hervorge-
hoben sind. An diesen neu gefaßten Anspruch sollten sich die erteilten An-
sprüche 2 bis 4 und 6 bis 20 unter entsprechender Änderung der Rückbezie-
hung - die letzteren rückbezogen auf das Verfahren und die Ansprüche 1 bis
4 - anschließen:
1. Verfahren zur Positionierung von Bauteilen auf einem Werkstück, bei
welchem ein Bauteil aus einem Magazin bzw. aus einem ausgewähl-
ten Magazin einer Magazingruppe entnommen, dessen Lage abgeta-
stet, unter Berücksichtigung der ermittelten Lage mit Hilfe eines Bau-
teile-Transportorgans in den Bereich des Werkstücks transportiert
und in einer vorgegebenen Position auf das Werkstück aufgebracht
wird,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
daß das Werkstück und/oder das Bauteile-Transportorgan während
bzw. im Falle des Bauteile-Transportorgans nur nach dem Entnehmen
des Bauteils, in eine relative Sollposition bewegt wird bzw. werden, in
der eine Positionierachse des Bauteile-Transportorgans mit der Soll-
position des Bauteils auf dem Werkstück übereinstimmt, daß an-
schließend während des Transports des Bauteils entlang seinem Be-
wegungspfad zum Werkstück hin, oberhalb desselben, die Ist-Lage
des Bauteils gegenüber dieser Positionierachse gemessen und eine
allfällige Abweichung gegenüber der Soll-Lage ermittelt wird, wobei
diese Messung während
der Bewegung
des Bauteile-
Transportorgans, an dem die Lage-Erfassungseinrichtung unterhalb
des Greiforgans angeordnet ist, ohne dieses anzuhalten, erfolgt, daß
aus der Lageabweichungs-Messung ein Korrektursignal abgeleitet
wird, daß schließlich die Position des Werkstücks und/oder der Ver-
schiebeweg des Bauteile-Transportorgans in Abhängigkeit vom ab-
geleiteten Korrektursignal korrigiert wird, bevor das Bauteil auf das
Werkstück aufgebracht wird.
Mit einem weiteren Hilfsantrag hat sie Anspruch 1 des deutschen Pa-
tents 33 40 084 in der folgenden Fassung verteidigt, wobei auch hier die Ab-
weichungen gegenüber dem erteilten Anspruch durch Unterstreichung hervor-
gehoben sind:
1. Vorrichtung zur Positionierung von Bauteilen auf einem Werkstück,
welche zumindest ein Bauteile-Magazin bzw. eine Bauteile-
Magazingruppe, zumindest eine Bauteile-Transportvorrichtung mit ei-
nem Greiforgan zur Aufnahme eines Bauteils sowie zumindest eine
Werkstück-Halteanordnung zur Aufnahme mindestens eines Werk-
stücks umfaßt, wobei die Bauteile-Transportvorrichtung zwischen dem
Bauteile-Magazin bzw. der Bauteile-Magazingruppe und der Werk-
stück-Halteanordnung verschiebbar gelagert ist und wobei ein mit ei-
ner Lageerfassungs-Einrichtung und zumindest mit dem Antrieb der
Bauteile-Transportvorrichtung verbundenes Steuergerät vorgesehen
ist, welches den genannten Antrieb unter Berücksichtigung des Lage-
abweichungs-Meßwertes beeinflußt,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
daß die Lageerfassungs-Einrichtung (15) im Abstand oberhalb der
Werkstück-Halteanordnung (1, 2, 4) im Bewegungspfad des vom
Greiforgan (13, 14) der Bauteile-Transportvorrichtung (10, 11) getra-
genen Bauteils (9, 20) angeordnet ist und die relative Lageabwei-
chung dieses Bauteils (9, 20) gegenüber einer auf eine Positionier-
achse durch das Greiforgan bezogenen Sollposition mißt und daß die
Lageerfassungs-Einrichtung
(15)
an
der
Bauteile-
Transportvorrichtung (11), unterhalb des Greiforgans (13, 14) ange-
ordnet ist.
Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich die-
ses Hilfsantrags gerügt hatte, daß er gegenüber der ursprünglichen Offenba-
rung eine unzulässige Erweiterung deshalb enthalte, weil nunmehr jegliche
Anordnung
der
Lageerfassungs-Einrichtung
an
der
Bauteile-
Transportvorrichtung unterhalb des Greiforgans beansprucht sei und nicht
mehr nur eine in einer "zumindest annähernd konzentrischen Lage", hat sich
die Beklagte bereit erklärt, dieses Merkmal zusätzlich in den Anspruch aufzu-
nehmen, soweit ansonsten Bedenken bestünden.
Mit seinem Urteil vom 18. Dezember 1997 hat das Bundespatentgericht
das Streitpatent I hinsichtlich des Patentanspruchs 5 und im Umfang der Pa-
tentansprüche 1 bis 4 für nichtig erklärt, soweit es über die mit dem Hilfsantrag
verteidigte Fassung hinausgeht. Streitpatent II hat es ebenfalls teilweise für
nichtig erklärt, soweit es über die folgende Fassung hinausgeht, die - im übri-
gen der mit dem Hilfsantrag der Beklagten verteidigten Fassung folgend - von
dieser durch die nachstehend durch Unterstreichung hervorgehobene Einfü-
gung abweicht:
1. Vorrichtung zur Positionierung von Bauteilen auf einem Werkstück,
welche zumindest ein Bauteile-Magazin bzw. eine Bauteile-
Magazingruppe, zumindest eine Bauteile-Transportvorrichtung mit ei-
nem Greiforgan zur Aufnahme eines Bauteils sowie zumindest eine
Werkstück-Halteanordnung zur Aufnahme mindestens eines Werk-
stücks umfaßt, wobei die Bauteile-Transportvorrichtung zwischen dem
Bauteile-Magazin bzw. der Bauteile-Magazingruppe und der Werk-
stück-Halteanordnung verschiebbar gelagert ist und wobei ein mit ei-
ner Lageerfassungs-Einrichtung und zumindest mit dem Antrieb der
Bauteile-Transportvorrichtung verbundenes Steuergerät vorgesehen
ist, welches den genannten Antrieb unter Berücksichtigung des Lage-
abweichungs-Meßwertes beeinflußt,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
daß die Lageerfassungs-Einrichtung (15) im Abstand oberhalb der
Werkstück-Halteanordnung (1, 2, 4) im Bewegungspfad des vom
Greiforgan (13, 14) der Bauteile-Transportvorrichtung (10, 11) getra-
genen Bauteils (9, 20) angeordnet ist und die relative Lageabwei-
chung dieses Bauteils (9, 20) gegenüber einer auf eine Positionier-
achse durch das Greiforgan bezogenen Sollposition mißt und daß die
Lageerfassungs-Einrichtung (15) in zumindest annähernd konzentri-
scher Lage an der Bauteile-Transportvorrichtung (11), unterhalb des
Greiforgans (13, 14) angeordnet ist.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit
der sie ihr Begehren auf vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents in dem
angegriffenen Umfang weiterverfolgt. Ergänzend stützt sie ihr Begehren auf
eine mangelnde Ausführbarkeit der nach der Entscheidung des Bundespatent-
gerichts verbliebenen Lehren beider Streitpatente sowie auf den Gesichtpunkt
der unzulässigen Erweiterung des Gegenstandes dieser Patente und ihres je-
weiligen Schutzbereiches. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. In der
Berufungsinstanz hat sie das Streitpatent I mit zwei weiteren Hilfsanträgen
verteidigt, von denen der Hilfsantrag I Verfahren und Vorrichtung in erster Linie
auf die Bestückung entsprechender Träger mit elektronischen Bauteilen be-
schränkt und Hilfsantrag II weitere Merkmale zum Greiforgan aufnimmt. Wegen
der näheren Einzelheiten dieser Anträge wird auf den Schriftsatz der Beklagten
vom 8. Februar 2000 sowie die Anlage zum Protokoll des Termins zur mündli-
chen Verhandlung vom 22. Februar 2000 Bezug genommen. In diesem Termin
hat die Beklagte ferner klargestellt, daß die Ansprüche 7 bis 20 des Streitpa-
tents I in ihrer Rückbeziehung auf die vorausgegangenen Ansprüche nur in
dem Umfang verteidigt würden, in dem diese Ansprüche Bestand haben.
Professor Dr.-Ing. J. H. hat im Auftrag des Senats ein schriftliches Gut-
achten erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert und er-
gänzt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache hinsichtlich des Streitpa-
tents I ohne Erfolg. Insoweit ist lediglich im Anschluß an die Erklärung der Be-
klagten zum Umfang der Verteidigung dieses Schutzrechtes dessen Nichtigkeit
auszusprechen, soweit es nicht mehr verteidigt wird (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.1991
- X ZR 88/88, BlPMZ 1991, 306 - Überdruckventil). Wie das Bundespatentge-
richt hat sich auch der Senat nicht von dem Vorliegen eines Nichtigkeitsgrun-
des nach Art. 138 EPÜ, Art. II § 6 IntPatÜG überzeugen können, insbesondere
nicht davon, daß dem Streitpatent I mit dem nach der Entscheidung des Bun-
despatentgerichts verbliebenen Gegenstand die Patentfähigkeit nach Art. 52 f.
EPO fehlt. Hinsichtlich des Streitpatents II ist das Rechtsmittel demgegenüber
begründet. Mit dem verteidigten Inhalt kann dieses Patent nicht bestehen blei-
ben, weil die damit verbundene Änderung zu einer unzulässigen Erweiterung
des Schutzbereichs führt (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 3.2.1998 - X ZB 6/97,
GRUR 1998, 901 f. - Polymermasse); die erteilte Fassung dieses Schutzrechts
steht nach der unangefochtenen Entscheidung des Bundespatentgerichts oh-
nehin nicht mehr zur Diskussion.
I. 1. Gegenstand des Streitpatents I in dem nach der von der Beklagten
nicht angegriffenen Entscheidung des Bundespatentgerichts in der Berufungs-
instanz noch zur Entscheidung anstehenden Umfang ist ein Verfahren zur Po-
sitionierung von Bauteilen auf einem Werkstück. Derartige Verfahren sind unter
anderem bei der Herstellung elektrischer, vor allem elektronischer Geräte und
hier bei der Bestückung der jeweils benötigten Leiterplatten (Platinen) von Be-
deutung. Die automatische Bestückung solcher Platten, wie sie im Rahmen der
industriellen Produktion angestrebt wird, bedingt eine exakte Ausrichtung der
Bauteile auf der Leiterplatte, wobei der Bestückungsvorgang vor allem dadurch
erschwert wird, daß die Bauteile über zahlreiche Anschlußbeine verfügen, die
auf dem Werkstück exakt ausgerichtet werden müssen und sie ebenso wie die
Platinen im Verlauf der Entwicklung immer kleiner geworden sind. Andererseits
kann, wie es in der einleitenden Beschreibung des Streitpatents I heißt, das
Greiforgan das Bauteil nicht exakt in der benötigten Position aufnehmen. Auch
wenn sie in dem Magazin im wesentlichen ausgerichtet aufbewahrt werden,
entspricht ihre Lage im Magazin nicht notwendig der Stellung auf der Leiter-
platte, auf der sie je nach dem Platinenlayout in einer gegenüber der Aus-
gangslage auch mehr oder weniger verdrehten Lage benötigt werden können.
Vor dem Aufbringen der Bauteile bedarf es daher in der Regel eine Korrektur
ihrer Lage, um diese in die exakt benötigte Stellung auf der Leiterplatte zu
bringen.
Als eine zur Vornahme dieser Korrekturen im Stand der Technik geeig-
nete Lösung schildert die Streitpatentschrift I in ihrer einleitenden Beschrei-
bung den aus der US-Patentschrift 4 135 630 bekannten Vorschlag, die Erfas-
sungsorgane der Transportvorrichtung mit Zentriermitteln zu versehen und mit
deren Hilfe das Bauteil nach der Aufnahme durch die Transportvorrichtung so
zu drehen bzw. zu verschieben, daß es in die theoretisch erwünschte Sollposi-
tion gelangt. An diesem von ihr als an sich zufriedenstellend arbeitend be-
zeichneten System bemängelt die Streitpatentschrift zum einen den mit der
Konstruktion der Zentriervorrichtung verbundenen Aufwand. Da die Zentrierein-
richtung sehr präzise sein müsse, sei diese Lösung auch recht teuer. Hinzu
komme, daß die Präzision der Zentriereinrichtung infolge ihrer Verbindung mit
der Transportvorrichtung und der ständigen Bewegung unter einem erhebli-
chen Verschleiß leide und von ihr die Bauteile beschädigt werden könnten.
Zum anderen sei diese Lösung mit dem Nachteil verbunden, daß die bewegten
Massen verhältnismäßig groß seien. Im Interesse einer geringen Taktzeit beim
Aufbringen der Bauelemente auf die Leiterplatte müßten deshalb die Antriebs-
mittel überdimensioniert sein. Schließlich verlange die bekannte Anordnung in
der Regel eine Mehrzahl von entsprechenden, als Zange ausgebildeten Zen-
triervorrichtungen, um Bauteile unterschiedlicher Abmessungen und Gestalt
zentrieren zu können. Das bedinge neben einem großen Vorrat entsprechen-
der Vorrichtungen auch einen erheblichen Aufwand an Zeit bei der Auswechs-
lung der einzelnen Zangen zum Zweck der Anpassung an den jeweiligen Be-
darf.
An einem weiteren, von ihr als aus der vorveröffentlichten europäischen
Offenlegungsschrift 062 335 bekannt bezeichneten automatischen Montage-
system zur Bestückung von Leiterplatten beanstandet die Streitpatentschrift I
den diskontinuierlichen Arbeitsablauf, der sich aus dem bei dieser Lösung ein-
gesetzten Mittel zur Feststellung und Korrektur der Lage der Bauteile ergebe.
Hierfür werde das Bauteil nach Entnahme aus dem Magazin von einer ersten
Transportvorrichtung in den Bereich der Leiterplatte gebracht und von dort in
einem Aufnahmefach eines zweiten Transportorgans abgelegt. Mit dessen Hilfe
werde es über die Leiterplatte gebracht, dort von einer Vakuumnadel erfaßt
und anschließend angehoben. Im weiteren Verlauf bewege sich das zweite
Transportorgan zurück; an seiner Stelle werde eine Reflektorplatte unter das
Bauteil geschoben, mit deren Hilfe es von unten beleuchtet werde. Eine über
der Reflektorplatte angeordnete Kamera nehme die Kontur des Bauteils auf;
aus dem Ausgangssignal der Kamera werde die aktuelle Position des Bauteils
bestimmt. Anschließend werde die Reflektorplatte wieder zurückgezogen, um
den Pfad zwischen Bauteil und Leiterplatte freizugeben. Ferner werde mit Hilfe
einer zweiten Kamera die Lageposition der Leiterplatte bestimmt; aus den bei-
den so gewonnenen Signalen werde die notwendige Korrektur von Bauteil bzw.
Leiterplatte errechnet und durchgeführt. Erst dann werde das Bauteil auf die
Platine abgesenkt. Bei dieser Lösung müsse es vor dem Aufbringen auf die
Leiterplatte zweimal umgesetzt werden. Zur Erfassung seiner Lage werde eine
Reflektorplatte, die den Bewegungspfad behindere, in diesen geschoben. Da-
mit werde der Bestückungsvorgang mehrfach unterbrochen; zugleich sei mit
dieser Lösung ein beträchtlicher apparativer Aufwand verbunden.
2. Ausgehend von dieser einleitenden Beschreibung und der Kritik an
den Lösungsversuchen im Stand der Technik ergibt sich für den fachkundigen
Leser als das der Streitpatentschrift zugrundeliegende technische Problem, ein
Verfahren zur automatischen Bestückung bereitzustellen, das die Nachteile der
Lösungen aus dem Stand der Technik, insbesondere den mit diesen verbun-
denen apparativen Aufwand und das diskontinuierliche Arbeiten der Lösungen
aus dem Stand der Technik vermeidet.
3. Zur Lösung dieses Problems schlägt Patentanspruch 1 des Streitpa-
tents I ein Verfahren zur Positionierung von Bauteilen auf einem Werkstück mit
folgenden Schritten vor:
1. Das Bauteil wird
a) mit Hilfe eines Greiforgans einer Bauteile-Transportvorrichtung aus
einem Magazin oder dem Magazin einer Magazingruppe entnom-
men und
b) mit Hilfe der Bauteile-Transportvorrichtung
c) entlang seinem Bewegungspfad
d) zu dem Werkstück transportiert.
2. Während oder nach der Entnahme
- im Falle der Bauteile-
Transportvorrichtung nur nach der Entnahme - werden
a) das, Bauteil und/oder das Werkstück
b) in eine relative Sollposition bewegt
c) in der eine Positionierachse der Bauteile-Transportvorrichtung mit
der Sollposition des Bauteils auf dem Werkstück übereinstimmt.
3. Anschließend wird
a) während des Transports des Bauteils entlang seinem Bewegungs-
pfad zum Werkstück
b) die Ist-Lage des Bauteils gegenüber der Positionierachse der
Bauteile-Transportvorrichtung gemessen und
c) eine allfällige Abweichung dieser Ist-Lage gegenüber seiner Soll-
Lage ermittelt.
4. Diese Messung
a) erfolgt während der Bewegung des Bauteils,
b) ohne dieses anzuhalten,
c) über eine Lageerfassungs-Einrichtung, die
d) unterhalb des Greiforgans der Bauteile-Transportvorrichtung
e) an dieser angeordnet ist.
5. Aus der ermittelten Lageabweichungs-Messung wird ein Korrektursi-
gnal abgeleitet.
6. In Abhängigkeit von dem Korrektursignal werden
a) die Position des Werkstücks und/oder
b) der Verschiebeweg des Bauteile-Transportorgans korrigiert,
c) bevor das Bauteil
aa) in einer vorgegebenen Position
bb) auf das Werkstück aufgebracht wird.
Eine so beschriebene Lehre geht, wie der Fachmann nach den über-
zeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen erkennt, von
einer herkömmlichen, im Stand der Technik gebräuchlichen Bestückungsvor-
richtung aus, bei der die einzelnen Bauteile in Magazinen abgelagert und dort
entnommen werden. Zur Lösung des mit solchen Vorrichtungen verbundenen
Problems der exakten Positionierung der Bauteile auf dem Werkstück, der
Leiterplatte, schlägt ihm das Streitpatent aus seiner Sicht eine Reihe von auf-
einander abgestimmten Schritten vor, die mit der Aufnahme des Bauteils be-
ginnen, bei der oder nach der zunächst eine erste, noch grobe ("relative") Po-
sitionierung nach der Positionierachse der Bauteile-Transportvorrichtung da-
durch geschieht, daß sich das Transportorgan mit dem aufgenommenen Bau-
teil nach dieser Achse ausrichtet. In einem weiteren Schritt, der nach den An-
weisungen des Patents während des anschließenden Transports des Bauteils
zu seiner endgültigen Position über dem Bauteil und ohne Anhalten durchge-
führt werden soll, wird dann die exakte Position bestimmt, die sich dann ergibt,
wenn auch die Abweichung der tatsächlichen Lage des Bauteils in der Trans-
portvorrichtung gegenüber derjenigen berücksichtigt wird, die es für eine ex-
akte Positionierung auf dem Werkstück eingenommen haben müßte.
Hinsichtlich dieses Schrittes bieten der Wortlaut des Patentanspruchs
schon in der erteilten Fassung ebenso wie die Beschreibung für den Fachmann
keinen Anlaß für die Annahme, diese Lagebestimmung könne allein oberhalb
des Werkstücks stattfinden und setze daher einen Halt des Bauteils bei seinem
Transport voraus. Soweit der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftli-
chen Gutachten ausführt, dem im Anspruch verwendeten Wort "anschließend"
sei zu entnehmen, diese Bestimmung müsse sich an den Transport des Bau-
teils anschließen, so daß allein eine zeitlich und örtlich nach dessen Abschluß
stattfindende Lagebestimmung dem Anspruch genüge, vermag der Senat dem
nicht zu folgen. Sprachlich verbindet das Wort in seiner konkreten Verwendung
in Patentanspruch 1 den Vorgang der Entnahme mit dem nachfolgenden
Transport; die ihm vorgelagerte Ausrichtung des Werkstücks oder der Bauteile-
Transportvorrichtung (Merkmale 2) sind schon dem Wortlaut des Anspruchs
nach zeitlich unmittelbar dem Entnahmevorgang zugeordnet. Diese Ausrich-
tung auf eine "relative" Sollposition wird in Anspruch 1 in der verteidigten Fas-
sung als ein Teil zeitlich eng mit der Entnahme verbundener Vorgang geschil-
dert, der dem eigentlichen Transport, der Lagebestimmung und der Positionie-
rung vorgelagert ist. Ihr Ziel ist nicht das Verbringen des Bauteils in seine end-
gültige, für die Bestückung des Werkstücks geeignete Position. Sie hat, wie der
gerichtliche Sachverständige bei seiner Anhörung im Termin zur mündlichen
Verhandlung bestätigt hat, vielmehr nur eine erste, grobe Ausrichtung (Bewe-
gung) des Bauteils oder der Bauteile-Transportvorrichtung auf eine relative
Sollposition zum Gegenstand, die sich darauf beschränkt, dem Bauteil eine
relativ definierte Position zu verleihen. Das geschieht dadurch, daß die das
Bauteil transportierende Vorrichtung in ihrer Positionierachse in Übereinstim-
mung mit der Sollposition des Bauteils auf dem Werkstück gebracht wird. Da-
mit ist aus der Sicht des nacharbeitenden Fachmanns nicht die endgültige La-
ge dieser Achse über dem Bauteil gemeint, die nach den überzeugenden Aus-
führungen des gerichtlichen Sachverständigen in dem Ausführungsbeispiel des
Streitpatents mit der durch die Hohlnadel des Transportorgans führenden Ach-
se gleichgesetzt werden kann. Wie sich aus der Bezugnahme auf eine nur re-
lative Sollposition ergibt, verlangt diese Ausrichtung nur die Einnahme einer
Stellung, in der die Positionierachse im wesentlichen vertikal zu dem Werk-
stück angeordnet ist. Demgegenüber fordert sie nicht, daß sich die Positionier-
achse bereits oberhalb der Stelle befindet, an der das Bauteil auf dem Werk-
stück plaziert werden soll. Wie der gerichtliche Sachverständige bei seiner An-
hörung bestätigt hat, ist der Forderung nach Einnahme der relativen Sollstel-
lung schon dadurch genügt, daß die Positionierachse während des Transpor-
tes des Bauteils in den Bereich oberhalb des Werkstücks in eine diesem ge-
genüber vertikale Ausrichtung gebracht wird. Zweck dieser Anpassung, die be-
reits in der Konstruktion der Transportvorrichtung als solche angelegt sein
kann, ist es, eine Bezugsgröße zu schaffen, ohne die eine Lagebestimmung
des Bauteils und seine Positionierung in einer Sollposition schwer denkbar er-
scheinen. Die Transportvorrichtung kann das Bauteil nur dann in seiner Sollpo-
sition ablegen, wenn ihre eigene Lage feststeht. Diese Feststellung bildet damit
eine wesentliche erste Grundlage dafür, die genaue tatsächliche Lage des
Bauteils in der Transportvorrichtung und die an dieser für eine exakte Positio-
nierung vorzunehmenden Korrekturen zu bestimmen. Eine solche Korrektur
kann bereits in der ersten Phase des Transportes des Bauteils in den Bereich
des Werkstückes erfolgen und läßt damit zugleich Zeit für eine exakte Bestim-
mung der Lage des Bauteils während seines Transportes in den Bereich des
Werkstückes, wie sie dem fachkundigen Leser durch die Merkmale 3 und 4
offenbart werden.
Die Mittel, mit deren Hilfe die tatsächliche Lage des Bauteils während
des Transports, seine darauf beruhende Abweichung von der Sollposition be-
stimmt sowie die Signale zur Korrektur dieser Position erzeugt werden sollen,
legt das Streitpatent nicht fest; ihre Auswahl bleibt dem Belieben des Fach-
manns überlassen. Die in dem verteidigten Anspruch 1 unter Schutz gestellte
Lehre gibt lediglich vor, daß die Lageerfassungs-Einrichtung unterhalb des
Greiforgans am Bauteile-Transportorgan angeordnet sein soll. Daraus ergibt
sich für den Fachmann, daß sie während des Transports des Bauteils mitge-
führt wird. Diese Anordnung bestätigt zugleich die aus dem übrigen Inhalt des
Patentanspruchs gewonnene Vorstellung, daß die Messung der Bauteile wäh-
rend dieses Transports erfolgen kann und soll; eine Anordnung an dem Trans-
portorgan ist für eine solche Messung in besonderem Maße geeignet.
4. Die im Verfahren vor dem Bundespatentgericht vorgenommene Ände-
rung der Patentansprüche nach dem dort gestellten Hilfsantrag der Beklagten
war zulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Patentinhaber
sein Patent im Nichtigkeitsverfahren beschränken (vgl. BGHZ 21, 8 f.). Er ist
aber gehindert, dessen Schutzbereich zu erweitern oder an die Stelle der ihm
erteilten patentgeschützten Erfindung eine andere zu setzen (vgl. BGHZ 110,
82 - Spreizdübel; 110, 123 - Spleißkammer; siehe auch BGHZ 66, 17, 19
- Alkylendiamine). Eine in diesem Sinne unzulässige Umgestaltung enthält die
Neufassung des Patentanspruchs nicht.
Von dem erteilten Anspruch 1 des Streitpatents I unterscheidet sich die
mit dem Hilfsantrag verteidigte Fassung durch die Aufnahme zusätzlicher
Merkmale. Darin liegt, da die Verwirklichung der patentgemäßen Lehre über
ihren ursprünglichen Gegenstand hinaus auch die Erfüllung der zusätzlichen
Merkmale voraussetzt, hier - wie regelmäßig - sachlich eine Einschränkung des
ursprünglichen Patentbegehrens. Diese Lösung war, wie der gerichtliche
Sachverständige zur Überzeugung des Senats bestätigt hat und letztlich auch
von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen wird, sowohl in den ursprünglichen
Unterlagen als auch in der Beschreibung des erteilten Patents (Sp. 6 Z. 58 ff.)
enthalten; eine unzulässige Änderung liegt insoweit nicht vor.
Auch der Tatbestand einer unzulässigen Erweiterung des Schutzbe-
reichs ist nicht erfüllt. Die Alternative, die Lageerfassungs-Einrichtung nicht
ortsfest zu installieren, sondern mit der Transportvorrichtung zu führen, ist be-
reits Gegenstand des erteilten Anspruchs 1. Indem dieser ausdrücklich auch
die Messung der Ist-Lage des Bauteils während des Transportes des Bauteils
zum Werkstück einschließt, erfaßt er aus der Sicht des fachkundigen Lesers
der Streitpatentschrift gerade auch die Möglichkeit, diese Messung dynamisch
und damit durch eine mitgeführte Lageerfassungs-Einrichtung vorzunehmen.
Gründe, die einer solchen Messung entgegenstehen können, ergeben sich für
den Fachmann aus dem Inhalt des ursprünglichen Patentanspruchs 1 ebenso-
wenig wie aus dessen verteidigter Fassung. Beide stimmen insoweit in dem
hier maßgeblichen, durch die Merkmale 2 und 3 bestimmten Inhalt überein; wie
bei dem verteidigten Anspruch 1 bildet auch die erste Ausrichtung nach der
Positionierachse des Transportorgans aus der Sicht des Fachmanns keinen
Gesichtspunkt, der eine Messung der Lage des Bauteils und ihre Korrektur
während des Transportes in den Bereich des Werkstückes ausschließen
könnte. Angesichts des in dieser Hinsicht übereinstimmenden Wortlauts der
Patentansprüche nach der erteilten und nach der verteidigten Fassung stand
aus seiner Sicht auch nach dem ursprünglichen Gegenstand der unter Schutz
gestellten Lehre insbesondere eine hinreichende Zeit für eine Erfassung und
Korrektur der Lage des Bauteils während seiner Bewegung in den Bereich des
Werkstücks zur Verfügung; das gewährleistete zugleich die Ausführbarkeit der
Lehre in beiden Varianten gleichermaßen.
5. a) Ein Verfahren mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 in der
verteidigten Fassung war im Prioritätszeitpunkt des Streitpatents 1 neu. Es ist
in keiner der Entgegenhaltungen identisch vorbeschrieben, wie im Ergebnis
auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht.
In der Schrift "Robot Vision and Sensory Controls" (Anl. K 1) wird ein
Verfahren zur Bestückung von Werkstücken mittels eines Bestückungsauto-
maten offenbart, bei dem die Bauteile mittels einer geeigneten Vorrichtung aus
einem Magazin aufgenommen und mit Hilfe entsprechender Haltevorrichtungen
transportiert werden, die in einem Ausführungsbeispiel am Außenrand einer
kreisförmigen Drehscheibe angeordnet sind (Merkmalsgruppe 1). Bei der Ent-
nahme aus dem Magazin werden sie in eine Haltevorrichtung eingesetzt und
auf diese Weise in eine Sollposition bewegt (Merkmale 2 a u. b), die bereits
teilweise mit der Sollposition des Bauteils auf dem Werkstück übereinstimmt.
Nach der Aufnahme des Bauteils durch die Transportvorrichtung wird dieses
- von der Halterung getragen - weiterbewegt und auf seinem Weg an verschie-
denen Stationen in unterschiedlicher Weise bearbeitet. Im Verlaufe dieses
Weges werden unter anderem die Anschlußdrähte abgebogen, geschnitten
und schließlich das Bauteil ausgerichtet und dabei insbesondere in die Position
gebracht, in der es später auf dem Werkstück eingesetzt werden kann und soll.
In einem letzten Schritt erfolgt dann die Positionierung auf dem Werkstück.
Von der Lehre des Streitpatents unterscheidet sich das Verfahren nach
dem Stand der Technik damit vor allem durch den diskontinuierlichen Betrieb.
Für die einzelnen Verfahrensschritte wird die Transportvorrichtung jeweils an-
gehalten, so daß die Merkmale 4 nicht erfüllt sind. Bestückung und Anpassung
werden von stationären Vorrichtungen vorgenommen; eine Lageerfassungs-
Einrichtung an dem bewegten Transportorgan ist nicht vorgesehen (Merkma-
le 5).
b) Die Veröffentlichung "Industrial Applications of Image Analysis" (K 14)
betrifft Bildverarbeitungssysteme einschließlich von Systemen zur Lagebe-
stimmung von Gegenständen. Ein Verfahren zur Bestückung von Gegenstän-
den, insbesondere Leiterplatten ist nicht Gegenstand dieser Druckschrift, so
daß schon aus diesem Grunde eine vollständige Vorwegnahme der patentge-
mäßen Lehre durch die Schrift ausscheidet. Darüber hinaus ist in ihr, wie der
gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats ausgeführt hat, we-
der die Ermittlung der allfälligen Abweichung des Meßobjekts gegenüber der
Sollposition (Merkmal 3 c) noch die Ableitung eines Korrektursignals aus dieser
Messung und die darauf beruhende Korrektur der Lage von Bauteil und Werk-
stück vorgesehen.
c) Der Artikel "Optoelektronische Bildsensortechnik in einer flexiblen
Montageanlage", F&M, Heft 2, März 1982 (Anl. H 1) betrifft eine vollautomati-
sche Montageanlage zum Zusammenbau mechanischer Bauteile. Zweck der
dort offenbarten Vorrichtung zur optischen Erkennung ist die Feststellung der
Lage, in der sich die einzelnen zu greifenden Bauteile vor dem Zugriff durch
das Greiforgan befinden, und dessen Steuerung zum Greifen dieser Bauteile.
Für die Bestimmung der Lage des - besonders gekennzeichneten - Bauteils
werden zwei Kameras eingesetzt, von denen eine zunächst lediglich eine gro-
be Vorsichtung vornimmt, während mit Hilfe der zweiten und der mit ihrer Hilfe
erzeugten Signale nach Erreichen der durch die Signale der ersten bestimmten
Position anhand der auf dem Bauteil angebrachten Zeichen eine Feinabstim-
mung vorgenommen wird, nach deren Abschluß erst der Zugriff auf das zu er-
greifende Element stattfindet. Wie der gerichtliche Sachverständige zur Über-
zeugung des Senats bestätigt hat, wird die vollständige Korrektur der Greifvor-
richtung hier vor dem Zugriff durchgeführt. Eine Bestimmung der Lage eines
Bauteils während seines Transports und die Vorbereitung seiner Positionierung
auf dem Werkstück sind weder Gegenstand der Lehre noch Aufgabe der vor-
gestellten Einrichtung.
d) In der Druckschrift "Montage mit Robotern" (Anl. H 3) wird ein Monta-
geroboter beschrieben, dessen Greifer mit einer Sensormatrix ausgestattet ist,
mit deren Hilfe nach dem Greifen eines Bauteils dessen Vorhandensein, seine
Identifizierung und eine Lagebestimmung ermöglicht werden. Insoweit hat der
gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats darauf hingewie-
sen, daß diese Veröffentlichung lediglich die grundsätzliche Möglichkeit der
Korrektur eines zunächst ungenau gegriffenen Gegenstandes, nicht jedoch die
spezifischen Lösungsmittel des Verfahrens nach dem Streitpatent 1 offenbart.
Die Lehre nach dieser Entgegenhaltung hat eine in den Greifer integrierte De-
tektionseinrichtung zum Gegenstand, mit deren Hilfe bestimmt werden soll,
welcher Gegenstand in welcher Lage erfaßt wurde. Ihm ist jedoch nicht der
Vorschlag zu entnehmen, die Lage eines Bauteils erst nach dem Greifen auf
dem Weg zum Werkstück zu erfassen und dabei die wesentlichen Korrektur-
daten zu gewinnen.
e) Die übrigen Druckschriften liegen, wie der gerichtliche Sachverstän-
dige zur Überzeugung des Senats bestätigt hat, weiter ab und bedürfen daher
an dieser Stelle keiner weiteren Erörterung.
6. Der Senat hat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, dem
Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen und dessen Erläuterung und
Ergänzung in der mündlichen Verhandlung sowie dem Vorbringen der Parteien
auch nicht die Überzeugung gewinnen können, daß ein Verfahren mit den
Merkmalen des Streitpatents einem Durchschnittsfachmann im Prioritätszeit-
punkt durch den Stand der Technik nahegelegt war.
a) Als Durchschnittsfachmann in diesem Sinne sieht der Senat hier in
Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen und dem sachver-
ständig besetzten Bundespatentgericht einen Entwicklungsingenieur an, der
ein Studium der Feinwerktechnik an einer Fachhochschule erfolgreich abge-
schlossen, sich in die Konstruktion und Entwicklung von Bestückungseinrich-
tungen eingearbeitet hat und mit den Problemen mechanischer Zentrierein-
richtungen vertraut ist und etwas von Bewegungssteuerungen versteht.
b) Ein solcher Fachmann wird, mit der Weiterentwicklung von Verfahren
und Geräten zur Bestückung von Werkstücken betraut, von den im Stand der
Technik bekannten Verfahren ausgehen, wie sie sich aus den Anlagen K 1,
K 2, K 3 (US-Patentschrift 3 888 362) und K 13 (europäische Patentanmeldung
0 062 339) ergeben. Von diesen konnte ihm die Schrift K 1, die nach den über-
zeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, dem die Partei-
en insoweit beigepflichtet haben, den der Lehre des Streitpatents in dem hier
behandelten Zusammenhang am nächsten kommenden Stand der Technik bil-
det, allein keine zur Lehre des Streitpatents führende Anregung geben. Hier-
von geht auch die Klägerin in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachver-
ständigen aus. Der Gegenstand des Verfahrens nach dem Streitpatent I wird
maßgeblich durch die Möglichkeit bestimmt, die Lage des Bauteils während der
Bewegung in den Bereich des Werkstücks, auf dem es plaziert werden soll, zu
bestimmen und zu korrigieren, ohne das Bauteil zum Zweck dieser Bestim-
mung anzuhalten. Die Transportbewegung des Bauteils wird danach nur in
dem Umfang gebremst, in dem das zur Veränderung seiner Bewegungsrich-
tung notwendig ist. Der damit ermöglichte kontinuierliche Bewegungsablauf,
der eine Steigerung des Arbeitstaktes und damit des Produktionsergebnisses
zur Folge hat, ist mit der Vorrichtung nach der Anlage K 1 nicht zu erreichen; er
ist in dieser Vorrichtung und dem deren Verwendung zugrundeliegenden Ver-
fahren auch nicht angelegt. Die Benutzung dieser Vorrichtung ist auf ein wie-
derholtes Anhalten des Werkstücks an jeder Arbeitsstation ausgerichtet, da die
einzelnen Arbeitsstationen stationär angeordnet sind, an denen die Drähte des
Bauteils abgeknickt, abgeschnitten und in ihrer Lage bestimmt werden. Für ei-
ne kontinuierliche Arbeit ist diese Vorrichtung aus der Sicht des Fachmanns
um so weniger geeignet, als dies voraussetzen würde, daß sämtliche für die
einzelnen Arbeitsschritte erforderlichen Werkzeuge mitgeführt werden müßten.
Das hätte die vom Streitpatent in der einleitenden Beschreibung aufgezeigten
Nachteile einer Erhöhung der bewegten Masse zur Folge. Von daher ist nicht
zu erkennen, daß diese Entgegenhaltung dem Fachmann eine Anregung im
Hinblick auf eine solche Mitführung hätte geben können. Auch der gerichtliche
Sachverständige hat ihr eine solche nicht entnehmen können.
Den Vorrichtungen nach den Anlagen K 2 (US-Patentschrift 4 312 109)
und K 3 (US-Patentschrift 3 888 362), die jeweils in sich geschlossene und
vollständige Lehren enthalten, kann lediglich das technische Prinzip entnom-
men werden, ein Greiforgan mit einer Detektionseinrichtung zu verbinden, von
dessen Vorbekanntheit auch das Streitpatent ausgeht. Hinweise auf einen
kontinuierlichen Arbeitsablauf, bei dem Lagebestimmung und abschließende
Korrektur auf dem Wege zum endgültigen Ablageplatz erfolgen, finden sich in
diesen Schriften nicht, worauf bereits das sachverständig besetzte Bundespa-
tentgericht hingewiesen hat. Bei ihnen wird, soweit eine Korrektur stattfindet,
das Bauteil für die erforderlichen Messungen angehalten. Daß diese ihm eine
weitergehende Anregung als die Lehre nach der Anlage K 1 vermitteln kann, ist
nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Auch
der gerichtliche Sachverständige ist bei seiner Befragung davon ausgegangen,
daß diese Schriften der Lehre des Streitpatents eher fern liegen und hat als
Beleg für die Vorbekanntheit dieses Prinzips im Bereich des Streitpatents eher
die von ihm eingeführten Anlagen H 1 und H 3 heranziehen wollen. Das euro-
päische Patent 062 335 (K 13) betrifft in erster Linie die optische Bestimmung
der tatsächlichen Lage eines Bauteils und deren Korrektur bei der automati-
schen Montage von Bauteilen; Hinweise darauf, diese Arbeiten während des
Transports vorzunehmen, hat der gerichtliche Sachverständige der Schrift nach
seinem Gutachten nicht entnehmen können. Die Klägerin ist in der Verhand-
lung auf sie nicht zurückgekommen; die Schrift ist von ihr auch nur als Beleg
für die Vorbekanntheit dieses Merkmals und nicht der gesamten Lehre in das
Verfahren eingebracht worden.
Dem von dem gerichtlichen Sachverständigen in das Verfahren einge-
führte Aufsatz "Optoelektronische Bildsensortechnik in einer flexiblen Monta-
geanlage" (H 1) ist, wie er in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, ledig-
lich die auch aus dem sonstigen druckschriftlich belegten Stand der Technik
bekannte Lehre zu entnehmen, eine Greif- und Transportvorrichtung mit einer
Detektionseinrichtung zu kombinieren, um zu bestimmen, was der Greifer mit
welcher Lage erfaßt hat. Hinweise darauf, anhand dieser Daten während des
Transportes des ergriffenen Gegenstandes darüber hinaus auch dessen Lage
zu korrigieren, falls sie der gewünschten Stellung widerspricht, finden sich in
der Schrift nicht, wie der gerichtliche Sachverständige bei seiner Anhörung zur
Überzeugung des Senats bestätigt hat.
Der gleichfalls von dem gerichtlichen Sachverständigen eingeführte
VDI-Bericht 460 (H 3) betrifft eine Detektionseinrichtung, deren Arbeit mit dem
Ergreifen des Bauteils abgeschlossen ist. Anregungen, Bestimmung und Kor-
rektur seiner Lage erst nach diesem Zeitpunkt vorzunehmen, finden sich in der
Schrift nicht; sie bietet dem Fachmann auch keinerlei Hinweise auf die beson-
deren Vorteile, die sich insbesondere bei der Erhöhung des Arbeitstaktes bei
der Bestückung von Werkstücken dadurch ergeben, daß diese Vorgänge wäh-
rend des Transportes ablaufen und so die für sie erforderliche Zeit nicht zu-
sätzlich aufgewandt werden muß.
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, dem Vorbringen der
Parteien und den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen vermag
der Senat auch nicht festzustellen, daß eine Gesamtschau des vorliegenden
Standes der Technik einem Durchschnittsfachmann ein Verfahren zur Bestük-
kung eines Werkstücks mit Bauteilen mit den Merkmalen des verteidigten An-
spruchs 1 des Streitpatents hätte nahelegen können. Insoweit hat die Beklagte
überzeugend darauf hingewiesen, daß die Lehren nach dem Stand der Technik
einen von der Lehre des Streitpatents abweichenden Lösungsweg eingeschla-
gen haben, der von der patentgemäßen Lösung wegführt und gerade nicht
darauf gerichtet ist, sowohl die Bestimmung der Lage als auch deren Korrektur
während eines kontinuierlich ablaufenden Arbeitsvorganges vorzunehmen und
dabei insbesondere durch die Zusammenfassung von Transport und Lagebe-
stimmung bzw. -korrektur die Zeit einzusparen, die bei einem eigenständigen
Ablauf beider Vorgänge zusätzlich anfiele. Der gerichtliche Sachverständige
hat das nicht anders gesehen.
7. Die auf Anspruch 1 bezogenen Unteransprüche stellen zumindest
zweckmäßige Ausgestaltungen seiner Lehre dar und haben in dem verteidigten
Umfang mit ihm Bestand.
II. Hinsichtlich der weiter in Streitpatent I unter Schutz gestellten Vor-
richtung bleibt das Rechtsmittel der Klägerin ebenfalls ohne Erfolg. Auch inso-
weit bedarf es lediglich mit Rücksicht auf die klarstellende Erklärung der Be-
klagten im Termin vom 22. Februar 2000 der aus dem Tenor dieser Entschei-
dung ersichtlichen Korrektur der erstinstanzlichen Entscheidung.
1. Der erteilte Patentanspruch 5 ist nach der insoweit nicht angefochte-
nen Entscheidung des Bundespatentgerichts weggefallen und steht für sich
genommen nicht mehr zur Diskussion. Gegenstand der nach Patentanspruch 6
in der nach der Entscheidung des Bundespatentgerichts verbliebenen, von der
Beklagten mit ihrem Hauptantrag allein verteidigten Fassung mit Einbeziehung
sämtlicher Merkmale des ursprünglich erteilten Patentanspruchs 5 ist eine Vor-
richtung zur Durchführung des oben beschriebenen, in den Patentansprü-
chen 1 bis 4 bezeichneten Verfahrens. Bei dessen Erläuterung geht die Be-
schreibung des Streitpatents von dem gleichen Stand der Technik aus wie bei
der Erläuterung des patentgemäßen Verfahrens. Daraus ergibt sich als das
dieser weiteren Lehre des Streitpatents zugrundeliegende Problem, eine Vor-
richtung bereitzustellen, die zur Durchführung dieses Verfahrens geeignet und
insbesondere in der Lage ist, Leiterplatten für elektronische Schaltungen in
rascher Folge mit höchster Präzision zu bestücken. Auf diese Zielsetzung der
patentgemäßen Lehre wird der Fachmann ausdrücklich in der Beschreibung
der sog. Aufgabe der Vorrichtung nach dem Streitpatent hingewiesen (Sp. 5
Z. 33 ff.).
2. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent eine Vorrichtung
zur Durchführung des Verfahrens nach den vorausgegangenen Ansprüchen mit
folgenden Merkmalen vor:
1. Sie besitzt
a) mindestens
ein Bauteile-Magazin
bzw.
eine Bauteile-
Magazingruppe
b) zumindest eine Werkstück-Halteanordnung
c) zumindest eine Bauteile-Transportvorrichtung (10, 11)
d) eine Lageerfassungs-Einrichtung (15)
e) und ein Steuergerät.
2. Die Werkstück-Halteanordnung ist zur Aufnahme mindestens eines
Werkstücks geeignet.
3. Die Bauteile-Transportvorrichtung
a) ist verschiebbar gelagert
aa) zwischen Bauteile-Magazin bzw. Bauteile-Magazingruppe
bb) und Werkstück-Halteanordnung, und
b) besitzt ein Greiforgan zur Aufnahme eines Bauteils.
4. Die Lageerfassungs-Einrichtung
a) dient zur Bestimmung der momentanen Lage des zu transportie-
renden Bauteils,
b) ist im Bewegungspfad eines vom Greiforgan (13, 14) der Bauteile-
Transportvorrichtung (10, 11) getragenen Bauteils (9, 20)
c) an der Bauteile-Transportvorrichtung
d) unterhalb des Greiforgans angeordnet und
e) mißt die relative Lageabweichung des Bauteiles (9, 20)
aa) im Abstand oberhalb der Werkstück-Halteanordnung (1, 2, 4)
bb) gegenüber einer auf die Positionierachse bezogenen Sollposi-
tion.
5. Das Steuergerät
a) ist verbunden
aa) mit der Lageerfassungs-Einrichtung (15)
bb) und zumindest dem Antrieb der Bauteile-Transportvorrichtung
(10, 11), und
b) beeinflußt den genannten Antrieb unter Berücksichtigung des La-
geabweichungs-Meßwertes.
Wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats
ausgeführt hat, wird der fachkundige Leser in Patentanspruch 6 des Streitpa-
tents I in der verteidigten Fassung auf den ersten Blick zwar möglicherweise
einen Widerspruch darin sehen, daß die Bestimmung der Lage des Bauteils
durch die Lageerfassungs-Einrichtung allein oberhalb der Werkstück-
Halteanordnung stattfindet (Merkmal 4e), während die Einrichtung selbst an
der Bauteile-Transportvorrichtung unterhalb des Greiforgans angeordnet ist
(Merkmale 4c und d). Auch wenn er darin bei isolierter Betrachtung die Angabe
über den Meßort zunächst als Hinweis auf eine stationäre Anordnung der
Meßeinrichtung verstehen sollte, bei der wegen der Beschränkung der Mes-
sung auf den Bereich oberhalb der Werkstück-Halteanordnung die besonderen
Vorteile der mit den weiteren Merkmalen beschriebenen beweglichen Anbrin-
gung der Meßeinrichtung verfehlt werden, wird er diesen Widerspruch bei nä-
herer Beschäftigung mit der Lehre des Streitpatents ohne weiteres und sofort
auflösen, wie der gerichtliche Sachverständige bei seiner Anhörung bestätigt
hat. Bei der Interpretation der in einem Patentanspruch beschriebenen Lehre
haftet der Fachmann nicht an dem Wortlaut; er wird vielmehr den Sinn der of-
fenbarten Lehre zu erfassen suchen und scheinbare Widersprüche nach Sinn
und Zweck der offenbaren Lehre, insbesondere ihrer Bestimmung zur Lösung
eines technischen Problems auflösen. Hiervon ausgehend wird er bei näherer
Befassung mit der Lehre des Streitpatents ohne weiteres erkennen, daß sie in
dessen Anspruch 6 auf eine Ausführungsform gerichtet ist, bei der die Meßein-
richtung an der Transportvorrichtung befestigt ist und aufgrund dieser Befesti-
gung besondere, in Spalte 6 Zeilen 58 ff. übergreifend Spalte 7 näher be-
schriebene Vorteile aufweist. Soweit damit einzelne Merkmale aus dem ur-
sprünglichen Anspruch 5 unvereinbar sein sollten, wird der Fachmann dem im
Hinblick darauf, daß diese Anordnung ausdrücklich Gegenstand eines Patent-
anspruchs ist und war und ihre besonderen Vorteile in der Schrift erläutert wer-
den, keine wesentliche Bedeutung zubilligen, sondern diese bei einer mögli-
chen Unvereinbarkeit mit der im übrigen ausdrücklich beanspruchten Lehre als
unerheblich vernachlässigen.
3. Die Zulässigkeit der mit dem Wegfall des Anspruchs 5 in der erteilten
Fassung und dessen Verbindung mit dem erteilten Anspruch zu einem neuen
Patentanspruch begegnet keinen Bedenken; eine Kombination war über den
erteilten Anspruch 6, der auf den erteilten Anspruch 5 Bezug nimmt, bereits
Gegenstand des Patents in der erteilten Fassung.
4. Eine Lehre dieses Inhalts war im Prioritätszeitpunkt neu. Wie auch die
Klägerin nicht in Zweifel zieht und der gerichtliche Sachverständige bestätigt
hat, ist sie - ebenso wie das in den vorausgegangenen Ansprüchen beschrie-
bene Verfahren - in keiner der Entgegenhaltungen identisch vorbeschrieben.
Insoweit kann auf die Ausführungen zur Neuheit des Verfahrens verwiesen
werden (vgl. oben I 5).
5. Auch hinsichtlich des Gegenstandes nach Anspruch 6 in der vertei-
digten Fassung hat der Senat nicht die Überzeugung gewinnen können, daß
eine Vorrichtung mit diesen Merkmalen einem Durchschnittsfachmann durch
den Stand der Technik nahegelegt war. Insoweit gelten die Ausführungen zur
erfinderischen Tätigkeit im Hinblick auf die Verfahrensansprüche des Streitpa-
tents I entsprechend. Der Senat hat hinsichtlich der Vorrichtung zur Durchfüh-
rung dieses Verfahrens nichts feststellen können, was den Fachmann zu einer
Ausgestaltung dieser Vorrichtung im Hinblick auf die besonderen, eine Zu-
sammenfassung mehrerer Arbeitsschritte ermöglichenden Merkmale hätte füh-
ren können. Daß eine solche Umgestaltung der Vorrichtung nach Anlage K 1 in
der Form denkbar ist, daß die dort zur Lagebestimmung dienende Kamera an
dem Transportmittel für die Bauteile befestigt wird, genügt in diesem Zusam-
menhang allein nicht. Für die Annahme des Naheliegens einer solchen Ab-
wandlung hätte es über diese Möglichkeit hinaus der Feststellung eines Grun-
des bedurft, der dem Fachmann Anlaß zu einer solchen Umgestaltung hätte
geben können. Hierfür sind hinreichende Anhaltspunkte um so weniger zu er-
kennen, als sich diese nicht auf die andere Anbringung der Meßeinrichtung
hätte beschränken können, sondern darüber hinaus auch den Übergang von
einer statischen zu einer dynamischen Meßmethode erfordert hätte, für die es
- insbesondere mit dem Ziel der Zusammenfassung mehrerer nicht unmittelbar
zusammengehörender Vorgänge wie dem Transport und der gleichzeitigen
Messung - im belegten Stand der Technik kein Vorbild gab.
6. Die auf Anspruch 6 in der erteilten Fassung rückbezogenen weiteren
Ansprüche des Streitpatents I stellen ebenfalls zumindest zweckmäßige Aus-
gestaltungen der dort unter Schutz gestellten Lehre dar und haben mit diesem
in der verteidigten Fassung Bestand. Ob sie einen selbständig schutzfähigen
Gegenstand aufweisen, bedarf keiner vertieften Erörterung, nachdem die Be-
klagte in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, daß diese Ansprüche
nur in dem Umfang aufrechterhalten bleiben sollen, in dem jeweils die in Bezug
genommenen Ansprüche erhalten bleiben.
III. Demgegenüber hat die Berufung hinsichtlich des deutschen Patents
33 40 084 Erfolg. Mit dem verteidigten Anspruch kann dieses Patent nicht be-
stehen bleiben. Dieser enthält eine unzulässige Erweiterung im Gegenstand
der unter Schutz gestellten Lehre, die eine Bestätigung des Patents mit diesem
Gegenstand im Nichtigkeitsverfahren ausschließt. Eine Aufrechterhaltung mit
dem erteilten Inhalt scheidet aus, nachdem die Beklagte die Entscheidung des
Bundespatentgerichts, mit der das Patent insoweit für nichtig erklärt hat, nicht
angegriffen hat. Zudem ist insoweit der Entscheidung des Bundespatentge-
richts, das die Schutzfähigkeit der mit Anspruch 1 des deutschen Patents im
Hinblick auf den vorliegenden Stand der Technik verneint hat, auch in der Sa-
che beizutreten.
1. Wie im Einspruchsverfahren (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 3.2.1998
- X ZB 6/97, GRUR 1998, 901, 902 - Polymermasse) kann auch im Nichtig-
keitsverfahren ein Schutzrecht mit geänderten Ansprüchen nur dann Bestand
haben, wenn es mit dem veränderten Inhalt patentrechtlich zulässig ist. Bei
seiner Verteidigung in veränderter Fassung muß daher auch hier die Zulässig-
keit der vorgenommenen Änderungen ohne Beschränkung auf die mit der Kla-
ge geltend gemachten Nichtigkeitsgründe geprüft werden. Die mit der Verteidi-
gung des Schutzrechts begehrte Fassung kann das Gericht im Nichtigkeits-
verfahren nur zusprechen, wenn die vorgenommenen Änderungen zulässig
sind. Das setzt eine uneingeschränkte Prüfung dieser Zulassung und damit die
Einbeziehung auch solcher entgegenstehender Gründe voraus, die von der
Nichtigkeitsklägerin nicht geltend gemacht wurden oder von ihr nur im Wege
einer Klagänderung in das Verfahren eingeführt werden könnten. Darauf, ob
eine solche Klagänderung - wie hier durch die Klägerin - vorgenommen wurde
und ob diese sachdienlich ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
2. Gegenstand des Streitpatents II ist eine Vorrichtung zur Positionie-
rung von Bauteilen auf einem Werkstück. Ihm liegt im Ergebnis die gleiche
technische Problemlage zugrunde wie der durch das europäische Patent
(Streitpatent I) geschützten Vorrichtung.
Als eine im Stand der Technik bekannte Vorrichtung zur Bestückung von
Leiterplatten erörtert die Beschreibung des Streitpatents II einleitend die Lehre
der deutschen Offenlegungsschrift 26 27 686. Bei dieser werde das Bauteil von
einer variablen Ausgangsposition dadurch in eine feststehende Zielposition
gebracht, daß es in einer Zwischenposition abgelegt werde, wo seine Lage
abgetastet werde. Anschließend werde es dann an die Zielposition gebracht.
Diese Vorgänge erforderten, wie die Streitpatentschrift an dieser Lösung be-
mängelt, nicht nur einen hohen apparativen Aufwand, sondern nähmen auch
eine erhebliche Zeit in Anspruch. Im weiteren geht die Beschreibung des
Streitpatents II im wesentlichen von dem gleichen Stand der Technik aus wie
die des Streitpatents I. An diesem rügt sie die gleichen aus ihrer Sicht beste-
henden Unzulänglichkeiten, insbesondere den mit gattungsgemäßen Bestük-
kungsautomaten verbundenen hohen Aufwand an Material und Energie; dar-
über hinaus beanstandet sie in erster Linie ebenfalls die diskontinuierliche Ar-
beitsweise dieser Vorrichtungen.
3. Als das der offenbarten Lehre zugrundeliegende Problem ergab sich
für den fachkundigen Leser der Streitpatentschrift die Bereitstellung einer Vor-
richtung zur Bestückung von Werkstücken mit Bauteilen, die es ermöglicht,
Werkstücke wie Leiterplatten in rascher Folge mit hoher Präzision zu bestük-
ken und so die geschilderten Nachteile aus dem Stand der Technik nicht auf-
weist. Zur Lösung dieses Problems schlägt Streitpatent II nach Anspruch 1 in
der verteidigten Fassung eine solche Vorrichtung mit folgenden Merkmalen
vor:
1. Sie besitzt
a) mindestens
ein Bauteile-Magazin
oder
eine Bauteile-
Magazingruppe
b) mindestens eine Bauteile-Transportvorrichtung mit
c) einem Greiforgan zur Aufnahme eines Bauteils und
d) zumindest eine Werkstück-Halteanordnung zur Aufnahme minde-
stens eines Werkstücks
e) eine Lageerfassungs-Einrichtung und
f) ein Steuergerät.
2. Die Bauteile-Transportvorrichtung ist
a) zwischen dem Bauteile-Magazin bzw. der Bauteile-Magazingruppe
b) und der Werkstück-Halteanordnung
c) verschiebbar gelagert.
3. Von dem Greiforgan der Bauteile-Transportvorrichtung wird das Bau-
teil
a) [nach der Aufnahme aus dem Magazin] getragen und [zum Werk-
stück] transportiert.
4. Die Lageerfassungs-Einrichtung ist
a) in Bewegungspfad
des
vom Greiforgan
der Bauteile-
Transportvorrichtung getragenen Bauteils angeordnet
b) und
aa) im Abstand oberhalb der Werkstück-Halteanordnung
bb) in zumindest konzentrischer Lage
cc) an der Bauteile-Transportvorrichtung
dd) unterhalb des Greiforgans angeordnet.
5. Die Lageerfassungs-Einrichtung mißt die
a) relative Abweichung des von dem Greiforgan der Bauteile-
Transportvorrichtung getragenen Bauteils
b) gegenüber einer auf die Positionierachse bezogenen Sollposition.
6. Das Steuergerät ist
a) mit der Lageerfassungs-Einrichtung und
b) zumindest mit dem Antrieb der Bauteile-Transportvorrichtung ver-
bunden und
c) beeinflußt den genannten Antrieb
d) unter Berücksichtigung des Lageabweichungs-Meßwertes.
4. Von dem erteilten Anspruch 1 nach Streitpatent II unterscheidet sich
die Vorrichtung nach dessen verteidigten Schutzanspruch 1 nach dem Streit-
patent II durch weitere Angaben zur Anordnung der Lageerfassungs-
Einrichtung. Während sich Anspruch 1 in der erteilten Fassung insoweit auf die
Lehre beschränkte, diese Vorrichtung im Bewegungspfad des Bauteils ober-
halb der Werkstück-Halteanordnung anzuordnen, ist in der verteidigten Fas-
sung die weitere Anweisung hinzugekommen, die Meßeinrichtung an der Bau-
teile-Transportvorrichtung unterhalb des Greiforgans anzuordnen. Dabei be-
ziehen sich, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat,
beide Angaben auf die gleiche Meßeinrichtung; für die Verwendung mehrerer
Lagebestimmungseinrichtungen findet sich in der Offenbarung der patentge-
mäßen Lehre in deren Beschreibung kein Anhaltspunkt. Bestätigt wird die Auf-
fassung des gerichtlichen Sachverständigen insoweit indiziell dadurch, daß bei
beiden Angaben zum Ort der Anordnung die Meßeinrichtung das gleiche Be-
zugszeichen trägt.
Mit dieser Ergänzung enthält die geänderte Fassung von Anspruch 1
des Streitpatents II eine unzulässige Erweiterung im Sinne des § 22 Abs. 1,
2. Alt. PatG. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sach-
verständigen, denen der Senat folgt, entnimmt der Fachmann der Angabe in
der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1, die Lageerfassungs-Einrichtung
oberhalb der Werkstück-Halteanordnung anzuordnen, die Anweisung, daß die-
se Vorrichtung an der genannten Stelle ortsfest installiert ist. Das ergebe sich
zwar nicht zwingend aus der weiteren Anweisung, die Meßeinrichtung im Be-
wegungspfad des Bauteils anzubringen. Mit dem Begriff der Anordnung verbin-
de der Fachmann jedoch uneingeschränkt die Vorstellung einer ortsfesten La-
ge. Ein Verständnis, nach der mit der Ortsangabe ”oberhalb der Werkstück-
Halteanordnung” lediglich die Höhe in der Vertikalen bezeichne, gleichwohl
aber die gesamte Ebene der horizontalen Bewegung des Bauteils oder doch
einen wesentlichen Teil dieser Ebene einbeziehe, hat er spontan unter Hinweis
auf den aus der Sicht des Fachmanns eindeutigen Begriffsinhalt des Wortes
"angeordnet" ausgeschlossen, der danach eine ortsfeste Anbringung beschrei-
be. Ergänzend hat er zur Stützung seiner Auffassung anschaulich und nach-
vollziehbar weiter ausgeführt, daß der Begriff des Anordnens in der Streitpa-
tentschrift II ebenso wie in der Streitpatentschrift I auch im übrigen nur in die-
sem Sinne gebraucht werde. Sowohl bei der Ergänzung des Anspruchs durch
die hinzugefügten Merkmale als auch bei den Ansprüchen des Streitpatents
werde der Begriff der Anordnung nur im Zusammenhang mit einer stationären
Befestigung verwendet. Die dort genannte Anordnung an der Bauteile-
Transportvorrichtung bezeichnet, wie der gerichtliche Sachverständige insoweit
überzeugend ausgeführt hat, eine feste Verbindung zwischen dem Transport-
mittel und der Meßeinrichtung.
Zu einem anderen Verständnis wird der Fachmann auch nicht durch den
weiteren Inhalt der Patentschrift geführt. Anders als bei der Lehre des Streit-
patents I enthalten die erteilten Ansprüche nach Streitpatent II keinerlei Hin-
weis auf eine Ausführung, bei der die Meßeinrichtung an der Bauteile-
Transportvorrichtung angeordnet ist; eine Anspruch 6 des Streitpatents I ent-
sprechende Beschreibung der patentgemäßen Lehre fehlt hier. Die Beschrei-
bung der patentgemäßen Lehre befaßt sich im wesentlichen nur mit einer Vor-
richtung, bei der die Meßeinrichtung - dem vom gerichtlichen Sachverständigen
aufgezeigten Verständnis des Patentanspruchs 1 entsprechend - ortsfest ober-
halb der Werkstück-Halteeinrichtung angeordnet ist. Dem entspricht die Dar-
stellung in dem Ausführungsbeispiel nach Figur 1 dieser Patentschrift, die mit
der im Tatbestand wiedergegebenen zeichnerischen Darstellung des Streitpa-
tents I identisch ist. Auch dieser ist lediglich eine Vorrichtung zu entnehmen,
bei der die Messung während der Abwärtsbewegung des Bauteils auf das
Werkstück erfolgen kann; die dort mit dem Bezugszeichen (15) ausgewiesene
Meßeinrichtung folgt nach dieser Darstellung gerade nicht der Bewegung des
Transportorgans über seinen gesamten Bewegungspfad. Vor diesem Hinter-
grund kann der Fachmann der weiteren Angabe in der Beschreibung enthalte-
nen Angabe, daß die Lehre der im Streitpatent unter Schutz gestellten Erfin-
dung auch anders, nämlich durch eine Befestigung an der Transportvorrichtung
anders als bei dem Streitpatent I nicht entnehmen, daß mit dem Streitpatent II
auch diese Alternative unter Schutz gestellt werden solle. Insoweit hat sich
auch der gerichtliche Sachverständige nicht zu der Feststellung in der Lage
gesehen, der Fachmann werde diese Angabe in der Streitpatentschrift als ein-
deutigen Hinweis darauf verstehen, daß trotz des anderslautenden Patentan-
spruchs auch für diese alternative Ausführung Schutz begehrt werde. Nach
seinen Ausführungen sind aus der Sicht des Fachmanns insoweit mehrere
Deutungen denkbar, ohne daß erkennbar sei, welcher der Fachmann bei der
Lektüre der Beschreibung des Streitpatents den Vorzug geben werde. Das ge-
nügt nicht, um dem Patentanspruch 1 dieses Schutzrechtes insoweit einen
über dessen Wortlaut hinausgehenden Gegenstand zu vermitteln.
Mit der Aufnahme der weiteren, auf eine Befestigung der Meßeinrichtung
auch an der Bauteile-Transportvorrichtung gerichteten Variante wird daher eine
Gestaltungsalternative einbezogen, die nicht Bestandteil der mit dem erteilten
Anspruch unter Schutz gestellten Lehre ist. Darin liegt eine unzulässige Er-
weiterung. Die eine Bewegung ermöglichende Befestigung der Meßeinrichtung
an der Transporteinrichtung einerseits und ihre stationäre Anordnung oberhalb
der Werkstück-Halteanordnung andererseits schließen sich logisch aus und
betreffen schon deshalb voneinander unterschiedliche Gegenstände. Das wird
indiziell bestätigt durch den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung, in der beide
Varianten in gleichgeordneten Ansprüchen jeweils für sich unter Schutz gestellt
werden sollten. Insoweit läßt sich die angefochtene Entscheidung auch nicht
mit der Begründung aufrechterhalten, daß die nunmehr von der Beklagten in
erster Linie beanspruchte Alternative als äquivalente Lösung in den Schutzbe-
reich des erteilten Patents gefallen wäre. Zwar erscheint es denkbar, sie im
Hinblick auf ihre ausdrückliche Erwähnung als eine mögliche alternative Ver-
wirklichung der patentgemäßen Lehre als äquivalente Ausführungsform und
damit in den Schutzbereich des Patentes fallend anzusehen. Aus der mögli-
chen Einbeziehung in den Schutzbereich kann jedoch nicht hergeleitet werden,
daß eine solche alternative Umsetzung der patentgemäßen Lehre auch zu de-
ren Gegenstand gehört, auf den der Inhaber bei einer Änderung der Patentan-
sprüche zurückgreifen könnte. Der Gegenstand eines Patentes und dessen
Schutzbereich können nicht gleichsetzt werden, zumal eine Auswechselung
des ursprünglichen Gegenstandes durch eine von diesem nicht erfaßte, ledig-
lich in den Schutzbereich fallende Alternative nicht nur zu einer sachlichen Än-
derung dieses Gegenstandes, sondern über diesen auch zu einer Verlagerung
des bisherigen Schutzbereichs über dessen Grenzen hinaus führen kann. Eine
solche Änderung hätte damit zugleich Unsicherheiten für den Rechtsverkehr
zur Folge, die mit dem Patentrecht nicht in Einklang zu bringen sind.
5. Die Unteransprüche dieses Schutzrechts sind in der erteilten Fassung
mit der Entscheidung des Bundespatentgerichts entfallen, das das Streitpa-
tent II in dieser Fassung insgesamt für nichtig erklärt hat, ohne daß die Be-
klagte dies angegriffen hätte. In der geänderten Fassung kommt eine Aufrecht-
erhaltung auch insoweit mit Rücksicht auf die in Schutzanspruch 1 in dieser
Fassung enthaltene unzulässige Erweiterung, die bei den darauf aufbauenden
Unteransprüchen fortwirkt, nicht in Betracht.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf dem nach der Übergangsrege-
lung in Art. 29 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes
und anderer Gesetze (2. PatÄndG) übergangsweise weiterhin anwendbaren
§ 110 Abs. 7 PatG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember
Rogge Jestaedt Melullis
Keukenschrijver Mühlens