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BGH Urteil vom 22.02.2000 – XI ZR 177/99

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZR 177/99

BESCHLUSS

vom

22. Februar 2000

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und

Dr. Joeres

am 22. Februar 2000

beschlossen:

1. Der Tenor des Urteils der 10. Zivilkammer des Land-

gerichts

Düsseldorf

vom

29. Januar

1998

- 10 O 122/97 - wird wegen offenbarer Unrichtigkeit

(§ 319 Abs. 1 ZPO) dahin berichtigt, daß Zinsen nicht

seit dem 15. März 1997, sondern seit dem 15. Oktober

1997 zu zahlen sind.

2. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des

6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

20. Mai 1999 wird nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens

zu tragen.

Revisionsstreitwert: 386.463,07 DM.

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin

315.245,35 CHF nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der

Deutschen Bundesbank aus 315.245,35 CHF seit dem 15. März 1997

sowie weitere 988,63 DM zu zahlen. In den Urteilsgründen hat das

Landgericht ausgeführt, der Klägerin stehe der von ihr geltend ge-

machte Zinsanspruch auf die Forderung in Schweizer Franken ab dem

15. Oktober 1997 aus §§ 291 BGB, 11 Abs. 1 VerbrKrG zu und weiter-

gehende Zinsansprüche seien nicht gegeben. Da das Landgericht somit

ausschließlich Prozeßzinsen im Sinne des § 291 BGB zusprechen

wollte, kam als Beginn für den Zinslauf der noch vor der Klageerhebung

liegende 15. März 1997 von vorneherein nicht

in Betracht. Der

15. Oktober 1997 stimmt dagegen mit der Tatsache überein, daß die

Klägerin, die zunächst einen DM-Betrag verlangt hatte, ihre Schweizer-

Franken-Forderung erst mit einem Schriftsatz vom 14. Oktober 1997,

der dem Gericht und der Gegenpartei in der mündlichen Verhandlung

vom 15. Oktober 1997 übergeben wurde, in den Rechtsstreit eingeführt

hat. Es unterliegt daher keinem Zweifel, daß das Landgericht der Klä-

gerin Zinsen nur seit dem 15. Oktober 1997 zusprechen wollte und das

Datum des 15. März 1997 durch einen Schreibfehler oder ein anderes

Versehen in den Urteilstenor gelangt ist.

Diese offenbare Unrichtigkeit kann nach § 319 Abs. 1 ZPO jeder-

zeit von Amts wegen auch durch das Rechtsmittelgericht berichtigt

werden, solange dieses mit der Sache befaßt ist (st.Rspr.; vgl. BGH,

Urteil vom 10. Juli 1991 - IV ZR 155/90, BGHR ZPO § 319 Abs. 1 - Ur-

teilsformel 3 - m.w.Nachw.; Senatsbeschluß vom 27. Mai 1997 - XI ZR

278/96, BGHR ZPO § 319 Abs. 1 - Urteilsformel 5). Die Funktion des

Rechtsmittelgerichts kommt dem Bundesgerichtshof nicht nur im Ver-

hältnis zu dem mit der Revision unmittelbar angegriffenen Berufungs-

urteil, sondern auch gegenüber dem im Rahmen des § 565 Abs. 3 ZPO

ebenfalls seiner Überprüfung unterliegenden erstinstanzlichen Urteil

zu.

2. Der Senat hat die Revision des Beklagten gegen das Beru-

fungsurteil nicht angenommen, weil der Rechtssache keine grundsätzli-

che Bedeutung zukommt und die Revision im Ergebnis auch keine Aus-

sicht auf Erfolg hat.

Nobbe Dr. Siol Dr. Bungeroth

Dr. Müller Dr. Joeres