Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.02.2000 – 1 StR 605/99

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Februar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Bestechlichkeit

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2000 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts München I vom 20. April 1999, soweit es ihn betrifft,

a) im Fall B I 1 der Urteilsgründe aufgehoben und das Verfah-

ren eingestellt (§ 260 Abs. 3 StPO); insoweit trägt die

Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendi-

gen Auslagen des Angeklagten;

b) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der

Bestechlichkeit in 14 Fällen schuldig ist;

c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 6. Dezember

1999 zutreffend ausgeführt:

"Die Verjährung der Taten des Angeklagten ist erstmals durch den Haft- befehl des Amtsgerichts München vom 16. Dezember 1994 unterbrochen wor- den (§ 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB). Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Ve r- gehen der Bestechlichkeit im Fall B I 1 der Urteilsgründe (Bauvorhaben W. , 63/89; UA S. 16) zu diesem Zeitpunkt bereits gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjährt war. Die Verjährung beginnt nach § 78a Satz 1 StGB, so- bald die Tat beendet ist. Das ist bei der Bestechlichkeit regelmäßig dann der Fall, wenn der Amtsträger die Amtshandlung vollzogen und den Vorteil ange- nommen hat (BGHSt 11, 345, 347; BGH NStZ 1993, 538, 539). Wann der An- geklagte die 'Gegenleistung' für die Herausgabe der Bieterliste zu diesem Bau- vorhaben erhalten hat, ist nicht festgestellt worden. Zu Gunsten des Ange- klagten (vgl. BGHSt 18, 274; 33, 271, 277; BGHR StGB § 78 Abs. 3 Fristablauf 1) ist daher davon auszugehen, daß die Zahlung des Bestechungsgeldes, das nach den Urteilsfeststellungen jeweils nach Auftragserlangung durch die aus- gewählte Firma ausbezahlt wurde, noch am Tag der Auftragserteilung am 15. Dezember 1989 oder am folgenden Tag, also in verjährter Zeit erfolgt ist.

Die Verfolgungsverjährung ist von Amts wegen zu beachten und führt zur Einstellung des Verfahrens im Fall B I 1, einer Berichtigung des Schuld- spruchs und zum Fortfall der verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zehn Mona- ten (UA S. 106)."

Nach der Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Falles B I 1 der

Urteilsgründe weist das Urteil in den übrigen Fällen zum Schuldspruch und

zum Einzelstrafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

auf. Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt der Se-

nat:

Die nach insoweit belastenden Zeugenaussagen erfolgte Erklärung des

Verteidigers in seinem Schlußvortrag, der Angeklagte habe über die bereits

eingestandenen Fälle hinaus bei weiteren konkret benannten Gelegenheiten

Bestechungsgelder erhalten, durfte die Kammer im Rahmen der Beweiswürdi-

gung als Geständnis des Angeklagten verwerten. Der Verteidiger hatte die Äu-

ßerung ausdrücklich für den Angeklagten abgegeben, und dieser hatte sich in

seinem letzten Wort den Ausführungen seines Verteidigers angeschlossen

(vgl. BGH StV 1998, 59; BGHR StPO § 243 Abs. 4 Äußerung 2 und 4 sowie

§ 261 Überzeugungsbildung 23).

Die Verfahrensrüge, die Anträge auf Einholung von Sachverständigen-

gutachten seien zu Unrecht wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt worden, ist

gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Bei der Rüge, § 244 Abs. 3 StPO

sei verletzt, muß die Revision die Tatsachen vortragen, aus denen sich die

Fehlerhaftigkeit des Gerichtsbeschlusses ergeben soll (Miebach/Sander NStZ-

RR 2000, 1, 3). Bei einer Ablehnung als unerheblich gehören dazu auch die

Tatsachen, aus denen die geltend gemachte Erheblichkeit der Beweisbehaup-

tung folgt (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 244 Rdn. 361). Dem

genügt das Revisionsvorbringen nicht.

Der Wegfall der Verurteilung im erwähnten Fall führt zur Aufhebung des

Ausspruchs über die Gesamtstrafe (von drei Jahren Freiheitsstrafe). Der Senat

kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß ohne diese Ve r-

urteilung eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt worden wäre. Die zum Ge-

samtstrafausspruch getroffenen Feststellungen weisen keinen den Angeklag-

ten beschwerenden Rechtsfehler auf und bleiben deshalb aufrechterhalten.

Ergänzende Feststellungen sind zulässig.

Schäfer Maul Granderath

Wahl Schluckebier