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BGH Beschluss vom 23.02.2000 – 3 StR 15/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Be-
schwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag -
am 23. Februar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlos-
sen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Duisburg vom 10. September 1999 mit den Fest-
stellungen aufgehoben; von der Aufhebung ausgenommen
sind die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt, zum Tat-
vorsatz und zum Nachtatverhalten, die bestehen bleiben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-
heitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte
mit mehreren Verfahrensrügen und der Sachrüge. Die Revision hat mit der Rü-
ge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines
psychiatrisch-psychologischen Sachverständigengutachtens im Umfang der
Entscheidungsformel Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der Angeklagte ca.
am 20. oder 21. Januar 1999, jedenfalls vor dem 24. Januar 1999, den mit ihm
gut bekannten S. in seiner Wohnung in der A. straße in D. .
. Dabei benutzte er unter anderem einen Zimmermannshammer. Die Lei-
che beseitigte er dadurch, daß er sie mit einer Handsäge zerteilte, die Lei-
chenteile in Müllsäcke verpackte und an mehreren Stellen in der Nähe von
K. versteckte. Er trennte das rechte Bein in Höhe des oberen Oberschen-
kelknochens und den linken Arm im Bereich des Oberarms vom Körper. Da er
mit der Säge den starken Oberschenkelknochen nicht durchtrennen konnte,
brach er diesen durch große Krafteinwirkung ab. Ein Motiv für die Tat und Ein-
zelheiten der Tatausführung konnte die Schwurgerichtskammer nicht feststel-
len.
Der Angeklagte bestreitet die Tat. In der Hauptverhandlung hat die Ver-
teidigung folgenden Beweisantrag gestellt:
”In der Strafsache gegen J. beantragt die Verteidigung für den Fall, daß das Gericht davon ausgehen sollte, Herr J. ha- be den S. getötet, an dessen Tötung mitgewirkt und alsdann die Leiche mittels einer Metallsäge zerstückelt - mit ausdrücklicher Zu- stimmung des Angeklagten - die Einholung eines psychiatrisch- psychologischen Sachverständigengutachens zum Beweis der Tat- sache, daß der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Straftaten im Zu- stand und aufgrund einer krankhaften seelischen Störung bzw. schweren anderen seelischen Abartigkeit begangen hat, die seine Fähigkeit, sein Handeln aus Einsicht in das Unerlaubte zu steuern, aufgehoben hat, und die anschließende Erstattung des Gutachtens in der mündlichen Hauptverhandlung. Als Gutachter schlage ich vor, Herrn Prof. Dr. L. .
Begründung: Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Sachverständigen ergibt sich vorliegend schon aus den Besonderheiten der Tat - Tötung und
Zerstückelung -, so sie dem Angeklagten zugerechnet werden kann. In der zur Frage der Leichenzerstückelung und Leichenbeseitigung veröffentlichten Literatur werden Täter, die alsdann als zur Leichen- zerstückelung fähig sind, ausnahmslos als psychisch abnorme Per- sönlichkeiten charakterisiert, bei denen schwere Neurosen bzw. Schizophrenie festgestellt wurden.
Mustert man die zahlreichen, seit Beginn der Hauptverhandlung zu den Akten gereichten handschriftlichen Erklärungen des Angeklag- ten, in denen er u.a. zu seinen Ideen und Vorstellungen von den Er- eignissen ausführt, so läßt dies den Verdacht zu, es habe sich bei dem Angeklagten eine stärkere, bisher latent gebliebene seelische Gestörtheit oder Schizophrenie manifestiert. Man kann zu der Auf- fassung gelangen, der Angeklagte glaube, daß anderen seine inner- sten Gedanken, Gefühle und Handlungen bekannt seien. Man kann zu der Auffassung gelangen, der Angeklagte messe alltäglichen Si- tuationen eine besondere, bedrohliche Bedeutung zu. Man kann zu der Auffassung gelangen, der Angeklagte, dessen Interessenverlust am Erscheinungsbild seiner Wohnung evident geworden ist, rücke nebensächliche und unwichtige Dinge in den Vordergrund an Stelle wichtiger und situationsentsprechender Elemente. Man kann zu der Auffassung gelangen, in den schriftlichen Erklärungen des Ange- klagten dokumentiere sich ein vages, schiefes und verschwomme- nes Denken bei Brüchen und Einschiebungen in den Gedankenfluß.
Nicht unbeachtet bleiben sollte schließlich das doch schon recht ho- he Alter des Angeklagten."
Die Strafkammer hat diesen Beweisantrag zurückgeweisen, weil auf-
grund der Biographie und des persönlichen Eindrucks der Kammer vom Ange-
klagten sowie dessen Einlassung, keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme
einer psychischen Erkrankung oder sonstigen wesentlichen Beeinträchtigung
seiner Schuldfähigkeit bestehen.
2. Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags auf Einholung eines psychia-
trisch-psychologischen Sachverständigengutachtens begegnet durchgreifen-
den rechtlichen Bedenken.
Die unter Beweis gestellte Tatsache, der Angeklagte habe die Straftat im
Zustand einer krankhaften seelischen Störung oder einer schweren anderen
seelischen Abartigkeit begangen, die seine Steuerungsfähigkeit aufgehoben
habe, ist nicht auf das Geratewohl behauptet worden. Wegen der im Be-
weisantrag im einzelnen dargestellten Besonderheiten der Tatbegehung und
der Auffälligkeiten in der Person des Angeklagten, auf die der Inhalt seiner
Schreiben hindeutet, vor allem aber wegen der Leichenzerstückelung, liegen
Anzeichen vor, die Zweifel an der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten auf-
kommen lassen. Als Täter, die zu einer Leichenzerstückelung fähig sind, kom-
men u.a. psychisch abnorme Personen mit schweren Neurosen oder Schizo-
phrene in Betracht. Denkbar sind auch psychisch abnorme Erlebnisphasen mit
sthenisch gefärbter Durchhaltereaktion (vgl. Joachim in Balduin Forster, Praxis
der Rechtsmedizin für Mediziner und Juristen, 1986, 236 ff., 238). Unter diesen
Umständen konnte das Landgericht nicht von der beantragten Vernehmung
eines medizinischen Sachverständigen absehen (vgl. Gollwitzer
in Lö-
we/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 76 m.w.Nachw.; Herdegen in KK
4. Aufl. § 244 Rdn. 29). Eine eigene Sachkunde des Gerichts zur Beurteilung
der Schuldfähigkeit des Angeklagten liegt fern (vgl. Gollwitzer aaO Rdn. 300,
305 m.w.Nachw.) Ob bei dem Angeklagten eine psychische Erkrankung tat-
sächlich vorliegt und in welchem Maße sie gegebenenfalls die Einsichts- oder
Steuerungsfähigkeit bei der Tatbegehung beeinträchtigt hat, vermag nur ein
Sachverständiger mit einem medizinischen Spezialwissen anhand des konkre-
ten Falles zuverlässig zu beurteilen.
3. Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags kann das Urteil
sowohl im Schuldspruch als auch im Strafausspruch beruhen. Der Senat kann
auch eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht sicher ausschließen. Durch
die unterlassene Vernehmung eines medizinischen Sachverständigen werden
die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Sachverhalt, zum
Tatvorsatz und zum Nachttatverhalten nicht betroffen, so daß sie bestehen
bleiben können.
Sollte sich in der neuen Hauptverhandlung die Schuldunfähigkeit des
Angeklagten ergeben oder nicht ausschließen lassen, kann von einem natürli-
chen Vorsatz ausgegangen werden (BGHR StGB § 63 Tat 1 und 2; Trönd-
le/Fischer, StGB 49. Aufl. § 63 Rdn. 2 a). Im Falle einer Schuldunfähigkeit oder
verminderten Schuldfähigkeit käme auch seine Unterbringung in einem psych-
iatrischen Krankenhaus in Betracht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
Winkler von Lienen