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BGH Beschluss vom 23.02.2000 – 3 StR 18/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Februar 2000

in der Strafsache

gegen

3 StR 18/00

1.

2.

wegen zu 1.: schweren Raubes

zu 2.: Anstiftung zum versuchten schweren Raub

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. Februar 2000

einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Kleve vom 3. September 1999 werden als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-

sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts be-

merkt der Senat hinsichtlich der Angeklagten Petra W. :

Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei. Die

Aussage des Zeugen und Mitanstifters B. ist noch

mit der erforderlichen Ausführlichkeit dargestellt und gewür-

digt. Weiterhin hat die Strafkammer erörtert, ob wegen des

vertypten Strafmilderungsgrundes des Versuchs ein minder

schwerer Fall angenommen werden kann, dies jedoch verneint.

Daß sie die bei der konkreten Strafzumessung gefundene

Strafe nicht dem gemilderten Strafrahmen der §§ 23 Abs. 2, 49

Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB - Freiheitsstrafe von sechs Monaten

bis 11 Jahre drei Monaten - entnommen haben könnte,

schließt der Senat aus.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

Winkler von Lienen