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BGH Urteil vom 23.02.2000 – 5 StR 570/99
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 23. Februar 2000 in der Strafsache gegen
wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
23. Februar 2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Nack,
Richterin Dr. Tepperwien,
Richterin Dr. Gerhardt
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
Justizangestellte
als Verteidiger,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts München I vom 10. Juni 1999 im Ein-
zelstrafausspruch zu Fall II. 2. e (Einkommensteuer-
hinterziehung 1995) und im Ausspruch über die Ge-
samtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufge-
hoben.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in
fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt und ihn im übrigen freige-
sprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft
– die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird – richtet sich zum einen
gegen den Teilfreispruch vom Vorwurf des Betruges. Zum andern wird ein
höherer Verkürzungserfolg bei der Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe
der Einkommensteuererklärung 1995 geltend gemacht. Die Revision hat im
Umfang der Urteilsformel Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.
I.
Der Angeklagte war in der Verwaltung des Bayerischen Landtages tä-
tig, zuletzt als Verwaltungschef im Range eines Ministerialdirektors. Der Frei-
spruch vom Betrugsvorwurf betrifft die Schädigung von Kollegen und Be-
kannten des Angeklagten, die er zu Geldanlagen in einen vorgetäuschten
Handel mit sogenannten Bankgarantien veranlaßt hat. Bei der Steuerhinter-
ziehung geht es darum, daß der Angeklagte die Finanzbehörde über im Jahr
1995 „erzielte Renditen“ aus seiner eigenen Geldanlage in Höhe von
30.000 DM in Unkenntnis gelassen hat.
1. Initiator des betrügerischen Anlagesystems war der
Rechtsanwalt U . Er gab vor, mit den Anlagebeträgen Bankgarantien zu
erwerben. Durch deren Wiederverkauf würden risikolos außergewöhnlich
hohe Renditen – ca. 70 % im Jahr – erzielt werden. Da es keinen Markt für
Bankgarantien gab, zielte seine Tätigkeit spätestens seit Mitte 1993 allein
darauf ab, an das Geld gutgläubiger Anleger zu kommen. Um den Betrug
über längere Zeit durchführen zu können, zahlte er die „Renditen“ der zuerst
angeworbenen Anleger aus den später geworbenen Anlagebeträgen aus. Im
Mai 1995 brach das System zusammen und U stellte die Zahlungen
ein. Der dem Angeklagten angelastete Betrugsvorwurf umfaßt Anwerbungen
im letzten Jahr vor dem Zusammenbruch.
Der Angeklagte, der schon länger auf der Suche nach lukrativen Kapi-
talanlagemöglichkeiten war, kam im Frühjahr 1994 in Kontakt mit U . Er
fragte Bekannte und Kollegen, was sie von dieser Geldanlage hielten. Sie
rieten ihm davon ab. Ein Kollege hatte ihm von seinen darauf getätigten Er-
kundigungen in Bankenkreisen berichtet. Das Ergebnis der Recherche war,
daß es keinen Handel für Bankgarantien gäbe; der Kollege äußerte vielmehr
den Verdacht eines betrügerischen Schneeballsystems. Gleichwohl, und ob-
wohl er keine detaillierten Informationen über das Anlagesystem einholte,
legte der Angeklagte am 1. Mai 1994 selbst einen Betrag von 100.000 DM
an.
In der Folgezeit warb der Angeklagte zehn Bekannte und Kollegen an,
die
im Vertrauen auf seine Angaben
jeweils Geldbeträge zwischen
50.000 DM und 150.000 DM, insgesamt über 700.000 DM, an U zahlten
und letztlich etwa zwei Drittel ihrer Anlage verloren. Für die Anwerbung er-
hielt der Angeklagte, was er den Anlegern verschwieg, Vermittlungsprovisio-
nen in Höhe von insgesamt ca. 65.000 DM. Im März 1995 veranlaßte der
Angeklagte zwei Anleger, jeweils weitere 10.000 DM an Anlagevermittler U
zu übergeben – der das Geld selbst vereinnahmte – mit dem Verspre-
chen, das Geld in sogenannten „Blocked Funds“ anzulegen. Dafür stellte er
eine Rendite von 100 % bis 150 % innerhalb von acht Wochen in Aussicht.
2. Hinsichtlich des Betrugsvorwurfs hat das Landgericht den Angeklag-
ten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Er habe ohne Täuschungs-
willen und damit ohne Betrugsvorsatz gehandelt. An die Existenz eines der-
artigen Handels mit Bankgarantien habe er selbst geglaubt. Er sei von dieser
Anlagemöglichkeit begeistert gewesen. Gerade der Umstand, daß Banken
einen solchen Markt in Abrede stellten, habe ihn wegen der „Faszination des
Geheimen gefangengenommen“; er glaube sogar noch heute an die Existenz
dieses geheimen Marktes. Bezüglich der „Blocked Funds“ seien seine Anga-
ben über die Rendite für die Entscheidung der Anleger nicht kausal gewesen.
Soweit es die Steuerhinterziehung betrifft, geht das Landgericht davon
aus, der Angeklagte habe bezüglich des Unterlassens der Angabe der 1995
„erzielten Renditen“ aus seiner eigenen Anlage – da er keine Einkommen-
steuererklärung abgab, wurde seine Steuer am 18. März 1997 im Wege der
Schätzung festgesetzt – ohne Vorsatz gehandelt. Ihm sei seine Einlassung
nicht zu widerlegen gewesen. Er habe sich dahin eingelassen, einen Artikel
in der Süddeutschen Zeitung vom 27. Juni 1996 gelesen zu haben, in dem
von einem Beschluß des Bundesfinanzhofs berichtet wurde, wonach schein-
bare Gewinne von betrogenen Anlegern nicht versteuert werden müßten.
Deshalb sei er davon ausgegangen, daß er seine „vereinnahmten Renditen“
nicht versteuern müsse. Auch ein leichtfertiges Handeln könne ihm nicht zur
Last gelegt werden.
II.
Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Freispruch
vom Betrugsvorwurf richtet. Sie hat jedoch bezüglich des Schuldumfangs der
Steuerhinterziehung Erfolg; insoweit waren die wegen Einkommensteuer-
hinterziehung im Jahre 1995 verhängte Einzelstrafe und als Folge davon die
Gesamtstrafe aufzuheben.
1. Daß das Landgericht keinen Betrugsvorsatz, auch keinen wenigstens
bedingten Vorsatz, feststellen konnte, begründet keinen durchgreifenden
Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten. Der Revision ist allerdings zuzu-
geben, daß es kaum nachvollziehbar erscheint, daß der Angeklagte das be-
trügerische Anlagesystem nicht erkannt oder wenigstens für möglich gehal-
ten haben soll. Immerhin war er von Kollegen gewarnt worden. Die Vertrags-
gestaltung war – wie er aus seinem eigenen „Treuhandauftrag“ an U
erkennen konnte – äußerst dubios und enthielt zahlreiche Unklarheiten. Die
versprochene Rendite von 6 % – pro Monat – hätte insbesondere bei einem
Juristen mit der beruflichen Erfahrung des Angeklagten – mindestens – den
Verdacht erwecken müssen, daß hinter dem System nur ein Betrug stecken
kann. Auch erscheint es nicht fernliegend, daß er, um an seine Vermittlungs-
provision zu kommen, eine Schädigung der Anleger billigend in Kauf ge-
nommen hat.
Diese für einen Betrugsvorsatz sprechenden signifikanten Indizien hat
das Landgericht indes gesehen und gewürdigt. Es hat bedacht, daß ein ob-
jektiver Betrachter das Anlagesystem als abstrus erkennen mußte. Es hat die
Diskrepanz zwischen dem intellektuellen Vermögen des Angeklagten und
seinem gleichwohl irrationalen Verhalten in Anlagefragen – wie seine eigene
Geldanlage zeigt – gesehen. Hinzu kommt, daß es sich bei den – grob
leichtfertig handelnden – Anlegern um Bekannte und Kollegen des Ange-
klagten handelt, was gegen einen, auch bedingten, Schädigungsvorsatz
sprechen kann.
Auch ein strafbares Handeln ohne Erlaubnis nach § 54 Abs. 1
Nr. 2 KWG liegt nicht vor. Bei den Geldanlagen handelte es sich nicht um
Bankgeschäfte, die einer Erlaubnis nach § 32 KWG bedürfen (vgl. BGH, Be-
schluß vom 24. August 1999 – 1 StR 385/99 –). Das unerlaubte Erbringen
von Finanzdienstleistungen nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG ist erst ab dem
1. Januar 1998 strafbar.
2. Hingegen hat das Landgericht zu Unrecht einen Irrtum des Ange-
klagten – offenbar ist ein Tatbestandsirrtum gemeint – hinsichtlich der Steu-
erpflichtigkeit der Renditen angenommen.
Das Landgericht hat bei der Annahme eines vorsatzausschließenden
Tatbestandsirrtums zu hohe Anforderungen an den Vorsatznachweis gestellt.
Allein aufgrund der vom Angeklagten behaupteten Lektüre eines für die kon-
krete steuerrechtliche Frage wenig aussagekräftigen Zeitungsartikels durfte
das Landgericht nicht von der Unwiderlegbarkeit der Angaben des Ange-
klagten ausgehen. Zudem ist nur festgestellt, daß der Angeklagte nach der
Lektüre dieses Artikels „davon ausgehen konnte“, daß er die Renditen nicht
zu versteuern habe, nicht aber, ob er tatsächlich davon ausgegangen ist.
Das Landgericht hat sich darüber hinaus auch nicht damit auseinander-
gesetzt, daß der Angeklagte die aus der eigenen Kapitalanlage erzielten
Renditen nicht nur für das Jahr 1995, sondern bereits für das Jahr 1994 nicht
erklärt hatte. Für 1994 konnte das Verhalten des Angeklagten nicht durch
den Zeitungsartikel vom 27. Juni 1996 beeinflußt worden sein, da der für die
Vollendung und Beendigung der Tat maßgebliche Abschluß der Veranla-
gungsarbeiten der Finanzbehörden (vgl. BGHSt 30, 122, 123) bereits Ende
Mai 1996 erfolgt war. Damit liegt nahe, daß die Nichterklärung der genannten
Einkünfte nicht auf der Kenntnis des Zeitungsartikels beruhte. Im übrigen
stellte der Zeitungsartikel, auf dessen Lektüre sich der Angeklagte beruft,
ohnehin keine hinreichende Vertrauensgrundlage dar. In dem Zeitungsartikel
wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Finanzämter von einer
Steuerpflicht derartiger Renditen ausgehen. In einem solchen Fall trifft den
Steuerpflichtigen gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 AO eine Offenbarungspflicht für
den zugrunde liegenden Sachverhalt, auch wenn er hinsichtlich der Steuer-
pflicht eine andere Rechtsauffassung als die Finanzbehörden vertritt (vgl.
BGH, Urteil vom 10. November 1999 – 5 StR 221/99 –). Schließlich hat das
Landgericht auch nicht näher begründet, weshalb nicht wenigstens eine
leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO (iVm § 21 OWiG) vorliegt.
Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung der im Fall II. 2. e festgesetz-
ten Einzelstrafe (Einkommensteuerhinterziehung 1995), da deren Schuldum-
fang nicht zutreffend bemessen wurde, und zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
Harms Häger Nack
Tepperwien Gerhardt