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BGH Urteil vom 23.02.2000 – 5 StR 570/99

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

5 StR 570/99

URTEIL

vom 23. Februar 2000 in der Strafsache gegen

wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

23. Februar 2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richter Nack,

Richterin Dr. Tepperwien,

Richterin Dr. Gerhardt

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

Justizangestellte

als Verteidiger,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts München I vom 10. Juni 1999 im Ein-

zelstrafausspruch zu Fall II. 2. e (Einkommensteuer-

hinterziehung 1995) und im Ausspruch über die Ge-

samtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufge-

hoben.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in

fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt und ihn im übrigen freige-

sprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft

– die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird – richtet sich zum einen

gegen den Teilfreispruch vom Vorwurf des Betruges. Zum andern wird ein

höherer Verkürzungserfolg bei der Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe

der Einkommensteuererklärung 1995 geltend gemacht. Die Revision hat im

Umfang der Urteilsformel Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.

I.

Der Angeklagte war in der Verwaltung des Bayerischen Landtages tä-

tig, zuletzt als Verwaltungschef im Range eines Ministerialdirektors. Der Frei-

spruch vom Betrugsvorwurf betrifft die Schädigung von Kollegen und Be-

kannten des Angeklagten, die er zu Geldanlagen in einen vorgetäuschten

Handel mit sogenannten Bankgarantien veranlaßt hat. Bei der Steuerhinter-

ziehung geht es darum, daß der Angeklagte die Finanzbehörde über im Jahr

1995 „erzielte Renditen“ aus seiner eigenen Geldanlage in Höhe von

30.000 DM in Unkenntnis gelassen hat.

1. Initiator des betrügerischen Anlagesystems war der

Rechtsanwalt U . Er gab vor, mit den Anlagebeträgen Bankgarantien zu

erwerben. Durch deren Wiederverkauf würden risikolos außergewöhnlich

hohe Renditen – ca. 70 % im Jahr – erzielt werden. Da es keinen Markt für

Bankgarantien gab, zielte seine Tätigkeit spätestens seit Mitte 1993 allein

darauf ab, an das Geld gutgläubiger Anleger zu kommen. Um den Betrug

über längere Zeit durchführen zu können, zahlte er die „Renditen“ der zuerst

angeworbenen Anleger aus den später geworbenen Anlagebeträgen aus. Im

Mai 1995 brach das System zusammen und U stellte die Zahlungen

ein. Der dem Angeklagten angelastete Betrugsvorwurf umfaßt Anwerbungen

im letzten Jahr vor dem Zusammenbruch.

Der Angeklagte, der schon länger auf der Suche nach lukrativen Kapi-

talanlagemöglichkeiten war, kam im Frühjahr 1994 in Kontakt mit U . Er

fragte Bekannte und Kollegen, was sie von dieser Geldanlage hielten. Sie

rieten ihm davon ab. Ein Kollege hatte ihm von seinen darauf getätigten Er-

kundigungen in Bankenkreisen berichtet. Das Ergebnis der Recherche war,

daß es keinen Handel für Bankgarantien gäbe; der Kollege äußerte vielmehr

den Verdacht eines betrügerischen Schneeballsystems. Gleichwohl, und ob-

wohl er keine detaillierten Informationen über das Anlagesystem einholte,

legte der Angeklagte am 1. Mai 1994 selbst einen Betrag von 100.000 DM

an.

In der Folgezeit warb der Angeklagte zehn Bekannte und Kollegen an,

die

im Vertrauen auf seine Angaben

jeweils Geldbeträge zwischen

50.000 DM und 150.000 DM, insgesamt über 700.000 DM, an U zahlten

und letztlich etwa zwei Drittel ihrer Anlage verloren. Für die Anwerbung er-

hielt der Angeklagte, was er den Anlegern verschwieg, Vermittlungsprovisio-

nen in Höhe von insgesamt ca. 65.000 DM. Im März 1995 veranlaßte der

Angeklagte zwei Anleger, jeweils weitere 10.000 DM an Anlagevermittler U

zu übergeben – der das Geld selbst vereinnahmte – mit dem Verspre-

chen, das Geld in sogenannten „Blocked Funds“ anzulegen. Dafür stellte er

eine Rendite von 100 % bis 150 % innerhalb von acht Wochen in Aussicht.

2. Hinsichtlich des Betrugsvorwurfs hat das Landgericht den Angeklag-

ten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Er habe ohne Täuschungs-

willen und damit ohne Betrugsvorsatz gehandelt. An die Existenz eines der-

artigen Handels mit Bankgarantien habe er selbst geglaubt. Er sei von dieser

Anlagemöglichkeit begeistert gewesen. Gerade der Umstand, daß Banken

einen solchen Markt in Abrede stellten, habe ihn wegen der „Faszination des

Geheimen gefangengenommen“; er glaube sogar noch heute an die Existenz

dieses geheimen Marktes. Bezüglich der „Blocked Funds“ seien seine Anga-

ben über die Rendite für die Entscheidung der Anleger nicht kausal gewesen.

Soweit es die Steuerhinterziehung betrifft, geht das Landgericht davon

aus, der Angeklagte habe bezüglich des Unterlassens der Angabe der 1995

„erzielten Renditen“ aus seiner eigenen Anlage – da er keine Einkommen-

steuererklärung abgab, wurde seine Steuer am 18. März 1997 im Wege der

Schätzung festgesetzt – ohne Vorsatz gehandelt. Ihm sei seine Einlassung

nicht zu widerlegen gewesen. Er habe sich dahin eingelassen, einen Artikel

in der Süddeutschen Zeitung vom 27. Juni 1996 gelesen zu haben, in dem

von einem Beschluß des Bundesfinanzhofs berichtet wurde, wonach schein-

bare Gewinne von betrogenen Anlegern nicht versteuert werden müßten.

Deshalb sei er davon ausgegangen, daß er seine „vereinnahmten Renditen“

nicht versteuern müsse. Auch ein leichtfertiges Handeln könne ihm nicht zur

Last gelegt werden.

II.

Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Freispruch

vom Betrugsvorwurf richtet. Sie hat jedoch bezüglich des Schuldumfangs der

Steuerhinterziehung Erfolg; insoweit waren die wegen Einkommensteuer-

hinterziehung im Jahre 1995 verhängte Einzelstrafe und als Folge davon die

Gesamtstrafe aufzuheben.

1. Daß das Landgericht keinen Betrugsvorsatz, auch keinen wenigstens

bedingten Vorsatz, feststellen konnte, begründet keinen durchgreifenden

Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten. Der Revision ist allerdings zuzu-

geben, daß es kaum nachvollziehbar erscheint, daß der Angeklagte das be-

trügerische Anlagesystem nicht erkannt oder wenigstens für möglich gehal-

ten haben soll. Immerhin war er von Kollegen gewarnt worden. Die Vertrags-

gestaltung war – wie er aus seinem eigenen „Treuhandauftrag“ an U

erkennen konnte – äußerst dubios und enthielt zahlreiche Unklarheiten. Die

versprochene Rendite von 6 % – pro Monat – hätte insbesondere bei einem

Juristen mit der beruflichen Erfahrung des Angeklagten – mindestens – den

Verdacht erwecken müssen, daß hinter dem System nur ein Betrug stecken

kann. Auch erscheint es nicht fernliegend, daß er, um an seine Vermittlungs-

provision zu kommen, eine Schädigung der Anleger billigend in Kauf ge-

nommen hat.

Diese für einen Betrugsvorsatz sprechenden signifikanten Indizien hat

das Landgericht indes gesehen und gewürdigt. Es hat bedacht, daß ein ob-

jektiver Betrachter das Anlagesystem als abstrus erkennen mußte. Es hat die

Diskrepanz zwischen dem intellektuellen Vermögen des Angeklagten und

seinem gleichwohl irrationalen Verhalten in Anlagefragen – wie seine eigene

Geldanlage zeigt – gesehen. Hinzu kommt, daß es sich bei den – grob

leichtfertig handelnden – Anlegern um Bekannte und Kollegen des Ange-

klagten handelt, was gegen einen, auch bedingten, Schädigungsvorsatz

sprechen kann.

Auch ein strafbares Handeln ohne Erlaubnis nach § 54 Abs. 1

Nr. 2 KWG liegt nicht vor. Bei den Geldanlagen handelte es sich nicht um

Bankgeschäfte, die einer Erlaubnis nach § 32 KWG bedürfen (vgl. BGH, Be-

schluß vom 24. August 1999 – 1 StR 385/99 –). Das unerlaubte Erbringen

von Finanzdienstleistungen nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG ist erst ab dem

1. Januar 1998 strafbar.

2. Hingegen hat das Landgericht zu Unrecht einen Irrtum des Ange-

klagten – offenbar ist ein Tatbestandsirrtum gemeint – hinsichtlich der Steu-

erpflichtigkeit der Renditen angenommen.

Das Landgericht hat bei der Annahme eines vorsatzausschließenden

Tatbestandsirrtums zu hohe Anforderungen an den Vorsatznachweis gestellt.

Allein aufgrund der vom Angeklagten behaupteten Lektüre eines für die kon-

krete steuerrechtliche Frage wenig aussagekräftigen Zeitungsartikels durfte

das Landgericht nicht von der Unwiderlegbarkeit der Angaben des Ange-

klagten ausgehen. Zudem ist nur festgestellt, daß der Angeklagte nach der

Lektüre dieses Artikels „davon ausgehen konnte“, daß er die Renditen nicht

zu versteuern habe, nicht aber, ob er tatsächlich davon ausgegangen ist.

Das Landgericht hat sich darüber hinaus auch nicht damit auseinander-

gesetzt, daß der Angeklagte die aus der eigenen Kapitalanlage erzielten

Renditen nicht nur für das Jahr 1995, sondern bereits für das Jahr 1994 nicht

erklärt hatte. Für 1994 konnte das Verhalten des Angeklagten nicht durch

den Zeitungsartikel vom 27. Juni 1996 beeinflußt worden sein, da der für die

Vollendung und Beendigung der Tat maßgebliche Abschluß der Veranla-

gungsarbeiten der Finanzbehörden (vgl. BGHSt 30, 122, 123) bereits Ende

Mai 1996 erfolgt war. Damit liegt nahe, daß die Nichterklärung der genannten

Einkünfte nicht auf der Kenntnis des Zeitungsartikels beruhte. Im übrigen

stellte der Zeitungsartikel, auf dessen Lektüre sich der Angeklagte beruft,

ohnehin keine hinreichende Vertrauensgrundlage dar. In dem Zeitungsartikel

wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Finanzämter von einer

Steuerpflicht derartiger Renditen ausgehen. In einem solchen Fall trifft den

Steuerpflichtigen gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 AO eine Offenbarungspflicht für

den zugrunde liegenden Sachverhalt, auch wenn er hinsichtlich der Steuer-

pflicht eine andere Rechtsauffassung als die Finanzbehörden vertritt (vgl.

BGH, Urteil vom 10. November 1999 – 5 StR 221/99 –). Schließlich hat das

Landgericht auch nicht näher begründet, weshalb nicht wenigstens eine

leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO (iVm § 21 OWiG) vorliegt.

Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung der im Fall II. 2. e festgesetz-

ten Einzelstrafe (Einkommensteuerhinterziehung 1995), da deren Schuldum-

fang nicht zutreffend bemessen wurde, und zur Aufhebung der Gesamtstrafe.

Harms Häger Nack

Tepperwien Gerhardt