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BGH Beschluss vom 23.02.2000 – XII ZR 77/98

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Februar 2000

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,

Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Februar

1998 wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahren (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 45.000 DM.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat

im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Ausle-

gung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1PBvU 1/79 - BVerfGE

54, 277).

Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß eine einem

Rechtsanwalt zur Abwehr einer Räumungsklage erteilte Prozeßvollmacht re-

gelmäßig die Befugnis zum Empfang einer im Zusammenhang mit dem Rechts-

streit abgegebenen (neuen) Kündigungserklärung einschließt (Grapentin in

Bub/Treier, Handbuch 3. Aufl. IV Rdn. 25 m.N.; Zöller/Vollkommer, ZPO

21. Aufl. § 81 Rdn. 10; vgl. auch RGZ 53, 212 zu dem vergleichbaren Fall der

Kündigung eines Darlehens; a.A. - ohne Begründung - Sonnenschein, NJW

1990, 17, 24). Es handelt sich um eine sogenannte Außenvollmacht, weil der

Prozeßgegner den gesamten ihm bekannten Umständen entnehmen kann und

darf, daß eine entsprechende Vollmacht erteilt worden

ist

(vgl.

MünchKomm-BGB/Schramm, 3. Aufl. § 167 Rdn. 10 ff. m.N.).

Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat geltend

gemacht, er sei zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht bevoll-

mächtigt. Ob er damit lediglich eine (unzutreffende, vgl. vorstehend) Rechtsan-

sicht geäußert hat oder ob er vortragen wollte, sein Mandant habe die erteilte

Prozeßvollmacht ausdrücklich entsprechend beschränkt, ist seinem Vortrag

nicht eindeutig zu entnehmen. Die Frage kann aber offenbleiben. Es ist zwar

grundsätzlich möglich, eine Vollmacht nur mit Einschränkungen zu erteilen. Für

den Umfang einer Außenvollmacht kommt es aber darauf an, wie der Erklä-

rungsgegner das Verhalten des Vollmachtgebers verstehen mußte und durfte

(MünchKomm aaO Rdn. 32 m.N.). Eine von dem Beklagten im Zusammenhang

mit der Erteilung der Prozeßvollmacht erklärte, vom Üblichen abweichende

Einschränkung der Vollmacht wäre deshalb nur von Bedeutung, wenn diese

Einschränkung der Klägerin bzw. ihrem Prozeßbevollmächtigten bekannt ge-

worden wäre, bevor die Kündigungserklärung dem Prozeßbevollmächtigten der

Beklagten zugegangen ist. Das wird von der Beklagten nicht geltend gemacht.

Blumenröhr Krohn Hahne

Gerber Wagenitz