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BGH Urteil vom 24.02.2000 – III ZR 270/99

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Februar 2000

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und

Galke

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten zu 2 und 3 auf Heraufsetzung der

Beschwer wird zurückgewiesen.

Streitwert: 15.000 DM

Gründe

I.

Die Beklagte zu 1, die am Revisionsverfahren nicht beteiligte Jagdge-

nossenschaft P., verpachtete am 1. April 1991 die Jagdnutzung auf den zu ih-

rem Bezirk gehörenden Grundstücken an den Beklagten zu 2, und zwar bis

zum 31. März 2006. Am 6. August 1993 vereinbarten die Beklagte zu 1 und der

Beklagte zu 2 die Verpachtung bis zum 31. März 2026. Durch Änderungsver-

trag vom 1. Mai 1994 bestimmten die Beklagten zu 1, 2 und 3 den Eintritt des

Beklagten zu 3 in den Jagdpachtvertrag vom 6. August 1993 "als Mitpächter

für die Restpachtzeit bis zum 31. 03.2026".

Die Kläger machen geltend, nach dem Zuerwerb von Land erfülle ihr

Grundbesitz die Voraussetzungen eines - nicht mehr zum gemeinschaftlichen

Jagdbezirk der Beklagten zu 1 gehörenden - Eigenjagdbezirks. Sie müßten die

von den Beklagten zu 1 und 2 geschlossenen Jagdpachtverträge sowie den

von den Beklagten zu 1, 2 und 3 vereinbarten Änderungsvertrag nicht gegen

sich gelten lassen, soweit diese Verträge sich auf ihren Eigenjagdbezirk er-

streckten.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Kläger für die Zeit ab

1. April 2006 den Jagdpachtvertrag vom 6. August 1993 zwischen den Beklag-

ten zu 1 und 2 sowie den Änderungsvertrag vom 1. Mai 1994 zwischen den

Beklagten zu 1, 2 und 3 nicht gegen sich gelten lassen müssen, soweit sich

diese Verträge auf ihren Eigenjagdbezirk in der Gemarkung P. erstrecken, der

aus den im Tenor des Berufungsurteils aufgeführten Flurstücken besteht. Die

weitergehende Klage hat das Berufungsgericht abgewiesen. Die Beschwer der

Parteien ist jeweils auf unter 60.000 DM festgesetzt worden.

Die Beklagten zu 2 und 3 haben das Berufungsurteil mit der Revision

angefochten. Sie beantragen, den Wert der Beschwer auf über 60.000 DM

heraufzusetzen.

II.

Der Antrag ist unbegründet.

Der Wert der Beschwer ist gemäß § 2 i.V.m. § 3 1. Halbs. ZPO nach

freiem Ermessen festzusetzen; § 8 ZPO ist nicht anzuwenden.

1.

Die Wertberechnung richtet sich nach § 8 ZPO, wenn "das Bestehen

oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig" ist. Dem Wortlaut

nach könnte § 8 ZPO damit hier maßgebend sein. Denn zwischen den Parteien

besteht - bezogen auf die Eigenjagdflächen - Streit über die Reichweite eines

Jagdpachtvertrages zwischen den Beklagten zu 1 und 2 bzw. zwischen der

Beklagten zu 1 und den Beklagten zu 2 und 3 (Änderungsvertrag vom 1. Mai

1994). Zu berücksichtigen ist jedoch, daß die Kläger nicht Vertragspartei sind.

Der Jagdpachtvertrag wurde allein zwischen den Beklagten geschlossen. In

einem solchen Fall findet § 8 ZPO keine Anwendung; es ist nach § 3 ZPO zu

werten (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1954 - V ZR 114/53 = LM Nr. 25

zu § 256 ZPO und Urteil vom 21. Oktober 1955 - V ZR 160/54 = LM Nr. 10 zu

§ 10 GKG, jeweils für den Streitwert; Roth in Stein/Jonas, ZPO 21. Aufl. 1992

§ 8 Rn. 5; Lappe in MünchKomm, ZPO 1992 § 8 Rn. 10; Gamp in Wieczorek/

Schütze, ZPO 3. Aufl. 1994 § 8 Rn. 12; Sydow/Busch, ZPO 22. Aufl. 1941 § 8

Anm. 1; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 58. Aufl.

1999 § 8 Rn. 4; Zöller/Herget, ZPO 21. Aufl. 1999 § 8 Rn. 4; so wohl auch

Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. 1999 § 8 Rn. 3; s. auch Hillach/Rohs, Handbuch

des Streitwerts in Zivilsachen, 9. Aufl. 1995 S. 157). Denn auf Klage von Drit-

ten kann nicht über das Bestehen oder die Dauer eines Miet- oder Pachtver-

trages entschieden werden (Roth aaO); das Urteil wirkt keine Rechtskraft zwi-

schen den Vertragsparteien.

2.

Einen Anhalt für den Wert der Verurteilung (materielle Beschwer) bietet

der Jagdpachtzins, der auf die Grundstücke entfällt, die nach dem Berufungs-

urteil künftig den Eigenjagdbezirk der Kläger bilden. In bezug auf diese Grund-

flächen nimmt das Berufungsurteil den Beklagten zu 2 und 3 die Berechtigung,

sich zur Ausübung des Jagdrechts auf den mit der Beklagten zu 1 geschlosse-

nen Jagdpachtvertrag zu berufen. Der anteilige Jahrespachtzins beträgt nach

den Angaben der Beklagten zu 2 und 3 3.096,87 DM. Legt man der Schätzung

nach § 3 ZPO den Jahrespachtzins als Berechnungsfaktor zugrunde und be-

rücksichtigt man die in § 9 ZPO zum Ausdruck kommende gesetzgeberische

Wertung, die Kosten für die Durchsetzung des Rechts auf wiederkehrende

Nutzungen oder Leistungen zu begrenzen, so erscheint es angemessen, im

Streitfall den Wert der Beschwer nicht auf mehr als 15.000 DM festzusetzen.

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Galke