BGH Urteil vom 24.02.2000 – III ZR 270/99
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Februar 2000
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und
Galke
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten zu 2 und 3 auf Heraufsetzung der
Beschwer wird zurückgewiesen.
Streitwert: 15.000 DM
Gründe
I.
Die Beklagte zu 1, die am Revisionsverfahren nicht beteiligte Jagdge-
nossenschaft P., verpachtete am 1. April 1991 die Jagdnutzung auf den zu ih-
rem Bezirk gehörenden Grundstücken an den Beklagten zu 2, und zwar bis
zum 31. März 2006. Am 6. August 1993 vereinbarten die Beklagte zu 1 und der
Beklagte zu 2 die Verpachtung bis zum 31. März 2026. Durch Änderungsver-
trag vom 1. Mai 1994 bestimmten die Beklagten zu 1, 2 und 3 den Eintritt des
Beklagten zu 3 in den Jagdpachtvertrag vom 6. August 1993 "als Mitpächter
für die Restpachtzeit bis zum 31. 03.2026".
Die Kläger machen geltend, nach dem Zuerwerb von Land erfülle ihr
Grundbesitz die Voraussetzungen eines - nicht mehr zum gemeinschaftlichen
Jagdbezirk der Beklagten zu 1 gehörenden - Eigenjagdbezirks. Sie müßten die
von den Beklagten zu 1 und 2 geschlossenen Jagdpachtverträge sowie den
von den Beklagten zu 1, 2 und 3 vereinbarten Änderungsvertrag nicht gegen
sich gelten lassen, soweit diese Verträge sich auf ihren Eigenjagdbezirk er-
streckten.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Kläger für die Zeit ab
1. April 2006 den Jagdpachtvertrag vom 6. August 1993 zwischen den Beklag-
ten zu 1 und 2 sowie den Änderungsvertrag vom 1. Mai 1994 zwischen den
Beklagten zu 1, 2 und 3 nicht gegen sich gelten lassen müssen, soweit sich
diese Verträge auf ihren Eigenjagdbezirk in der Gemarkung P. erstrecken, der
aus den im Tenor des Berufungsurteils aufgeführten Flurstücken besteht. Die
weitergehende Klage hat das Berufungsgericht abgewiesen. Die Beschwer der
Parteien ist jeweils auf unter 60.000 DM festgesetzt worden.
Die Beklagten zu 2 und 3 haben das Berufungsurteil mit der Revision
angefochten. Sie beantragen, den Wert der Beschwer auf über 60.000 DM
heraufzusetzen.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Der Wert der Beschwer ist gemäß § 2 i.V.m. § 3 1. Halbs. ZPO nach
freiem Ermessen festzusetzen; § 8 ZPO ist nicht anzuwenden.
1.
Die Wertberechnung richtet sich nach § 8 ZPO, wenn "das Bestehen
oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig" ist. Dem Wortlaut
nach könnte § 8 ZPO damit hier maßgebend sein. Denn zwischen den Parteien
besteht - bezogen auf die Eigenjagdflächen - Streit über die Reichweite eines
Jagdpachtvertrages zwischen den Beklagten zu 1 und 2 bzw. zwischen der
Beklagten zu 1 und den Beklagten zu 2 und 3 (Änderungsvertrag vom 1. Mai
1994). Zu berücksichtigen ist jedoch, daß die Kläger nicht Vertragspartei sind.
Der Jagdpachtvertrag wurde allein zwischen den Beklagten geschlossen. In
werten (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1954 - V ZR 114/53 = LM Nr. 25
zu § 256 ZPO und Urteil vom 21. Oktober 1955 - V ZR 160/54 = LM Nr. 10 zu
§ 10 GKG, jeweils für den Streitwert; Roth in Stein/Jonas, ZPO 21. Aufl. 1992
Anm. 1; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 58. Aufl.
Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. 1999 § 8 Rn. 3; s. auch Hillach/Rohs, Handbuch
des Streitwerts in Zivilsachen, 9. Aufl. 1995 S. 157). Denn auf Klage von Drit-
ten kann nicht über das Bestehen oder die Dauer eines Miet- oder Pachtver-
trages entschieden werden (Roth aaO); das Urteil wirkt keine Rechtskraft zwi-
schen den Vertragsparteien.
2.
Einen Anhalt für den Wert der Verurteilung (materielle Beschwer) bietet
der Jagdpachtzins, der auf die Grundstücke entfällt, die nach dem Berufungs-
urteil künftig den Eigenjagdbezirk der Kläger bilden. In bezug auf diese Grund-
flächen nimmt das Berufungsurteil den Beklagten zu 2 und 3 die Berechtigung,
sich zur Ausübung des Jagdrechts auf den mit der Beklagten zu 1 geschlosse-
nen Jagdpachtvertrag zu berufen. Der anteilige Jahrespachtzins beträgt nach
den Angaben der Beklagten zu 2 und 3 3.096,87 DM. Legt man der Schätzung
nach § 3 ZPO den Jahrespachtzins als Berechnungsfaktor zugrunde und be-
rücksichtigt man die in § 9 ZPO zum Ausdruck kommende gesetzgeberische
Wertung, die Kosten für die Durchsetzung des Rechts auf wiederkehrende
Nutzungen oder Leistungen zu begrenzen, so erscheint es angemessen, im
Streitfall den Wert der Beschwer nicht auf mehr als 15.000 DM festzusetzen.
Rinne
Streck
Schlick
Kapsa
Galke